Heft 4 / 2016 (April 2016)

Abhandlungen

Dipl. Rpfl. (FH), Jörg Felix:
Die Vergütung von berufsmäßigen Verfahrenspflegern und Verfahrensbeiständen 189

A. Die Vergütung des Verfahrenspflegers
I. Person und Aufgaben des Verfahrenspflegers
II. Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch
1. Berufsmäßigkeit
2. Feststellung der Berufsmäßigkeit
III. Höhe des Vergütungsanspruchs
1. Ermittlung des Stundensatzes15
2. Feststellung des Zeitaufwandes
3. Die Pauschale nach § 277 Abs. 3 FamFG
4. Ersatz der Aufwendungen
IV. Festsetzung des Vergütungsanspruchs
1. Geltendmachung des Anspruchs
2. Festsetzungsverfahren
V. Die Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers nach dem RVG
1. Anspruchsgrundlage
2. Feststellung der Erforderlichkeit
3. Bestimmung des Gegenstandswerts
VI. Einziehung der Vergütung als gerichtliche Auslagen
B. Die Vergütung des Verfahrensbeistands
I. Aufgaben und Bestellung des Verfahrensbeistands
II. Voraussetzung des Vergütungsanspruchs
1. Anwendungsbereich des § 158 Abs. 7 FamFG
2. Berufsmäßigkeit
3. Feststellung der Berufsmäßigkeit
III. Höhe der Vergütung
1. Anspruchsentstehung
2. Aufgabenkreise
3. Mehrheit von Kindern und Verfahren
4. Rechtsmittelinstanz
5. Abgeltungsbereich
6. Abgeltung von Dolmetscherkosten
IV. Festsetzung und Einziehung der Vergütung
1. Vergütungsfestsetzung
2. Einziehung vom Kostenschuldner

Prof. Udo Hintzen:
Die Entwicklung im Zwangsvollstreckungsrecht seit 2014 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2014, 353 – 199

A. Zwangsvollstreckung allgemein
I. Titel
II. Klausel
1. Einfache Klausel
2. Titelergänzende Klausel
3. Titelumschreibende Klausel
4. Weitere vollstreckbare Ausfertigung
5. Zustellung
III. Zug-um-Zug Leistung
IV. Vollstreckungshindernis
B. Forderungs- und Rechtspfändung
I. Vollstreckungsersuchen
II. Formularzwang
III. (Un-)Pfändbare Ansprüche
Altersvorsorgevermögen
Annahme einer Erbschaft
Auszahlung von Zuschüssen für den Personal- und Schulaufwand
Kostenerstattungsanspruch gegen Betriebsrat
Lotsgeld
Schadensersatzanspruch
Zahlungen kirchlicher Körperschaften
IV. Überweisungsbeschluss
V. Arbeitseinkommen
1. Unpfändbare Bezüge
2. Pfändungsfreibetrag
3. Unterhaltsvollstreckung
4. Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten
5. Zusammenrechnung
6. Erhöhung oder Ermäßigung des Pfändungsfreibetrages
7. Kontenpfändung
8. Pfändungsschutz für sonstige Leistungen
9. Kosten der Zwangsvollstreckung

Rechtsprechung

Rechtspflegerrecht
GG Art. 33 Abs. 2 und 5; BBesG § 18 (Dienstpostenbündelung, sog. Topfwirtschaft) BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015, 2 BvR 1958/13

1. Eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft) ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.
2. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die – für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche – Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.

RPflG § 10; FamFG §§ 9, 60, 158, 159; UNKRÜbk Art. 12 (Vertretung eines Minderjährigen) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2015, 20 WF 162/15

Zum Recht des Minderjährigen auf angemessene Vertretung seiner Interessen in einer seine Person betreffenden Kindschaftssache (Verfahren über die Anordnung, Führung und Fortdauer einer Vermögenspflegschaft); hier: Ablehnung des Rechtspflegers wegen Befangenheit wegen Zurückweisung des von einem mehr als 14 Jahre alten Kind benannten Rechtsanwalts.

