Heft 12/2018 (Dezember 2018)

Formfreie Änderung eines Grundstückskaufvertrags

BGH, Urteil vom 14.9.2018, V ZR 213/17

Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung sind formlos möglich, wenn die Auflassung bindend geworden ist (§ 873 Abs. 2 BGB; Bestätigung u.a. von Senat, Urteil vom 28.9.1984 – V ZR 43/83, WM 1984,1539 [= Rpfleger 1985,56]).

 

Erforderlichkeit einer Betreuung

BGH, Beschluss vom 15.8.2018, XII ZB 10/18

a) Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28.9.2016 – XII ZB 313/16, FamRZ 2016,2089).

b) In einer Betreuungssache setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gericht das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen auch persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28.2.2018 – XII ZB 168/17, FamRZ 2018,954 [= Rpfleger 2018,453].

c) Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz erteilter Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann.

d) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20.6. 2018 – XII ZB 99/18, juris).

 

Notwendiger Unterhaltsbedarf; Aufwendungen für Unterkunft

BGH, Beschluss vom 5.7.2018, VII ZB 40/17

a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2010 – VII ZB 111/09, NJW-RR 2011,706 [= Rpfleger 2011,164]). Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des ­Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel 
(§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.7.2009 – VII ZB 105/08, FamRZ 2009, 1747). In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.

b) Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (BSG, NZM 2014,681) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.

 

Kosten der Berufungserwiderung

BGH, Beschluss vom 10.4.2018, VI ZB 70/16

Zur Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.2.2016 – III ZB 66/15, BGHZ 209,120 [= Rpfleger 2016,502]).

 

Gläubiger der Zwangshypothek

OLG München, Beschluss vom 28.6.2018, 34 Wx 138/18

1. Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (Anschluss an BGHZ 148, 392).

2. Ein auf die „übrigen Eigentümer der WEG“ lautender Titel erlaubt nicht die Eintragung der „WEG“ als Berechtigte einer Zwangshypothek.  

3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorliegen, so hat die Erledigung der sich daraus ergebenden Pflichten Vorrang vor der Antragserledigungspflicht.

 

Entlassung eines Testamentsvollstreckers

OLG Hamm, Beschluss vom 18.5.2018, 15 W 65/18

a) Nur ein Beteiligter im Sinne des § 2227 BGB ist berechtigt, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Hierfür muss der Antragsteller durch die Testamentsvollstreckung in eigenen Rechten oder Pflichten unmittelbar betroffen sein.

b) Für eine solche unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten oder Pflichten genügt es nicht schon, dass der Antragsteller gemeinsam mit dem Erblasser Mitgesellschafter einer GmbH oder – einer durch den Erbfall nicht aufgelösten – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Miteigentümer einer Sache (§§ 741 ff. BGB) gewesen ist. In all diesen Fällen ist nämlich durch den Erbfall lediglich ein Wechsel in der Person des Mitgesellschafters bzw. Miteigentümers erfolgt, ohne dass die Testamentsvollstreckung die rechtliche Position des anderen Gesellschafters/Miteigentümers unmittelbar berührt.

c) Auch auf die Mitgliedschaftsrechte des dem Erblasser nachfolgenden Gesellschafters einer GbR erstreckt sich die Testamentsvollstreckung nicht. Falls der Testamentsvollstrecker gleichwohl gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte  ausübt, sind die übrigen Gesellschafter oder ggf. die GbR auf die Maßnahmen zu verweisen, die gegen unbefugte Eingriffe eröffnet sind.

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