Heft 5 / 2014 (Mai 2014)

Abhandlungen

Dipl.-Rechtspfleger (FH) Hagen Schneider, Magdeburg
Wesentliche Änderungen im Bereich der Prozesskostenhilfe zum 1.1.2014

1. Ermittlung des maßgeblichen Einkommens

2. Berechnung der Ratenhöhe

3. Anzahl der zu leistenden Monatsraten

4. PKH-Bewilligungsverfahren

5. Vorläufige Einstellung der Ratenzahlung

6. Änderung der Bestimmung über PKH-Zahlungen

a) Frist zur Änderung

b) Mitteilungspflichten der PKH-Partei

c) Formularzwang

d) Wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

7. Aufhebung der PKH

8. Beschwerde gegen Entscheidungen im PKH-Bewilligungsverfahren

9. Kostenentscheidung (§ 269 ZPO)

10. Besonderheiten der Fachgerichtsbarkeiten

11. Übergangsregelung

12. Änderungen im RVG

 

Dipl. Rpfl. Horst Klawikowski, Balve I. Einführung/Rechtslage
Probleme des Erstehers nach der Zwangsversteigerung

1. Eigentumsübergang

2. Verfügungs- und Handlungsbefugnis

3. Übergang von Lasten und Nutzungen

4. Auswirkungen auf Verträge

5. Gewährleistungsansprüche

6. Besichtigungsrecht, Besitzübergang

7. Weitere Zahlungsverpflichtungen

II. Aufhebung des Zuschlags

1. Ordentliche Rechtsmittel

a) Beschwerde

b) Rechtsbeschwerde

2. Außerordentliche Rechtsbehelfe/Anträge

a) Außerordentliche Beschwerde/Nichtigkeitsbeschwerde

b) Wiederaufnahme

c) Wiedereinsetzung in der vorigen Stand

d) Verfassungsbeschwerde

e) Anhörungsrüge

f) Gegenvorstellung

III. Folgen der Zuschlagsaufhebung

IV. Folgen des Aufhebungsvorbehalts

V. Unaufschiebbare Maßnahmen

1. Kontaktaufnahme mit dem Schuldner

2. Versicherung

3. Sicherungsmaßnahmen

4. Mieter

a) Mietnebenkosten

b) Sonderkündigungsrecht

5. Vollstreckungsklausel

6. Bestehenbleibende Rechte

a) Fälligkeit der Grundschuld

b) Abtretung durch Gläubiger

7. Hinterlegung des Meistgebots

8. Zahlungen

VI. Fazit

DirAG Dr. Ulrich Thewes, Höxter
Gebührenreduzierung nach erfolglos angefochtenem Vergleich – Sinngemäße Anwendung GKG KV 1211 oder Kostenparadox? –

I. Einleitung

II. Die Auffassungen der Literatur und der Rechtsprechung

1. Literatur

2. Rechtsprechung

III. Stellungnahme

1. Wortlaut

2. Systematik

3. Sinn und Zweck

IV. Zusammenfassung

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
GBO § 9; BGB § 914 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 (Eintragung des Verzichts auf Überbaurente) BGH, Beschluss vom 12.12.2013, V ZB 120/13

Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grundstückseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt ist unzulässig.

BGB §§ 463, 1094 (Schuldrechtliches Vorkaufsrecht) BGH, Urteil vom 22.11.2013, V ZR 161/12

Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts dann als zusätzlich vereinbart anzusehen, wenn die Vorkaufsberechtigung bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bestehen soll. 

BGB §§ 705, 164; GBO §§ 29, 47 Abs. 2 (Nachweis der Vertretung einer GbR) KG, Beschluss vom 26.11.2013, 1 W 291/13

1. Eine zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilte Belastungsvollmacht ist nicht in jedem Fall dahin auszulegen, dass zur Belastung des Grundstücks außer der Gesellschaft auch die zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung vertretungsberechtigten Gesellschafter gemeinschaftlich – unabhängig vom Fortbestehen ihrer Gesellschafterstellung bei Verwendung der Vollmacht – berechtigt sein sollen.

