Heft 12 / 2013 (Dezember 2013)

Abhandlungen

Dr. Jörg Mayer, Simbach am Inn
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben – Zur Hemmung der Frist für die Erbschaftsausschlagung wegen noch ausstehender gerichtlicher Genehmigungen nach dem FamFG

1. Einführung

2. Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung

a) Grundsatz

b) Besonderheiten für das Jugendamt und bei Betreuungen

3. Genehmigungserteilung und Ausschlagungserklärung

a) Keine Verpflichtung zur gleichzeitigen Vorlage

b) Hemmung der Ausschlagungsfrist während des Genehmigungsverfahrens

aa) Problemstellung

bb) Legislatives Regelungsdefizit

cc) Die Lösung der Praxis

4.Verzögerung der fristgerechten Genehmigung durch das FamFG?

a) Zur Einführung der Rechtskraftlösung

b) Auswirkungen der Rechtskraftlösung auf die fristgerechte Genehmigung der Erbschaftsausschlagung

aa) Problemverdeutlicht an Hand eines Praxisfalls

bb) Problemlösung

5. Zusammenfassung

Rechtsanwältin Ludmila Hartung, Bonn
Grundsteuer und weitere öffentliche Grundstückslasten in der Zwangsverwaltung

I. Einleitung

II.Öffentliche Grundstückslasten in der Zwangsverwaltung

1. Begriff der öffentlichen Grundstückslast

2. Laufende wiederkehrende Beträge der öffentlichen Lasten

3. Begleichung „ohne weiteres Verfahren“

Exkurs: Öffentliche Lasten und Wohnungseigentum

III. Grundsteuer im Verfahren der Zwangsverwaltung

1. Stellung der Grundsteuer

2. Festsetzung des Grundsteuer

Exkurs: Festsetzung der Grundsteuer im Insolvenzverfahren

3. Steuerschuldner

4. Entstehung der Grundsteuer und Fälligkeit

5.Grundsteuerliche Auswirkungen infolge der Anordnung der Zwangsverwaltung

6. Grundsteuererlass

7. Grundsteuerliche Auswirkungen infolge der Aufhebung der Zwangsverwaltung

IV. Zusammenfassung

Dipl.-Rechtspfleger (FH) Hagen Schneider, Magdeburg
Änderung des JVEG durch das 2. KostRMoG und die Auswirkungen auf die Aufwandspauschale (§ 1835a BGB) und die Kostenfestsetzung

I. Zahlungen in Betreuungen, Pflegschaften und Vormundschaften

1. Aufwandspauschale (§ 1835a BGB)

a) Erhöhung der Aufwandspauschale

b) Übergangsrecht

2. Fahrtkosten

II. Kostenfestsetzungsverfahren

1. Anzuwendende Regelungen

2. Änderung der Erstattungsbeträge

a) Verdienstausfall

b) Zeitversäumnis

c) Fahrtkosten

3. Übergangsrecht

4. Sozialgerichtssachen

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB § 2329 Abs. 1; ZPO §§ 720a, 864 Abs. 2, § 867 Abs. 1 (Zwangshypothek, Duldungstitel) BGH, Beschluss vom 4.7.2013, V ZB 151/12

1. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert.

2. Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek sind nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel.

3. Die Sicherungsvollstreckung kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt worden ist.

BGB §§ 1030, 1093 (Verhältnis von Nießbrauch und Wohnungsrecht) OLG Hamm, Beschluss vom 14.5.2013, I-15 W 149/13

Für den Übertraggeber eines Grundstücks kann neben einem Nießbrauch ein Wohnungsrecht begründet werden, wenn es mit Rang vor dem Nießbrauch im Grundbuch eingetragen wird.

GBO § 47 Abs. 1; EGBGB Art. 14, 15 (Güterstand nach kroatischem Recht) OLG München, Beschluss vom 24.6.2013, 34 Wx 117/13

Zur Fassung der Eintragung einer Eigentumsvormerkung für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand nach kroatischem Recht leben.

