Heft 11 / 2013 (November 2013)

Abhandlungen

Rechtsanwalt Dr. Christian Strasser, München
Neues zum Europäischen Zustellungsrecht – zugleich Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19.12.2012 „Alder/Orlowska“

1. Sachverhalt der Entscheidung „Alder/Orlowska“

2. Grenzüberschreitende Zustellung nach der Verordnung

a) Amtszustellung nach Artikel 2 EuZustVO

b) Konsularische und diplomatische Zustellung

c) Postzustellung nach Artikel 14 EuZustVO

d) Kumulative Zustellmöglichkeit

3. Übersetzungserfordernisse

4.Keine Zustellfiktionen bei Anwendung der Zustellverordnung

5. Anwendungsbereich der EuZustVO

6. Kritik an der Vorziehung des Anwendungsbereichs

7. Folgeprobleme § 177 ZPO und § 189 ZPO

8. Ausblick

Notarvertreter Sebastian Mensch, Dipl.-Finanzwirt (FH), Waiblingen
Zugang des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen gegenüber einem Testierunfähigen – zugleich Besprechung von OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.6.2013 – 15 W 764/13 –

I. Einführung

II. Widerruf gegenüber einem Testierunfähigen

III. Widerruf gegenüber Ersatzbetreuer

IV. Notwendigkeit des Zugangs

V. Widerruf gegenüber einem Bevollmächtigten

VI. Zusammenfassung

Prof. Udo Hintzen, Berlin
Die Entwicklung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht seit 2012 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2011, 646 ff. –

I. Zwangsversteigerungsrecht

1. Anordnung wegen Hausgeldansprüchen

2. Verfahrensrecht

3. Beschlagnahmeumfang – Zubehör

4. Einstellung des Verfahrens

5. Ablösung

6. Wertermittlung

7. Terminsbestimmung

8. Geringstes Gebot

a) Öffentliche Lasten

b) Auflassungsvormerkung

10. Verfahren im Termin

a) Gebote in Vollmacht

b) Doppelausgebot

c) Sicherheitsleistung

d) Ordnungsgeld

11. Zuschlagsentscheidung

a) Erteilung und Wirkung

b) Verkündung

c) Einstweilige Einstellung

d) Versagung nach § 85a ZVG

e) Versagung nach § 83 Nr. 6 ZVG

f) Versagungsantrag nach § 74a Abs. 1 ZVG

g) Zuschlag auf Einzelausgebote

h) Rückzahlung der Mietkaution

12. Teilungsplan

a) Zinsen einer vorrangigen Grundschuld54

b) Löschungsanspruch

c) Wertersatz

II. Zwangsverwaltungsrecht

1. Verfahrensrecht

a) Anordnung gegen Eigenbesitzer

b) Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers

c) Erinnerung des Untermieters gegen Anordnung der Zwangsverwaltung

2. Zwangsverwalter

a) Auswahl des Verwalters

b) Umfang der Beschlagnahme

c) Betriebsfortführung

d) Gesetzliches Wohnrecht des Schuldners

e) Abwohnbarer Baukostenzuschuss

f) Zubehör

g) Mietansprüche nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

h) Betriebskosten gegenüber dem Ersteher

i) Haftung

j) Rechtsnachfolger des Zwangsverwalters

3. Vergütung

III. Teilungsversteigerung

1. Antragsrecht des Insolvenzverwalters

2. Prozesskostenhilfe

3. Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft

4. Doppelausgebot

5. Nichtzahlung des Meistgebots

 

Rechtsprechung

Rechtspflegerrecht
RPflG § 16 (Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers im Erbscheinsverfahren) OLG Hamm, Beschluss vom 25.4.2013, I-15 W 398/12

1. Die Entscheidung des Rechtspflegers des Nachlassgerichts, durch die ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge mit der Begründung zurückgewiesen wird, es sei testamentarische Erbfolge eingetreten, ist wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit unwirksam.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Sache dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen hat, ohne jedoch eine bindende Festlegung zu treffen, dass testamentarische Erbfolge nicht eingetreten und deshalb ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist.

