Heft 8/2026 (August 2026)
Beruflicher Ergänzungspfleger, Entstehen einer Einigungsgebühr
BGH, Beschluss v. 15.4.2026, XII ZB 521/25
1. Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gem. § 46 Abs. 3 FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 12.11.2025 – XII ZB 275/24 – Rpfleger 2026, 207 = FamRZ 2026, 309).
2. Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr.1000 Abs.1 VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines Rechtsverhältnisses nicht aus (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 14.8.2024 – XII ZB 478/22 – Rpfleger 2025, 93 = FamRZ 2024, 1897).
Genehmigungszuständigkeit, Grundstücksgeschäft (m. Anm. Böhringer)
BGH, Beschluss v. 26.3.2026,V ZB 13/25
Für die erforderliche Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts, das ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellter Vertreter abgeschlossen hat, ist die Behörde zuständig, die für dessen Bestellung zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn die Bestellungsbehörde sich selbst oder eine ihr zugehörige Behörde als Vertreterin bestellt hat (Fortführung von Senat, Urteil v. 25.10.2002 -V ZR 243/01, NZG 2003, 532, 533).
Einstweilige Einstellung des Verfahrens, Akteneinsicht
BGH, Beschluss v. 16.4.2026,V ZB 31/26
1. Zur Einstellung desVersteigerungsverfahrens, für die das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Regelungen vorsieht, ist funktionell primär dasVollstreckungsgericht befugt und auch dieses nicht auf den Antrag eines Bietinteressenten hin.
2. Eineveingeschränkte Akteneinsicht - insbesondere in das nach § 74a Abs. 5 ZVG eingeholte Wertgutachten - und die eingangs des Versteigerungstermins gemäß § 66 Abs. 1 ZVG bekannt gegebenen Angaben verschaffen wesentliche Informationen für eine Bietentscheidung.
Verfahrenskostenrückstellung, Wohlverhaltensperiode
BGH, Beschluss v. 23.4.2026, IX ZB 36/25
1. Unterlässt es der mit dem späteren Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person pflichtwidrig, eine Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse zu bilden, weil für ihn im Zeitpunkt der Schlussverteilung vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften dieVerfahrenskosten nicht wird aufbringen können, ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.
2. Hat der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden, kann dem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen.
Bewilligung, beglaubigte Abschrift (m. Anm. Böhringer)
OLG Brandenburg, Beschluss v. 6.5.2026, 5 W 30/26
Eine Urkunde, die eine Eintragungsbewilligung enthält, kann von dem Notar als Verfahrensbevollmächtigten des Bewilligenden durch Vorlage einer lediglich beglaubigten Abschrift eingereicht werden.
Gesamtverfügungswille, Auslegung, gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge
OLG München, Beschluss v. 22.4.2026, 33 Wx 169/25 e
1. Ob ein Erblasser über sein im Wesentlichen gesamtes Vermögen verfügt hat, bestimmt sich nicht allein nach dem Verhältnis der in der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich erwähnten und der nicht erwähnten Gegenstände.
2. Trifft der Erblasser in einem eigenhändigen Testament über einen erheblichen und eindeutig abgrenzbaren Bestandteil seines Vermögens (hier: selbst verwaltetes Kapitalvermögen in einer Größenordnung von ca. 20 % des Gesamtvermögens) keine ausdrückliche Verfügung, lässt sich ein Gesamtverfügungswillen regelmäßig nicht feststellen.
3. Im Erbscheinsverfahren besteht keine Bindung des Beschwerdegerichts an rechtliche Bewertungen aus einer früheren Entscheidung desselben Gerichts, wenn in einem neuen Verfahren über einen anderen Erbscheinsantrag, selbst wenn er denselben Nachlass betrifft, zu entscheiden ist.
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft
KG, Beschluss v. 28.4.2026, 22 W 7/26
1. Eine nach § 18 Abs. 1 HGB notwendige Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft setzt voraus, dass die Bezeichnung auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen kann. Diese Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn die Bezeichnung lediglich aus Gattungs- , Produkt oder Branchenbezeichnungen besteht, auch wenn ein Ortsbezug hergestellt wird. Das gilt auch, wenn es sich um fremdsprachliche Bezeichnungen handelt, die ohne weiteres bekannt sind.
2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 HGB ist durch das Registergericht auch zu prüfen, wenn die Firmenänderung im Rahmen einer Satzungsänderung angemeldet wird.
Ausschluss der Teilungsversteigerung (m. Anm. Hintzen)
AG München, Beschluss v. 12.5.2026, 1514 K 8/26
Nach § 28 Abs. 2 ZVG hat dasVollstreckungsgericht der Versteigerung entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungsbeschränkungen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt geworden sind. Da die Verpflichtung des Gerichts aus § 28 Abs. 2 ZVG in jeder Lage desVerfahrens gilt, muss das Versteigerungsverfahren von Amts wegen aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn dem Gericht bekannt wird, dass Umstände bestehen, die der Teilungsversteigerung entgegenstehen.