Heft 05/2014 (Mai 2014)

Vorschau
Uwe Seifert: Betreuervergütung – Dauer der Betreuung
Florian Schmidt-Wudy: Aktuelle Fragestellungen zu § 42 ZVG unter besonderer Berücksichtigung der Sicht von Bietinteressenten klärungsverfahren (Zuständigkeit des Rechtspflegers) sowie Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung von Titeln aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Inland.
 
Der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg (Bundestags-Drucksache 18/70) ist beim Deutschen Bundestag eingebracht und den Ausschüssen überwiesen worden. Mit dem Gesetz sollen die Rechtsgrundlagen für eine Übertragung von Rechtspflegeraufgaben in Grundbuchsachen auf Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg geschaffen werden, weil nach der Angleichung der gerichtlichen Strukturen im Grundbuchbereich an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht ein erheblicher Personalbedarf bei den Amtsgerichten bestehe.
 
Der beim Deutschen Bundestag eingebrachte und den Ausschüssen überwiesene Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (Bundestags-Drucksache 18/407) will Rechtsgrundlagen für eine Insolvenz-  abwicklung von Konzernen schaffen. Dazu sollen ein Koordinationsverfahren zur Verbesserung der Abstimmung der Einzelverfahren eingeführt und eine Person aus dem Kreis der Verwalter als Koordinationsverwalter bestellt werden. Die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands und das Koordinierungsverfahren sollen dem Richter vorbehalten bleiben. Zu dem Entwurf hat am 2. April 2014 eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz stattgefunden.
 
Der beim Deutschen Bundestag eingebrachte und den Ausschüssen überwiesene Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (Bundestags-Drucksache 18/823) dient der Durchführung der in der Überschrift genannten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1). Das Gesetz schafft insbesondere Regelungen für die Ausstellung der Bescheinigung für inländische Titel zur Vollstreckung im Ausland ohne Vollstreckbarer klärungsverfahren (Zuständigkeit des Rechtspflegers) sowie Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung von Titeln aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Inland.
 
Beim Bundesrat wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP), der in der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages nicht abschließend behandelt wurde und der Diskontinuität anheimfiel, erneut eingebracht (Bundesrats-Drucksache 80/14). Der Entwurf enthält zum Sachpfändungsschutz eine abstrakte und zusammenfassende Formulierung der Regelungen, im Forderungspfändungsschutz eine vollständige Trennung der Pfändungsgrenzen von der Herkunft des Schuldnereinkommens und damit einen zusätzlichen Schutz von Mehrverdiensten sowie eine Übernahme sozialrechtlicher und wohnungsrechtlicher Vorschriften zur Bestimmung des Existenzminimums.
Den betroffenen Verbänden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein gegeben worden. Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. EU Nr. L 201 S. 107). Es enthält Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit der Nachlassgerichte sowie zur Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, Verfahrensregelungen über die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses und eine Verlagerung der Vorschriften zur Erbscheinsbeantragung vom BGB in das FamFG. Die funktionelle Zuständigkeit von Richtern und Rechtspflegern in Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Nachlasszeugnissen wird gleichlaufend mit derjenigen für die Erteilung von Erbscheinen gestaltet.
 
 
Berichtigung
In Heft 3/2014 wurde auf S. 150 veröffentlicht:
LG Saarbrücken, Beschluss vom 16.10.2013, 12 O 241/12
Richtig muss es lauten:
LG Saarbrücken, Urteil vom 27.11.2013, 12 O 241/12
 
Bestellung eines Verfahrenspflegers
BGH, Beschluss vom 15.1.2014, XII ZB 289/13 (+)
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 ­– XII ZB 223/13 ­ FamRZ 2013, 1648 m.w.N. [= Rpfleger 2013, 675]).
2. Das in einem Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten ist den Beteiligten, namentlich dem Betroffenen, bekanntzugeben. Nur in Ausnahmefällen kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August
2010 ­ XII ZB 138/10 – BtPrax 2010, 278).
 
Feststellung der Berufsmäßigkeit als Betreuer
BGH, Beschluss vom 8.1.2014, XII ZB 354/13
a) Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist unzulässig.
b) Demgegenüber ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig. Sie kann ab dem Zeitpunkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt.
 

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