Heft 7 / 2017 (Juli 2017)

Abhandlungen

Dr. Norman Inoue:
Der Rechtscharakter familien- und betreuungsgerichtlicher Genehmigungen – Entscheidungskriterien für die Rechtspflegerentscheidung – 369

I. Einleitung
II. Genehmigungsvoraussetzungen
1. Positionen in Rechtsprechung und Schrifttum
2.Unbestimmter Rechtsbegriff und Ermessen – Begriffsklärung
3.Konsequenzen für die gerichtlichen Genehmigungsentscheidungen
III. Verfassungsrechtliche Vorgaben und Regelungsprinzipien des BGB
A. Vorgaben des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
B. Übertragung des Kontrollmaßstabs aus § 1837 BGB
IV. Schlussbetrachtung

Dr. Walter Kogel
Suizidgefahr und § 765a ZPO – Absurdistan in der Zwangsversteigerung? – 372

I. Allgemeines
II. Eigene Stellungnahme
1. Interessenlage
2. Was ist bei einer gesetzlichen Regelung zu beachten?
a) Alsbaldiger Termin mit einem Sachverständigen
b) Konkretisierung des § 765a ZPO
c) Unterbringung des Schuldners

Prof. Dr. Markus Lamberz
Das Neueste von der EuErbVO 376

I. Die Zuständigkeit gemäß Art. 4 EuErbVO für die Erteilung nationaler Erbnachweise
II. Sachenrechtliche Wirkung eines Vindikationslegats nach der EuErbVO
III. Vorgehensweise in der Praxis

Rechtsprechung

Rechtspflegerrecht
FamFG § 158 Abs. 3 Satz 4; RPflG § 11 Abs. 2 (Bestellung eines Verfahrensbeistands) BGH, Beschluss vom 22.3.2017, XII ZB 391/16

Wird in einer Kindschaftssache durch den Rechtspfleger ein Verfahrensbeistand bestellt, findet gegen diese Entscheidung die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.

GBO § 81 Abs. 2; RPflG § 10 Satz 1; ZPO § 46 Abs. 2 (Befangenheitsantrag) OLG München, Beschluss vom 25.1.2017, 34 Wx 346/16

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters über die Ablehnung des Grundbuchrechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn das Rechtsmittel (auch) damit begründet wird, es sei gar kein Ablehnungsgesuch gestellt worden.

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB § 873 Abs. 1, § 925; AnfG § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1; InsO §§ 129, 143; GBO § 20; ZPO §§ 727, 894 (Anfechtung, Duldungstitel, Fiktion der Willenserklärung) OLG München, Beschluss vom 10.1.2017, 34 Wx 239/16

1. Der Insolvenzverwalter ist zur Verfolgung des von einem Gläubiger vor Insolvenzeröffnung verfolgten Anfechtungsanspruchs für die Insolvenzmasse auch dann berechtigt, wenn das im Anfechtungsprozess zugunsten des Einzelgläubigers erlassene Urteil bereits rechtskräftig geworden, aber die Vollstreckung noch nicht durchgeführt ist (ebenso bereits RGZ 30, 67/70).
2. Spricht das Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier: Grundstück) aus, lautet die Vollstreckungsklausel für den Insolvenzverwalter auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch. Der mit einer solchen Vollstreckungsklausel versehene rechtskräftige Titel löst die Fiktion des § 894 ZPO aus.

GBO §§ 20, 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 2, § 44; BeurkG § 6 Abs. 1 (Transmortale Vollmacht, Erbfolgenachweis) OLG München, Beschluss vom 4.1.2017, 34 Wx 382 und 383/16

1. Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit Alleinerbenstellung.
2. Ist die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit. Eine Auflassungsurkunde, die die Verfügungsbefugnis des Veräußerers in der Schwebe gehalten hat, ist nicht deshalb wegen fehlender Eindeutigkeit unvollziehbar (im Anschluss an Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 273/16).
3. Notarielle Eigenurkunden können auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Beurkundungstätigkeit in Betracht kommen. Das gilt allerdings nicht dort, wo das Gesetz zwingend eine Zeugnisurkunde verlangt; in diesen Fällen sind die Regeln des Zweiten Abschnitts des BeurkG (§§ 6 ff.) einzuhalten.

