Heft 8 / 2016 (August 2016)

Abhandlungen

Monika Hütter:
Das vereinfachte Verfahren auf Festsetzung des Kindesunterhalts – einschließlich der ab 1.1.2017 geltenden Rechtslage – 449

1. Zur Antragsberechtigung:
2. Besonderheiten:
3. Zuständigkeit
4. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
5. Verfahrenskostenhilfe
6. Höhe des geforderten Unterhalts
7. Unterhalt für die Vergangenheit
8. Einwendungen des Antragsgegners, § 252 FamFG
9. Der Festsetzungsbeschluss
10. Zum Übergang ins streitige Verfahren, § 255 FamFG
11. Das Verfahren
12. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
13. Das Abänderungsverfahren, § 240 FamFG
14. Die Änderungen ab 01.01.2017

Peter Savini:
Hinterlegung in Vermögensabschöpfungs- und Rückgewinnungshilfeverfahren 454

I. Problemdarstellung
II. Ziele und Durchführung der Vermögensabschöpfung
III. Möglichkeiten der Hinterlegung
IV. Hinterlegung von gepfändetem Bargeld
V. Keine Hinterlegung von beschlagnahmtem Bargeld
VI. Verwertungserlöse aus einer Notveräußerung
1. Hinterlegung des Erlöses für eine gepfändete Sache
2 .Keine Hinterlegung bei Beschlagnahme nach § 111c StPO
VII. Abwendung der Arrestvollziehung und Beschlagnahme durch den Betroffenen
VIII. Hinterlegung in Rückgewinnungshilfeverfahren
1. Wirkungen des Zugriffs der Verletzten auf gesichertes Vermögen und hinterlegtes Geld
2. Die Möglichkeit der vorrangigen Befriedigung durch Zulassung
3. Folgen der Zulassungen für Hinterlegungsverfahren
IX. Verlängerung der Sicherungsmaßnahmen in Rückgewinnungshilfeverfahren
X. Auswirkungen der abschließenden Strafentscheidung auf die Hinterlegungen
XI. Beendigung der Hinterlegung durch Auszahlung oder Überleitung ins Verteilungsverfahren
XII. Fazit

Notarassessor Dr. Johannes Weber und Dipl.-Rechtspfleger Volker Jurksch:
Der notarielle Löschungsantrag als auflösende Bedingung 460

A. Notarassessor Dr. Johannes Weber, Würzburg

I. Einleitung
II. Schubladenlöschungsbewilligung und Löschungsvollmacht
III. Auflösend bedingte Auflassungsvormerkung
IV. Zulässigkeit der auflösend bedingten Auflassungsvormerkung
1. Unzulässige materiell-rechtliche Bedingung?
2. Vereinbarkeit mit Grundbuchverfahrensrecht
V. Ergebnis

B. Dipl.-Rechtspfleger Volker Jurksch, Hagen

I. Kein Schutz für riskante Geschäfte
II. Sinn und Zweck der Vormerkung
III. Die Neutralitätspflicht des Notars
IV. Wollensbedingung
V. Verbot von Beweiserleichterungen und Löschungserleichterungen
VI. Antragstellung ist kein ungewisses Ereignis
VII. Fazit

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
WEG § 10 Abs. 6 und 7, § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 7 (Grundstückserwerb durch WE-Gemeinschaft) BGH, Urteil vom 18.3.2016, V ZR 75/15

a) Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. An der erforderlichen Beschlusskompetenz fehlt es nur dann, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt.
b) Der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll.
c) Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks stellen einen besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 7 WEG dar, dessen Verteilung die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab des § 16 Abs. 2 WEG regeln können.

GBO § 47 (Nichtrechtsfähiger Verein im Grundbuch) BGH, Beschluss vom 21.1.2016, V ZB 19/15

Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.