ErbbauRG § 1 Abs. 3 (Nachbarerbbaurecht) OLG Köln, Beschluss vom 6.5.2013, 2 Wx 128/13

Ein Erbbaurecht in Bezug auf ein grenzüberschreitendes Bauwerk mit nicht selbständigen Gebäudeteilen (sog. Nachbarerbbaurecht) ist mit § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht zu vereinbaren.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
FamFG § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 (Bestellung eines Verfahrenspflegers) BGH, Beschluss vom 7.8.2013, XII ZB 223/13

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 – XII ZB 16/11 – FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 – XII ZB 167/10 – FamRZ 2010, 1648). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht.

BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 (Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung) BGH, Beschluss vom 14.8.2013, XII ZB 614/11

Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise „Befugnis zur Unterbringung“ oder „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ einerseits und „Gesundheitsfürsorge“ andererseits zugewiesen sein.

BGB §§ 398, 402, 134 (Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 19.6.2013, XII ZB 357/11

Die Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgt.

FamFG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1, § 63 Abs. 3; ZPO § 181 (Beginn der Beschwerdefrist) BGH, Beschluss vom 10.7.2013, XII ZB 411/12

Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung (hier: Beschluss über die Bestellung eines Betreuers an den Betroffenen) mit Mängeln behaftet war.

Erb- und Nachlassrecht
BGB § 1915 Abs. 1, § 1838 Abs. 1; VBVG § 3 (Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers) ThürOLG, Beschluss vom 3.6.2013, 6 W 430/12

1. Die Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers richtet sich bei einem vermögenden Nachlass gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1838 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers – die bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen – sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.

2. Der Senat hält eine Staffelung des Stundensatzes von 33,50 – 65,00 e bei einfacher Abwicklung, über 70,00 – 90,00 e bei mittelschweren Pflegschaften bis zu 115,00 e bei schwieriger Abwicklung für gerechtfertigt.

FamFG § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1 Ziff. 3, § 343 Abs. 1 (Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.5.2013, 9 AR 11/13

1. Eine Verweisung in einer Nachlasssache ist für das als zuständig bezeichnete Nachlassgericht nicht bindend, wenn die Beteiligten vor der Verweisung nicht angehört wurden.

2. Der Begriff des „Aufenthalts“ in § 343 Abs. 1 FamFG ist weit zu verstehen. Eine kurze Verweildauer (hier: 1 Tag in einem Hospiz) reicht aus, um einen für die örtliche Zuständigkeit erheblichen Aufenthalt zu begründen. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist nicht erforderlich.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
GmbHG § 4; FamFG § 395; ZPO § 894 (Löschung aufgrund Urteils) OLG München, Beschluss vom 10.6.2013, 31 Wx 172/13

Ist eine Gesellschaft rechtskräftig zur Anmeldung der Löschung ihrer Firma verurteilt, bildet der vom Gläubiger beim Registergericht elektronisch einzureichende Vollstreckungstitel die Grundlage für die Löschung, ohne dass es eines satzungsändernden Beschlusses bedarf.

FamFG §§ 282, 258; BGB § 134 (Firmenbestattung) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 3.6.2013, 3 W 87/12

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Registergericht von einer sog. „Firmenbestattung“ ausgehen kann.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 828; GG Art. 25 (Pfändung von Währungsreserven eines fremden Staates) BGH, Beschluss vom 4.7.2013, VII ZB 63/12

Die auf Konten bei der Deutschen Bundesbank verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen der Vollstreckungsimmunität. Der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität findet unabhängig davon Anwendung, ob die Währungsreserven von dem ausländischen Staat selbst gehalten werden oder deren Verwaltung auf selbständige Zentralbanken übertragen wurde.

BGB § 1193; ZPO § 726 (Vollstreckung aus der Sicherunsggrundschuld) LG Meiningen, Beschluss vom 9.7.2013, 4 T 80/13

1. Zur Vollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld nach § 1193 BGB (n. F.) bedarf es nicht der qualifizierten Klausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO, der Schuldner kann für die Klauselerteilung wirksam auf den Nachweis der Fälligkeit des Grundschuldkapitals verzichten.

2. Zur (bestehenden) Bindung des Vollstreckungsorgans an die erteilte (einfache, § 724 ZPO) Vollstreckungsklausel.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG § 9 Nr. 2, § 59 (Beteiligter im Versteigerungsverfahren) BGH, Beschluss vom 6.6.2013, V ZB 7/12

1. Meldet einer der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfahren an, macht es aber auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen; sein Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist zurückzuweisen.