GBO § 82 S. 1, § 71 Abs. 1 (Beschwerde gegen Berichtigungsanordnung) OLG Köln, Beschluss vom 17.2.2017, 2 Wx 21/17 u. 26/17

Gegen die Anordnung des Grundbuchamtes gem. § 82 S. 1 GBO, einen Berichtigungsantrag zu stellen, ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (entgegen OLG München FGPrax 2013, 109).

GBV §§ 23, 28; GG Art. 1 Abs. 1 u. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 14 (Grundbuchwäsche) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.2.2017, I-3 Wx 297/16

Einen Anspruch auf Umschreibung eines Grundbuchblattes, mit dem Ziel, durch Neufassung die Verlautbarung ordnungsgemäß zustande gekommener, durch Rötung gelöschter Eintragungen (hier: Zwangsversteigerungsvermerk, Zwangssicherungshypotheken, Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten) im Grundbuch zu beseitigen („Grundbuchwäsche“), gewährt weder die Grundbuchverfügung unmittelbar noch lässt er sich grundsätzlich – so auch hier – aus Grundrechten wie dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Eigentumsgarantie herleiten.

GBO §§ 13, 19, 38, § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 1; ZVG § 130 (Bindung an Eintragungsersuchen) OLG München, Beschluss vom 25.1.2017, 34 Wx 345/16

1. Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Eintragung des Erstehers im Grundbuch aufgrund Ersuchens des Vollstreckungsgerichts.
2. Das im mitgeteilten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts als bestehen bleibend bezeichnete Recht als „verdeckte Eigentümergrundschuld“ gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, das als Zwangssicherungshypothek eingetragene Recht von Amts wegen umzuschreiben.

ZPO §§ 866, 867; GBO § 13; InsO §§ 32, 88, 89; BGB § 1119 (Eintragung vergessener Zinsen) KG, Beschluss vom 7.3.2017, 1 W 135/17

1. Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag.
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um – „vergessene“ – Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1741 Abs. 2, § 1755 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2; EMRK Art. 8 (Adoption, nichteheliche Lebensgemeinschaft) BGH, Beschluss vom 8.2.2017, XII ZB 586/15

a) Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.
b) Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des § 1741 Abs. 2, § 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2013, 521) noch konventionswidrig (Abgrenzung zu EGMR FamRZ 2008, 377).

VBVG § 4 Abs. 1 (Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 15.2.2017, XII ZB 465/15

a) Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 – XII ZB 429/13 – FamRZ 2014, 116 [= Rpfleger 2014, 79]).
b) Sind dem Betreuer die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung besonders nutzbar.

FamFG §§ 317, 319, 321, 325 Abs. 1 (Rechtliches Gehör, Stellung und Aufgabe des Verfahrenspflegers) BGH, Beschluss vom 8.3.2017, XII ZB 516/16

In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich.
Mit Anmerkung von: Dipl.-Rpfl. Uwe Harm, Amtsgericht Bad Segeberg, Beisitzer im Vorstand des Betreuungsgerichtstages e. V.

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 (Betreuervergütung, erhöhter Stundensatz) LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 14.12.2016, 1 T 185/16

Zu den Voraussetzungen, unter denen Studium „Zivilrecht“ im Nebenfach zu einem erhöhten Stundensatz gem. § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG führt.

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 2265 ff., 2267, 2353 (Wirksamkeit eines Ehegattentestament) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.1.2017, I-3 Wx 55/16

1. Der Wirksamkeit eines Ehegattentestaments steht nicht entgegen, dass der überlebende Ehegatte dieses geschrieben und der Erblasser dasselbe lediglich zu einem im Testament nicht angegebenen Zeitpunkt unterzeichnet hat.
2. Entscheidend ist, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute i. S. d. §§ 2265 ff. BGB handelt, was der Fall ist, wenn jeder der beiden Ehepartner im Zeitpunkt der Errichtung tatsächlich weiß und will, dass er zusammen mit dem Anderen letztwillig verfügt, der Wille zur gemeinschaftlichen Errichtung zur Zeit der letzten Erklärung bei beiden Beteiligten noch vorhanden und dies in irgendeiner Weise in der Urkunde angedeutet ist.

