Heft 7/2019 (Juli 2019)

Bestellung eines Ergänzungspflegers

BGH, Beschluss vom 3.4.2019, XII ZB 359/17

a) Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrages bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640 [= Rpfleger 2014, 373]).

b) Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach 
§ 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 und vom 27. Juni 2018 – XII ZB 46/18, FamRZ 2018, 1512).

Zwangsvollstreckung, Beendigung

BGH, Beschluss vom 28.3.2019, I ZB 63/18

1. Treibt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner die Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten bei, ist die Zwangsvollstreckung beendet. Damit entfällt für den Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, der zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassen worden ist.

2. Der Schuldner hat allerdings dann ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft, wenn es zu einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff infolge seiner Verhaftung und Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt gekommen ist. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis besteht außerdem, wenn der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners angesetzt und der Schuldner unter dem Eindruck des drohenden Verlusts der persönlichen Freiheit den geschuldeten Betrag geleistet hat.

 

Insolvenzforderung; Rücknahme d. Anmeldung

BGH, Urteil vom 11.4.2019, IX ZR 79/18

1. Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären.

2. Die nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter adressierte Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur ­Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiterleitung durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingeht.

3. Der Rückgabeanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses umfasst bei Mietgrundstücken neben der Besitzverschaffung die Entfernung der vom Mieter eingebrachten oder vom Vormieter übernommenen Gegenstände und Einrichtungen, über deren Verbleib keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Beseitigung von Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache gehört nicht dazu (Anschluss an BGH, NJW 2018, 1746 Rn. 23 ff.; NZM 2018, 717 Rn. 20, 23).

4. Endet ein Grundstücksmietvertrag nach der Eröffnung des ­Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, hat wegen der Räumungspflicht des Mieters die Abgrenzung zwischen ­Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung grundsätzlich danach zu erfolgen, wann das Räumungsgut auf das Mietgrundstück verbracht worden ist. Soweit die zu räumenden Gegenstände und Einrichtungen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Mietgrundstück vorhanden waren, begründet der Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung, die im Forderungsfeststellungsverfahren mit ihrem Schätzwert für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen ist.

 

Löschung eines vererblichen Vorkaufsrechts

OLG München, Beschluss vom 26.2.2019, 34 Wx 168/18

Zur Löschung eines im Grundbuch für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts genügt neben seiner Bewilligung die des derzeit einzigen Nacherben nicht, wenn laut testamentarischer Anordnung die leiblichen Abkömmlinge des Vorerben zu Nacherben bestimmt sind und künftige leibliche ­Abkömmlinge nicht auszuschließen sind.

 

Gewillkürte Erben des Erben als Ersatzerben

OLG Hamm, Beschluss vom 21.2.2019, I-15 W 24/19

Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche ­Bestimmung seines (Ersatz-)Erben trifft.

 

Notvorstandsbestellung für Genossenschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.2019, 8 W 49/19

Die Notvorstandsbestellung für eine Genossenschaft ist gemäß 
§ 17 Nr. 2 RPflG dem Richter vorbehalten. Eine Bestellung durch den Rechtspfleger ist unwirksam und im Beschwerdeverfahren ohne inhaltliche Prüfung aufzuheben.

 

Gebührenrechtliche Angelegenheit

Brandenbg. OLG, Beschluss vom 8.1.2019, 6 W 135/17

1. Die Anzahl der zu vergüteten Ansprüche ist nicht durch die Anzahl der erteilten Berechtigungsscheine vorgegeben.

2. Allein die Durchführung paralleler Verwaltungsverfahren begründet nicht das Vorliegen mehrerer Gelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne (hier: Selbstständige Widersprüche gegen mehrere Bescheide des Jobcenters vom gleichen Tag für verschiedene Zeiträume).

 

Jahresgebühr für Dauerbetreuung

OLG München, Beschluss vom 17.1.2019, 34 Wx 165/18

Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem ­Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind.

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