2. Ob das Vollstreckungsgericht eine Glaubhaftmachung verlangt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen; dahingehende Auflagen kommen bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Berechtigung oder der Ernsthaftigkeit der Anmeldung in Betracht, die sich auch erst im Verlauf des Verfahrens ergeben können.

ZVG § 181 Abs. 1; BGB § 731 Satz 2 (Teilungsversteigerung eines Grundstücks einer GbR) BGH, Beschluss vom 16.5.2013, V ZB 198/12

1. Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts.

2. Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen.

3. Die GbR selbst und die übrigen Gesellschafter können Einwände aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend machen.

ErbbauRG §§ 2, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9; BGB § 184 Abs. 1; ZVG § 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 91 Abs. 1, 2 (Erlöschen der Erbbauzinsreallast mit Zuschlag) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.6.2013, I-3 Wx 85/12

War eine wegen Rangrücktritts nicht in das geringste Gebot fallende Erbbauzinsreallast infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung erloschen, so kann der Ersteher, der das Erbbaurecht später an einen Dritten veräußert, vom Grundstückseigentümer die Zustimmung zu dieser Veräußerung auch dann verlangen, wenn der Erwerber die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht übernimmt, es sei denn, der Ersteher hätte sich gegenüber dem Eigentümer zur Zahlung des Erbbauzinses schuldrechtlich verpflichtet und es wäre weiterhin eine Verpflichtung des Erstehers begründet worden, späteren Erwerbern des Erbbaurechts die schuldrechtliche Zinsverpflichtung „weiterzugeben“.

ZVG § 148 Abs. 1, § 21; BGB §§ 1123, 1124 (Mietvorausleistungen, Baukostenzuschuss) LG Neubrandenburg, Urteil vom 3.7.2013, 1 S 140/12

1. Die zur Durchführung von den Wert des Grundstücks erhöhenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten von einem Mieter aufgewandten Mittel können nicht nachträglich eine Widmung als Baukostenzuschuss erfahren.

2. Der Mieter, der anstelle des späteren Zwangsvollstreckungsschuldners (Vermieters) Kredittilgungsleistungen an den Grundpfandgläubiger auf Grund einer mit dem Vermieter getroffenen Zahlungsabrede erbringt, kann nach Anordnung der Zwangsverwaltung dem Zwangsverwalter die Zahlungen nicht als wirksame Mietvorausleistungen entgegenhalten.

3. Der Mieter kann Einwände gegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckungsanordnung gegen den Zwangsverwaltervermieter nur eingeschränkt geltend machen.

Insolvenzrecht
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 (Versagung der RSB) BGH, Beschluss vom 31.7.2013, IX ZA 37/12

Führt der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Insolvenzverwalter ab, kann der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 (Vermögensverschwendung) BGH, Beschluss vom 20.6.2013, IX ZB 11/12

Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer gepachteten Gaststätte unentgeltlich auf einen Erwerber in der Erwartung überträgt, dass der Verpächter diesem die Gaststätte nur verpachten wird, wenn er die in Höhe des Verkehrswerts des Mobiliars offen stehenden Ansprüche auf Zahlung der Pacht begleicht.

Kostenrecht
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; RVG VV 3101 Ziff. 1 (Keine Verfahrensgebühr nach dem Wert des Verfügungsverfahrens beim Kostenwiderspruch) BGH, Beschluss vom 15.8.2013, I ZB 68/12

Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach RVG VV 3101 Ziffer 1 aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 – I ZB 38/02, WRP 2003, 1000 [= Rpfleger 2003, 470]; Beschluss vom 26. Juni 2003 – I ZB 11/03, BGH-Report 2003, 1115).

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 (Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten) BGH, Beschluss vom 15.5.2013, XII ZB 107/08

Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS]-Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte.

FamFG § 81 (Außergerichtliche Auslagen im Verfahren über elterliche Sorge) OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.6.2013, 10 WF 349/13

Außergerichtliche Auslagen von Beteiligten eines Verfahrens über die elterliche Sorge können nicht der Staatskasse auferlegt werden.

