Heft 8 / 2015 (August 2015)

Abhandlungen

Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Nicole Egidy und Notar Michael Volmer:
ErbVO und IntErbRVG in der Anwendung durch die Nachlassgerichte 433

I. Die Neuerungen durch die ErbVO1
1. Überblick
2. ZPO- und FG-Verfahren in der ErbVO
3. Fortbestehende Nachlassspaltungen
4.Rechtscharakter der ErbVO; Vorabentscheidungsersuchen
II. Der Umsetzungsplan des Bundesgesetzgebers
1. Verlagerung des Verfahrensrechts in das FamFG
2. Einführung des quotenlosen Erbscheins
3. Rechtswahl als erbvertragsmäßige Verfügung
4. IntErbRVG als neues Verfahrensgesetz
a. Grundzüge
b. Verhältnis IntErbRVG/FamFG
5. Folgeänderung in GBO und GNotKG
6. Aufenthaltsgrundsatz im FamFG
III. Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts
1. Tatbestandliche Verwendung des Rechtsbegriffs
2. Auslegung des Rechtsbegriffs
a. Systematische Überlegungen
b. Zur Mindestverweildauer
c. Sonstige Kriterien
3. Gewöhnlicher Aufenthalt – Problemfälle
a. Grenz- und Berufspendler
b. Soldaten
c. Profisportler
d. Studenten im Auslandssemester
e. Strafgefangene57
f. „Mallorca-Rentner“
4. Gewöhnlicher Aufenthalt – Tatsachenermittlung
IV. Anderweitig engere Bindung
V. Verfahren bei Unzuständigkeit
1. Allgemeine Zuständigkeit, insbesondere Intestaterbfälle
a. Innerdeutsche Zuständigkeit
b. Grenzüberschreitende Zuständigkeitskonflikte außerhalb einer Rechtswahl
c. Handlungsoptionen der Gerichte
d. Kontrolle der Zuständigkeitsentscheidung durch Rechtsmittel
2. Zuständigkeit als Folge einer Rechtswahl des Erblassers
a. Voraussetzung: Rechtswahl
b. Beteiligte der Vereinbarung
c. Verweisung auf Antrag
VI. Zuständigkeitsentscheidung in der funktionalen Abgrenzung Richter/Rpfleger
VII. Testamentseröffnung
VIII. Ausschlagung
1. Ortsform der Ausschlagungserklärung
2. Ausschlagung gegenüber dem Ortsgericht
a. Erklärungssprache
b. Weiterleitung an das Nachlassgericht
c. Gestaltungsempfehlung
d. Ausschlagung und nachfolgende Prorogation
IX. Hoheitliches Aneignungsrecht99
1. Aneignungsrecht für Deutschland
2. Aneignungsrecht gegenüber Deutschland
X. Fazit

Dr. Markus Buschbaum, LL. M. (Köln/Paris), und Dr. Ulrich Simon, LL. M. (Columbia):
Beantragung und Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie Verwendung eines ausländischen Europäischen Nachlasszeugnisses in Deutschland 444

I. Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Formblatt IV)
1. Antragsberechtigung
2. Verwendung des Formblatts IV
3. Bemerkungen zu einzelnen Angaben
a) Adressat des Antrags (Ziffern 1 und 2)
b) Zweck des Zeugnisses (Ziffer 4)
c) Angaben zum Erblasser (Ziffer 5)
d) Weitere Angaben (Ziffer 6)
e) Beizufügende Schriftstücke (Ziffer 7)
f) Angaben zu Ehegatten und Lebenspartnern des Erblassers (Anlage IV)
4. Form des Antrags
II. Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses (Formblatt V)
1. Allgemeines
2. Bemerkungen zu einzelnen Angaben
a) Grund für die Zuständigkeit (Ziffer 4)
b) Angaben zum Erblasser (Ziffer 6)
c) Angaben zur Erbfolge (Ziffer 7)
d) Angaben zum Erbstatut (Ziffer 8)
e) Angaben zum Güterstand des Erblassers (Anlage III)
f) Stellung und Rechte der Erben (Anlage IV)
g) Stellung und Rechte von Vermächtnisnehmern (Anlage V)
h) Befugnis zur Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung (Anlage VI)
3. Form der Erteilung
III. Verwendung eines ausländischen ENZ in Deutschland
1. Verwendung in Registersachen
a) Das ENZ als taugliche Grundlage für Berichtigungen im Grundbuch und Handelsregister
b) Einschränkungen durch den Geltungsvorrang der lex rei sitae
c) Probleme aufgrund nicht harmonisierten Güterkollisionsrechts
d) Probleme aufgrund vorrangiger bilateraler Abkommen
e) Form der Vorlage
f) Kollision von ENZ und Erbschein
2. Verwendung gegenüber Kreditinstituten
IV. Fazit

Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider:Dr. Johannes Weber und Dipl.-Rechtspfleger Volker Jurksch:
Gerichtskosten für die Verfahren über die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses und anderer Erbsachen nach der ErbVO 454

I. Europäisches Nachlassverzeichnis
1. Anzuwendende Regelungen
2.Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses
a) Verfahrensgebühren
b) Ermäßigung der Verfahrensgebühr
c) Entstehung und Fälligkeit
d) Kostenschuldner und Vorschüsse
e) Geschäftswert
f) Erteilung von Erbschein und Europäischem Nachlasszeugnis
g) Rechtsmittelverfahren
2. Berichtigung des Europäischen Nachlasszeugnisses
3. Widerruf und Änderung des Europäischen Nachlasszeugnisses
a) Erstinstanzliches Verfahren
b) Kostenschuldner
c) Vorschüsse
d) Geschäftswert
e) Rechtsmittelverfahren
4. Aussetzung der Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses
5. Erteilung von beglaubigten Abschriften, Verlängerung der Gültigkeitsfrist
6. Verfahren über die Authentizität einer Urkunde
II. Sonstige Erbsachen
1.Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von ausländischen Titeln
a) Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel
b) Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (§ 21 IntErbRVG)
c) Aufhebung oder Änderung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (§§ 24, 25 IntErbRVG)
d) Gerichtskosten
e) Notarkosten
2. Vollstreckungsabwehr- und Schadensersatzklage
3. Erbsachen vor deutschen Zivilgerichten
III. Funktionelle Zuständigkeiten

Rechtsprechung

Rechtspflegerrecht
FamFG § 340; RPflG § 8 Abs. 4; BGB § 1911 (Abwesenheitspfleger für Angehörigen eines fremden Staates) LG Lüneburg, Beschluss vom 4.3.2015, 8 T 9/15

1. Die Entscheidung eines Rechtspflegers über die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Angehörigen eines fremden Staates ist nichtig (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG).
2. Auf die Nichtigkeit kann sich derjenige, der die Abwesenheitspflegschaft angeregt hat, nur berufen, wenn er beschwerdebefugt ist.

Sachen- und Grundbuchrecht
BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3; BGB § 1287 Satz 1 Hs. 1 (Verpfändung des Auflassungsanspruchs) BGH, Beschluss vom 26.2.2015, V ZB 86/13

Die Verpfändung des Anspruchs auf Auflassung eines Grundstücks, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, bedarf in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB der Genehmigung der Sanierungsbehörde.

BayFiG Art. 8 Abs. 1; GrEStG §§ 2, 22 Abs. 1 Satz 1; BauGB §§ 24, 28 Abs. 1 (Unbedenklichkeitsbescheinigung, Fischereirecht) OLG Nürnberg, Beschluss vom 9.2.2015, 15 W 178/15

1. Der Erwerber eines selbständigen Fischereirechts im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayFiG darf ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG in das Grundbuch eingetragen werden.
2. Der Erwerber eines selbständigen Fischereirechts im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayFiG darf in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass er die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB durch ein Zeugnis der Gemeinde nachweisen muss. Entsprechend § 24 Abs. 2 BauGB steht der Gemeinde das Vorkaufsrecht bei dem Kauf von selbständigen Fischereirechten im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayFiG nicht zu.