BGB §§ 2202, 2368; GBO § 35 Abs. 1 S. 2 (Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes) OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2017, I-15 W 482/16

1. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden.
2. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.
3. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht aus.

FamFG § 352e Abs. 1 Satz 1, § 353 Abs. 1; BGB §§ 42, 157, 2084, 2361 (Tierheim als Alleinerbe) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.1.2017, I-3 Wx 257/16

Beruft der Erblasser in einem notariellen Testament einen eingetragenen Verein, der ein Tierheim betreibt,zum Alleinerben ohne bereits für den Fall des Erlöschens des Vereins einen Ersatzerben zu bestimmen und überträgt nach Insolvenz des Vereins der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebes „im Wege einer übertragenden Sanierung“ das Inventar des Insolvenzschuldners, sämtliche Tiere und darüber hinaus sämtliche Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten, der unter der im Testament aufgeführten Anschrift das Tierheim des Insolvenzschuldners weiter betreibt, so kann die ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass nicht der aufgelöste, aber noch nicht erloschene Insolvenzschuldner, sondern der nunmehrige Träger der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfänger sein soll.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
InsO § 155 Abs. 2 Satz 1 (Änderung des Geschäftsjahresrhythmus) BGH, Beschluss vom 21.2.2017, II ZB 16/15

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13 [= Rpfleger 2015, 212]).

HGB §§ 13d, 18 Abs. 1, 2, § 30 Abs. 3 (Verlegung der Zweigniederlassung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2017, I-3 Wx 145/16

1. Der Eintragung der Verlegung der Zweigniederlassung eines niederländischen Unternehmens innerhalb Deutschlands in das Handelsregister steht nicht entgegen, dass die Zweigniederlassung identisch mit dem Unternehmen firmiert, das seinen Sitz und seine Hauptniederlassung in den Niederlanden hat.
2. Solange für die Zweigniederlassung eine eigene Firma nicht gebildet wurde, ist bei der Registereintragung ein Zusatz, der die Einordnung als Zweigniederlassung ermöglicht, – insoweit sind an ausländische Unternehmen keine strengeren Anforderungen zu stellen als an inländische – weder wegen einer sonst fehlenden Kennzeichnungskraft noch aus dem Gesichtspunkt einer zu vermeidenden Irreführung des Rechtsverkehrs erforderlich.

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
FamFG § 78 Abs. 3 (Kosten eines Verkehrsanwalts) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 14.2.2017, 13 WF 38/17

1. Die Kosten eines Verkehrsanwalts sind dann ein zulässiger Bezugspunkt des nach § 78 Abs. 3 FamFG anzustellenden Kostenvergleichs, wenn ein vermögender, aber doch wirtschaftlich denkender Beteiligter die erhöhten Kosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts dadurch verringern würde, dass er einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten und einen in der Nähe seines eigenen Wohnorts niedergelassenen Verkehrsanwalt beauftragt.
2. Ein wirtschaftlich denkender Beteiligter hätte neben einem Verfahrensbevollmächtigten mit Sitz im Gerichtsbezirk einen Verkehrsanwalt nicht beauftragt, wenn er mit öffentlichen Verkehrsmitteln Anwaltskanzleien in der Nähe seiner Wohnung zu gleichen Kosten erreichen kann wie Anwälte, die im Gerichtsbezirk niedergelassen sind.