KostO § 60 Abs. 1, § 67; SGB VII § 118 (Vereinigung von Berufsgenossenschaften) OLG München, Beschluss vom 18.6.2013, 34 Wx 92/13

1. Grundbuchgebühr bei Umschreibung des Eigentums nach Vereinigung von Berufsgenossenschaften.

2. Es handelt sich um einen Fall des Rechtsträgerwechsels, so dass die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO zu erheben ist.

KostO §§ 22, 24, 30 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 1; BGB §§ 906, 1018, 1090 Abs. 1 (Bewertung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) OLG München, Beschluss vom 8.7.2013, 34 Wx 455/12

Zur Bewertung einer durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Immissionsduldungsverpflichtung von Grundstücksanliegern gegenüber dem Betreiber von Bahnanlagen.

ZPO §§ 788, 829; RVG § 25 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (Gebührenwert für Antrag auf Erlass eines PfÜB) LG Heilbronn, Beschluss vom 14.6.2013, 1 T 90/13

Die Anwaltsgebühr für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses richtet sich nach dem Mindeststreitwert, wenn die Pfändung ins Leere geht, der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich also wertlos ist.

ZPO §§ 788, 829; RVG § 25 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (Gebührenwert für Antrag auf Erlass eines PfÜB) LG Stuttgart, Beschluss vom 10.6.2013, 2 T 196/13

Die Anwaltsgebühr für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses richtet sich nach dem Mindeststreitwert, wenn die Pfändung ins Leere geht, der gepfändete Gegenstand wirtschaftlich also wertlos ist.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.9.2013–25.10.2013

BGBl.I

Siebenundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (47. Strafrechtsänderungsgesetz – 47. StrÄndG) vom 24. September 2013, BGBl.I 2013 S.3671

Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 1. Oktober 2013, BGBl.I 2013 S.3719

Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013, BGBl.I 2013 S.3746

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, BGBl.I 2013 S.3786

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013, BGBl.I 2013 S.3799

BGBl.II

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 30. Juli 2013 , BGBl.II 2013 S.1338

 

Länderreport

Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz – Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt – (Rechtspfleger-LAPO) vom 5. September 2013, GVBl.2013 S.367

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böttcher, Die Renaissance des Legalitätsprinzips im Grundbuchverfahren, ZfIR 2013, 673

Hertel, Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren - bisher und nach der EuErbVO, ZEV 2013, 539

Kessler, §878 und Verfügungen durch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter - Licht am Horizont? RNotZ 2013, 480

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Brandt, Die Adoption eines Volljährigen in der notariellen Praxis, RNotZ 2013, 459

Erb- und Nachlassrecht

Mensch, Vollmacht und Testamentsvollstreckung, NotBZ 2013, 420

Preuß, Das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare, DNotZ 2013, 740

Roth/Funke, Minderjährige Erben in der Erbengemeinschaft, NJW- Spezial 2013, 615

Handels- und Registerrecht

Kilian, Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, MDR 2013, 1137

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Lissner, Die wichtigsten Änderungen durch das 2. KostRMoG im Bereich der Prozesskostenhilfe, JurBüro 2013, 539

Poller/Köpf, Das neue Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilferecht, NJ 2013, 353

Timme, „Entschärfte“ Änderungen im Prozesskosten- und Beratungshilferecht, NJW 2013, 3057

Viefhues, Die Reform der Prozesskostenhilfe und die Auswirkungen in familiengerichtlichen Verfahren, FuR 2013, 488

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Dölling, Die Voraussetzungen der Beweiserhebung im Zivilprozess, NJW 2013, 3121

Elster, Pfändbarkeit von Kündigungsguthaben aus Altersvorsorgeverträgen, ZVI 2013, 369

Wagner, Die Rechtsinstrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen - Eine Bestandsaufnahme, NJW 2013, 3128 

Insolvenzrecht

Amery/Kästner, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Streitfrage – eine Betrachtung aus systematischer und verfassungsrechtlicher Perspektive, ZIP 2013, 2041

Graeber, Die notwendige Absicherung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters, ZInsO 2013, 2083

