Heft 4 / 2014 (April 2014)

Abhandlungen

Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Halle/Saale
Der Sekundäranspruch des Insolvenzverwalters/Treuhänders

 1. Kosten des Insolvenzverfahrens

2. Sekundärer Vergütungsanspruch

3. Aus der Rechtsprechung

a. BGH vom 15.11.2007 – IX ZB 74/07

b. BGH vom 7.2.2013 – IX ZB 175/11

c. Kritik

d. Auswirkungen auf die Praxis

e. BGH vom 7.2.2013 – IX ZB 75/ 12

f. BGH vom 7.2.2013 – IX ZB 245/11

4. Ausblick

Erhard Alff, Dipl.-Rechtspfleger, AG Hamburg
Endgültiges Aus für die Notarbescheinigung nach § 21 BNotO als Rechtsnachfolgeurkunde i. S. v. § 750 Abs. 2 ZPO? – Besprechung zu Beschluss des BGH vom 21.11.2013 – V ZB 109/131 –

I. Der zugrunde liegende Sachverhalt

II. Die für die Beschwerden relevanten Rechtsfragen

III. Bindung des BGH an die Rechtsbeschwerdebegründung?

IV. Fazit

Dipl.-Rechtspflegerin Elfriede Walter, Bad Münstereifel
Die nachlassrechtliche Bedeutung des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes

I. Einführung

II. Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister / Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde

1. Eintrag des Geschlechts

2.Eintrag des nach der Eheschließung geführten Vornamens

3. Eintrag des verstorbenen Ehegatten

4. Eintrag der Wiederheirat nach Todeserklärung

III. Geburtenregister / Geburtsurkunde / Anzeige nach § 31 Abs. 3 PStV

1. Hinweis auf den Geburtseintrag der Eltern

2. Geschlechtsangabe bei intersexuellen Kindern

3. Lebendgeburt / Totgeburt / Fehlgeburt

IV. Sterberegister / Sterbeurkunde

1. Eintrag des Geschlechts

2. Eintrag des Ehegatten / Lebenspartners

V. Familienbücher

VI. Fazit

Horst Deinert, Dipl.-Verw.wirt/Soz.arb., Duisburg
Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung

1. Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB

2. Vergütungsanspruch nach § 1836 BGB

3. Beginn des Vergütungsanspruches (§ 1 VBVG)

4. Fristen bei der Betreuervergütung (§§ 2, 9 VBVG)

5.Stundensatz für Vormünder und Betreuer (§§ 3, 4 VBVG)

6. Pauschale Stundenansätze (§ 5 VBVG)

7. Aufenthaltsstatus des Betreuten als Heimbewohner (§ 5 Abs. 3 VBVG)

8. Ende des Vergütungsanspruchs (§ 5 Abs. 4 und 5 VBVG)

9.Vergütung bei Verfahrenspflegschaften (§§ 277, 318 FamFG)

10. Regress der Staatskasse (§ 1836e BGB)

11. Rechtsmittel im Vergütungsverfahren

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB §§ 1018, 912 Abs. 1 (Eigengrenzüberbau, Grunddienstbarkeit) BGH, Urteil vom 15.11.2013, V ZR 24/13

1. Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn auszuschließen.

2. Aus der Pflicht des Nachbarn, einen Garagenüberbau zu dulden, ergibt sich nicht zugleich das Recht des Eigentümers zur Nutzung der (teilweise) auf dem Grundstück des Nachbarn belegenen Garagenzufahrt. 

BGB § 912 Abs. 2 Satz 2 (Überbau, Höhe der Überbaurente) BGH, Urteil vom 22.11.2013, V ZR 199/12

Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, kommt es für die Höhe der Überbaurente auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Grundstücksteilung an. Allerdings ruhen die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB und das Rentenrecht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen. 

BGB § 1170 Abs. 1 (Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben eines Gläubigers) BGH, Beschluss vom 14.11.2013, V ZB 204/12

Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte. 

GBO § 6 Abs. 1 Satz 1; BGB § 890 Abs. 2, § 1131 (Verwirrung bei beantragter Bestandteilszuschreibung) OLG Celle, Beschluss vom 5.11.2013, 4 W 192/13

Sind bei der Bestandteilszuschreibung nach § 6 Abs. 1 S. 1 GBO das zuzuschreibende und das aufnehmende Grundstück unterschiedlich belastet, so kann allein hieraus eine Besorgnis der Verwirrung nicht hergeleitet werden. 