RVG VV 2503, 2504 ff.; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 (Beratungshilfe, erhöhte Geschäftsgebühr) OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2016, 8 Wx 698/16

Der im Rahmen der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätige Rechtsanwalt erhält auch dann eine – nach Gläubigeranzahl gestaffelte – erhöhte Geschäftsgebühr nach RVG VV 2504–2507, wenn er den angeschriebenen Gläubigern lediglich eine Null-Leistung bei ungewisser Zukunftsperspektive anbieten kann.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 802c (Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses) BGH, Beschluss vom 15.12.2016, I ZB 54/16

Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

ZPO §§ 38, 39, 1032; AVAG § 32; BGB § 826 (Aufhebung eines Vollstreckungsbescheids, fehlende Zuständigkeit des Mahngerichts) OLG Köln, Urteil vom 18.11.2016, 19 U 25/16

1. Ist das Amtsgericht für den Erlass des Mahnbescheides nicht (international) zuständig, sind sowohl der Mahnbescheid wie der darauf folgende Vollstreckungsbescheid unwirksam.
2. Eine Heilungsmöglichkeit besteht in diesem Verfahrensstadium weder durch rügelose Einlassung gemäß § 39 ZPO noch durch Nichterhebung der Schiedseinrede gemäß § 1032 ZPO. Die strenge(re)n Anforderungen für eine Rechtskraftdurchbrechung wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) gelten insofern nicht.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG §§ 114 ff., § 117 Abs. 2, § 180; BGB § 273 Abs. 1, § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1, § 1361 b Abs. 3 Satz 2; NHintG § 16 Abs. 2 (Übererlös in der Zwangsversteigerung, Gemeinschaft) BGH, Beschluss vom 22.2.2017, XII ZB 137/16

a) Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.
b) Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17. November 1999 – XII ZR 281/97 – FamRZ 2000, 355, 356).
c) Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285).
d) Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).

ZVG §§ 161, 32, 28; ZPO §§ 775, 776, 769 Abs. 1 (Aufhebung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht) LG Mühlhausen, Beschluss vom 28.2.2017, 1 T 86/16

Stellt das Prozessgericht nach § 769 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung ein und hebt zugleich sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen (hier: die Zwangsverwaltung eines Grundstücks) auf, bedarf es in diesem Fall keines Ausführungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts nach § 776 ZPO. Die Beschlagnahme entfällt nach § 776 S. 2 Alt. 2 ZPO. Ein gleichwohl ergangener als deklaratorisch bezeichneter Feststellungsbeschluss, dass die Zwangsverwaltung bereits aufgehoben sei, ist unschädlich.

Insolvenzrecht
InsO § 52 Satz 2, § 190 Abs. 1 Satz 1, § 270 Abs. 1 Satz 1, § 270c Satz 2 (Verzicht auf abgesonderte Befriedigung) BGH, Urteil vom 9.3.2017, IX ZR 177/15

a) Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
b) Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird.
c) Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden.

InsO §§ 217, 231, 249, 250 (Insolvenzplan, Verwaltervergütung) BGH, Beschluss vom 16.2.2017, IX ZB 103/15

a) Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans zu versagen ist, nicht an seine im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans getroffene Entscheidung gebunden.
b) Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein.
c) Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt.

Kostenrecht
RVG § 11; GVG § 198 (Entschädigung wegen Verzögerung) PfälzOLG Zweibrücken, Urteil vom 26.1.2017, 6 SchH 1/16

Einzelfall der Zubilligung einer Entschädigung wegen Verzögerung des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Mandanten.

GNotKG § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 1; GNotKG KV 14142 (Entlassung aus der Mithaft) OLG Köln, Beschluss vom 23.1.2017, 2 Wx 3/17

Für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft fällt die Gebühr 14142 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nicht von dem Gesamtverkehrswert der betroffenen Grundstücke, sondern entsprechend der Zahl der betroffenen Grundstücke von deren jeweiligen einzelnen Verkehrswerten an.