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB §§ 741, 1008, 2033 Abs. 1 (Fortbestand der Erbengemeinschaft) BGH, Beschluss vom 22.10.2015, V ZB 126/14

a) Übertragen Miterben ihre Anteile am Nachlass jeweils zu gleichen Bruchteilen auf mehrere Erwerber, entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur an den Erbteilen. Hinsichtlich des Nachlasses bleiben die Inhaber der Erbteile gesamthänderisch verbunden.
b) Befindet sich im Nachlass ein Grundstück, werden die Erwerber deshalb mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Ihre Eintragung als Miteigentümer ist nur nach entsprechender Auflassung möglich.

GBO § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 2, BGB § 899a (Identitätswahrender Formwechsel einer GbR) OLG München, Beschluss vom 30.11.2015, 34 Wx 70/15

Ein identitätswahrender Formwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH & Co. KG hat nur eine Richtigstellung des Grundbuchs zur Folge. Der Voreintragung der GmbH als aufgenommener Gesellschafter bedarf es nicht (Anschluss an OLG Saarbrücken vom 22.3.2010, 5 W 78/10, juris).

GBO §§ 19, 27; BGB §§ 875, 1159 (Löschung eines Grundpfandrechts) OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2015, I-15 W 476/15

Zur Löschung eines Grundpfandrechts bedarf es lediglich der Löschungsbewilligung des im Grundbuch eingetragenen Kapitalgläubigers, nicht auch zusätzlich der Löschungsbewilligung des ebenfalls noch eingetragenen Gläubigers rückständiger Zinsen.

GBO § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, §§ 29, 32 (Nachweis der Rechtsnachfolge, Rechtsgutachten) OLG München, Beschluss vom 5.11.2015, 34 Wx 331/15

1. Um Fragen zum anwendbaren ausländischen Recht zu klären (hier: öffentlicher Glaube des Schweizer Handelsregisters; Rechtsnachfolge bei Fusion von Gesellschaften), kann das Grundbuchamt auch im Antragsverfahren nicht durch Zwischenverfügung aufgeben, ein Rechtsgutachten vorzulegen.
2. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge einer juristischen Person des Schweizer Rechts nach Fusion durch Absorption.

BGB §§ 2274, 2276, 2293; GBO § 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1; BeurkG § 34a (Nachweis der Erbfolge zur Grundbuchberichtigung) OLG München, Beschluss vom 28.10.2015, 34 Wx 92/14

Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift jedenfalls nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung mehr dazu erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abweichung von Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11; Anschluss an OLG Düsseldorf vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12 [= Rpfleger 2013, 608]).

ZPO §§ 859, 829, 845; GBO § 22 (Vorpfändung eines Miterbenanteils) OLG Naumburg, Beschluss vom 19.11.2015, 12 Wx 46/15

Die Vorpfändung eines Miterbenanteils gemäß § 845 ZPO kann im Wege eines Vermerks in das Grundbuch eingetragen werden.

FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2, § 867 (Eintragung einer Zwangshypothek, Rechtsanwaltsbeiordnung) OLG München, Beschluss vom 2.10.2015, 34 Wx 294/15

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten einer bedürftigen Partei im Verfahren auf Eintragung einer – verteilten – Zwangshypothek.

GBO §§ 29, 32; BNotO § 21 (Vertretungsberechtigung, ausländische Firma) OLG München, Beschluss vom 14.10.2015, 34 Wx 187/14

1. Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer ausländischen juristischen Person nachzuweisen, von der eine Löschungsbewilligung abgegeben wird, kann die Bescheinigung nach § 32 GBO nicht von einem ausländischen Notar und nicht unter Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Unterlagen erfolgen.
2. Ist eine Löschungsbewilligung auch von einem Prokuristen einer deutschen Zweigniederlassung namens einer ausländischen Zweigniederlassung eines britischen Unternehmens abgegeben, so genügt eine Bescheinigung des deutschen Notars über die dem deutschen Handelsregister entnommene Stellung des Handelnden als Prokurist nicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis, da das britische Recht keine Prokura kennt.