BGB §§ 398, 399, 401, 883, 1092; GBO §§ 19, 22, 29 (Schuldrechtlicher Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.1.2016, 15 W 1608/15

1. Der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Einräumungsanspruch) kann grundsätzlich nicht an einen Dritten abgetreten werden.
2. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Grundstückseigentümer durch unechten Vertrag zugunsten Dritter gegenüber dem Versprechensempfänger verpflichtet hat, die Dienstbarkeit für einen Dritten zu bestellen, und die Abtretungsmöglichkeit schuldrechtlich vereinbart wurde.
3. Der einen Dritten begünstigende Einräumungsanspruch kann durch Vormerkung gesichert werden.
4. Der Umstand, dass die Person und Zahl der Drittbegünstigten noch nicht bekannt ist, steht der Eintragung der Vormerkung nicht entgegen, weil das grundbuchmäßige Erfordernis der genauen Bezeichnung des Anspruchsinhabers (Bestimmtheitserfordernis) nur für den Versprechensempfänger und nicht für die Drittbegünstigen gilt.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1 (Teilanfechtung der Betreuungsanordnung) BGH, Beschluss vom 2.3.2016, XII ZB 634/14

Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist – anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl – nicht möglich (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 493/15 [= Rpfleger 2016, 412]).

BGB § 1896 Abs. 1 und 3 (Betreuung, privatschriftliche Vorsorgevollmacht) BGH, Beschluss vom 3.2.2016, XII ZB 307/15 u. XII ZB 454/15

Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung, wenn dem Vorsorgebevollmächtigten nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt ist.

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 2353, 2358 a. F., § 2359 a. F.; ZPO § 322 Abs. 1, § 580 (Bindung eines Feststellungsurteils) OLG München, Beschluss vom 8.3.2016, 31 Wx 386/15

1. Das zivilgerichtliche Feststellungsurteil entfaltet präjudizielle Rechtskraft für das Erbscheinsverfahren in den Grenzen seiner subjektiven und objektiven Rechtskraft und bindet das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung.
2. Alle Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments, die vor Eintritt der formellen Rechtskraft erhoben hätten werden können, bleiben im Erbscheinsverfahren unberücksichtigt, es sei denn, dass das zivilgerichtliche Urteil im Restitutionsverfahren aufgehoben wurde.

BGB § 2094; GNotKG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2; § 61 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4 (Erbquoten, Nachlasswert) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.1.2016, I-3 Wx 20/15

1. Besteht hinsichtlich der Frage der Erbquoten – wie typischerweise so auch hier – kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser für den Fall des Vorversterbens eines Miterben gewollt hätte, dass die diesbezügliche Verfügung in dem Sinne unwirksam würde, dass der betreffende Erbteil der gewillkürten Erbfolge entzogen werden und für ihn nunmehr gesetzliche Erbfolge gelten sollte, so kommt es allein darauf an, ob beim Vorversterben eines Erben dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile anwachsen sollte oder ob der Erblasser Ersatzerben berufen hat (hier ergibt Letzteres bereits die erläuternde Testamentsauslegung).
2. Ein etwaiger Verfahrensfehler des Nachlassgerichts in Gestalt einer Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, sofern der Beschwerdeführer sich – wie hier – im Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang hat äußern können und das Beschwerdegericht dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen hat.
3. In Erbscheinsverfahren bemisst sich der Wert, ausgehend vom Nachlassreinwert, nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten wirtschaftlichen Interesse (Anschluss an OLG Hamm FGPrax 2015, 277f. – hier: Wert um den sich der Erbteil des Beschwerdeführers infolge Anwachsung erhöht).
4. An seiner bisherigen Auffassung, dass unter Geltung des GNotKG – anders als nach dem früheren Recht der Kostenordnung – dem wirtschaftlichen Interesse einesRechtsmittelführers keine maßgebliche Bedeutung mehr zukomme und (allein) auf die Rechtsmittelanträge abzustellen sei (FGPrax 2015, 182 f.), hält der Senat nicht länger fest.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 18 Abs. 2; BRAO § 27 (Bezeichnung einer Partnerschaft) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 26.2.2016, 7 W 129/15

Die Bezeichnung einer Partnerschaft von Rechtsanwälten als „Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei“ ist ersichtlich irreführend und daher nicht eintragungsfähig, wenn die Partnerschaftsgesellschaft mehrere Kanzleien in verschiedenen Städten unterhält.

