Heft 7 / 2014 (Juli 2014)

Abhandlungen

Wiss. Mit. Stephan Seiwerth, Bonn und Dipl.-Rechtspfleger Martin Surges, Bonn
Welcher Betriebsrat ist „zuständig“ bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz?

I. Einleitung

II. Zuständigkeitsabgrenzung

III. Grundfälle

1. Verschmelzung

2. Spaltung

3. Vermögensübertragung und Formwechsel

IV. Sonderfälle

1. Der zuständige Betriebsrat ist nicht gebildet

2. Nach § 3 BetrVG gebildete Betriebsräte

3. Grenzüberschreitende Verschmelzung

V. Verfahrensrechtliche Fragen

1. Zugang und Frist

2. Nachweisführung

3. Verzicht

VI. Fazit

 

 

Dipl.-Rpfl. Otto Wesche, Goslar
Die Krux des § 1630 Absatz 3 BGB

1. Einleitung

2. Elterliche Sorge

3. Vollmacht

4. Reicht nicht schon § 1688 BGB?

5. § 1630 Abs. 3 BGB

5.1 Familienpflege

5.2 Antragserfordernis

6. Pflegeeltern

7. Umfang der Übertragung

8. Stellung der Pflegeperson

9. Ende der Sorge

10. Fazit

Prof. Udo Hintzen, Berlin
Die Entwicklung im Zwangsvollstreckungsrecht seit 2012 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2012, 604* –

A. Zwangsvollstreckung allgemein

I. Titel

II. Klausel

1. Titelergänzende Klausel

2. Titelumschreibende Klausel

3. Weitere vollstreckbare Ausfertigung

III. Vollstreckungshindernis

B. Forderungs- und Rechtspfändung

I. Formularzwang

II. Pfändungsbeschluss

III. (Un)Pfändbare Ansprüche

IV. Überweisung – Herausgabe von Urkunden

V. Drittschuldner

VI. Arbeitseinkommen

1. Unpfändbare Bezüge

2. Bedingt pfändbare Bezüge

3. Pfändungsfreibetrag

4. Unterhaltsvollstreckung

5. Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten

6. Zusammenrechnung

7. Erhöhung oder Ermäßigung des Pfändungsfreibetrages

8. Kontenpfändung

9. Pfändungsschutz für Rentenversicherungsleistungen

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
GBO § 19; BGB § 1193 Abs. 2 Satz 2 (Nachverpfändung einer Sicherungsgrundschuld) BGH, Beschluss vom 6.3.2014, V ZB 27/13

a) Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert.

b) Soll eine vor dem 20. August 2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen. 

 

GBO § 22 Abs. 1, § 51; BGB § 1913 Satz 2, § 2113 Abs. 1 (Löschung des Nacherbenvermerks) BGH, Beschluss vom 19.12.2013, V ZB 209/12

1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist.

2. Ist der Nacherbe unbekannt, bedarf die Verfügung der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers. Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann. 

 

BGB § 745 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1, § 43 Nr. 1 (Sondereigentum an einem Doppelparker) BGH, Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13

1. Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG.

2. Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG. 

InsO § 32; GBO §§ 19, 29 (Bewilligungsbefugnis nach Löschung eines Insolvenzvermerks) OLG Hamm, Beschluss vom 20.3.2014, I-15 W 392/13

Das Grundbuchamt hat von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden ist (Abweichung von OLG Brandenburg MittBayNot 2013, 76). 

 

GBO § 29; InsO §§ 80, 81 (Nachweis der Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis) OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2013, 12 Wx 43/13

Die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch führt für sich betrachtet nicht zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des als Eigentümer eingetragenen Schuldners. Das Grundbuchamt kann daher vor dem Vollzug von Verfügungen des Schuldners über das Grundstückseigentum den Nachweis des Ausscheidens der Liegenschaft aus der Masse verlangen. Die hierzu notwendige Freigabeerklärung des Treuhänders bedarf der Form des § 29 GBO. 

ZPO §§ 726, 894 Satz 2; BGB § 925 (Urteil auf Abgabe der Auflassungserklärung) OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2013, 15 W 322/13

1. Ist die rechtskräftige Verurteilung zu einer Auflassungserklärung von einer Zug-um-Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig, tritt die Fiktionswirkung nach § 894 S. 2 ZPO erst mit der Erteilung einer qualifizierten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 726 ZPO ein.

2. Eine zeitlich zuvor erklärte einseitige Auflassung des Titelgläubigers ist auch dann unwirksam, wenn ihm von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine einfache vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt worden ist. 