GBO § 47 Abs. 1, § 71; GBV § 9 Abs. 1 lit. a, § 15 Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz; GG Art. 6 Abs. 1 (Angabe der Bezeichnung Eheleute) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2015, I-3 Wx 245/14

1. Die Eintragung von Miteigentumsanteilen von Eheleuten an einem Grundstück zu 1/2 Anteil in das Grundbuch ist nicht deshalb im Wege der Fassungsbeschwerde zu beanstanden, weil das „Gemeinschaftsverhältnis Eheleute“ hierin nicht zur Geltung kommt.
2. Ist das Rechtsverhältnis der Ehe oder Familie im Zusammenhang der Rechtsgemeinschaft an einem Grundstücksrecht ohne Belang, so wird durch die entsprechende Verlautbarung im Grundbuch in den Schutzbereich des Grundrechts des Art. 6 Abs. 1 GG nicht eingegriffen.
3. Gegen die Aufnahme der Angabe „Eheleute“ als zusätzliche Personenbezeichnung in das Grundbuch bestehen keine Bedenken, sofern – wie hier nicht der Fall – der eine Ehegatte mit hinreichender Deutlichkeit erklärt, jene Angabe als ergänzende Berechtigtenbezeichnung zu wünschen und der andere Ehegatte sich mit dieser zusätzlichen Angabe ausdrücklich einverstanden erklärt.

ZPO § 867 Abs. 1 und 2, § 929 Abs. 2, § 932 (Arresthypothek auf mehreren Grundstücken) OLG München, Beschluss vom 30.9.2015, 34 Wx 280/15

Beantragt der Gläubiger wegen einer Arrestforderung die Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken des Arrestschuldners, so ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, wenn es der Gläubiger innerhalb der für die Vollziehung des Arrestbeschlusses geltenden Frist unterlässt, die Forderung betragsmäßig auf die einzelnen Grundstücke des Schuldners zu verteilen und seinen Eintragungsantrag innerhalb der Vollziehungsfrist entsprechend zu ergänzen.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1896 Abs. 3, § 1897 Abs. 1, 5; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1 (Rechtsanwalt, Tätigkeitsverbot als Betreuer) BGH, Beschluss vom 18.11.2015, XII ZB 106/15

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.12.2013, XII ZB 460/13, FamRZ 2014, 466 [= Rpfleger 2014, 260]).

VBVG § 4 (Betreuervergütung, erhöhter Stundensatz) BGH, Beschluss vom 14.10.2015, XII ZB 186/15

a) Ein Betreuer, der berufsbegleitend an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung den „AngestelltenlehrgangII“ mit einem Gesamtaufwand von 1.050Stunden und dem erfolgreichen Abschluss zum „Verwaltungsfachwirt“ absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist.
b) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Abschluss zum geprüften Fachwirt im Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) mit dem Bachelor-Abschluss auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe eingeordnet worden ist.

FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4 (Rückforderung überzahlter Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 25.11.2015, XII ZB 261/13

Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.11.2013, XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113 [= Rpfleger 2014, 499]).

BGB § 1909; StPO § 52 Abs. 2 (Bestellung eines Ergänzungspflegers) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 22.10.2015, 9 WF 209/15

1. Zur Bestellung eines Ergänzungspfleger für die Frage der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch ein minderjähriges Kind.
2. Zur Auswahl des Jugendamts als geeigneter Ergänzungspfleger in einem solchen Fall.
3. Eine deutlich ablehnende, nicht nachvollziehbare Haltung der Kindeseltern gegenüber staatlichen Institutionen kann eine das Wohl des Kindes gefährdende Haltung zum Ausdruck bringen.