2. Tritt im Grundbuchverfahren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vertreter auf, so muss die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Gesellschafter in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Durch § 47 Abs. 2 GBO werden Nachweiserleichterungen in Bezug auf die Gesellschaft nicht begründet, soweit nicht das Verfahren um die Eintragung von Rechten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betroffen ist. 

BGB §§ 1018, 1090 Abs. 1, § 1092 Abs. 1 Satz 1; GBO §§ 22, 23, 53 Abs. 1 (Löschung einer Dienstbarkeit) OLG München, Beschluss vom 17.12.2013, 34 Wx 417/13

Eine im Grundbuch 1942 eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit ¹für den jeweiligen Eigentümer der Firma . . .“ kann dahin – einschränkend – auszulegen sein, dass sie ausschließlich für den seinerzeitigen Firmeninhaber bestellt ist und mit dem Verlust der Firmeninhaberschaft erlischt. 

GBO §§ 19, 29 Abs. 1; ZPO §§ 81, 867 (Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts im Grundbuchverfahren) KG, Beschluss vom 14.11.2013, 1 W 245/13

Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts, der im Namen des eingetragenen Gläubigers die Löschung einer Zwangssicherungshypothek bewilligt, kann im Grundbuchverfahren nicht dadurch nachgewiesen werden, dass der Rechtsanwalt in dem der Eintragung zu Grunde liegenden Titel als Prozessbevollmächtigter bezeichnet ist (Abgrenzung von BGH, NJW-RR 2012, 532 [= Rpfleger 2012, 61]). 

GBO § 32 Abs. 1 Satz 1, § 53; BNotO § 21 Abs. 1 Satz 1 (Grundschuldbestellungsurkunde, Notarbescheinigung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.11.2013, I-3 Wx 170/13

Die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Notarbescheinigung (¹Aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts . . . zu HRB . . . vom heutigen Tage bescheinige ich, dass G als einzelvertretungsberechtigter – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter – Geschäftsführer der dort bezeichneten X-GmbH eingetragen ist“) erbringt gegenüber dem Grundbuchamt den Beweis für das Bestehen und den Umfang der Vertretungsberechtigung des G. 

BGB § 883 Abs. 1, § 158 (Inhalt der Vormerkung) OLG München, Beschluss vom 17.12.2013, 34 Wx 270/13

Eine Vormerkung, die den Rückübertragungsanspruch des Veräußerers für den Fall sichern soll, dass der Erwerber geschäftsunfähig werden sollte, kann im Grundbuch eingetragen werden. 

BGB §§ 873, 925; GBO §§ 20, 28, 29 (Identitätserklärung für Eigentumsübergang) OLG Naumburg, Beschluss vom 6.11.2013, 12 Wx 26/13

1. Die Auflassung entfaltet bereits dann materiellrechtliche Wirkung und ist für das Grundbuchamt vollziehbar, wenn das von beiden Seiten gemeinte Grundstück zweifelsfrei identifizierbar aus der Erklärung hervorgeht, wozu die Straße und die Hausnummer einer Gemeinde genügen, wenn das zum Anwesen gehörende Grundstück hinreichend eindeutig abgegrenzt ist. Einer mit dem Grundbuch übereinstimmenden oder auf das Grundbuchblatt hinweisenden Bezeichnung bedarf es nicht. § 28 GBO ist lediglich Verfahrensrecht und hat für die sachlich-rechtliche Wirkung der Auflassung keine Bedeutung. Die Eintragungsbewilligung lässt sich in diesem Fall unter Wahrung des § 28 GBO von demjenigen, dessen Recht betroffen wird, einseitig nachholen.

2. Lässt sich der Gegenstand der Auflassung allerdings nicht einmal durch Auslegung klären, bedarf es für die Grundbucheintragung des Eigentumsübergangs zumindest der Identitätserklärung beider Vertragsteile in der § 29 GBO entsprechenden Form. 

GBO § 22; ZPO §§ 829, 848 (Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs, Sicherungshypothek) OLG Naumburg, Beschluss vom 2.9.2013, 12 Wx 41/13

1. Wird der Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet, entsteht mit dem Eigentumsübergang auf den Schuldner kraft Gesetzes (§ 848 Abs. 2 S. 2 ZPO) eine Sicherungshypothek des Gläubigers, deren Eintragung im Grundbuch nur deklaratorischen Charakter trägt, mithin Grundbuchberichtigung i. S. v. § 22 GBO ist.

2. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt entweder auf Grund einer Berichtigungsbewilligung des Sequesters oder auf Antrag des Gläubigers mit Unrichtigkeitsnachweis (Pfändungsbeschluss, Zustellungsnachweis, Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch). 

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
FamFG § 168; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Qualifikation des Berufsbetreuers, Vergütung) BGH, Beschluss vom 11.12.2013, XII ZB 151/13

1. Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht vergleichbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013 – XII ZB 10/13 – juris).

2. Die Bewilligung der nach dem Gesetz geschuldeten Vergütung stellt keinen (rechtswidrigen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. 

BGB §§ 1915, 1835 Abs. 3; BerHG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 (Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers) BGH, Beschluss vom 4.12.2013, XII ZB 57/13

a) Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Pflegschaftstätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.

b) Der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt. 

BGB § 1897 Abs. 4, § 1908 d Abs. 3; BRAO § 45 Abs. 2 (Rechtsanwalt als Betreuer, Tätigkeitsverbot) BGH, Beschluss vom 18.12.2013, XII ZB 460/13

Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann auch auf Wunsch des Betroffenen nicht zum Betreuer bestellt werden. 

FamFG § 277 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1; RVG VV 7000 (Kopierkosten des Verfahrenspflegers, Dokumentenpauschale) BGH, Beschluss vom 4.12.2013, XII ZB 159/12

1. Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen.

2. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in RVG VV 7000 Nr. 1 als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden. 

Erb- und Nachlassrecht
BGB § 2353; FamFG § 352 (Bedingter Erbscheinsantrag) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.12.2013, I-3 Wx 201/13

Das Verlangen, einen Erbschein hilfsweise nach einer noch zu bildenden Rechtsmeinung des Nachlassgerichts zu erteilen (hier: ¹. . . für den Fall, dass das Nachlassgericht ein gesetzliches Erbrecht der Kinder . . . feststellen sollte, die Erteilung eines Erbscheins . . . dahin, dass . . . (der Antragsteller) zu 1/2 gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden ist.“), kann nicht zulässiger Gegenstand eines Erbscheinsantrags sein. 

ZPO § 415 Abs. 1 (Wirksame Beurkundung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2013, I-3 Wx 72/13

1. Fehlt bei Änderungen in einer notariellen Urkunde (hier: Erbvertrag) ein Vermerk oder die Unterschrift des Notars, so beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Beurkundung nicht.

2. In diesem Sinne fehlerhafte Änderungen werden nicht von der Beweiskraft der Urkunde erfasst, deren Inhalt in diesem Falle insgesamt frei zu würdigen ist. 

BGB § 1967 Abs. 2 Alt. 2 (Kosten der Nachlasspflegschaft) OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2013, 2 Wx 64 u. 65/13

Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind auch dann, wenn sich die Pflegschaft nur auf einen Anteil der unbekannten Erben am Nachlass bezieht, als Erbfallschulden i. S. von § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in ihrer Gesamtheit haften. Die Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Miterben kommt anschließend allein im Innenverhältnis in Betracht. 

BGB § 1836 Abs. 1, § 1960; VBVG § 1 Abs. 2 (Mittellosigkeit des Nachlasses) OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2013, I-15 W 266/13

Der Nachlass ist auch dann im Sinne des § 1 Abs. 2 VBVG mittellos, wenn eine Immobilie als einziger verwertbarer Vermögensgegenstand in einem über den Verkaufserlös hinausgehenden Umfang mit Grundpfandrechten belastet ist, für den Nachlasspfleger somit keine Mittel zur Verfügung standen, aus denen er seine Vergütung hätte entnehmen können. 

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
GmbHG §§ 40, 46 Nr. 4 (Teilung des Geschäftsanteils, Gesellschafterliste) BGH, Urteil vom 17.12.2013, II ZR 21/12

a) Die Teilung eines Geschäftsanteils ist weiterhin durch Veräußerung mit Zustimmung der Gesellschafter möglich, soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Zur Bestimmtheit der Teilung genügt es in diesem Fall, wenn in der Zustimmungserklärung auf die Teilungserklärung im Veräußerungs- oder Abtretungsvertrag Bezug genommen wird, in der der geteilte Geschäftsanteil, die neuen Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge bestimmt sind.

b) Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt.

c) Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird. 

