Heft 7/2026 (Juli 2026)
Vermögensarrest, Umwandlung einer Höchstbetragshypothek (m. Anm. Savini)
BGH, Beschluss v. 12.2.2026,V ZB 60/25
Eine in Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests in das Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek wandelt sich bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht kraft Gesetzes in eine Zwangssicherungshypothek um; für die Umwandlung bedarf es vielmehr eines Ersuchens der für die Beitreibung der Forderung zuständigen Behörde an das Grundbuchamt und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
Haftungsklausel, Bestandsverzeichnis, Sondernachfolger
KG, Beschluss v. 16.4.2026, 1 W 256/26
1. Eine vor dem 1.12.2020 vereinbarte Haftungsklausel i.S. von § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) kann, wenn sie Inhalt des Sondereigentums i.S. von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG geworden ist, auch nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs im Wege einer Richtigstellung eingetragen werden.
2. Der Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bestimmten (Übergangs-) Frist steht einer solchen Richtigstellung für sich genommen nicht entgegen.
3. Eine Richtigstellung des Grundbuchs imWege der ausdrücklichen Eintragung einer Haftungsklausel im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs kann nicht mehr erfolgen, wenn nach dem 31.12. 2025 bereits ein Sondernachfolger in die Gemeinschaft eingetreten ist.
Parteiwechsel
OLG Schleswig, Beschluss v. 26.3.2026, 9 W 32/26
1. Ein Parteiwechsel stellt, selbst wenn der Rechtsanwalt den Vertretungsauftrag für die übernehmende Partei erst nach der Beendigung des Auftrags für die ausscheidende Partei erhalten habe, nur eine Angelegenheit dar.
2. Der ausscheidende Beklagte, der nicht Streitgenosse des neuen Beklagten ist, und der einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger hat, muss sich den kostenrechtlichen Vorteil des neuen Beklagten bei der Beauftragung desselben Rechtsanwalts nicht anrechnen lassen.
Voraussetzungen einer Pflegerbestellung und einer Pflegerentlassung
OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 24.3.2026, 5 WF 28/26
1. DasVerfahren betreffend denWechsel eines Pflegers ist selbstständig und bedingt – soweit es von Amts wegen eingeleitet wurde – zu seinem Abschluss eine Sachentscheidung des Gerichts.
2. Der durch einen Beschluss des Ausgangsgerichts entlassene Pfleger ist diesbezüglich beschwerdebefugt, wenn er seine Wiedereinsetzung erstrebt.
3. § 37 Abs. 2 FamFG gebietet auch im Pflegerwechselverfahren, einem Bet. diejenigen Informationen zukommen zu lassen, auf die das Gericht seine Entscheidung zu Lasten dieses Bet. zu stützen beabsichtigt.
4. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Pflegers, insbesondere wegen Pflichtverletzung durch Gefährdung der Interessen des Pfleglings, und zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
5. Der zur Vertretung eines Minderjährigen betreffend den (unentgeltlichen) Erwerb einer Eigentumswohnung bestellte Pfleger hat nicht zu prüfen, ob dieser Erwerb für den minderjährigen Pflegling lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Denn in diesem Fall bedürfte es seiner Bestellung nicht (teleologische Reduktion von § 1824 Nr. 1 BGB). Er hat vielmehr zu prüfen, ob mit dem Geschäft eine vermögensmäßige Besserstellung des Mündels eintreten wird.
Schlusstätigkeiten, pauschale Abgeltung vor Erbringung der Leistung (m.Anm. Zimmermann)
OLG Köln, Beschluss v. 30.9.2025, 2 W 182/25
Dem Grundsatz nach kann eine Vergütung für künftige, noch nicht erbrachte Arbeiten nicht festgesetzt werden.Von diesem Grundsatz können indes aus Gründen der Praktikabilität eine Ausnahme in einem geringen Umfang gerechtfertigt sein.
Firma, Löschungsverfahren (m. Anm. Kögel)
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.3.2026, I-3 W 32/26
1. Verstößt die Bestimmung über die Bildung der Firma gegen zwingende gesetzlicheVorschriften, wird die Gesellschaft aber trotz dieses Mangels im Handelsregister eingetragen, kann das Registergericht das Amtsauflösungsverfahren nach § 399 FamFG betreiben. Dieses Verfahren verdrängt in seinem Anwendungsbereich als speziellere Vorschrift regelmäßig auch das in § 395 FamFG vorgesehene Recht des Registergerichts zur Amtslöschung unzulässiger Eintragungen.
2. Die Firma „STB Wirtschafts- und Steuerwesen ...“ ist registerrechtlich nicht zu beanstanden, sie erweckt nicht den Eindruck, dass es sich um eine nach den §§ 53 ff. StBerG anerkannte Steuerberatungsgesellschaft handelt.
Aussetzung des Verfahrens, Eintragung eines Tätigkeitsverbots
OLG Dresden, Beschluss v. 12.3.2026, 12 W 77/26
1. Ist die Ablehnung der Aussetzung nach § 21 FamFG Gegenstand der Endentscheidung, kann die Überprüfung derselben innerhalb des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung, also im Rahmen der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG erfolgen.
2. Ist gegen einen eingetragenen Geschäftsführer ein uneingeschränktes zivilgerichtliches Tätigkeitsverbot von ungewisser Dauer ausgesprochen worden, so erlischt für die Geltungsdauer des Verbots seine Vertretungsmacht. Seine Eintragung im Handelsregister ist deshalb grundsätzlich von Amts wegen zu löschen.
3. Dem vorläufigen Tätigkeitsverbot des Geschäftsführers kann in einem solchen Fall nicht durch die Eintragung einer entsprechenden Einschränkung im Handelsregister begegnet werden. Damit mit der Löschung von Amts wegen ein weitergehendes rechtliches Mittel zur Verfügung steht, besteht für die Eintragung eines bloßen Zusatzes im Handelsregister kein Rechtsschutzbedürfnis.
Rechtskräftiger Vergütungs- und Auslagenbeschluss, nachträgliche Geltendmachung von Auslagen
LG Detmold, Beschluss v. 19.12.2025, 1 T 6/25
§ 8 Abs. 1 InsVV differenziert nicht zwischen der Auslagenpauschale und weiteren, zusätzlich erstattbarer Auslagen, sondern spricht ein- heitlich von einer Vergütung für „Auslagen“. Dass diese „häppchenweise“ geltend gemacht werden könnten, ergibt sich aus der Regelung nicht.