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 29 (Notvorstand, Beschwerdeberechtigung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2016, I-3 Wx 35/16

1. Für das allein als nach § 29 BGB bestellter Notvorstand eingelegte Rechtsmittel eines Beteiligten, der auch „einfaches“ Vereinsmitglied ist, fehlt mit Blick darauf, dass seinem Antrag im angegriffenen Beschluss in vollem Umfang stattgegeben worden ist, nicht die Beschwerdeberechtigung, wenn der Antragsteller hierdurch nicht nur rechtliche Vorteile erlangt, sondern ihm zugleich Rechtspflichten entstehen, was bei der Bestellung zum Notvorstand eines Vereins zu bejahen ist.
2. Die auf eine Aufhebung der registergerichtlichen Entscheidung gerichtete Beschwerde erweist sich wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig, wenn dem gerichtlich zum Notvorstand Bestellten eine einfachere Möglichkeit für die Abwendung der ihn beeinträchtigenden Rechtsfolgen in Gestalt der schlichten Erklärung der Nichtannahme des Amtes zur Verfügung steht (hier hatte der Bestellte parallel zum geführten Beschwerdeverfahren hinreichend deutlich erklärt, das Amt als Notvorstand nicht annehmen zu wollen, da das Registergericht ihn über die auf ihn zukommenden Aufgaben nicht sachgerecht informiert habe, worauf sich zu berufen ihm trotz früherer Einverständniserklärung nicht verwehrt ist).

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1; PKHFV § 2 Abs. 2 (Vereinfachte Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) BFH, Beschluss vom 8.3.2016, V S 9/16

1. § 2 Abs. 2 PKHFV ist zugunsten von Antragstellern, die Leistungen nach SGB II beziehen und darüber einen Bewilligungsbescheid vorlegen nicht anwendbar.
2. Ein Bescheid über Leistungen nach SGB II gibt nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid über Leistungen nach SGB XII Aufschluss über die Voraussetzungen der PKH, da das Recht der PKH an das SGB XII anknüpft und die Anspruchsvoraussetzungen nach SGB II und nach SGB XII voneinander abweichen.
Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspfleger Heinrich Hellstab, Berlin

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 (Verwertung des Miteigentumsanteils) OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.2.2016, 11 WF 61/16

Im Verfahrenskostenhilfeverfahren kann die Anordnung eines aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages nicht generell darauf gestützt werden, dass der Hilfebedürftige seinen Miteigentumsanteil an dem vom dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner bewohnten Hausgrundstück verwertet.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 829; EStG § 76 Satz 1 (Pfändung von Kindergeld) BGH, Beschluss vom 9.3.2016, VII ZB 68/13

Aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen können Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Kindergeld nicht gepfändet werden.

ZPO §§ 802c, 850c, 850f; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2a, Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 3 Satz 1 (Nachbesserung der Vermögensauskunft) BGH, Beschluss vom 3.3.2016, I ZB 74/15

Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen.

ZPO §§ 166, 189 (Formgerechte Zustellung, Heilung) BGH, Urteil vom 22.12.2015, VI ZR 79/15

1. Das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage ist durch das Zustellungsreformgesetz nicht beseitigt worden.
2. Bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift handelt es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
BGB § 1197 Abs. 1, § 137 Satz 2, § 812 Abs. 1; InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 3 (Vollstreckung aus einer Eigentümergrundschuld) BGH, Urteil vom 24.3.2016, IX ZR 259/13

1. Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGHZ 103, 30).
2. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten.
3. Der vertragliche, ungesicherte Anspruch eines Gläubigers, Grundschulden nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, verwandelt sich in der Insolvenz des Grundstückseigentümers nicht in einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wenn die Grundschulden als Eigentümergrundschulden in die Masse fallen und später infolge des Erwerbs des Grundstücks durch den Gläubiger zu Fremdgrundschulden werden.

ZVG § 28; ZPO § 727 Satz 1 (Umwandlung einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft in eine GbR) BGH, Beschluss vom 14.1.2016, V ZB 148/14

Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.