GBO §§ 19, 29; WEG § 10 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 278 Abs. 6 (Eintragungsfähige Absprachen im gerichtlichen Vergleich) OLG München, Beschluss vom 28.1.2014, 34 Wx 318/13

Zur Eintragungsfähigkeit von Absprachen der Wohnungseigentümer im Grundbuch, die als Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt sind. 

ZPO §§ 756, 765, 866, 867; GBO § 29; HGB § 373 Abs. 2 (Nachweis des Annahmeverzugs) OLG München, Beschluss vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13

Zum Nachweis des Annahmeverzugs des Schuldners gegenüber dem Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan, wenn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt wird. 

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB §§ 1684, 1837 Abs. 3 Satz 2; FamFG § 89 (Jugendamt als Amtsvormund, Umgangsvereinbarung) BGH, Beschluss vom 19.2.2014, XII ZB 165/13

1. Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der – dem Rechtspfleger übertragenen – Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines Zwangsgelds gegen das Jugendamt gesetzlich ausgeschlossen ist, steht dem nicht entgegen.

2. Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.

3. Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 – XII ZB 188/11 – FamRZ 2012, 533). 

FamFG § 9 Abs. 2, § 41 Abs. 3; BGB §§ 1796, 1822 Nr. 2 (Genehmigung einer Erbausschlagung, Bestellung eines Ergänzungspflegers) BGH, Beschluss vom 12.2.2014, XII ZB 592/12

Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses im Sinne von § 41 Abs. 3 FamFG nur dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind. 

BGB §§ 1836, 1915 (Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Ergänzungspflegschaft) BGH, Beschluss vom 12.2.2014, XII ZB 46/13

Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 – XII ZB 354/13 – juris und vom 9. November 2005 – XII ZB 49/01 – FamRZ 2006, 111 [= Rpfleger 2006, 70]). 

FamFG § 61 Abs. 1, § 231 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2 Satz 3 (Kindergeldbestimmung, Wert des Beschwerdegegenstandes) BGH, Beschluss vom 29.1.2014, XII ZB 555/12

Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600 e hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstandes. 

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 1913, 2111, 2113; GBO § 18 Abs. 1 (Testamentsauslegung bei Vor- und Nacherbschaft) OLG München, Beschluss vom 13.1.2014, 34 Wx 166/13

Zur Auslegung einer notariellen letztwilligen Verfügung, in der der Erblasser seine Töchter zu Vorerbinnen und zu Nacherben je die Abkömmlinge seiner Töchter bestimmt (hier: Notwendigkeit der Zustimmung der durch Pfleger vertretenen Nacherben zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks). 

BGB § 1643 Abs. 2 Satz 2, § 1829 Abs. 3 (Familiengerichtliche Genehmigung, selektive Ausschlagung) OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2013, I-15 W 374/13

1. Die Erklärung eines Elternteils, durch die dieser im Anschluss an die eigene Ausschlagung als gesetzlicher Vertreter nur für eines von mehreren minderjährigen Kindern die Erbschaft ausschlägt, bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, ohne dass es darauf ankommt, ob Hinweise auf eine gezielte Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Kinder bestehen.

2. Wird ein Kind während des Laufs der Ausschlagungsfrist volljährig, geht die Befugnis zur Genehmigung der unwirksamen Ausschlagungserklärung von dem Familiengericht auf den nunmehr Volljährigen über. 

BGB §§ 666, 195, 199 (Auskunftsanspruch gegen Nachlassverwalter, Verjährung) LG Düsseldorf, Urteil vom 15.1.2014, 9 O 444/12

1. Der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegenüber der als Verwalterin des Nachlasses tätig gewordenen ehemaligen Betreuerin verjährt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstandenist und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.

2. Die 30-jährige Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F., Art. 229 § 23 EGBGB ist nicht einschlägig, da es sich um einen betreuungsrechtlichen Auskunftsanspruch handelt. 

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
BGB § 34 (Abstimmung über eigenen Ausschluss) KG, Beschluss vom 3.3.2014, 12 W 73/13

1. Durch § 34 BGB ist ein Vereinsmitglied nicht generell vom Stimmrecht bei der Abstimmung über seinen Ausschluss ausgeschlossen.

2. Mit der Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endet automatisch das Vorstandsamt des ausgeschlossenen Vereinsmitgliedes.

3. Eine sechs Monate nach dem Ausschlussbeschluss gegen diesen gerichtete Klage ist nicht verwirkt, wenn der Verein unter anderem wegen des Betreibens eines gegen den Ausschlussbeschluss gerichteten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens des Mitgliedes nicht darauf vertrauen durfte, dass das Mitglied den Ausschluss hinnehmen würde. 

GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 35 Abs. 1, 2, § 78; HGB § 12 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 1 (Gesamtvertretungsberechtigung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.2.2014, I-3 Wx 31/14

Die beglaubigte Vollmacht des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH („Herr P. und Herr D. sind . . . bevollmächtigt, die Sitzverlegung in meinem Namen als Geschäftsführer der Firma T beim Handelsregister anzumelden und auch sonst sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Sitzverlegung der Firma T notwendig und zweckdienlich sind.“) ermächtigt zu dessen gemeinsamer Vertretung, nicht zur Einzelvertretung. 

PartGG § 8 Abs. 4; PRV § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1, § 5 Abs. 4 Satz 1 (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung) OLG Nürnberg, Beschluss vom 5.2.2014, 12 W 351/14

1. Die „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ stellt lediglich eine Rechtsformvariante einer Partnerschaft ohne eine derartige Haftungsbeschränkung dar, keine andere Rechtsform.

2. Auch bei einer „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ ist im Partnerschaftsregister in der Rubrik „Rechtsform“ (Spalte 4, Buchstabe a des Registers) lediglich die Bezeichnung „Partnerschaft“ – ohne den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ – einzutragen. 

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
ZPO § 114; RVG §§ 45, 49, 48 Abs. 3; RVG VV 3101 Nr. 1, 1000 (Verfahrenskostenhilfe, Mehrvergleich) OLG Dresden, Beschluss vom 7.2.2014, 23 WF 1209/13

Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt (Mehrvergleich), kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung weder einer Verfahrensgebühr noch einer Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleiches verlangen. 

ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 (PKH, Abänderungsverfahren) OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013, 3 WF 117/13

Ob im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung eine Glaubhaftmachung der Angaben gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt werden kann mit der Folge, dass die Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe unter Heranziehung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bei unterbliebener Glaubhaftmachung aufgehoben werden kann, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Gericht eine Frist zur Glaubhaftmachung nicht gesetzt hat. 

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 758a Abs. 6; ZVFV §§ 1, 3; AO § 287 (Formularzwang) BGH, Beschluss vom 6.2.2014, VII ZB 37/13

Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i. V. m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO. 

ZPO §§ 788, 877, 104 (Beweiserhebung im Kostenfestsetzungsverfahren) OLG Köln, Beschluss vom 26.2.2014, 17 W 185/13

Ob aufgewendete Kosten gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO notwendig waren, erfordert eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung der Belange des Schuldners, im Einzelfall auch Beweiserhebungen, wenn erhebliche Tatsachen streitig sind. Die Beweiserhebung durch den Rechtspfleger hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die abgerechnete Maßnahme generell zur Beseitigung des Mangels geeignet war und ob sie kostengünstig unter Berücksichtigung des vom Gläubiger nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels zu beanspruchenden Leistungsinhalts ausgeführt worden ist. 

Insolvenzrecht
InsO § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 (Pfändbarer Betrag eines Selbständigen) BGH, Urteil vom 13.3.2014, IX ZR 43/12

a) Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 – IX ZB 38/10, WM 2013, 1612).

b) Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen.

c) Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Höhe des an die Masse abzuführenden Betrags. 

InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 300 (Insolvenzbeschlag, Neuerwerb) BGH, Beschluss vom 13.2.2014, IX ZB 23/13

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre. 

Kostenrecht

 

 

RVG VV 3202, Vorbem. 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 (Terminsgebühr) BGH, Beschluss vom 6.3.2014, VII ZB 40/13

Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 RVG VV nicht aus. 

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV 1000, 3401 (Kosten eines Unterbevollmächtigten, Einigungsgebühr) BGH, Beschluss vom 26.2.2014, XII ZB 499/11

a) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

b) Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

c) Zur Erstattungsfähigkeit einer sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch den Unterbevollmächtigten angefallenen Einigungsgebühr. 

ZPO §§ 32, 35, 91 Abs. 2 Satz 1 (Klageerhebung an einem dritten Ort) BGH, Beschluss vom 12.9.2013, I ZB 39/13

Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort. 

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.4.2014 – 25.5.2014

BGBl. I

Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23. April 2014, BGBl. I 2014 S. 410

 

Länderreport

 

Bayern

Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes vom 25. April 2014, GVBl. 2014 S. 166

Niedersachsen

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes vom 8. April 2014, GVBl. 2014 S. 106

Saarland

Gesetz Nr. 1823 zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes vom 12.Februar 2014, ABl. I 2014 S. 146

 

Neufassung der Kostenverfügung

 

Bayern: Bek. vom 26. März 2014 Az.: B2 – 5607 – VI – 3562/10 BayJMBl. 2014 S, 46

Berlin: AV vom 25. März 2014 – JustV II B 6, ABl. Berlin 2014 S.719

Hessen: RdErl. vom 16. April 2014 (5607 – II/B 3 – 2011/6489 – II/A), JMBl. 2014 S. 229