GBO §§ 20, 29; WEG §§ 12, 24, 26, 29 (Bestellung des Verwalters) KG, Beschluss vom 20.1.2015, 1 W 580/14

Besteht der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich aus einer Person und hat das Grundbuchamt hiervon gesicherte Kenntnis, wird die Bestellung des Verwalters durch eine lediglich von dem Versammlungsleiter und dem Verwaltungsbeirat unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss nicht geführt. Die Niederschrift muss durch einen weiteren Wohnungseigentümer unterschrieben werden.

GBO §§ 19, 22, 29; InsO §§ 23, 32, 88 (Nachweis der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre) OLG Köln, Beschluss vom 25.2.2015, 2 Wx 29/15

Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis, dass die Eintragung des von der Rückschlagsperre erfassten Rechts innerhalb der Frist des § 88 InsO erfolgt ist, reicht es, wenn sich der Zeitpunkt des maßgeblichen Insolvenzeröffnungsantrages aus dem Grundbuch ergibt und damit offenkundig ist.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 59 Abs. 1, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 295 Abs. 1 (Entlassung des Betreuers, Beschwerdeberechtigung) BGH, Beschluss vom 25.3.2015, XII ZB 621/14

1. Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu.
2. Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den Betreuerwechsel und einen Beschluss über die Verlängerung der Betreuung führt nicht dazu, dass es dem entlassenen Betreuer an der Beschwerdeberechtigung fehlt oder dass die Rechtsbeschwerde nur mit Zulassung statthaft ist.
3. Für die Bestellung einer anderen als der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person als Betreuer wegen Eignungsmängeln des Vorgeschlagenen müssen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.

BGB § 1896 Abs. 1 a; FamFG §§ 26, 280 Abs. 1 Satz 1 (Anordnung der Gutachtenerstattung) BGH, Beschluss vom 18.3.2015, XII ZB 370/14

1. § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich.
2. Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt.

VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4, § 292 Abs. 1 (Rückforderung überzahlter Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 18.2.2015, XII ZB 563/14

1. Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem „Bachelor of Business Administration“ abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 17.September 2014 – XII ZB 684/13 – FamRZ 2015, 253).
2. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 86/13 – FamRZ 2014, 113 [= Rpfleger 2014, 197]).

BGB § 1835 Abs. 3; FamFG § 277 Abs. 2 Satz 2; RVG §§ 2, 23 Abs. 3 Satz 1; KostO § 25 Abs. 1 Satz 1 (RA als Verfahrenspfleger, Abrechnung nach RVG) BGH, Beschluss vom 25.2.2015, XII ZB 608/13

1. Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
2. Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i. V. m. § 25 Abs. 1 KostO (nunmehr § 99 GNotKG).

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 2096, 2100, 2112, 2113, 2136; GBO §§ 22, 51 (Löschung des Nacherbenvermerks) OLG München, Beschluss vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14

Scheidet das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass aus, bedarf es bei Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs regelmäßig nicht auch der Anhörung etwaiger Ersatznacherben (Klarstellung zu OLG München vom 10.8.2012, 34 Wx 187/12).

BGB §§ 2094, 2270, 2271 Abs. 2 S. 1, § 2352 (Bindungswirkung bei Zuwendungsverzicht) OLG Hamm, Beschluss vom 28.1.2015, I-15 W 503/14

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament zwei Kinder als Schlusserben eingesetzt und schließt der überlebende Ehegatte mit einem dieser Kinder einen entgeltlichen Zuwendungsverzicht mit Erstreckung auf dessen Abkömmlinge, so bezieht sich die Bindungswirkung der Schlusserbeinsetzung für den überlebenden Ehegatten im Zweifel auch auf den Erbteil, der dem anderen Kind infolge des Zuwendungsverzichtes angewachsen ist.

BGB §§ 1989, 1915, 1988 (Antragsberechtigung bei der Aufhebung der Nachlassverwaltung) OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2014, 2 Wx 315/14

Der Nachlassverwalter ist nicht berechtigt, die Aufhebung der Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen.
Mit Anmerkung von: Michael Floeth, Richter am Amtsgericht

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
GmbHG § 16 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 (Gesellschafterliste mit Testamentsvollstreckervermerk) BGH, Beschluss vom 24.2.2015, II ZB 17/14

Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.

