Heft 5/2026 (Mai 2026)

Nachweis der Erbfolge, eidesstattliche Versicherung

BGH, Beschluss v. 20.11.2025,V ZB 40/24

1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht.

2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

 

Vorwegnahme der Erbfolge, Anwendung des § 892 BGB (m. Anm. Grziwotz)

BGH, Beschluss v. 18.12.2025, V ZB 8/25

§ 892 BGB findet auch auf einen rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb Anwendung, der der Vorwegnahme der Erbfolge dient.

 

Materielle und formelle Rechtskraft, Bindungswirkung

BGH, Beschluss v. 28.1.2026, VII ZB 14/23

Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Er- innerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.

 

Zwangsversteigerung,Versagung des Zuschlags, Vollstreckungsschutz

BGH, Beschluss v. 11.12.2025, V ZB 3/25

In einem Zwangsversteigerungsverfahren können Gefahren für das Leben und die Gesundheit eines Angehörigen des Schuldners eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn der der Angehörige nicht in dem Versteigerungsobjekt lebt.

 

Abhilfeentscheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss v. 14.1.2026, 5 W 80/25

Wird gegen den Beschluss des – nach Landesrecht funktionell zuständigen – Nachlassrechtspflegers, den aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilten Erbschein wegen einer später bekanntgewordenen letztwilligen Verfügung einzuziehen, Beschwerde eingelegt, so obliegt die – unter Berücksichtigung erhobener Einwände im Anschluss an ggf. erforderliche Ermittlungen zu treffende – Entscheidung über die Abhilfe oder die Nichtabhilfe dem Nachlassrichter als dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zuständigen Spruchkörper.

 

Ablehnung, Amtslöschung

KG, Beschluss v. 2.12.2025, 22 W 40/25

1. Die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 395 FamFG kann ein gelöschter Geschäftsführer einer GmbH nur insoweit angreifen, wie die Löschung seiner Geschäftsführerstellung betroffen ist. Im Übrigen fehlt ihm die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG.

2. Eine Einheitsgesellschaft i.S. des § 170 HGB liegt auch vor, wenn die GmbH eigene Anteile hält im Übrigen aber die KG Gesellschafterin der GmbH ist, deren Komplementärin die GmbH ist.

3. Allein die Tatsache, dass die Regelung des § 170 Abs. 2 HGB die Frage offen lässt, ob der oder die Kommanditisten, die die Rechte der KG in der GmbH-Gesellschafterversammlung ausüben dürfen, auch die notwendige Gesellschafterversammlung nach § 50 Abs. 3 GmbHG einberufen dürfen, rechtfertigt die Löschung einer Eintragung, die in einer Gesellschafterversammlung gefasst worden ist, die der Mehrheitskommanditist unter Berufung auf § 170 Abs. 2 HGB nach § 50 Abs. 3 GmbHG einberufen hat, nicht.

 

Firma, Versalien, Fassungsbeschwerde (m. Anm. Schöpflin)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 31.10.2025, 20 W 194/25

1. Eine Gesellschaft kann die Eintragung ihres Firmennamens im Handelsregister in Versalien, also ausschließlich in Großbuchstaben, fordern.

2. Im Wege des Berichtigungsantrages – der sog. „Fassungsbeschwerde“ – kann die Korrektur bzw. Klarstellung von Namens-, Firmen- oder Datumsangaben oder die konkrete Verlautbarung rechtlicher Verhältnisse herbeigeführt werden.

 

Genehmigungsbedürftigkeit, Veräußerung von Wertgegenständen, Entgegennahme des Erlöses (m. Anm. Zorn)

LG Berlin, Beschluss v. 16.1.2026, 87 T 409/25

1. Die Veräußerung von nicht hinterlegten, beweglichen Wertgegenständen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht gem. §§ 1848 ff. BGB.

2. Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht nur für die Annahme des Verkaufserlöses für die beweglichen Wertgegenstände durch den Betreuer, wenn die Geldleistung mehr als 3.000 i beträgt (§ 1849 Abs. 4 BGB).

 

Einspruch gegen Strafbefehl, gesetzliche Vertretung (m.Anm.Zorn)

LG Stuttgart, Beschluss v. 15.12.2025, 6 Qs 6/25

1. Ein Betreuer bedarf zur Stellung von Anträgen im Strafverfahren eines gesonderten, ausdrücklich auch das Strafverfahren umfassenden Aufgabenbereichs; eine allgemeine Vertretungsbefugnis gegenüber „Behörden“ genügt gegenüber Strafgerichten nicht.

2. Der pauschale Hinweis auf eine „psychisch schwere Erkrankung“ in Verbindung mit der Vorlage eines Betreuungsausweises reicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist nicht aus.