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 1954, 1955, 119; FamFG § 26 (Keine Amtsermittlungspflicht, Anfechtung der Erbschaftsannahme) BGH, Beschluss vom 2.12.2015, IV ZB 27/15

Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.

GBO §§ 18, 29; BGB §§ 891, 2200, 2225; RPflG § 8 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1; VO (RheinlandPfalz) zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.08.2008 § 1 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 46 (Beendigung der Testamentsvollstreckung, Zuständigkeitsstreit Nachlassgericht und Grundbuchamt) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2015, I-3 Wx 279/15

1. Ist die Testamentsvollstreckung als solche nicht schon durch den Tod des ursprünglich vom Erblasser berufenen Testamentsvollstreckers beendet worden, weil der Erblasser die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht angeordnet hatte und hat das Nachlassgericht – Rechtspfleger – insoweit (hier: auf Anregung des beurkundenden Notars im Zuge der Vorbereitung eines Kaufvertrages) beschlossen, dass ein Bedürfnis für die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers nicht bestehe, so ist dieser Beschluss (mit Blick auf die Aufhebung des Richtervorbehalts in Rheinland-Pfalz) als rechtlich wirksam anzusehen.
2. Die vorrangige Kompetenz des Nachlassgerichts bei der Beurteilung, ob eine Testamentsvollstreckung noch besteht, folgt aus der funktionellen Zuständigkeitsverteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht.
3. Der grundsätzlich zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung geeignete Beschluss des Nachlassgerichts kann im Grundbuchverfahren allerdings erst dann Verwendung finden, wenn der Beschluss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zur Akte gereicht oder wegen der in der erforderlichen Form in den Akten desselben Amtsgerichts befindlichen Urkunde auf die Akten verwiesen wird und der Beschluss – durch entsprechendes Zeugnis (Rechtskraftvermerk) belegt – in Rechtskraft erwachsen ist.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
VO (EG) Nr. 1393/2007 Art. 16 (Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke) EuGH (1. Kammer), Urteil vom 11.11.2015, Rs. C-223/14


1. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in denMitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass der Begriff „außergerichtliches Schriftstück“ in diesem Artikel nicht nur von einer Behörde oder einer Amtsperson erstellte oder beglaubigte Schriftstücke erfasst, sondern auch private Schriftstücke, deren förmliche Übermittlung an ihren im Ausland ansässigen Empfänger zur Geltendmachung, zum Beweis oder zur Wahrung eines Rechts oder Anspruchs in Zivil- oder Handelssachen erforderlich ist.
2. Die Verordnung Nr. 1393/2007 ist dahin auszulegen, dass die Zustellung eines außergerichtlichen Schriftstücks nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten auch dann zulässig ist, wenn der Antragsteller bereits eine erste Zustellung auf einem in der Verordnung nicht vorgesehenen Übermittlungsweg oder auf eine andere der in der Verordnung vorgesehenen Übermittlungsarten bewirkt hat.
3. Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 ist dahin auszulegen, dass, wenn alle Voraussetzungen für seine Anwendung erfüllt sind, nicht im Einzelfall zu überprüfen ist, dass die Zustellung eines außergerichtlichen Schriftstücks einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

ZPO § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 1 (Antrag auf Rückgabe der Sicherheitsleistung) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 13.10.2015, 7 W 115/15

In Ansehung einer prozessualen Sicherheit nach § 108 Abs. 1 ZPO steht der Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, kein Recht auf Setzung einer Frist gemäß § 109 Abs. 1 ZPO zur Einwilligung in die Rückgabe oder zum Nachweis der Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche zu. Der darauf gerichtete Antrag ist nicht statthaft.