GmbHG §§ 5a; 9c; BayHkaG Art. 18 Abs. 1 Satz 2, 51 Abs. 1 (Tierarztpraxis als UG) OLG München, Beschluss vom 3.2.2015, 31 Wx 12/14

Eine Unternehmensgesellschaft (UG), deren Unternehmensgegenstand die tierärztliche Behandlung ist, kann im Freistaat Bayern nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

BGB § 181; GmbHG §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 Nr. 2, 78 (Verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens) OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.2.2015, 12 W 129/15

1. § 181 BGB enthält mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens.
2. Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister sowie ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bezüglich der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von „der Beschränkung“ des § 181 BGB müssen erkennen lassen, ob von den Beschränkungen beider Verbote des Selbstkontrahierens lediglich vom Verbot des Insichgeschäfts oder nur vom Verbot der Mehrfachvertretung Befreiung erteilt wird. Eine Anmeldung bzw. ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, in der/dem – ohne weiteren Hinweis – nur eine Befreiung von „der Beschränkung“ des § 181 BGB angeführt wird, ist insoweit unzureichend und kann nicht Grundlage einer Handelsregistereintragung sein.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2 (Wirksame Ersatzzustellung) BGH, Beschluss vom 4.2.2015, III ZR 513/13

In der widerspruchslosen Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.

ZPO §§ 829, 835, 857; BGB § 1943 (Pfändung, Erbschaftsannahme) OLG München, Beschluss vom 19.1.2015, 31 Wx 370/14

Das „Recht“ auf Annahme der Erbschaft unterliegt nicht der Pfändung.

ZPO §§ 850k, 828; SGB II § 42 S. 1 (ALG II auf dem Pfändungsschutzkonto) Bayerisches LSG, Beschluss vom 9.1.2015, L 7 AS 846/14 B ER

a) Wenn durch eine rückwirkende Bewilligung ArbeitslosengeldII für mehrere Monate auf ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gemäß § 42 SGB II überwiesen wird, kann gegen den Zugriff von Gläubigern Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht am Amtsgericht gesucht werden. Der Sozialrechtsweg ist hierfür nicht gegeben.
b) Ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Arbeitslosengeld II in bar, weil Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet haben, besteht nicht.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
BGB § 1191; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 (Fortbestehen der Grundschuld als Verwertungsrecht) BGH, Versäumnisurteil vom 27.3.2015, V ZR 296/13

Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.

BGB §§ 1191, 1192, 741, 747, 749 (Mitwirkung bei Erfüllung des Rückgewähranspruches) SaarOLG, Beschluss vom 25.2.2015, 5 W 96/14

1. Bleibt eine nicht mehr valutierte Grundschuld nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen und ist vom Ersteher als Teil seines Gebotes zu übernehmen, kann der Rückgewähranspruch seitens der Grundschuldgläubigerin nicht mehr durch Verzicht oder Erteilung von Löschungsbewilligungen erfüllt werden, sondern nur noch durch eine Abtretung der Grundschuld. Bei mehreren – ehemaligen – Miteigentümern hat die Abtretung wegen der gemeinschaftlichen Berechtigung der Miteigentümer an diese gemeinsam zu erfolgen.
2. Auch wenn einer der – ehemaligen – Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert, können die anderen Berechtigten verlangen, dass alle Miteigentümer an der Realisierung des auf Übertragung der Grundschuld an die Miteigentümer gemeinsam gerichteten Anspruchs mitwirken.

Insolvenzrecht
InsO § 63; InsVV § 5 (Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters) BGH, Beschluss vom 26.3.2015, IX ZB 62/13

a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.
b) Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

InsO § 287 Abs. 2, §§ 299, 300 Abs. 1 (Erteilung der Restschuldbefreiung) BGH, Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 44/13

Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 4 (Versagung der RSB) LG Würzburg, Beschluss vom 27.3.2015, 3 T 528/15

Besteht Streit über die Frage, ob ein verwertbarer Gegenstand (hier: PKW) dem Insolvenzbeschlag unterliegt oder nicht, liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann vor, wenn eine gerichtliche Feststellungsentscheidung nach § 36 Abs. 4 InsO vom Insolvenzverwalter nicht beantragt wurde.