BGB §§ 29, 81 Abs. 1 Satz 3, § 86 (Inhalt einer Stiftungssatzung) OLG Hamm, Beschluss vom 8.10.2013, I-15 W 305/12

Die Regelung einer Stiftungssatzung, die für die Folgebestellung eines Vorstandes durch ein noch zu installierendes Kuratorium eine Amtszeit von fünf Jahren vorsieht, kann ohne dahingehende besondere Regelung nicht auf die Rechtsstellung des durch die Stifter berufenen Gründungsvorstandes übertragen werden. 

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV §§ 2, 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 (Kein Formularzwang für Pfändungen) BGH, Beschluss vom 13.2.2014, VII ZB 39/13

a) Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.

b) In diesen, seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.

c) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht formunwirksam, wenn sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.

d) Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. 

ZPO § 775 Nr. 1, § 767; InsO § 89; GBO §§ 13, 29 (Nachweis der Sicherheitsleistung, Vollstreckungshindernis) OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.12.2013, 15 W 2175/13

Ergeben sich im Antragsverfahren aus dem Vortrag des Antragstellers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Eintragungshindernissen – hier die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO –, so obliegt es dem Antragsteller, die deshalb bestehenden Bedenken gegen die Eintragung auszuräumen. 

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG § 118 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1, § 749 Abs. 1 (Forderungsübertragung bei Nichtzahlung nach Zuschlag) BGH, Beschluss vom 13.11.2013, XII ZB 333/12

1. Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767).

2. Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegengemeinschaftsfremder Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu.

3. Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übererlös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Versteigerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht. 

Insolvenzrecht
InsO § 174 Abs. 2, § 302 Nr. 1 (Anmeldung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung) BGH, Urteil vom 9.1.2014, IX ZR 103/13

Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht. 

InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 (Vergütung des Insolvenzverwalters) BGH, Beschluss vom 19.12.2013, IX ZB 9/12

Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und dem Vollzug der Schlussverteilung erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, ist die Festsetzung zu ergänzen. 

InsO § 4a Abs. 1 (Stundung der Verfahrenskosten) BGH, Beschluss vom 16.1.2014, IX ZB 64/12

Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen rechtfertigen es nicht, die Stundung der Verfahrenskosten zu verweigern, wenn sie aus anderen Gründen nicht durchsetzbar sind. 

Kostenrecht
SpruchG § 15 Abs. 4 a. F.; FamFG § 85; ZPO §§ 103, 104 (Kostenerstattung im Spruchverfahren) BGH, Beschluss vom 28.1.2014, II ZB 13/13

Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. 

ZPO § 281; RVG VV 3100, 3104, 1008 (Streitgenossen, Erstattungsfähigkeit der RA-Kosten) OLG Hamburg, Beschluss vom 4.11.2013, 8 W 101/13

Werden mehrere durch einen Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen und der Rechtsstreit bezüglich eines Streitgenossen abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen, kann der verbleibende Streitgenosse die Erstattung der vollen Verfahrens- und Terminsgebühr (ohne Erhöhungsgebühr nach RVG VV 1008) beanspruchen. 

RVG VV Nr. 1000, 1003 (Anfall der Einigungsgebühr) KG, Beschluss vom 4.2.2014, 5 W 255/13

1. Auch wenn ein gerichtliches Verfahren durch Anerkenntnis oder Verzicht beendet wird, kann eine Einigungsgebühr nach RVG VV 1000, 1003 anfallen. Voraussetzung ist, dass sich eine Einigung der Parteien nicht ausschließlich darauf beschränkt, dass eine Partei ein Anerkenntnis oder einen Verzicht erklären wird.

2. Im Unterlassungsklageprozess fällt die Einigungsgebühr insbesondere bereits dann an, wenn die Parteien unter Mitwirkung des Anwalts vereinbaren, dass der Unterlassungsgläubiger dem Unterlassungsschuldner für den Fall, dass er den Anspruch anerkennt, eine Umstellungsfrist zur Einstellung der zu unterlassenden Handlung einräumt und dann in dieser Weise verfahren wird. 