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB §§ 881, 883; GBO §§ 13, 45, 71 (Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks) OLG Celle, Beschluss vom 22.5.2013, 4 W 75/13

Die ohne vorherigen Hinweis von Amts wegen erfolgte Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks anstelle eines ausdrücklich beantragten Rangvorbehalts ist verfahrenswidrig und auf die Fassungsbeschwerde des Antragstellers zu berichtigen. 

Mit Anmerkung von: Johann Demharter, Richter am BayObLG a. D., München

GBO § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 (Zusammenschreibung von Grundstücken) OLG Naumburg, Beschluss vom 15.4.2013, 12 Wx 1/13

1. Das Anlegen und die Führung des Grundbuchs sind in erster Linie dem Grundbuchamt vorbehalten, dem insoweit ein Einschätzungsvorrang einzuräumen ist.

2. Die Fortführung des gemeinschaftlichen Grundbuchblattes ist dann zu beenden, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Stand des Grundbuchs zur Zeit der begehrten Aufhebung, Verwirrungsgefahr eingetreten ist. Die erhebliche Anzahl der gebuchten Einzelgrundstücke und ihre unterschiedliche Belastung genügen für sich genommen nicht, um Verwirrung zu stiften.

GBO § 35 Abs. 1; BGB § 2276 Abs. 1 Satz 1 (Nachweis der Erbfolge im Grundbuch) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12

Bei dem zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde hat das Grundbuchamt im Regelfall deren Wirksamkeit und damit die Negativtatsache der Nichtaufhebung zu unterstellen; eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts, dass ein Rücktritt (hier: vom Erbvertrag) nicht erfolgt sei, kann das Grundbuchamt nicht verlangen.

GBO § 19; BGB § 181 (Löschung eines Grundpfandrechts) OLG Köln, Beschluss vom 29.4.2013, 2 Wx 77/13

1. Der organschaftliche Vertreter einer belgischen Aktiengesellschaft kann grundsätzlich nicht in einer den Anforderungen des § 19 GBO genügenden Weise die Löschung eines auf die Aktiengesellschaft lautenden Grundpfandrechts bewilligen, wenn er zugleich (Mit-)Eigentümer des belasteten Grundstücks ist.

2. Über die Rechtswirkungen, die aus einer Vertretung ohne Vertretungsmacht für den Vertretenen folgen, entscheidet das Recht desjenigen Landes, in dem das Geschäft vorgenommen wird bzw. vorgenommen werden soll. Eine unter Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens nach belgischem Recht erteilte und bei einem deutschen Grundbuchamt vorgelegte Löschungsbewilligung ist deshalb schwebend unwirksam und kann rückwirkend genehmigt werden. Es kann offen bleiben, ob sich diese Rechtsfolge aus § 177 Abs. 1 BGB oder aus § 89 Abs. 2 ZPO ergibt.

3. Die Vorlage einer ordnungsgemäßen Genehmigung durch die belgische Gesellschaft kann dem Antragsteller in diesem Fall im Wege einer Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO aufgegeben werden.

BGB § 1115 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 867 (Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek) OLG München, Beschluss vom 25.4.2013, 34 Wx 146/13

1. Lautet der zugrundeliegende Vollstreckungstitel auf einen anderen Gläubiger als die Wohnungseigentümergemeinschaft, darf zu deren Gunsten eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden.

2. Demzufolge erlaubt der auf „Übrige Eigentümer der WEG“ lautende Titel nicht die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB §§ 1776, 1777, 1778, 2247, 2250; FamFG § 59; RPflG § 11 (Auswahl des Vormunds, Erinnerung) BGH, Beschluss vom 26.6.2013, XII ZB 31/13

1. Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 – XII ZB 241/09 – FamRZ 2011, 552).

2. Die Großeltern sind jedoch befugt, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen, so dass dieser ihr entweder abzuhelfen oder die Erinnerung dem Richter vorzulegen hat.

FamFG § 276 Abs. 6, § 317 Abs. 6 (Verfahrenspflegschaft, anwaltsspezifische Tätigkeiten) BGH, Beschluss vom 15.5.2013, XII ZB 283/12

1. Wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

2. Die Statthaftigkeit der Beschwerde lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010 – XII ZB 244/10 – FamRZ 2011, 203).