Kostenrecht
ZPO §§ 103 ff.; ArbGG § 46 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 (Insolvenz, Bindungswirkung der Kostengrundentscheidung) BAG, Beschluss vom 11.3.2015, 10 AZB 101/14

1. Wird in einem Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kostengrundentscheidung getroffen, ist darin – auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren – über die Einordnung der Verfahrenskosten als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung zu entscheiden.
2. Werden dem Insolvenzverwalter als Partei die Kosten des Verfahrens – ganz oder teilweise – auferlegt, ist dies grundsätzlich so zu verstehen, dass diese Kostenforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten sind.
3. Die Beantwortung der Frage, ob die zu erstattenden Verfahrenskosten Insolvenz- oder Masseforderungen sind, kann nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagert werden. Die Organe dieses Verfahrens sind vielmehr grundsätzlich an die Kostengrundentscheidung gebunden.

GNotKG KV 14130 (Abtretung eines Gesamtgrundpfandrechts) OLG Naumburg, Beschluss vom 19.3.2015, 2 W 74/14

Für die Eintragung der Abtretung einer sich auf mehrere Grundstücke erstreckenden Gesamtgrundschuld, welche in den Grundbüchern verschiedener Grundbuchämter eingetragen ist, kann jedes Grundbuchamt gesondert eine 0,5-fache Eintragungsgebühr nach KV 14130 GNotKG erheben.

GNotKG KV 14152, 14150 (Löschung mehrerer Vormerkungen) OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2014, 2 Wx 309/14

Wird eine Vormerkung, die an mehreren Grundstücken besteht, gelöscht, fällt die Gebühr Nr. 14152 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG für die Löschung an jedem der Grundstücke gesondert an; dem steht nicht entgegen, dass für die Eintragung der Vormerkung unter Umständen nur eine Gebühr gem. Nr. 14150 des Kostenverzeichnisses anfallen würde oder angefallen ist.
Mit Anmerkung von: Dr. Christian Kesseler, Notar in Düren

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.5.2016 - 25.6.2016

Länderreport
Hessen
Hessisches Jugendarrestvollzugsgesetz (HessJAVollzG) vom 27. Mai 2015, GVBl. 2015 S. 223

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Weber, Vorkehrungen zur Löschung der im Kaufvertrag bewilligten Vormerkung: Gestaltungsvarianten im Vergleich, RNotZ 2015, 195

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Grziwotz, Auseinandersetzung einer faktischen Lebensgemeinschaft, NZFAm 015, 543
Hoppenz, Teilbeschluss, Teilbeschwerde und Anschlussbeschwerde im Versorgungausgleichsverfahren, FamRZ 2015, 977
Keuter, Die Rechtsprechung des BVerfG im Familienrecht seit 2014, NZFam 2015, 537
Müller, Update Betreuungsrecht – Aktuelle Fragen rund um Betreuung und Vorsorgevollmacht, DNotZ 2015, 403
Viefhues, Sorgerecht, ZAP Fach 11 S. 1313
Wellenhofer, Gesetzlicher Unterhaltsanspruch für nichteheliche Lebensgemeinschaften? FamRZ 2015, 973

Erb- und Nachlassrecht

Bayer/Scholz, Das Schicksal der Erbengemeinschaft bei Vereinigung aller Anteile in der Hand von miteinander in Bruchteilsgemeinschaft verbundenen Personen, ZErb 2015,
Große-Wilde, Die Rechtsprechung zum Erbrecht, MDR 2015, 626-632
Klinck, Der Erwerb der Erbschaft oder eines Erbteils vom Erbscheinserben, AcP Bd. 215 S. 1
Lehmann, Erhöhter Druck auf Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament sowie Vor- und Nacherbfolge durch die EuErbVO, ZEV 2015, 309
Schindler, Pflichtteilsanspruch für aufschiebend bedingte Nacherben nur bei Ausschlagung? ZEV 2015, 316

