Heft 03/2014 (März 2014)

Vorschau
Wolfhard Kohte: Der Sekundäranspruch des Insolvenzverwalters/ Treuhänders
Erhard Alff: Endgültiges Aus für die Notarbescheinigung nach § 21 BNotO als Rechtsnachfolgeurkunde i. S. von § 750 Abs. 2 ZPO?
Horst Deinert: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung
Elfriede Walter: Die nachlassrechtliche Bedeutung des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes
 
Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben eines Gläubigers
BGH, Beschluss vom 14.11.2013, V ZB 204/12
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte.
 
Eigengrenzüberbau, Grunddienstbarkeit
BGH, Urteil vom 15.11.2013, V ZR 24/13
1. Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen.
2. Aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, ergibt sich nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt.
 
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung
BGH, Beschluss vom 6.11.2013, XII ZB 86/13
1. Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse.
2. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
 
Zuschlag in schuldnerfremdes Eigentum
BGH, Urteil vom 8.11.2013, V ZR 155/12
1. Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind – ebenso wie Grundbucheintragungen – zumindest grundsätzlich objektiv „aus sich heraus“ auszulegen.
2. Greift ein Zuschlag (§ 90 ZVG) in schuldnerfremdes ­Eigentum ein, ist er unwirksam, wenn ein verständiger Eigen­tümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte.
 
Zustellungsmangel, Versagung des Zuschlags
BGH, Beschluss vom 21.11.2013, V ZB 109/13 (+)
Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels (hier: fehlende Zustellung eines Registerauszugs bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite aufgrund einer Eintragung im Genossenschafts­register) können nur in dem laufenden Versteigerungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung, nicht aber in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt werden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 18. März 2010 – V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100, 1102 Rn. 23 ff. [= Rpfleger 2010, 437]; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 – V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 297 Rn. 11 [= Rpfleger 2013, 225]).
 
Öffentl. Bekanntmachung des Insolvenzgerichts
BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 229/11
1. Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgerichts einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben.
2. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.
3. Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten.
4. Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf.
 
Nachlasspfleger für die unbekannten Erben
OLG München, Beschluss vom 20.11.2013, 31 Wx 413/13
Die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben zum Zweck der Fortsetzung der zu Lebzeiten des Erblassers begonnenen Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen kann auch dann nicht beantragt werden, wenn dem Gläubiger Nachlassgegenstände, in die er vollstrecken könnte, nicht bekannt sind.
 
Kostenfestsetzungsbeschluss nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.9.2013, 2 W 5/12
Tritt ein gesetzliches Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO nach dem Erlass, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein und wird dieser Umstand vom Insolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss wegen des weggefallenen Rechtsschutzinteresses des Kostengläubigers aufzuheben und der Antrag auf Kostenausgleich zurückzuweisen.
 
 

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