Heft 9/2026 (September 2026)

Statthafter Rechtsbehelf, Nichtgewährung der Akteneinsicht

BGH, Beschluss v. 17.6.2026, IV AR(VZ) 20/25

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 13 Abs. 2 und 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Akten eines laufenden Betreuungsverfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten (Fortführung Senatsbeschluss v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23, ZEV 2024, 188 Rn. 13 ff. = Rpfleger 2024, 333 [LS]).

 

Einsichtnahme in persönliche Daten, Daten- schutz-Grundverordnung (m. Anm. Gojowczyk)

BGH, Beschluss v. 21.5.2026,V ZB 90/25

1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.

2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

 

Zugewinnausgleichsforderung, Pfändungsschutz

BGH, Beschluss v. 11.6.2026, IX ZB 1/25

Eine Zugewinnausgleichsforderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.

 

Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks

KG, Beschluss v. 2.7.2026, 1 W 525/26

Ein im Grundbuch noch nicht vollzogener, früher gestellter Antrag auf Eintragung von Änderungen derTeilungserklärung steht dem Vollzug eines Ersuchens desVollstreckungsgerichts auf Eintragung eines Vermerks über die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Bruchteilsgemeinschaft nicht entgegen.

 

Gestreckte Begründung von Sondereigentum

OLG Köln, Beschluss v. 5.12.2025, 2 W 198/25

1. Der teilende Eigentümer kann sich in der Teilungserklärung ermächtigen lassen, bei Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen.

2. Einer zeitlichen Begrenzung solcher Ermächtigung bedarf es nicht, denn sie endet mit der letztenVeräußerung von Wohnungseigentum an einen Erwerber. Es genügt, wenn die Zuweisungserklärung des in der Teilungserklärung ermächtigten Eigentümers durch Zugang beim Grundbuchamtvwirksam geworden ist, als er noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war (Anschluss an KG Rpfleger 2023, 399 = FGPrax 2023, 49; OLG München Rpfleger 2026, 20 = FGPrax 2026, 8).

3. Eine Regelung in der Teilungserklärung, durch die sich der teilende Eigentümer vorbehält, an Flächen des Gemeinschaftseigentums nachträglich Sondernutzungsrechte zu begründen, muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen.

 

Form der Beschwerde durch den Vereinsvormund

OLG Dresden, Beschluss v. 8.6.2026, 21 UF 288/26

Die in elektronischer Form eingelegte Beschwerde des Vereinsvormunds, die mit einer einfachen Signatur versehen und über das elektronische Postfach des Betreuungsvereins an das Gericht versandt wird, genügt nicht den gesetzlichen Formanforderungen an eine Beschwerdeeinlegung.