Heft 1/2017 (Januuar 2017)

Vorschau

Walter Böhringer: Entwicklungen des Immobilienrechts seit 2015

Steffen Riege: Die Einsicht von Versorgungsunternehmen in das elektronische Grundbuch

 

Wertgesicherte Erbbauzinsreallast

BGH, Beschluss vom 9.6.2016, V ZB 61/15

1. Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt worden ist, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu bestellen, bedarf es der Eintragung der Änderung des Anspruchs in das Grundbuch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift (§ 877 BGB) vorzunehmen ist.

2. Die Inhaber gleich- oder nachrangiger dinglicher Rechte am Erbbaurecht müssen einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast nicht zustimmen, wenn sich aus der neuen (wertgesicherten) Erbbauzinsreallast kein höherer Erbbauzins als derjenige aus der bisherigen Reallast und dem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses ergeben kann.

 

Nachweis der Erbfolge, Verwirkungsklausel

BGH, Beschluss vom 2.6.2016, V ZB 3/14

Enthält ein notarielles Testament eine allgemein gehaltene Verwirkungsklausel oder eine spezielle Verwirkungsklausel mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen, erfordert der Nachweis der Erbfolge in der Regel die Vorlage eines Erbscheins.

 

Persönliche Anhörung des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 269/16

Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen darf im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können.

 

Wirkung der Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung

BGH, Beschluss vom 15.9.2016, V ZB 183/14 (+)

Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 – V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 [= Rpfleger 2010, 439]).

 

Aufgaben und Vergütung des vorläufigen Sachwalters

BGH, Beschluss vom 22.9.2016, IX ZB 71/14

1. Dem vorläufigen Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz, vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind (Fortführung BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 70/14).

2. Bei beantragter Eigenverwaltung kann im Eröffnungsverfahren der vorläufige Sachwalter vom vorläufigen Gläubigerausschuss mit Zustimmung des Schuldners beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten; weitere Aufgaben können dem vorläufigen Sachwalter auf diesem Weg über sein von Gesetz und Insolvenzgericht festgelegtes Tätigkeitsfeld hinaus nicht übertragen werden.

3. Der vorläufige Sachwalter darf im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die Eigenverwaltung beratend begleiten in dem Sinne, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Sanierungskonzepte und die Wahrnehmung sonstiger Auf­gaben einbinden lässt und rechtzeitig zur Durchführbarkeit der beabsichtigten Maßnahmen äußert; eine nur nachlaufend wahrgenommene Überwachung ist unzureichend.

4. Zu einzelnen Zu- und Abschlagstatbeständen bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters.

5. Die Auslagenpauschale des vorläufigen Sachwalters bemisst sich nach § 12 Abs. 3 InsVV.

 

Überprüfung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe

Brandenbg. OLG, Beschluss vom 2.6.2016, 13 WF 135/16

1. Für das Überprüfungsverfahren (§ 120 Abs. 4 a.F. ZPO) besteht ein Formularzwang nicht. Es reicht aus, wenn der Beteiligte seine jetzt, zur Zeit des Überprüfungsverfahrens, bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig und substantiiert darlegt oder auf eine andere Art und Weise deutlich und verbindlich erklärt, ob im Vergleich zur Zeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 a.F. ZPO).

2. Auch im Änderungsverfahren muss die Glaubhaftmachung der nach § 120 Abs. 4 Satz 2 a.F. ZPO abgegebenen Erklärung verlangt werden können, wenn dafür ein sachlicher Grund spricht, damit auch in diesem Verfahren, ebenso wie vor der erstmaligen Bewilligung, eine vollständige und wirksame Prüfung möglich ist.

3. Die schwerwiegenden Folgen einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe müssen sich dadurch rechtfertigen lassen, dass ihnen eine gewichtige Nachlässigkeit des begünstigten Beteiligten gegenübersteht, der an der Überprüfung einer Verbesserung seiner Verhältnisse mitzuwirken hat.

 

Befriedungsgebühr, Dokumentenpauschale

KG, Beschluss vom 5.10.2016, 1 Ws 1/16 und 42/16

1. Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsteht keine Befriedungsgebühr nach RVG VV 4141.

2. Mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 464b StPO bzw. § 55 RVG können derart in einem Sachzusammenhang stehen, dass der Beschwerdewert im Sinne des § 304 Abs. 3 StPO insgesamt einheitlich zu betrachten ist. So verhält es sich, wenn die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag auf mehrere (Teil-)Beschlüsse „verteilt“ wird. In einem solchen Fall sind die Beschwerdewerte der (Teil-)Beschlüsse zusammenzurechnen und kann eine Erinnerung als sofortige Beschwerde zu behandeln sein.

3. Zur Glaubhaftmachung betreffend die Geltendmachung der Dokumentenpauschale nach RVG VV 7000 Nr. 1a.

 

Erstattungsfähigkeit einer Schutzschrift

HansOLG, Beschluss vom  4.7.2016, 8 W 68/16

Die Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift sind im Verfügungsverfahren bei allen ordentlichen Gerichten (§ 945a Abs. 2 ZPO) nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben erstattungsfähig. Darauf, ob das Gericht, bei dem der Verfügungsantrag gestellt wird, die Schutzschrift vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen hat oder nicht, kommt es nicht an.

 

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