GBV § 28; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 (Grundbuchwäsche, Umschreibung des Grundbuchblatts) OLG München, Beschluss vom 5.11.2013, 34 Wx 388/13

Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblatts, damit eine rechtmäßig eingetragene, aber zwischenzeitlich wieder gelöschte Zwangshypothek sowie Zwangsversteigerungsvermerke aus dem (aktuellen) Grundbuch nicht mehr ersichtlich sind (Anschluss an OLG Celle FGPrax 2013, 146). 

GBO § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29; BGB § 883 (Löschung der Rückauflassungsvormerkung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.11.2013, I-3 Wx 164/13

1. Erklärten Vertragspartner sich in einem notariellen Vertrag dahin einig, dass „bei Veräußerung oder Belastung des (unentgeltlich) übertragenen Grundbesitzes ohne die erforderliche Zustimmung des Veräußerers dieser die Rückübertragung des übergebenen Grundbesitzes auf sich“ soll verlangen können, wird eine von den Vertragspartnern zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligte und beantragte Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Veräußerers im Grundbuch eingetragen und weist das Grundbuch längere Zeit nach dem nachgewiesenen Tod der Veräußerers (hier: 21/2 Jahre) eine Veräußerung oder Belastung nicht aus, so kann als nachgewiesen bzw. offenkundig gelten, dass solche Verfügungen zu Lebzeiten des Veräußerers nicht stattgefunden haben.

2. Die Rückauflassungsvormerkung kann in diesem Fall ohne Bewilligung der Erben im Wege der Grundbuchberichtigung gelöscht werden. 

BauGB §§ 24, 26 Nr. 1, § 28 Abs. 1 (Vorkaufsrechtserklärung der Gemeinde, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) OLG Celle, Beschluss vom 21.11.2013, 4 W 201/13

§ 26 Nr. 1 BauGB ist nicht einschlägig, wenn Käufer des Grundstücks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Gesellschafter ausschließlich (natürliche) Personen sind, die ihrerseits dem Anwendungsbereich des § 26 Nr. 1 BauGB unterfallen. 

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
FamFG § 276 Abs. 1, § 69 Abs. 1 (Bestellung eines Verfahrenspflegers) BGH, Beschluss vom 11.12.2013, XII ZB 280/11

1. Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der

Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2013 – XII ZB 339/13 – juris).

2. In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot einer Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren entgegen, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung des Betreuers Beschwerde eingelegt hat. 

FamFG § 277 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1 (Verfahrenspfleger, Kopierkosten) BGH, Beschluss vom 4.12.2013, XII ZB 159/12

1. Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen.

2. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in RVG VV 7000 Nr. 1 als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden. 

FamFG § 158 Abs. 7, § 277 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 (Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins) BGH, Beschluss vom 27.11.2013, XII ZB 682/12

1. Wird der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache bestellt, steht der sich nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG ergebende Vergütungsanspruch entsprechend § 277 Abs. 4 Satz 1 FamFG dem Betreuungsverein zu.

2. Der Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG hängt nicht davon ab, dass der Verfahrensbeistand die ihm nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG zusätzlich übertragenen Tätigkeiten bereits aufgenommen hat. Ausreichend ist vielmehr, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. 

VBVG § 2 Satz 1; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4; JBeitrO § 8 (Rückforderung überzahlter Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 6.11.2013, XII ZB 86/13

1. Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse.

2. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. 

BGB § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 (Genehmigung bei der Veräußerung eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks) OLG Hamm, Beschluss vom 20.9.2013, I-15 W 251/13

1. Der Vertrag, durch den ein Elternteil und sein minderjähriges, von ihm gesetzlich vertretenes Kind ein erbengemeinschaftliches Grundstück veräußern, bedarf neben der familiengerichtlichen Genehmigung nicht zusätzlich derjenigen eines zu bestellenden Ergänzungspflegers, sofern nicht zusätzlich eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geschlossen wird.

2. Die Bestellung einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung bedarf auch dann einer familiengerichtlichen Genehmigung, wenn der anderweitig bereits genehmigte Kaufvertrag die wesentlichen Bestimmungen für die Bestellung des Grundpfandrechts enthält. 

