Heft 3/2026 (März 2026)

Nachbarerbbaurecht

BGH, Urteil v. 19.12.2025,V ZR 15/25

1. Ein Erbbaurecht kann für ein bestehendes oder noch zu errichtendes einheitliches Gebäude bestellt werden, das sich auf benachbarte Grundstücke erstreckt (sog. Nachbarerbbaurecht); § 1 Abs. 3 ErbbauRG steht dem nicht entgegen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil v. 22.6.1973 – V ZR 160/71, WM 1973, 999; Urteil v. 15.7.2016 – V ZR 195/15, NJW-RR 2016, 1489).

2. Den Parteien eines Vertrages, der auf die Bestellung eines gegen den sachenrechtlichen Typenzwang verstoßenden dinglichen Rechts gerichtet ist, ist es grundsätzlich nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die aus der Nichtigkeit des Rechts und der anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung ergebenden Rechtsfolgen zu berufen.

 

Ergänzungspfleger, Vergütung nach dem RVG, Gegenstandswert

BGH, Beschluss v. 12.11.2025, XII ZB 275/24

1. Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.4.2025 – XII ZB 227/24 – Rpfleger 2025, 530 = FamRZ 2025, 1229).

2. Erstreckt sich die Tätigkeit des Ergänzungspflegers auf die Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags, ist der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt.

 

Zuständigkeit, Akteneinsichtsrecht

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 8.12.2025, 5 WF 109/24

1. Die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines aus einemVollstreckungstitel in einer „nichtstreitigen“ Familiensache Berechtigten in die – zur laufendenVollstreckung eines aufgrund dieses Vollstreckungstitels gegen den Verpflichteten festgesetzten Ordnungsmittels – geführte Ordnungsgeldakte richtet sich nach § 13 FamFG.

2. Die Entscheidung obliegt im Grundsatz dem Rechtspfleger des das Ordnungsmittel verhängenden Gerichts als Vollstreckungsbehörde; sie kann aber auch von dem nach § 13 Abs. 7 FamFG zuständigen Richter an sich gezogen werden. Dann stellt sie eine Rechtsprechungstätigkeit dar.

 

Erbscheinsverfahren, Beteiligte

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.10.2025, I-3 W 173/25

1. Die Beteiligung an einem anhängigen Erbscheinserteilungsverfahren kann derjenige nicht beanspruchen, der sein in Betracht kommendes Erbrecht aus einer letztwilligenVerfügung herleitet, die nicht Gegenstand des Verfahrens sein kann und für die sich aus dem Verfahren auch keine dem Antragsteller günstigen Rechtsfolgen ergeben können. Das ist etwa der Fall, wenn in dem anhängigen Verfahren die Wirksamkeit der beiden letzten vom Erblasser errichteten Testamente zu klären ist, während der Antragsteller sein Erbrecht aus dem viertletzten Testament herleitet.

2. Der Vermächtnisnehmer besitzt kein Recht am Nachlass und ist deshalb nicht nach § 345 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG am Ver- fahren auf Erteilung eines Erbscheins zu beteiligen.

 

Satzung einer GmbH, Prüfung durch das Registergericht

OLG München, Beschluss v. 19.11.2025, 34 Wx 271/25 e

1. Zum Umfang der Prüfungskompetenz des Registergerichts im Falle der Satzungsneufassung einer GmbH.

2. Eine Klausel in der Satzung einer GmbH, wo nach im Falle des Versterbens eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen werden kann, ist nicht schon deswegen nichtig bzw. unwirksam, weil in der Satzung keine Frist für den Einziehungsbeschluss festgelegt ist.

 

Prüfungsumfang, Satzungsänderung, Sonderrechte

KG, Beschluss v. 10.11.2025, 22 W 33/25

1. Das Registergericht hat bei der Eintragung einer Satzungsänderung auch zu prüfen, ob eine notwendige Zustimmung eines Mitglieds mit Sonderrechten vorliegt, weil ein Satzungsänderungsbeschluss beim Fehlen der Zustimmung unwirksam ist.

2. Dabei ist davon auszugehen, dass Sonderrechte nicht generell unbeschränkt bestehen. Das Sonderrecht jedenfalls dann auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung aus wichtigem Grund entzogen werden kann, wenn es sich auf eine Organstellung bezieht.

 

Akteneinsicht (m. Anm. Gojowczyk)

OLG Hamm, Urteil v. 19.11.2025, 11 U 191/24

1. § 42 ZVG gewährt grundsätzlich ein gegenüber § 299 ZPO erweitertes Akteneinsichtsrecht, damit Bietinteressenten Kenntnis von Unterlagen erlangen können, die für einen etwaigen Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung bedeutsam sein können. Daher ist jede Person, gleich ob sie amVerfahren beteiligt ist oder nicht, zur Einsicht berechtigt. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses bedarf es dafür nicht.

2. Der Schutzzweck des § 42 ZVG erstreckt sich indes nicht auf die Erwerbsaussicht eines Dritten, der lediglich im eigenen Erwerbsinteresse für einen anderen Akteneinsicht nehmen und die maßgeblichen Unterlagen sodann weiterleiten will.

 

Verstrickung, Gebührenanspruch

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.12.2025, I-10 W 82/25

Die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebende Verstrickung des Gebührenanspruchs des Rechtsanwalts entfällt nicht durch den Rechtsübergang auf die Landeskasse gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG. Die Landeskasse kann sich in demselben Umfang wie der beigeordnete Rechtsanwalt auf die Einschränkung der Verteidi- gungsmöglichkeiten des Gegners berufen.