Heft 2/2018 (Februar 2018)

Abhandlungen demnächst

Dagmar Zorn: Die Kontrollbetreuung, § 1896 Abs. 3 BGB

Ernst Riedel: Entwicklung des Insolvenzrechts in den Jahren 2016 bis 2017

 

Aufwandsentschädigung eines Pflegers

BGH, Beschluss vom 27.9.2017, XII ZB 6/16

Der Anspruch eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Aufwandsentschädigung entsteht erst mit seiner förmlichen Bestellung. Für eine rückwirkende Fest­setzung eines entsprechenden Anspruchs aus anderen Rechtsgründen ist im Verfahren nach § 168 FamFG kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 30.8.2017 – XII ZB 562/16 [= Rpfleger 2018,21]­ zur Veröffentlichung bestimmt und vom 2.3.2016 – XII ZB 196/13 – FamRZ 2016, 1072 [= Rpfleger 2016, 563]).

 

Rechte des Verfahrenspflegers

BGH, Beschluss vom 18.10.2017, XII ZB 195/17

a) Mit der Einführung von § 62 Abs. 3 FamFG ist der Verfahrenspfleger des Betreuten auch in einem bereits vor der Gesetzes­änderung anhängigen Rechtsmittelverfahren befugt, nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Feststellung zu beantragen, dass die Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

b) Die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich nicht durch dem Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen.

Wertersatzanspruch des nichtehelichen Kindes

BGH, Urteil vom 18.10.2017, IV ZR 97/15

Der Wertersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Staat gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 2011 umfasst keinen Nutzungsersatz in Form erwirtschafteter oder ersparter Zinsen.

Inhalt der Niederschrift über die Hauptversammlung

BGH, Urteil vom 10.10.2017, II ZR 375/15

a) Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht mitwirken.

b) Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift angegeben werden.

c) Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden statt der Anzahl der Ja- und Nein-
Stimmen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so
errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben (insoweit teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 – II ZR 114/93, ZIP 1994, 1171, 1172 f.).

d) Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung und Ergänzung der Tagesordnung ist nicht mit der Durchführung der vom ermächtigten Aktionär einberufenen Hauptversammlung verbraucht, wenn die dort gefassten Beschlüsse aufgrund eines formellen Einberufungsmangels nichtig sind.

 

Klarstellender Beschluss

BGH, Beschluss vom 28.9.2017, VII ZB 14/16

Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstre­ckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet.

mit Anm. Hintzen

 

Teilungsversteigerung altrechtlicher Körperschaftswaldungen

BGH, Beschluss vom 29.6.2017, V ZB 18/15

a) Die Teilungsversteigerung der im Eigentum von Personengemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden sind, oder von in diesem Sinne altrechtlichen (teil-)rechtsfähigen Verbänden – juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften – stehenden Grundstücke ist nur zulässig, wenn dem einzelnen Mitglied ein Aufhebungsanspruch zusteht, der im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann.

b) Die Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen ist jedenfalls in den Gebieten Bayerns, in denen deren Rechtsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt waren, unzulässig, wenn die Waldungsgrundstücke nach der Satzung der Waldung im Eigentum der Gesamtheit der Teilhaber als Körperschaft stehen, die Gesamtheit der Teilhaber die Aufsicht über die Waldung führt und die Satzung dem einzelnen Teilhaber keinen Aufhebungsanspruch einräumt.

 

Streitgenossen, mehrere Anwälte

BGH, Beschluss vom 19.9.2017, VI ZB 72/16

1. Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und damit nicht erstattungsfähig.

2. So kann es liegen, wenn ein beklagter Rechtsanwalt, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer einer mitbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und diese vertritt, sich selbst (ausschließlich) durch eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lässt.

 

Vollwertigkeitsbescheinigung der Gemeinde

OLG München, Beschluss vom 9.10.2017, 34 Wx 221/17

Zum Nachweis dafür, dass ein gemeindliches Grundstück nicht unter Wert veräußert worden ist, genügt in der Regel die schriftliche Feststellung des Vertretungsberechtigten der Gemeinde in der Form des § 29 Abs. 3 GBO, dass dies nicht der Fall ist (Anschluss an BayObLGZ 1995, 225).

mit Anm. Böhringer

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