ZPO §§ 850 d, 699 (Nachweis Unterhaltsanspruch im Vollstreckungsbescheid) LG Leipzig, Beschluss vom 22.10.2015, 3 T 894/15

Der Nachweis, dass es sich bei der zu vollstreckenden Forderung um bevorrechtigte Unterhaltsforderungenhandelt, die eine erweiternde Pfändung gemäß § 850 d ZPO für den Gläubiger rechtfertigen würden, kann durch Vorlage lediglich eines Vollstreckungsbescheides nicht geführt werden.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
BGB § 727 Abs. 1, § 1148 Satz 1; ZPO § 727 Abs. 1 (Vollstreckung in das Grundstück einer GbR, Tod eines eingetragenen Gesellschafters) BGH, Beschluss vom 19.11.2015, V ZB 201/14

Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 2.12.2010 – V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 ff. [= Rpfleger 2011, 285]; Senat, Beschluss vom 24.2.2011 – V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 ff. [= Rpfleger 2011, 337]).

ZVG § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 (Aufstellung des geringsten Gebots, Rangklassensystem) BGH, Beschluss vom 29.10.2015, V ZB 65/15

Die Aufstellung des geringsten Gebots und damit auch des Bargebots richtet sich nicht nach materiell-rechtlichen Erwägungen, sondern allein nach dem Rangklassensystem des Zwangsversteigerungsgesetzes (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19.2.1976, III ZR 75/74, BGHZ 66, 217, 226 f.).

Insolvenzrecht
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 a. F. (Versagung der RSB) BGH, Beschluss vom 19.11.2015, IX ZB 59/14

Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre.

InsO § 222 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Inhalt des Insolvenzplans) BGH, Beschluss vom 3.12.2015, IX ZA 32/14

Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7.5.2015, IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 [= Rpfleger 2015, 582]).

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
JGG § 89a Abs. 1 S. 4 (Mindestverbüßungsgebot) OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2015, 2 VAs 19/15

1. § 89a Abs. 1 S. 4 JGG enthält keine materiell-rechtliche Mindestverbüßungsanordnung in dem Sinne, dass zunächst stets sechs Monate eines widerrufenen Jugendstrafrestes zu vollstrecken seien, bevor eine (erneute) Aussetzung dieses Restes erfolgen könne. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Gliederung der Vorschrift.
2. Auch der widerrufene Rest einer Jugendstrafe ist wie ein Strafrest nach allgemeinem Strafrecht bei entsprechend günstiger Kriminalprognose sofort, d. h. jederzeit und ohne sechsmonatige (An-)Vollstreckung erneut aussetzungsfähig.
3. § 89a Abs. 1 S. 4 JGG stellt als eine im Jugendrecht privilegierende Ausnahme von dem nach allgemeinem Prozessrecht grundsätzlich geltenden Unterbrechungsverbot für widerrufene Strafreste (§ 454b Abs. 2 S. 2 StPO) eine „bloß“ verfahrensrechtliche Regelung dar (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Oktober 1999, NStZ-RR 2000, 381).
4. In Ermangelung eines materiell-rechtlichen Gehalts (als Mindestverbüßungsgebot) ist § 89a Abs. 1 S. 4 JGG in Fällen der rechtskräftigen Ausnahme eines Verurteilten aus dem Jugendstrafvollzug mit anschließender Übertragung der Vollstreckungszuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft bereits nach § 85 Abs. 6 S. 2 JGG nicht mehr anwendbar. Auf eine (nicht mehr vorhandene) Erreichbarkeit des aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommenen Verurteilten für den im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedanken kommt es gar nicht an (entgegen LG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 2010, NStZRR 2011, 155 f.).

RVG § 51 (Obergrenze Pauschgebühr) KG, Beschluss vom 2.10.2015, 1 ARs 26/13

1. Die Pauschgebühr wird grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt.
2. Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag ist stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden.