BGB § 1629 Abs. 2, § 1695 Abs. 1, §§ 107, 108, 1909 (Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers) OLG Celle, Beschluss vom 7.11.2013, 4 W 186/13

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Genehmigung eines unentgeltlichen Übertragungsvertrags ist notwendig, wenn die Eltern der minderjährigen Übernehmerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz erhalten sollen und eine Pflicht der Eltern zur Übernahme von Kosten jeglicher Art nicht vereinbart ist (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 16. Februar 2001, 4 W 324/00). 

BGB § 1908b Abs. 1, § 1897 Abs. 1 (Entlassung eines ungeeigneten Betreuers) LG Darmstadt, Beschluss vom 24.9.2013, 5 T 386/13

1. Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er über viele Jahre tatenlos der Verwahrlosung und dem Leiden eines psychisch schwer kranken, an Psychose leidenden Betreuten zusieht, weil er es aufgrund prinzipieller persönlicher Einstellung ablehnt, Druck auf diesen auszuüben und etwas gegen dessen – krankheitsbedingt unfreien – Willen zu unternehmen (z. B. diesen unterbringen und zwangsbehandeln zu lassen).

2. Ein Berufsbetreuer ist, wenn er sich aufgrund seiner prinzipiellen Einstellungen nicht dazu in der Lage sieht, alle objektiv dringend erforderlichen Maßnahmen zugunsten des – objektiven Wohls des – Betreuten zu ergreifen, schon unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge gegenüber dem Betreuten verpflichtet, das Betreuungsgericht über seine insoweit fehlende Eignung in Kenntnis zu setzen und aus wichtigem Grund auf seine Entlassung hinzuwirken. 

Erb- und Nachlassrecht
BGB § 1961 (Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers) OLG München, Beschluss vom 18.12.2013, 31 Wx 490/13

Der Aufgabenkreis eines nach § 1961 BGB zu bestellenden Nachlasspflegers muss nicht auf die Vertretung der unbekannten Erben in Gerichtsverfahren beschränkt werden. 

BGB §§ 1960, 1961; ZPO § 779 Abs. 1 (Nachlasspfleger für die unbekannten Erben) OLG München, Beschluss vom 20.11.2013, 31 Wx 413/13

Die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben zum Zweck der Fortsetzung der zu Lebzeiten des Erblassers begonnenen Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen kann auch dann nicht beantragt werden, wenn dem Gläubiger Nachlassgegenstände, in die er vollstrecken könnte, nicht bekannt sind. 

BGB §§ 2203, 2205; GBO §§ 20, 29, 52 (Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers) OLG München, Beschluss vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13

1. Zur Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers.

2. Überträgt der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände an einen der beiden Miterben, hängt die Frage der Entgeltlichkeit nicht davon ab, dass der andere Miterbe zum selben Zeitpunkt ebenfalls etwas erhält. Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Verfügung entscheidet sich vielmehr anhand eines (Wert-)Vergleichs zwischen der Erbquote und dem Zugewandten. 

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
BGB §§ 27, 32, 40 (Blockwahl des Vereinsvorstandes) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.6.2013, 3 W 41/13

1. Die Auflage, die Wahl des Vorstandes eines Vereins zu wiederholen und eine neue Anmeldung einzureichen, kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein.

2. Die Blockwahl des Vorstandes ist nur zulässig, wenn dies in der Vereinssatzung ausdrücklich vorgesehen ist. 

Mit Anmerkung von: Notar Dr. Wolfram Waldner, Lauf a. d. Pegnitz 

AktG § 273 Abs. 4 Satz 1 (analog); GmbHG § 66 Abs. 3; FamFG § 59 Abs. 1, § 375 Nr. 6 (Wirkungskreis des Nachtragsliquidators) OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, I-3 Wx 83/13

1. War Nachtragsliquidation beantragt, weil die gelöschte Gesellschaft an einer Rechtsstreitigkeit beteiligt sei, und bestellt das Registergericht durch bestandskräftigen Beschluss den Nachtragsliquidator ohne Einschränkung seines Kompetenzbereichs, so darf er unbeschränkt als Nachtragsliquidator der Gesellschaft tätig werden.