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; GBO § 13; GNotKG KV 14401, 14152 (Gegenstandsloser Eintragungsantrag) OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2016, 15 W 466/16

1. Ein Eintragungsantrag kann nicht deshalb als nicht gestellt angesehen werden, weil er von Anfang gegenstandslos ist. Auch eine Erledigung der Hauptsache ist in einer solchen Konstellation ausgeschlossen. Der Antrag kann nur zurückgenommen und muss anderenfalls zurückgewiesen werden.
2. Eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, durch die von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, scheidet aus, wenn der Antragsteller durch die Kostenerhebung bei versehentlicher Antragstellung nicht unbillig belastet wird.
3. Die Gebühr für die Rücknahme des Antrags auf Löschung mehrerer, in verschiedenen Blättern eingetragener Vormerkungen wird nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind und die Vormerkung einen einheitlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.4.2017 – 25.5.2017

BGBl. I
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28. April 2017, BGBl. I 2017 S. 969
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017, BGB. l 2017 S. 1121
Länderreport
Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017, GVBl. 2017 S. 483
Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen Anhalt – HzG LSA) vom 27. April 2017, GVBl. 2017 S. 74

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Becker, Zum Anwendungsbereich des Abstraktionsprinzips, insbesondere im Grundbuchverfahren, RpflStud. 2017, 94
Böttcher, Entwicklungen beim Erbbaurecht und Wohnungseigentum 2016, (Teil 1), ZNotP 2017, 42
Bremkamp, Neue öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte in Nordrhein-Westfalen, RNotZ 2017, 197
Frie, Zur Aussagekraft (ausländischer) öffentlicher Urkunden, RpflStud. 2017, 70
Heckel, Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Grundpfandrechtsbriefen, DNotZ 2017, 348
Holzer, Das formelle Briefrecht nach der Grundbuchordnung, ZNotP 2017, 46
Nodoushani, Die Belastungsvollmacht, ZfIR 2017, 305

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Die abhandengekommene Bestellungsurkunde, RpflStud. 2017, 89
Dutta, Gesetzliche Beistandschaft unter Ehegatten und Lebenspartnern bei Handlungsunfähigkeit? FamRZ 2017, 581
Frank, Die Adoption eines nichtehelichen Kindes mit unbekanntem Vater, FamRZ 2017, 497
Knoop, Der deutsch-französische Wahlgüterstand, NotBZ 2017, 202
Baronin von König, Das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der am 1. 1. 2017 in Kraft getretenen Verfahrensänderungen, RpflStud. 2017, 84
Lesting, Die neuere Rechtsprechung in Unterbringungssachen, FGPrax 2017, 49
Magnus, Die Entscheidung Mitzinger des EGMR und die rückwirkende Gleichstellung nichtehelicher Kinder. Aufgaben und Grenzen für Gesetzgeber und Gerichte, FamRZ 2017, 586
Röck, Die einstweilige Anordnung im Unterbringungsverfahren, FamRZ 2017, 591

Erb- und Nachlassrecht

Frohn, O Schreck, das Testament ist weg! RpflStud. 2017, 91
Kanzleiter, Die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte zur Erteilung deutscher Erbscheine nach Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung, ErbR 2017, 264
Keim, Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen und ihre Tücken für die Nachwelt, FamRZ 2017, 502
Schmitz, Die Bedeutung der Datumsangabe im eigenhändigen Testament, ErbR 2017, 260
Weidlich, Die neuere Rechtsprechung zum notariellen Nachlassverzeichnis: eine kritische Bestandsaufnahme, ZEV 2017, 241

Handels- und Registerrecht

Beck, Die Bedeutung des identitätswahrenden Formwechsels zwischen OHG und GbR in der Zwangsvollstreckung, MittBayNot 2017, 209
Damm, GmbH-Gesellschafterliste nach dem MoMiG, BWNotZ 2017, 2
Linardatos, Eintragung einer Ersatzfirma durch den Insolvenzverwalter ohne vorausgehende Satzungsänderung? ZIP 2017, 901

Prozess-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Christl, Prozess-/Verfahrenskostenhilfe- und Sozialhilferecht eine ungeliebte Ehe, JurBüro 2017, 176
Hees/Freitag, Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter Anspruchsvolle Einzelfallprüfung, NZI 2017, 377
Lissner, Probleme mit der 4-Wochen-Frist bei dem nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe, RVGreport 2017, 162
Schneider, H., Anhebung des Vermögensschonbetrags nach §90 Abs.2 Nr.9 SGBXII Kosten- und vergütungsrechtliche Auswirkungen, FamRB 2017, 196

