Heft 04/2014 (April 2014)

Vorschau
Hagen Schneider: Wesentliche Änderungen im Bereich der Prozesskostenhilfe zum 1.1.2014
Horst Klawikowski: Probleme des Erstehers nach der Zwangsversteigerung
Ulrich Thewes: Gebührenreduzierung nach erfolglos angefochtenem Vergleich
 
Qualifikation des Berufsbetreuers, Vergütung
BGH, Beschluss vom 11.12.2013, XII ZB 151/13
1. Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht vergleichbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013 – XII ZB 10/13  – juris).
2. Die Bewilligung der nach dem Gesetz geschuldeten Vergütung stellt keinen (rechtswidrigen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
 
Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers
BGH, Beschluss vom 4.12.2013, XII ZB 57/13
a) Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Pflegschaftstätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.
b) Der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt.
 
Teilung des Geschäftsanteils, Gesellschafterliste
BGH, Urteil vom 17.12.2013, II ZR 21/12
a) Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteilte Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.
b) Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt.
c) Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird.
 
Forderungsübertragung bei Nichtzahlung nach Zuschlag
BGH, Beschluss vom 13.11.2013, XII ZB 333/12
1. Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767).
2. Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu.
3. Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Versteigerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht.
 
Anmeldung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung
BGH, Urteil vom 9.1.2014, IX ZR 103/13
Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.
 
Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts im Grundbuchverfahren
KG, Beschluss vom 14.11.2013, 1 W 245/13
Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts, der im Namen des eingetragenen Gläubigers die Löschung einer Zwangssicherungshypothek bewilligt, kann im Grundbuchverfahren nicht dadurch nachgewiesen werden, dass der Rechtsanwalt in dem der Eintragung zu Grunde liegenden Titel als Prozessbevollmächtigter bezeichnet ist (Abgrenzung von BGH, NJW-RR 2012, 532).
 
Grundschuldbestellungsurkunde, Notarbescheinigung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.11.2013, I-3 Wx 170/13
Die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Notarbescheinigung („Aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts ... zu HRB ... vom heutigen Tage bescheinige ich, dass G als einzelvertretungsberechtigter - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter - Geschäftsführer der dort bezeichneten X-GmbH eingetragen ist“) erbringt gegenüber dem Grundbuchamt den Beweis für das Bestehen und den Umfang der Vertretungsberechtigung des G.
 
Wirksame Beurkundung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013, I-3 Wx 72/13
1. Fehlt bei Änderungen in einer notariellen Urkunde (hier: Erbvertrag) ein Vermerk oder die Unterschrift des Notars, so beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Beurkundung nicht.
2. In diesem Sinne fehlerhafte Änderungen werden nicht von der Beweiskraft der Urkunde erfasst, deren Inhalt in diesem Falle insgesamt frei zu würdigen ist.

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