Kostenrecht
ZPO §§ 91 ff.; KapMuG § 3 (F: 19.10.2012) (Kosten der Rechtsbeschwerde) BGH, Beschluss vom 17.12.2015, III ZB 14/15

Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; ArbGG § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 (Anwaltskosten im Berufungsverfahren) BAG, Beschluss vom 18.11.2015, 10 AZB 43/15

Der obsiegenden Partei sind i Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen.

GNotKG § 24 Nr. 9, § 2 Abs. 1; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 4 (Kostenfreiheit des Landes, gesetzlicher Zwangserbe) OLG Naumburg, Beschluss vom 9.11.2015, 12 W 75/15

Die persönliche Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GNotKG befreit das Land als gesetzlicher Zwangserbe nicht von der Haftung gemäß § 24 Nr. 9 GNotKG für die Kosten der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte. Diese Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 BGB gehört zur Erbenermittlung im Sinne von § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, nicht zu den sonstigen den Nachlassgerichten zugewiesenen Aufgaben im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG, für die Kostenfreiheit bestünde.

ZPO § 91; ArbGG §§ 12a, 48 (Hypothetische Reisekosten) LArbG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.10.2015, 2 Ta 2/15

1. Erscheint im Arbeitsgerichtsprozess eine Partei nicht selbst vor Gericht, sondern entsendet sie einen Prozessbevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei bei eigener Anreise entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig. Der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten (§ 12a ArbGG) steht dem nicht entgegen.
2. Wird der Arbeitgeber, der seinen Hauptsitz außerhalb des Gerichtsbezirks hat, am Gerichtsstand des Erfüllungsortes oder des gewöhnlichen Arbeitsortes (§ 48 Absatz 1a ArbGG) verklagt, gehören die (fiktiven) Kosten der Anreise des Arbeitgebers vom Hauptsitz zum Gerichtstermin nur dann zu den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO, wenn eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Arbeitgeberin am Ort des Prozessgerichts nicht möglich wäre. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.1.2016 – 25.2.2016

BGBl. I
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG) vom 17. Februar 2016, BGBl. I 2016 S. 203
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016, BGBl. I 2016 S. 233

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Buchinger/Jagusch, Wiederaufladbare Vormerkung – Weiterverwendung einer alten Vormerkung? ZfIR 2016, 126
Cordes, Erfüllt der Beschlussvergleich das Formerfordernis der notariellen Beurkundung?, MDR 2016, 64
Grziwotz, Identität von Teilungserklärung und Aufteilungsplan, ZfIR 2016, 125
Weidlich, Grundstücksverfügungen mittels Vollmachten über den Tod hinaus, ZEV 2016, 57

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Zum Widerruf von Vollmachten, BtPrax 2015, 230
Borth, Die Gleichstellung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l BGB mit § 1570 BGB – ein noch nicht erfülltes Verfassungsgebot? FamRZ 2016, 269
Cirullies, Der Gerichtsvollzieher im Gewaltschutzverfahren – Anwendung unmittelbaren Zwangs, DGVZ 2016, 17
Dodegge, Aktuelles aus dem Betreuungsrecht, BtPrax 2016, 3
Finger, Haager Übereinkommen zur internationalen Kindesentführung – nochmalige Nachträge und Ergänzungen, FamRB 2016, 74
Luther, Vom Ende der Schlüsselgewalt, FamRZ 2016, 271
Luthin, Eine Mitwirkung Dritter: Begleiteter Umgang, FamRB 2016, 69
Schmoeckel, Die Geschäfts- und Testierfähigkeit von Demenzerkrankten, NJW 2016, 433
Spieker, Vollstreckbarkeit von Unterhaltsentscheidungen und Vollstreckungsschutz des Schuldners nach §§ 116 III, 120 II FamFG, NZFam 2016, 102
Többen, Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts, NJW 2016, 273

Erb- und Nachlassrecht

Bredemeyer, Erbrechtliche Legitimation durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Testament oder Vollmacht, ZEV 2016, 65

