Heft 6/2026 (Juni 2026)

Anlagen und Einrichtungen, Sondereigentumsfähigkeit (m. Anm. Grziwotz)

BGH, Beschluss v. 20.2.2026,V ZR 34/25

Räume, in denen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienende Anlagen und Einrichtungen i.S. des § 5 Abs. 2 WEG untergebracht sind, stehen nicht deswegen im (zwingenden) Gemeinschaftseigentum; sie können daher zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil v. 2.2.1979 – V ZR 14/77, BGHZ 73, 302, 311 = Rpfleger 1979, 255; Urteil v. 5.7.1991 – V ZR 222/90, Rpfleger 1991, 454 = NJW 1991, 2909).

 

Beschränkung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit (m.Anm.Böhringer)

BGH, Beschluss v. 16.1.2026,V ZR 107/25

1. Wird die Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen realen Grundstücksteil beschränkt und ist die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein.

2. Die genaue Bezeichnung kann dadurch erfolgen, dass in der Eintragungsbewilligung auf einen Lageplan (eine Karte, Skizze, Zeichnung o. Ä.) Bezug genommen wird, in den die Ausübungsstelle eingezeichnet ist. Liegt der Lageplan bei der Beurkundung nicht vor, kann dies zur Unwirksamkeit der in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit führen.

3. Wird die Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit hingegen in der Bewilligung selbst durch die Bezugnahme auf in der Natur vorhandene (hinreichende) Orientierungspunkte, auf eine bereits vorhandene Anlage oder auf einen bereits vorhandenen Weg festgelegt, dient ein in der Bewilligung in Bezug genommener Lageplan im Zweifel nur derVeranschaulichung. Das Fehlen eines solchen Lageplans bei der Beurkundung oder Beglaubigung führt, da ihm keine Regelungsqualität zukommt, nicht zur Unwirksamkeit der Grunddienstbarkeit.

 

Feststellungsbescheid, Rücknahme (m. Anm. Deinert)

BGH, Beschluss v. 11.2.2026, IV AR(VZ) 6/25

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.

 

Vertreter der Staatskasse, Ingangsetzen der Beschwerdefrist, analoge Anwendung von § 340 Abs. 2 FamFG

BGH, Beschluss v. 25.2.2026, IV ZB 30/24

1. Die formlose Mitteilung eines Beschlusses nach § 304 Abs. 2 FamFG hat an den Vertreter der Staatskasse als Mitteilungsadressaten – und nicht an dessen Amtsstelle – zu erfolgen und setzt einen auf diesen bezogenen Mitteilungswillen des Verfügenden voraus.

2. Ist die Staatskasse im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, findet § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG neben § 304 Abs. 2 FamFG keine Anwendung.

 

Speicherung überobligatorischer Daten

BGH, Beschluss v. 18.2.2026, II ZB 2/25

Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.

 

Fingierte Zustimmung, grundbuchrechtliche Auflassung (m. Anm. Grziwotz)

OLG Celle, Beschluss v. 30.1.2026, 20 W 3/26

1. Die fingierte Zustimmung gem. § 366 Abs. 3 FamFG kann auch diejenigen Erklärungen erfassen, die für den Vollzug der Auseinandersetzung typischerweise erforderlich sind.
2. Das umfasst auch die Auflassung, jedenfalls soweit sie Teil des beurkundeten Auseinandersetzungsplans ist und der Bestätigungsbeschluss rechtskräftig wurde.

 

Erstattung von VKH

OLG Brandenburg, Beschluss v. 24.9.2025, 9 WF 202/25 s

1. Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gem. § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO geändert, kann diese Änderung zur Anordnung der Zahlung der bereits entstandenen Kosten, die in § 122 Abs. 1 ZPO genannt sind, führen. Materielle Einwendungen der Partei gegen den beigeordneten Rechtsanwalt stehen dem nicht entgegen.

2. Materielle Einwendungen gegen Rechnungen, die der Rechtsanwalt gestellt hat, sind in einem Zivilprozess gegenüber dem Anwalt geltend zu machen.

 

Strafaufschub (m. Anm. Wolf)

OLG Celle, Beschluss v. 4.3.2026, 1 Ws 30/26

Zu denVoraussetzungen der Gewährung eines Strafaufschubs.

 

Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags, Eingreifen der Sperrfrist

AG Hannover, Beschluss v. 5.1.2026, 904 IN 343/25

Wird in einem rechtskräftigen Insolvenzeröffnungsbeschluss nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen werde, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen, ist eine nachträgliche amtswegige Zurückweisung wegen des tatsächlichen Eingreifens einer Sperrfrist nach § 287a Abs. 2 InsO ausgeschlossen. Dies folgt daraus, dass die Eingangsentscheidung des Gerichts nach § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO zumindest in Bezug auf die Unzulässigkeitsgründe nach § 287a Abs. 2 InsO nicht nur in formelle, sondern auch in materielle Rechtskraft erwächst. Damit ist die Frage der Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags wegen des Nichtvorliegens von Sperrfristen einer weiteren gerichtlichen Entscheidung entzogen, selbst dann, wenn die gerichtliche Eingangsentscheidung in der Sache unzutreffend ist.