Henkel, Wohin mit Geschäftsführern und Gesellschaftern? Ungeklärte Fragen zu Zuordnung zur Regelinsolvenz (§304 InsO), ZVI 2013, 329

Pape, Das janusköpfige Insolvenzeröffnungsverfahren bei der Eigenverwaltung, ZInsO 2013, 2077

Pohlmann-Weide/Ahrendt, §109 InsO: Die Mietwohnung des Schuldners in der Insolvenz, ZVI 2013, 374

Rugullis, Schuldenbereinigungsplan und Insolvenzplan - ein Rechtsfolgenvergleich, NZI 2013, 869

Zipperer, Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012 und seine Auswirkungen auf die Insolvenzrechtspraxis, NZI 2013, 865

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für die Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren durch das 2. KostRMoG, StraFo 2013, 397

Kotz, Aus der Rechtsprechung zur Vergütung des in Straf- und Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwalts 2012, (2), NStZ 2013, 300

Kostenrecht

Enders, Die wichtigsten Änderungen durch das 2. KostRMoG im Bereich der Anwaltsvergütung, JurBüro 2013, 507

Hansens, Die wesentlichen Änderungen des RVG durch das 2. KostRMoG, (1), ZAP Fach 24 S.1341

Hansens, Die neue Zusatzgebühr für Beweisaufnahmen, Nr.1010 VV RVG, RVGreport 2013, 410

Keske, Die Änderung der Anwaltsvergütung durch das 2. KostRMoG, FuR 2013, 482

Meyer, Die wichtigsten Änderungen durch das 2. KostRMoG im Bereich GKG und FamGKG, JurBüro 2013, 526

Meyer, Die wichtigsten Änderungen durch das 2. KostRMoG im Bereich Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG), JurBüro 2013, 530

Meyer, Die wichtigsten Änderungen durch das 2. KostRMoG im Bereich des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG), JurBüro 2013, 533

Meyer, Die wichtigsten Änderungen durch das 2. KostRMoG im Bereich der Handelsregistergebührenverordnung, JurBüro 2013, 538

Onderka, Anrechnung der Geschäftsgebühr, RVG professionell 2013, 157, 173

Onderka, Terminsgebühr bei erstem Versäumnisurteil, RVG professionell 2013, 170

Schneider, H., Die wichtigsten Änderungen durch das 2. KostRMoG im Bereich der Gerichtskosten nach dem GNotKG – Betreuungs-, Nachlass-, Grundbuch-, Aufgebots- und Freiheitsentziehungssachen, JurBüro 2013, 544

Schneider, H., Erhebung von Kosten in Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren unter Berücksichtigung des 2. KostRMoG, AGS 2013, 377

Buchbesprechungen

Fachanwaltskommentar Familienrecht
Von Gerd Weinreich und Michael Klein (Hrsg.). 5. Auflage, 2013. Verlag Wolters Kluwer, Luchterhand, Köln. 2.866 Seiten, geb. 149,– Euro RA und Mediator, FA für Steuer- und Familienrecht; Ralf Engels, Euskirchen
Münchener Kommentar zur ZPO
Hrsg. von Prof. Dr. Wolfgang Krüger, VorsRiBGH a. D. und Prof. Dr. Thomas Rauscher, Universität Leipzig. 4. Auflage, 2013. Verlag C. H. Beck, München. Band 3: §§ 1025–1109, EGZPO, GVG, EGGVG, UKlaG, IZPR, EuZPR. 2319 Seiten, Ln., 319,– Euro. Prof. U. Hintzen, Berlin
Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch
Band 5: §§ 343–406, CISG. 3. Auflage, 2013. C. H. Beck Verlag, München. XLVI, 1.447 Seiten, Ln. 209,– Euro, ISBN-Nr. 978-3-406-61025-7 Prof. Dr. Peter Ries, Berlin
Registerrecht
Von Notar Prof. Dr. Alexander Krafka und Dr. Ulrich Kühn. 9. neubearbeitete Auflage, 2013. Verlag C. H. Beck, München. 938 Seiten, geb., 89,00 Euro, ISBN 978-3-406-64948-6 Dipl.-Rechtspfleger Steffen Kögel, Waiblingen

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