Insolvenzrecht
InsO § 56 Abs. 1 (Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste zum Insolvenzverwalter) BGH, Beschluss vom 17.3.2016, IX AR (VZ) 2/15

a) Die Merkmale der Ortsnähe und der Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters vor Ort stellen keine sachgerechten Kriterien für die generelle Geeignetheit zur Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste dar.
b) Der ortsnah erreichbare Bewerber muss sein insolvenzrechtlich geschultes Personal nicht ständig ortsnah vorhalten.

InsO § 56 Abs. 1 (Aufnahme in die Vorauswahlliste zum Insolvenzverwalter) BGH, Beschluss vom 17.3.2016, IX AR (VZ) 5/15

a) Wenn ein Bewerber um die Aufnahme in eine Vorauswahlliste eine Vielzahl von Verfahren beanstandungsfrei geführt hat, kann ihm die generelle fachliche Eignung nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil der Insolvenzrichter ihm zwei Fehler nachweisen kann.
b) Die von einem Insolvenzrichter persönlich erstellte Vorauswahlliste wird gegenstandslos, wenn der Richter aus dem Insolvenzgericht ausscheidet und sein Nachfolger sich die Liste und die ihr zugrundeliegenden Auswahlkriterien nicht zu Eigen macht.

Kostenrecht
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, RVG VV 3200 (Kosten der Berufungserwiderung) BGH, Beschluss vom 25.2.2016, III ZB 66/15

a) Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die – auch unverschuldete – Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2006 – III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 [= Rpfleger 2006, 416]).
b) Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. November 2006 – I ZB 39/06, NJWRR 2007, 1575).

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 (Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten) HansOLG, Beschluss vom 27.1.2016, 8 W 60/15

1. Eine englischsprachige Partei kann die Übersetzungskosten für einen Schriftsatz ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten, der juristische und technische Fachbegriffe enthält, auch dann als notwendige Kosten des Rechtsstreits erstattet verlangen, wenn sie einen elektronischen Übersetzungsdienst betreibt.
2. Der Erstattungsfähigkeit steht es nicht entgegen, dass die Partei durch eine Rechtsanwältin vertreten wird, die die englische Sprache beherrscht und zu deren täglicher Routine englischsprachige Korrespondenz gehört.
3. Der Erstattungsfähigkeit steht es auch nicht entgegen, dass in der mündlichen Verhandlung eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung des deutschen Tochterunternehmens der Partei als instruierte Vertreterin aufgetreten ist.

RVG VV 3104; ZPO § 307 S. 2 (Terminsgebühr bei Anerkenntnis-Teilurteil im schriftlichen Verfahren) HansOLG, Beschluss vom 8.2.2016, 8 W 9/16

Wird nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ein Teil des Anspruchs anerkannt, sodass ein Anerkenntnis-Teilurteil im schriftlichen Verfahren nach § 307 S. 2 ZPO ergehen kann, und später ( unabhängig vom Teilanerkenntnis ) die Rücknahme des Widerspruchs erklärt, bestimmt sich die Terminsgebühr nur nach dem Wert des anerkannten Teils.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.5.2016 - 25.6.2016

Länderreport
Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. Mai 2016, GVBl. 2016 S. 302
Schleswig-Holstein
IT-Gesetz für die Justiz des Landes Schleswig-Holstein vom 26. April 2016, GVBl. 2016 S. 122

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böttcher, Entwicklungen beim Erbbaurecht und Wohnungseigentum 2015, ZNotP 2016, 42
Büttner/Frohn, Elektronische Antragstellung in Grundbuchsachen (Teil 1), NotBZ 2016, 201
Weber, Die Löschung durch Nichtmitübertragung - Die Bedeutung des § 46 Abs. 2 GBO in Praxis, Theorie und Studium, RpflStud. 2016, 72