Handels- und Registerrecht

Gortan, Löschung des ins Handelsregister eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Kaufmanns gem. § 32 I 1 HGB analog, NZI 2016, 68
Lange, Europäisches Nachlasszeugnis – Antragsverfahren und Verwendung im deutschen Grundbuchverkehr, DNotZ 2016, 103
Löbbe, Die GmbH-Gesellschafterliste, GmbHR 2016, 141
Söhner, Die Aktienrechtsnovelle 2016, ZIP 2016, 151

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Schneider, H., PKH-Bekanntmachung 2016 und Änderung der nach § 1836c BGB maßgeblichen Einkommensgrenze, FamRB 2016, 65

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Rein, Nachzahlungen von Sozialleistungen auf ein Pfändungsschutzkonto, ZVI 2016, 50
Salten, Das neue Gerichtsvollzieherauftragsformular, MDR 2016, 125
Ulrici, Anerkennung und Vollstreckung nach Brüssel Ia, JZ 2016, 127
Waldschmidt, Muss die Bank die Kontenpfändung auf Anweisung des Gläubigers ruhend stellen? JurBüro 2016, 8

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Meerhoff, Zwangsversteigerungsverfahren und ausländisches Güterrecht, ZfIR 2016, 134
Steffen, Die Ersteherverwaltung nach § 94 ZVG, ZfIR 2016, 92

Insolvenzrecht

Ahrens, Keine Anmeldung als privilegierte Forderung ohne Restschuldbefreiungsantrag, NZI 2016, 121
Beck, Grundsatzentscheidung des BGH zur Anerkennung englischer Insolvenzverfahren, ZVI 2016, 47
Pape/Pape, Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in den Jahren 2012 bis Ende 2015 – Teil 2, ZInsO 2016, 293
Parzinger, Die neue EuInsVO auf einen Blick, NZI 2016, 63

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldsachen aus dem Jahr 2015, RVGreport 2016, 42
Feilcke/Schiller, Aus der Rechtsprechung zur Wiederaufnahme in Strafsachen – 1. Teil, NStZ-RR 2016, 1
Fromm, Die Vergütung des Strafverteidigers im Großverfahren – ein Praxiseinblick nach über 200 Hauptverhandlungstagen, JurBüro 2016, 3
Mayer, Die Zustellungsvollmacht im Strafprozessrecht, NStZ 2016, 76

Kostenrecht

Hansens, Zustellung des Vollstreckungstitels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckungskosten, RVGreport 2016, 46
Klüsener, Dokumentenpauschale für eingescannte Dokumente? JurBüro 2016, 2
Kroiß, Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 2015, NJW 2016, 453
Schneider, N., Keine Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede, ErbR 2016, 78

Buchbesprechungen

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker, Prof. Dr. Roland Rixecker, Prof. Dr. Hartmut Oetker und Präs. des BGH Bettina Limberg. 7. Auflage, 2015. Verlag C. H. Beck, München. Band 1: Schuldrecht Allgemeiner Teil, §§ 1–240, ProstG, AGG. Redakteur: Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker. 2828 Seiten, Ln., 269,– Euro Band 2: Schuldrecht Allgemeiner Teil, §§ 241–432. Redakteur: Prof. Dr. Wolfgang Krüger. 2912 Seiten, Ln., 289,– Euro Es besteht Abnahmeverpflichtung für das Gesamtwerk in 12 Bänden. Prof. Udo Hintzen, Berlin
Jauernig, BGB mit Rom-I-, Rom-II-, Rom-III-VO, EG-UntVO/HUntProt und EuErbVO.zwischen Flexibilität und Schutz
16. neubearbeitete Aufl. 2015. C. H. Beck Verlag, München. XLVII, 2495 Seiten, Ln. 69,– Euro Notar a. D. Professor Walter Böhringer, Heidenheim/Brenz

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024