JVEG §§ 4, 17 Satz 1 (Entschädigung einer ehrenamtlichen teilzeitbeschäftigten Richterin) OLG München, Beschluss vom 19.12.2013, 4c Ws 1/13

Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt mit mehreren Personen führen, haben soweit nicht Ausschlussgründe nach § 17 Satz 2 und 3 JVEG vorliegen, neben der Entschädigung nach § 16 JVEG einen weiteren Entschädigungsanspruch für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 e je Stunde, wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Nicht erforderlich ist, dass die Teilzeitbeschäftigung täglich ausgeübt wird. Vielmehr steht teilzeitbeschäftigten Erwerbstätigen dieser Entschädigungsanspruch unabhängig davon zu, ob sie jeden Arbeitstag stundenweise berufstätig sind oder ihre Teilzeitarbeit auf einzelne Tage im Monat oder in der Woche verteilen und die übrige Zeit für ihre Haushaltsführung vorsehen.

ZPO §§ 104, 91 Abs. 2 Satz 1 (Reisekosten eines auswärtigen RA) AG Marbach am Neckar, Beschluss vom 6.11.2013, 3 C 32/12

Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat. 

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.2.2014 – 25.3.2014

BGBl. I

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes vom 27.Februar 2014, BGBl. I 2014 S. 154

 

Länderreport

Thüringen

Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) vom 27. Februar 2014, GVBl. 2014 S. 13

Neufassung der Kostenverfügung

Brandenburg: AV d. MdJ vom 6. März 2014 (5607-II.2), JMBl. 2014,24

Hamburg: AV der Behörde für Justiz und Gleichberechtigung vom 25.Februar 2014 (5607/1), HmbJVBl 2014, 52

Niedersachsen: AV d. MJ vom 19. Februar 2014 (5607 – 204.18), Nds.Rpfl. 2014, 77

Nordrhein-Westfalen: AV d. JM vom 24. Februar 2014 (5607 – Z.3), JMBl.NRW 2014 S. 64

Schrifttumshinweise

Rechtspflegerrecht

Lissner, Das Berufsbild des Rechtspflegers – aktuelle Entwicklungen, JurBüro 2014, 117

Sachen- und Grundbuchrecht

Amann, Grenzen der Kongruenz vorgemerkter Ansprüche – Wie viel vom vorgemerkten Anspruch ist Grundbuchinhalt? DNotZ 2014, 178

Böhringer, Baulasten im Grundstücksverkehr, RpflStud. 2014, 64

Böhringer, Erste Erfahrungen mit dem GNotKG in Grundbuchsachen, BWNotZ 2014, 17

Ehlenz/Hell, Die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück aus Gläubigersicht, ZfIR 2014, 171

Zimmer, Die Beseitigung des Wohnungsrechts bei Geschäftsunfähigkeit des Berechtigten, ErbR 2014, 105

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Wer übt Fürsorge und Aufsicht über Vormünder, Pfleger und Betreuer aus? RpflStud. 2014, 61

Dieckmann, Rechtsrealismus im Betreuungsrecht, BWNotZ 2014, 2

Kreutz, Verfahrenskostenvorschuss unter Eheleuten aus § 1360?a IV BGB – Rechtsnatur und Rückzahlungspflicht, NZFam 2014,196

Kreuz/Jürschik, Die Regelung der elterlichen Sorge nach § 1626a BGB unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtsprechung, BerlAnwBl. 2014, 5

Leeb/Weber, Der Behandlungsvertrag, §§ 630a ff. BGB, RpflStud. 2014,45

Schneider, H., Änderung des nach § 1836c BGB einzusetzenden Einkommens zum 1.1.2014, FamRB 2014, 113

Erb- und Nachlassrecht

Kuhn, Kostenauferlegung wegen Unterliegens im Erbscheinsverfahren, auch bei Streit über Testierfähigkeit? ErbR 2014, 108 

Leipold, Das Europäische Erbrecht (EuErbVO) und das deutsche gemeinschaftliche Testament, ZEV 2014, 139