FamFG § 40 Abs. 1, § 64 Abs. 3, § 93 (Wirksamkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung) OLG Celle, Beschluss vom 2.5.2013, 10 UF 100/13

1. Das Amtsgericht ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt, im Rahmen der Entscheidung in einer Kindschaftssache, die gemäß § 40 Abs. 1 FamFG bereits bei Bekanntgabe wirksam wird, im Tenor einen abweichenden Zeitpunkt der Wirksamkeit (hier: mit Rechtskraft der Entscheidung) auszusprechen.

2. Erfolgt dennoch ein derartiger Ausspruch, kann das Beschwerdegericht dies im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG klarstellend korrigieren.

Erb- und Nachlassrecht
BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1899 Abs. 4, § 2270 Abs. 1 und 2, § 2271 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 181 (Zugang des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen) OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.6.2013, 15 W 764/13

Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten erklärt werden. Es genügt der Zugang der notariell beurkundeten Widerrufserklärung an einen für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Ersatzbetreuer, auch wenn dieser ein Abkömmling des Erblassers ist.

PStG § 62; FamFG § 31 (Erbenermittler, Auskunftserteilung) KG, Beschluss vom 21.5.2013, 1 W 339/12

Zur Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses eines gewerblichen Erbenermittlers an der Erteilung von Auskünften aus standesamtlichen Sammelakten.

BGB § 2065 Abs. 2 (Nichtige Erbeinsetzung) OLG München, Beschluss vom 22.5.2013, 31 Wx 55/13

Eine letztwillige Verfügung, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist nichtig.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
GmbHG §§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 2 (Kapitalerhöhung im Wege der Aufstockung) BGH, Beschluss vom 11.6.2013, II ZB 25/12

Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ausgeführt, ist ein Viertel des Erhöhungsbetrags auch dann vor der Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist.

FamFG § 382 (Wiederholte gleichlautende Anmeldung zum Handelsregister) BGH, Beschluss vom 9.7.2013, II ZB 7/13

Wenn ein Antrag auf eine Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen oder nach einem gerichtlichen Hinweis auf Eintragungshindernisse zurückgenommen wurde, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden Antrag auf Eintragung, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.

HGB § 18 (Ziffern als Firmenname) KG, Beschluss vom 17.5.2013, 12 W 51/13

Die Firma einer GmbH genügt dann nicht den Erfordernissen des § 18 HGB hinsichtlich der Kennzeichnung und den Anforderungen des § 30 HGB bezüglich der Unterscheidbarkeit von Firmen am gleichen Ort, wenn sie nur aus Ziffern und dem Rechtsformzusatz besteht.

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
RVG §§ 49, 50, 55 Abs. 6; BRAGO a. F. §§ 123, 124, 128 Abs. 2 (Ausschlusswirkung einer Fristsetzung) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.6.2013, 2 WF 266/12

Die Ausschlusswirkung einer Fristsetzung nach § 55 Abs. 6 RVG ist nach den gleichen Grundsätzen zu bestimmen, wie sie für die Fristsetzung nach § 128 Abs. 2 BRAGO a. F. gegolten haben. Demnach verliert der beigeordnete Rechtsanwalt, der einer gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage seiner Abrechnung nicht fristgerecht nachkommt, nicht nur seinen Anspruch auf die weitere Vergütung i. S. v. § 50 RVG, sondern auch den Anspruch auf die Grundvergütung i. S. v. § 49 RVG (Anschluss an Senat, JurBüro 1998, 591).

RVG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Nr. 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 2, § 44 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 1; RVG VV 2501 ff.; FamFG § 33; BerHG § 2 Abs. 2 (Anzahl der Angelegenheiten) OLG Naumburg, Beschluss vom 3.4.2013, 2 W 25/13

1. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind.

2. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung ist zu unterscheiden zwischen Streitgegenständen einer (u. U. vorübergehenden) Trennung und einer (endgültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO §§ 850a, 850e Nr. 1 Satz 1 (Berechnung des pfändbaren Einkommens, Nettomethode) BAG, Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.

ZPO § 829; SGB II § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3; BGB § 556 Abs. 3 (Unpfändbarkeit des Erstattungsanspruchs aus Betriebskostenabrechnung) BGH, Urteil vom 20.6.2013, IX ZR 310/12

Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert (im Anschluss an BSG, NZS 2013, 273).

