Heft 12/2016 (Dezember 2016)

Vorschau

Hagen Schneider: Einschränkung der persönlichen Kostenfreiheit in Nachlasssachen

Walter Zimmermann: Das Europäische Nachlasszeugnis für Nachlasspfleger

Kristina Weissinger: Ruhen der elterlichen Sorge und Vormundschaft für unbegleitet einreisende Minderjährige

 

 

Persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 29.6.2016, XII ZB 603/15

a) Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 519/13 – FamRZ 2014, 652 [= Rpfleger 2014, 318]).

b) Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 – XII ZB 520/14 – FamRZ 2015, 650 [= Rpfleger 2015, 397]).

 

Dauervergütungsantrag

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 493/14, LG Rostock

a) Ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsantrag des ­Betreuers ist unzulässig.

b) Zum Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung.

 

Strafbare Gebotsabgabe

BGH, Beschluss vom 14.7.2016, 4 StR 362/15

1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mit­bietern.

2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters.

 

Verwirkung des Vergütungsanspruchs

BGH, Beschluss vom 14.7.2016, IX ZB 52/15

Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch verwirken, wenn er bei seiner Bestellung verschweigt, dass er in einer Vielzahl früherer Insolvenzverfahren als Verwalter an sich selbst und an von ihm beherrschte Gesellschaften grob pflichtwidrig Darlehen aus den dortigen Massen ausgereicht hat.

 

Wirksame Vollstreckungsklausel, Nachweisverzicht

OLG München, Beschluss vom 23.6.2016, 34 Wx 189/16

1. Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek verletzt das Grundbuchamt nicht gesetzliche Vorschriften, wenn es eine mit dem Titel vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel nicht daraufhin überprüft, ob stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist.

2. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass auch nach dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ein Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig ist.

 

Erbfolge, Deutsches Recht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.6.2016, I-3 Wx 268/14

1. Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen nach einem vor dem 17. August 2015 (hier: 2011) verstorbenen Erblasser sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

2. Die Rechtsnachfolge eines (2011) in Deutschland verstorbenen Niederländers, der vor seinem Tode seit mehr als fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, ohne mit den Niederlanden als dem Staat seiner Angehörigkeit enger als mit Deutschland verbunden gewesen zu sein, richtet sich nach deutschem Recht, ebenso wie die Aufgaben und Befugnisse eines von ihm ernannten Testamentsvollstreckers.

3. Ging der Erblasser bei Errichtung seines notariellen Testaments (1994) davon aus, dass Erbstatut das niederländische Recht sei und irrte er dabei insofern, als es, da er nach 1996 starb, infolge seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland tatsächlich das deutsche Recht ist („Handeln unter falschem Recht“), so ist die – Institute des niederländischen Rechts heranziehende – letztwillige Verfügung des Erblassers unter der Regie deutschen Rechts auszulegen.

4. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein im Erbschein als Alleinerbe nach dem Erblasser ausgewiesener Beteiligter (hier die Ehefrau) regelmäßig nicht Testamentsvollstrecker über den eigenen Nachlass sein kann, rechtfertigt sich unter Umständen aus dem – fortgeltenden – Gesichtspunkt der Vorsorge (zur Zeit der Testamentserrichtung wurde in der niederländischen Rechts­praxis im Falle einer elterlichen Nachlassverteilung der überlebende Ehegatte als Testamentsvollstrecker nach niederländischem Recht vorsorglich eingesetzt, um auch bei im Ausland, namentlich in Deutschland, auftretenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Teilungsanordnung die gewünschte Vermögenszuordnung gewährleisten zu können.), mit der Folge, dass der Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein nichts entgegen steht.

 

Überprüfung d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe

Brandenbg. OLG, Beschluss vom 2.6.2016, 13 WF 135/16

1. Für das Überprüfungsverfahren (§ 120 Abs. 4 a.F. ZPO) besteht ein Formularzwang nicht. Es reicht aus, wenn der Beteiligte seine jetzt, zur Zeit des Überprüfungsverfahrens, bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig und substantiiert darlegt oder auf eine andere Art und Weise deutlich und verbindlich erklärt, ob im Vergleich zur Zeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 a.F. ZPO).

3. Auch im Änderungsverfahren muss die Glaubhaftmachung der nach § 120 Abs. 4 Satz 2 a.F. ZPO abgegebenen Erklärung verlangt werden können, wenn dafür ein sachlicher Grund spricht, damit auch in diesem Verfahren, ebenso wie vor der erstmaligen Bewilligung, eine vollständige und wirksame Prüfung möglich ist.

Die schwerwiegenden Folgen einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe müssen sich dadurch rechtfertigen lassen, dass ihnen eine gewichtige Nachlässigkeit des begünstigten Beteiligten gegenübersteht, der an der Überprüfung einer Verbesserung seiner Verhältnisse mitzuwirken hat.

 

Änderung der inländischen Geschäftsanschrift

OLG München, Beschluss vom 9.8.2016, 31 Wx 188/16

Für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH – ohne gleichzeitige Sitzverlegung – im Handelsregister fällt die Gebühr nach 2502 GV zur HRegGebV an.

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