Rheinland-Pfalz: VV vom 5. März 2014 (5607 – 3 – 3), JBl. 2014 S.31

Sachsen-Anhalt: AV vom 14. April 2014, JMBl. 2014, 79

Schleswig-Holstein: AV vom 26. Februar 2014 – 312/5607 – 19 SH –, SchlHA 2014, 93

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böhringer, Besondere Grundbucheintragungen in den neuen Ländern im Lichte des neuen GNotKG – Teil 2, JurBüro 2014, 230

Buchinger/Banzhaf, Die Gesamtbuchgrundschuld – Ein abtretungsfeindliches Recht? ZfIR 2014, 363

Erb- und Nachlassrecht

Heinig, Erhöhung des Ehegattenerbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB bei Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts? DNotZ 2014, 251

Kanzleiter, Das Berliner Testament: immer aktuell und fast immer ergänzungsbedürftig, ZEV 2014, 225

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Enders, Beratungshilfe und Vergütungsvereinbarung – Teil I, JurBüro 2014, 225

Schneider, H., Sind die Kindergartenkosten bei der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen? AGS 2014, 209

Straßfeld, Änderungen im Recht der Prozesskostenhilfe (Teil II), SGb 2014, 236

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Alff, Zwangsverwaltung bei Nießbrauch, Eigenbesitz und anderen Nutzungsrechten eines Dritten, ZfIR 2014,313

Insolvenzrecht

Gelbe-Haußen, Das reformierte Restschuldbefreiungsverfahren und die vergessene Gebühr im RVG? ZInsO 2014, 814

Henning, Die aktuellen Änderungen des Insolvenzverfahrens natürlicher Personen aus Sicht des schuldnerberatenden Rechtsanwalts, ZAP Fach 14 S. 671

Kuleisa, Zwangsvollstreckung in der Insolvenz – Wer darf wann vollstrecken und was ist gegen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen zu tun? ZVI 2014, 121

Smid, Zu den Vorschlägen des Diskussionsentwurfs einer Neufassung der InsVV, ZInsO 2014, 877 Diskussionsentwurf für ein Insolvenzrechtliches Vergütungsgesetz (InsVG) der Arbeitsgemeinschaft der NIVD – Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V., ZInsO 2014, 941

Sternal, Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2013, NZI 2014, 289 

Vallender, Die Entwicklung des Regelinsolvenzverfahrens im Jahr 2013, NJW 2014, 1349

Waltenberger, Die vorzeitige Restschuldbefreiung und Problemfälle zum neuen § 300 InsO, ZInsO 2014, 808

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Angelegenheiten in Straf- und Bußgeldsachen – Teil 1, RVGreport 2014, 210

Cierniak//Zimmermann, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Strafverfahrensrecht – 2. Teil, NStZ-RR 2014, 129

Kostenrecht

Hansens, Ermittlung des Kostenerstattungsanspruchs des aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Streitgenossen, RVGreport 2014, 216

Hergenröder, Neuerungen im anwaltlichen Gebührenrecht durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und durch das 2. KostRModG, DGVZ 2014,109

Schneider, N., Die Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren, NZFam 2014, 403

Volpert, Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr. 1010 VV RVG: Wiedereinführung der BRAGO-Beweisgebühr? VRR 2013, 136

Buchbesprechungen

Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch.Grundbuchordnung
Kommentar von RiBayObLG a. D. Johann Demharter. 29., neubearbeitete Auflage, 2014. Verlag C. H. Beck, München. 1243 Seiten, Ln. 73,– Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin
Handelsgesetzbuch. Baumbach/Hopt.
Bearbeitet von Dr. Dr. Dr. h. c. mult. Klaus J. Hopt, Dr. Christoph Kumpan, Dr. Hanno Merkt sowie Dr. Markus Roth. 36. Auflage 2014. Verlag C. H. Beck, München. 2558 Seiten, Ln. 89,– Euro ISBN 978-3-406-65104-3. Dipl.-Rechtspfleger Steffen Kögel, Waiblingen
Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar (GNotKG)
Herausgegeben von Dr. Thomas Renner, Dr. Dirk-Ulrich Otto und Volker Heinze. Wolters Kluwer (Carl Heymanns Verlag). 1. Aufl. 2013. 1273 S., 139 Euro Notar a. D. Prof. Walter Böhringer, Heidenheim/Brenz
Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Begründet von Prof. Herbert Wiesner, fortgeführt von Antonius Westermeier. 9. neubearbeitete Auflage, 2012. R. v. Decker Verlag, Heidelberg, XL und 480 S., 32,95 Euro. ISBN 978-3-7685-0565-9 Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024