ZPO §§ 755, 828, 829, 23 (Örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers) LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 17.7.2013, 1 T 110/13

Ist dem Gläubiger die Anschrift oder der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, ist zur Ermittlung der in § 755 ZPO genannten Angaben jeder Gerichtsvollzieher im Bundesgebiet zuständig. Der Gläubiger hat insoweit ein Wahlrecht.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG § 74a Abs. 1 und 2; ZPO § 89 Abs. 2 (Zuschlagversagungsantrag wegen Nichterreichens 7/10-Grenze, Vollmachtsmangel) BGH, Beschluss vom 16.5.2013, V ZB 24/12

Der in einem Zwangsversteigerungsverfahren namens eines Berechtigten von einem vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen, kann von dem Berechtigten – sofern der Antrag nicht bereits wegen des Vollmachtsmangels zurückgewiesen worden ist – auch nach dem Schluss der Verhandlung über den Zuschlag mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.

BGB §§ 705, 706, 868, 986, § 987 Abs. 1, § 990 Abs. 1; ZVG § 148 Abs. 2, § 152 (Zwangsverwaltung, Ende der gewährten Nutzungsüberlassung) BGH, Urteil vom 15.5.2013, XII ZR 115/11

Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung.

ZVG § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 und 2; BGB § 1124 Abs. 2; ZwVwV § 5 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 818 Abs. 2 (Wohnungsnutzung des Ehepartners des Schuldners) BGH, Urteil vom 16.5.2013, IX ZR 224/12

a) Nutzt die Ehefrau des Schuldners als Mieterin eine Wohnung in einem zwangsverwalteten Anwesen, in welcher auch der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme seinen Hausstand unterhält, richtet sich die Rechtsstellung des Schuldners und seiner Ehefrau gegenüber dem Zwangsverwalter nach dem wirksamen Mietvertrag; auf die Entbehrlichkeit von Räumen der gemieteten Wohnung kommt es nicht an.

b) Nutzt die Ehefrau des Schuldners eine Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen aufgrund eines vor der Beschlagnahme abgeschlossenen Mietvertrages, nach welchem sie nur Nebenkosten zu erstatten hat, ist der Vertrag auch dem Zwangsverwalter gegenüber wirksam, obwohl keine Miete geschuldet wird. Ein solcher Vertrag kann jedoch von einem Titelgläubiger des Schuldners nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes angefochten werden. Der Zwangsverwalter ist dazu kraft Gesetzes nicht befugt.

c) Nur solange der Schuldner in dem zwangsverwalteten Anwesen seinen zur Zeit der Beschlagnahme dort unterhaltenen Hausstand fortführt, hat der Zwangsverwalter auch dessen mitwohnenden Familienangehörigen die für den Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen. Der Begriff des Hausstandes ist in der Zwangsverwaltung nach allgemeinem Recht auszulegen.

d) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück und umfasst die Wohnung Räume, die für seinen Hausstand entbehrlich sind, aber mangels baulicher Trennung nicht selbständig vermietet werden können, kann der Zwangsverwalter verlangen, dass der Schuldner in eine andere Wohnung umzieht, die ihm vom Zwangsverwalter mietfrei überlassen wird, wenn dem Schuldner und seinen mitwohnenden Angehörigen ein Umzug zuzumuten ist. Der Schuldner kann den zumutbaren Umzug abwenden, wenn er für die Nutzung der entbehrlichen Räume seiner Wohnung dem Zwangsverwalter einen angemessenen Wertersatz zahlt.

Insolvenzrecht
InsO §§ 290, 296, 302 Nr. 1, § 184 Abs. 1 (Antrag auf Versagung der RSB) BGH, Beschluss vom 20.6.2013, IX ZB 208/11

Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt worden ist.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, § 298 Abs. 1 (Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung) BGH, Beschluss vom 7.5.2013, IX ZB 51/12

Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 – IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13).

InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 302 Nr. 1 (Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, RSB) BGH, Urteil vom 7.5.2013, IX ZR 151/12

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nur dann ausgenommen, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrundes zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist.