2. In einem solchen Fall stellt eine nachträgliche „Konkretisierung und Begrenzung“ des Kompetenz- bzw. Wirkungskreises des Nachtragsliquidators auf die Durchführung des anhängigen Rechtsstreits der gelöschten Gesellschaft durch das Registergericht sich gleichsam als „Teilabberufung“ dar, ist daher geeignet, in die Rechte des Nachtragsliquidators einzugreifen und begründet deshalb sein Beschwerderecht. 

FamFG § 382 Abs. 3, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, 3 Satz 1, § 64; BGB § 130 Abs. 2; AktG §§ 292, 296, 302, 303; GmbHG §§ 53, 54 (Vertretungsmacht des Geschäftsführers, Unternehmensvertrag) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.10.2013, 3 W 82/13

1. Für die Wirksamkeit einer Anmeldung zum Handelsregister kommt es in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 BGB alleine darauf an, dass der Geschäftsführer einer GmbH zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung für die Gesellschaft Vertretungsmacht besitzt.

2. Eine analoge Anwendung der Regelung in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG auf die rückwirkende Aufhebung eines zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschlossenen „anderen Unternehmensvertrags“ im Sinne von § 292 AktG scheidet aus, wenn der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der rückwirkenden Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden Ansprüche dies nicht erfordert. 

BGB §§ 21, 22 (Fitnessstudio, Vereinsregistereintragung) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 3.9.2013, 3 W 34/13

Ein Fitnessstudio kann nicht als Idealverein in das Vereinsregister eingetragen werden, weil es sich im Regelfall um einen wirtschaftlichen Verein handelt. 

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG § 83 Nr. 6 (Zustellungsmangel, Versagung des Zuschlags) BGH, Beschluss vom 21.11.2013, V ZB 109/13

Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels (hier: fehlende Zustellung eines Registerauszugs bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister) können nur in dem laufenden Versteigerungsverfahren bis zur Zuschlagserteilung, nicht aber in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt werden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 18. März 2010 – V ZB 124/09, NJWRR 2010, 1100, 1102 Rn. 23 ff. [= Rpfleger 2010, 437]; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 – V ZB 124/12, BGHZ 195, 292, 297 Rn. 11 [= Rpfleger 2013, 225]). 

ZVG §§ 90, 37 Nr. 5, § 55 (Zuschlag in schuldnerfremdes Eigentum) BGH, Urteil vom 8.11.2013, V ZR 155/12

1. Zuschlagsbeschlüsse (§ 90 ZVG) sind – ebenso wie Grundbucheintragungen – zumindest grundsätzlich objektiv „aus sich heraus“ auszulegen.

2. Greift ein Zuschlag (§ 90 ZVG) in schuldnerfremdes Eigentum ein, ist er unwirksam, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte. 

Insolvenzrecht
ZPO § 233 Abs. 1; InsO §§ 4, 9, 300; InsOBekVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a (Öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzgerichts) BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 229/11

1. Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgerichts einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben.

2. Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.

3. Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten.

4. Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf. 

InsO § 4c Nr. 5, § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1; RPflG § 18 Abs. 2 Satz 3 (Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung) AG Göttingen, Beschluss vom 11.12.2013, 74 IN 324/07

1. Erbringt der selbständig tätige Schuldner eine monatlich zugesagte Zahlung an den Treuhänder nicht, liegt eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO vor. Es ist Aufgabe des Schuldners, im Rahmen der Widerlegung seines Verschuldens seine fehlende Leistungsfähigkeit darzulegen.

2. Die Restschuldbefreiung kann gem. § 295 Abs. 2 InsO versagt bzw. die Stundung der Verfahrenskosten für die Wohlverhaltensperiode gem. § 4c Nr. 5 InsO aufgehoben werden. 

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
StPO § 469 Abs. 3, § 470 (Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2013, III-2 Ws 545/13

Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Rücknahme des Strafantrags eingestellt, ist die gerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidung (§ 470 StPO) in entsprechender Anwendung des § 469 Abs. 3 StPO unanfechtbar. 

StPO § 464b Satz 3; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; RVG § 14; RVG VV 4108, Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 (Erstattung eines Bruchteils der Terminsgebühr) LG Potsdam, Beschluss vom 5.9.2013, 24 Qs 85/13

1. Erreicht bei einer Strafsache von nur geringer Bedeutung die Dauer der Wartezeit nicht einmal die durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter, so kann der nutzlose Zeitaufwand des wartenden Verteidigers allenfalls mit zwei Dritteln der mittleren Terminsgebühr vergütet werden.