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Cirullies, Der Gerichtsvollzieher im Gewaltschutzverfahren Vollstreckung der Ordnungshaft, DGVZ 2017, 81

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Keller, Aktuelle Rechtsprechung zur Zwangsverwaltung im Jahre 2016, ZfIR 2017, 297
Meerhoff, Immobiliarzwangsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft, ZfIR 2017, 308

Insolvenzrecht

Blankenburg/Kramer/Noll/Sauer-Colberg, Verwalterauswahl nach dem Hannoveraner Modell, ZInsO 2017, 1018
Büttner, Gegenvorstellung und beschränkte Restschuldbefreiung Probleme im Zusammenhang mit dem sogenannten Zweitinsolvenzverfahren, ZInsO 2017, 1057
Cranshaw, Bemerkungen zu der Leistung der Insolvenzverwaltervergütung und zu der Erstattung von Überzahlungen, ZInsO 2017, 989
Frind, Die vorzeitige Restschuldbefreiung mit Mindest-Quotenzahlung, ZInsO 2017, 814
Lissner, InsVV aktuelle Entwicklungen, ZVI 2017, 179
Ludwig, Der Nullplan Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, oder: ernstzunehmende Bemühung um außergerichtliche Schuldenbereinigung? ZInsO 2017, 863
Pape/Pape, Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren bis Ende des Jahres 2016 Schuldenbereinigung, Stundung, Eröffnung, ZInsO 2017, 793
Wischemeyer/Schur, Vergütungsrechtliche Fragen des neuen Privatinsolvenzrechts, ZVI 2017, 171

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 47 VV RVG aus dem Jahr 2016/2017 Teil 1, RVGreport 2017, 166
Cierniak/Niehaus, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Strafverfahrensrecht 2. Teil, NStZ-RR 2017, 129
Cirener, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH 3. Teil, NStZ-RR 2017, 132

Kostenrecht

Enders, Mehrere Einigungsgebühren bei mehreren Teilzahlungsvereinbarungen in der Zwangsvollstreckung? JurBüro 2017, 169
Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516
Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung 2016/2017, NJW 2017, 1440
Müller-Rabe, Übermäßige Differenzierung in Kostenfestsetzung, JurBüro 2017, 173
Schneider, N., Der Wert des Vergleichs, NZFam 2017, 299
Schneider, N., Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren, NZFam 2017, 339
Volpert, Rechtsanwaltsvergütung und Gerichtskosten bei Beschlüssen zur Europäischen Kontenpfändung (EuKoPfVODG), AGS 2017, 209
Volpert, Die Vergütung bei der psychosozialen Prozessbegleitung, RVGreport 2017, 202

Buchbesprechungen

Registerrecht.
Handbuch der Rechtspraxis. Von Notar Prof. Dr. Alexander Krafka und Dr. Ulrich Kühn. 10. neu bearbeitete Auflage, 2017. Verlag C. H. Beck, München. 988 Seiten geb., 99,–Euro, ISBN 978-3-406-69629-9 Dipl.-Rechtspfleger Steffen Kögel, Waiblingen
Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht.
Hrsg. RA Dr. Ralf Dierck, Theodor Morvilius † und RiOLG Dr. Gregor Vollkommer. 2., überarbeitete Auflage, 2016. Verlag C. H. Beck, München. 1162 Seiten, geb. 149,– Euro Prof. U. Hintzen, Berlin
Strafrecht Allgemeiner Teil.
Lehrbuch. 12. völlig neu bearbeitete Auflage, 2016. Begründet und bearbeitet bis zur 9. Auflage von Jürgen Baumann, fortgeführt von Ulrich Weber bis zur 11. Auflage, fortgeführt von Wolfgang Mitsch und Jörg Eisele. Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld. 953 Seiten, Ln. 58,– Euro, ISBN 978-3-7694-1118-8 Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Thomas Wolf, Marburg

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