Mankowski, Das erbrechtliche Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB im deutschen und europäischen Internationalen Privatrecht, ZEV 2014,121

Reich, Verfügungen von Todes wegen mit Bindungswirkung in gemischt-nationalen Ehen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EuErbVO, ZEV 2014, 144

Schmidt, Ausländische Vindikationslegate über im Inland belegene Immobilien – zur Bedeutung des Art.?1 Abs.?2 lit.?l EuErbVO, ZEV 2014, 133

Wetterling, Krankheitsbedingte Auswirkungen auf die Testierfähigkeit. Eine Darstellung aus medizinischer Sicht, ErbR 2014, 94

Handels- und Registerrecht

Mayer, Probleme rund um die Gesellschafterliste (Teil II), MittBayNot 2014, 114

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Grote, Die Verwertbarkeit der Ansprüche des Schuldners aufgrund einer Sterbegeldversicherung, Insbüro 2014, 103

Klose, Die neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess, NJ 2014, 53

Lämmer, Gedanken zum Konstrukt eines Großen Vollstreckungsgerichts, RpflStud. 2014, 57

Lambertz, § 850a ZPO: Nettomethode maßgeblich – endlich, RpflStud. 2014, 63

Wedel, Der Wille des Gesetzgebers in der aktuellen Rechtsprechung zum Zwangsvollstreckungsrecht, JurBüro 2014, 120

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Kogel, Die Erlösverteilung bei der Teilungsversteigerung – Ein bloß bedauernswertes Missverständnis der juristischen Praxis?, FamRB 2014,115

Schneider, Zur dinglichen Wirkung persönlicher Hausgeldansprüche, ZWE 2014, 61

Insolvenzrecht

Bluhm, Der Ausschluss juristischer Personen vom Insolvenzverwalteramt: Ein Verstoß gegen Verfassungs- und Europarecht, ZIP 2014, 555

Gehrlein, Verfügungsbeschränkungen vor und nach Insolvenzeröffnung, WM 2014, 485

Haarmeyer, Insolvenzrechtliche Vergütung und Inflation, ZInsO 2014,573

Haarmeyer, Die neue degressive Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insbüro 2014, 106

Heyn, Rentnerinnen und Rentner in der Insolvenz, Insbüro 2014, 115

Lissner, Die Vergütung im Insolvenzverfahren, RVGreport 2014, 130

Scholz-Schulze/Graeber, Checkliste der durch die Insolvenzgerichte zu beachtenden Änderungen ab dem 1. 7. 2014, ZInsO 2014, 587

Wipperfürth, Grundbesitz im Insolvenzplanverfahren, Insbüro 2014, 136

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Cirener, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH – 2. Teil, NStZ-RR 2014, 71

Fromm, Neues zur Pauschgebühr bei strafrechtlichen Großverfahren. Kein Sonderopfer des Pflichtverteidigers? StraFo 2014, 52

Stollenwerk, Die Vergütung des Pflichtverteidigers bei Konfliktverteidigung, DRiZ 2014, 66

Kostenrecht

Baronin von König, Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten eine Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsvrfahrens, RpflStud. 2014, 60

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen und in sonstigen Verfahren, RVGreport 2014, 140

Enders, Die Dokumentenpauschale – Teil I – Kopien und Ausdrucke in Farbe, JurBüro 2014, 113

Fackelmann, Gerichtskosten in der notariellen Praxis – ein Überblick nach dem 2. Kostenrechtsreformgesetz, MittBayNot 2014, 129

Meyer, Einnscannen von Akten als Kopien im Sinne von Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG? JurBüro 2014, 127

Buchbesprechungen

FamFG – Kommentar zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Begr. Von Dr. Theodor Keidel, herausgegeben von Helmut Engelhardt und Werner Sternal. Verlag C. H. Beck, München. 18. Aufl., 2014. 2861 Seiten, Ln. 145,– Euro. ISBN 978-3-406-65526-5 Prof. Susanne Sonnenfeld, Berlin
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe
NJW Praxis Band 47. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck. Verlag C. H. Beck, München. 7., völlig neu bearbeitete Auflage, 2014. XXVII, 431 Seiten, kart. 53,00 Euro. ISBN: 978-3-406-64775-8 Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner, Konstanz

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