2. Das besondere Vertrauen eines Angeklagten zu seinem Verteidiger ist bei der Beurteilung, ob die Zuziehung eines auswärtigen Verteidigers notwendig war, jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn dem Angeklagten lediglich ein der durchschnittlichen Kriminalität zuzurechnendes Vergehen zur Last gelegt wird. 

Kostenrecht
ZPO § 697; RVG VV 3100 (Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr) HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2013, 8 W 112/13

Reicht der Kläger nach vorangegangenem Mahnverfahren trotz Aufforderung gemäß § 697 Abs. 1 ZPO mehrere Monate keine Anspruchsbegründung ein und stellt der Beklagte einen Klagabweisungsantrag sowie einen Antrag auf Terminsanberaumung nach § 697 Abs. 3 ZPO, woraufhin die Klagrücknahme erfolgt, kann der Beklagte die Erstattung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3100 verlangen. 

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV 3200, 3201 (Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren) OLG München, Beschluss vom 2.10.2013, 11 W 1802/13

Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1,6 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3200 zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet und schließlich auf einen Hinweis des Berufungsgerichts zurückgenommen wird, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat. 

ZPO §§ 103, 104; InsO § 210 (KfB nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit) OLG Naumburg, Beschluss vom 18.9.2013, 2 W 5/12

Tritt ein gesetzliches Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO nach dem Erlass, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein und wird dieser Umstand vom Insolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss wegen des weggefallenen Rechtsschutzinteresses des Kostengläubigers aufzuheben und der Antrag auf Kostenausgleich zurückzuweisen. 

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.1.2014 – 25.2.2014

BGBl. II

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 7. Januar 2014 , BGBl. II 2014 S. 103

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 22. Januar 2014 , BGBl. II 2014 S. 137

 

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Barchewitz, Haftung der Grundpfandrechte für Prozesskosten, MDR 2014, 121

Böhringer, Isolierte Grundbucheinsicht durch Notar für Dritte, DNotZ 2014, 16

Rieecke/ v. Rechenberg, Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht, MDR 2014, 129

Zimmer, Die materielle Sachprüfung im Grundbuchverfahren. Die Funktion der (neuen) Vorschriften § 34 GBO und § 21 III BNotO, NJW 2014, 337

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Zimmermann, Vermögensverwaltung durch Nachlasspfleger und Betreuer, ZEV 2014, 76

Insolvenzrecht

Lissner, Der außergerichtliche Einigungsversuch – Notwendigkeit oder staatliche Subvention? ZInsO 2014, 229

Kostenrecht

Kroiß, Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 2013, NJW 2014, 437

Schneider, H., Problemfälle beim Übergangsrecht aufgrund des Inkrafttretens des 2. KostRMoG, AGS 2014, 53

Schneider, N., Kosten in selbstständigen Beweisverfahren vor dem Familiengericht, NZFam 2014,128

Buchbesprechungen

FamFG-Kommentar
Von Prof. Dr. Reinhard Bork, Prof. Dr. Florian Jacoby und Prof. Dr. Dieter Schwab (Hrsg.). 2. Auflage, 2013. Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld. 2038 Seiten, 118,– Euro. ISBN 978-3-7694-1114-0 Uwe Harm, Diplom-Rechtspfleger Amtsgericht Bad Segeberg
RVG. Kommentar
Von Dr. Wilhelm Gerold †/Dr. Herbert Schmidt †/Dr. Steffen Müller-Rabe/Dr. Hans-Jochem Mayer/Detlef Burhoff. Verlag C. H. Beck, München. 21. überarbeitete Auflage 2013. XXV, 2161 Seiten, Ln. 119,– Euro. ISBN 978-3-406-64294-4 Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Renate Baronin von König, Berlin
Strafprozessordnung
Herausgegeben von Prof. Dr. Lutz Meyer- Goßner. Verlag C. H. Beck, München. 56., neu bearbeitete Auflage, 2013. LXVIII, 2408 Seiten, Ln. 82,00 Euro. ISBN: 978-3-406-64256-2 Rechtspfleger Ernst Tepperis-Lim, Konstanz

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024