Handels- und Registerrecht

Enders, Die Eintragung eines Unternehmensvertrags beim herrschenden Unternehmen, NZG 2015, 623
Putzke/Zenthöfer, Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafgerichtlicher Entscheidungen, NJW 2015, 1777
Westermann, Patchwork-Familien im Gesellschaftsrecht, NZG 2015, 649

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Hansens, Anspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse wegen verauslagter Gerichtsvollzieherkosten? RVGreport 2015, 204

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Clausnitzer/Stumpf, Pfändung und (Sicherungs-)Zession steuerlicher Erstattungs- und Vergütungsansprüche, BB 2015, 1377

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Drasdo, Die Verwaltung im Rahmen des § 25 ZVG, ZfIR 2015, 423
Drasdo, Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters, NJW 2015, 1701
Helwich, Immobiliarvollstreckung in der Praxis – - Systematische Übersicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen – Teil 17: Die Erlösverteilung (Teil I), JurBüro 2015, 228
Keller, Aktuelle Rechtsprechung zur Zwangsverwaltung der Jahre 2013/2014, ZfIR 2015, 401

Insolvenzrecht

Albrecht, Die Reform der EuInsVO ist abgeschlossen – eine Übersicht, ZInsO 2015, 1077
Casse, 5 Jahre P-Konto – Streitpunkte und offene Fragen, ZInsO 2015, 1033
Engelmann, Die Nachtragsverteilung hinsichtlich eines nach Verfahrensaufhebung unpfändbar gewordenen Massegegenstands am Beispiel der privaten Altersvorsorge, ZInsO 2015, 1133
Heinze, Das pfändungsfreie Unternehmen im Insolvenzverfahren, ZInsO 2015, 1117
Heyer, Wem gehört die Mietkaution? Die Wirkung der Enthaftungserklärung bleibt offen, ZInsO 2015, 1181
Lissner, Die Übertragung der Schlussrechnungsprüfung auf Sachverständige, ZInsO 2015, 1184
Ludwig, § 133 InsO und die Kontopfändung – ist ein Wandel des BGH ausgeschlossen? ZInsO 2015, 1048
Wipperfürth, Unterhalt des selbständigen Schuldners in der Eigenverwaltung, ZInsO 2015, 1127

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen, RVGreport 2015, 202
Cierniak/Niehaus, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Strafverfahrensrecht – 3. Teil, NStZ 2015, 164
Putzke/Zenthöfer, Der Anspruch auf Übermittlung von Abschriften strafgerichtlicher Entscheidungen, NJW 2015, 1777

Kostenrecht

Enders, Verzinsung vorgelegter Gerichtskosten von der Einzahlung bis zum Kostenfestsetzungsantrag, JurBüro 2015, 225
Heinze, Update GNotKG – Grundlagen und Einzelfragen (Teil 2), NotBZ 2015, 201
Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung 2014, NJW 2015, 1647
Schneider, N., Wertberechnung bei Antrag und Widerantrag, NZFam 2015, 551
Schneider, N., Die fiktive Terminsgebühr in erstinstanzlichen zivilrechtlichen Verfahren, AGS 2015, 261

Buchbesprechungen

Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht
Herausgegeben von Dr. Andreas Schmidt, Richter am Amtsgericht Hamburg. Carl Heymanns Verlag (Wolters Kluwer Deutschland GmbH), Köln. 5. Auflage, 2015. 2800 Seiten, 179,– Euro inklusive online Ausgabe auf jurion.de Prof. Udo Hintzen, Berlin
Handbuch Lohnpfändung und Lohnabtretung
auch unter Berücksichtigung der Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung. Von RA und VorsRiLAG a. D. Dietrich Boewer. 3. Auflage, 2015. DATAKONTEXT Verlag, Frechen. 615 Seiten, 89,99 Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin
Strafgesetzbuch und Nebengesetze
Kommentar. Von Prof. Dr. Thomas Fischer. 62. Auflage, 2015. Verlag C. H. Beck, München. LXII, S. 2727, Ln. 89 Euro. ISBN 978-3-406-66884-5 Prof. Dr. Edward Schramm, Friedrich-Schiller-Universität Jena

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