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Becker, Zur pflichtwidrigen Abhebung vom Sparbuch des Kindes, FamRZ 2016, 869
Bienwald, Zur Notwendigkeit gerichtlicher Aufsicht über die Führung einer Betreuung, RpflStud. 2016, 65
Bienwald, Unterbringung nach Landesrecht (PsychKG) und nach Zivilrecht, RpflStud. 2016, 78
Deinert, Zur Bestattungspflicht von Betreuern beim Tod von Betreuten und ihren Angehörigen, BtPrax 2016, 96
Frie, Hinkende Vaterschaften zu deutschen Kindern aufgrund von Art.23 EGBGB - Problem und Lösungsansätze, StAZ 2016, 161
Jurksch, Wider den Anhörungspfleger! Grundstücksverkäufe durch Vorerben, ZfIR 2016, 392
Lettl, Die Vertretung unbegleiteter Minderjähriger nach §§1773ff. BGB, JA 2016, 481
Mensch, Die Kontrollbetreuung - Neue Herausforderungen und alte Probleme, BtPrax 2016, 92
Müller, Lösen von kindschafts- und abstammungsrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug, RpflStud. 2016, 68
Obermann, Die gerichtliche Anhörung junger Kinder zwischen Eltern- und Kinderrechten NJ 2016, 197

Erb- und Nachlassrecht

Kanzleiter, Der Rechtsweg in streitigen Erbangelegenheiten, DNotZ 2016, 403
Weber, Interdependenzen zwischen Europäischer Erbrechtsverordnung und Ehegüterrecht - de lege lata und de lege ferenda, DNotZ 2016, 424

Handels- und Registerrecht

Kleba, Die grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften aus deutscher Sicht, RNotZ 2016, 273

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Frauenknecht, Anspruch auf Einsicht in VKH-Unterlagen der Gegenseite? NZFam 2016, 491

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Geißler, Rechtsfragen um die Pfändung von Bienenstöcken durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2016, 115
Uslubas, Die Beweiskraft einer notariellen Registerbescheinigung nach §21 Abs.1 S.1 BNotO im Zivilprozess, JR 2016, 283
Wagner, Aktuelle Entwicklungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, NJW 2016, 1774

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Drasdo, Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters, NJW 2016, 1770
Ertle, Die Sequestration nach §25 ZVG, ZfIR 2016, 385

Insolvenzrecht

Froehner, Die Qualifikation der Kosten nach der Aufnahme eines Zivilrechtsstreits im Insolvenzverfahren, NZI 2016, 425
Kröpke, Der insolvente Kantinenpächter, Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - aus Sicht des Rechtspflegers, ZVI 2016, 220

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV RVG aus dem Jahr 2015/2016 – Teil 2, RVGreport 2016, 202
Burhoff, Notwendige Verteidigung: Pflichtverteidiger wegen Inhaftierung des Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), ZAP Fach 22 S. 865
Cierniak/Niehaus, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Strafverfahrensrecht, (Teil 3), NStZ-RR 2016, 165

Kostenrecht

Jokisch, Übrigens … Ausnahme von der Regel? Zur Anwendung der Billigkeitsklausel des § 45 Abs. 3 FamGKG, FuR 2016, 285
Klüsener, Die Rechtsanwaltsvergütung in Aufgebotsverfahren, JurBüro 2016, 281
Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung 2015 und 2016, NJW 2016, 1555
Schneider, N., Die Zusätzliche Gebühr in Strafsachen, ZAP Fach 24 S.1493
Schneider, N., Die außergerichtliche Terminsgebühr in Familiensachen, NZFam 2016, 495
Waldschmidt, Pfändung aus der Insolvenztabelle nach Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner, JurBüro 2016, 282

Buchbesprechungen

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO mit FamFG, GVG und anderen Nebengesetzen.
Kommentar. Begründet von Adolf Baumbach, fortgeführt zunächst von Wolfgang Lauterbach und sodann von Jan Albers und Peter Hartmann, nunmehr verfasst von Peter Hartmann. 74. Aufl. 2016. C. H. Beck-Verlag, München. 3471 S., geb., 169 Euro, ISBN 978-3-406-67600-0. RiKG Dr. Martin Menne, Berlin
Böttcher: ZVG.
Kommentar zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Prof. Roland Böttcher unter Mitarbeit von Prof. Ulrich Keller. Verlag C. H. Beck, München. 6. Auflage, 2016. XXVI, 923 Seiten. 99,00 Euro, ISBN-13: 978-3406672491 Rainer Sievers, Rechtspfleger, Dortmund/Hamm

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