InsO § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 295 Abs. 1 Nr. 3 (Unbekannter Aufenthalt des Schuldners) BGH, Beschluss vom 16.5.2013, IX ZB 272/11

Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 (Selbstbelastungsfreiheit, Schweigerecht) BGH, Urteil vom 27.6.2013, 3 StR 435/12

Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es, dass auch Spontanäußerungen – zumal zum Randgeschehen – nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechte nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

RVG VV 4141 (Befriedungsgebühr) LG Potsdam, Beschluss vom 13.6.2013, 24 Qs 43/13

Eine Zusatzgebühr nach RVG VV 4141 (Befriedungsgebühr) kann im Falle einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach Einlegung der Revision vom Pflichtverteidiger nur dann geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung vorhanden waren.

Kostenrecht
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 (Streitgenossen, Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten) BGH, Beschluss vom 16.5.2013, IX ZB 152/11

Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104; GKG §§ 66, 6 Abs. 1 Nr. 1; AktG § 246 Abs. 3 Satz 6 (Erstattung von gezahlten Gerichtskostenvorschüssen, Prozessverbindung) BGH, Beschluss vom 14.5.2013, II ZB 12/12

1. Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311).

2. Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen bleiben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – II ZR 206/08, ZIP 2011, 637).

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 (Reisekosten des RA, Rechtsabteilung) OLG Bamberg, Beschluss vom 4.3.2013, 1 W 12/13

Bei den Reisekosten eines im Verhandlungstermin für einen Versicherer auftretenden Rechtsanwalts handelt es sich nicht um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn zwar nicht der Versicherer, jedoch dessen mit der Vertragsabwicklung betrautes Tochterunternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und diese die gesamten Regulierungsverhandlungen und auch den sonstigen vorgerichtlichen Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer geführt hatte.

KostO § 14 Abs. 5, § 91 Satz 2, § 92 Abs. 1 und 4 (Gebühr für vorläufige Betreuung) OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.2.2013, 20 W 225/12

Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum 26.07.2013 – 25.09.2013

BGBl.I

Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013, BGBl.I 2013 S.2586

Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013, BGBl.I 2013 S.3393

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013, BGBl.I 2913, 3533

Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013, BGBl.I 2013 S.3556

 

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Kesseler, Rangrücktritt bei Grundpfandrechten und Rückgewähransprüche, ZIP 2013, 1806

Mensch, Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, RpflStud. 2013, 137

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Zur Praxis persönlicher Anhörung durch das Gericht nach dem FamFG, RpflStud. 2013,147

Hoffmann, Freiheitsentziehende Unterbringung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – in gemeinsamer Verantwortung von gesetzlichem Vertreter, Jugendamt und Familiengericht, FamRZ 2013, 1346

Jänicke/Braun, Vertretungsausschluss bei rechtlich nachteiligen Verfügungen zu Gunsten Minderjähriger, NJW 2013, 2474

Erb- und Nachlassrecht

Hübner/Hammes, Testamentsvollstreckung und Vertretung bei Gesellschafts- und Geschäftsanteilen, BB 2013, 2307

Mayer, Einstweilige Anordnungen des Nachlassgerichts gegen den Testamentsvollstrecker - zugleich ein Beitrag zum Grundrechtsschutz für den Testamentsvollstrecker, ZEV 2013, 469

Roth, Haftung von Nachlasspflegern und Amthaftung bei Missbrauch der Nachlasspflegschaft, ZInsO 2013, 1567

Widmann, Die Erbenhaftung für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis des Erblassers, MDR 2013, 1073

Handels- und Registerrecht

Melchior, Sitz und inländische Geschäftsanschrift: Anmeldung und neues Kostenrecht, GmbHR 2013, 853

Werner, Der handlungsunfähige GmbH-Gesellschafter, GmbHR 2013, 963

Winheller, Idealverein oder Wirtschaftsverein? Kita-Vereine zwischen Eintragungsfähigkeit und Rechtsformverfehlung, DStR 2013, 2009

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Dölling, Der Vergleich mit dem PKH-berechtigten Beklagten nach neuem Recht, MDR 2013, 1009

Giers, Die Reform der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe, FamRZ 2013, 1341

Lissner, Die „Angelegenheit“ in der Beratungshilfe, FamRZ 2013, 1271

Nickel, PKH: Das neue Prozesskostenhilferecht, MDR 2013, 890

Nickel, Das neue Beratungshilferecht, MDR 2013, 950

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Büttner, Gilt der Formularzwang des §758 a Abs.6 ZPO auch für die institutionellen Gläubiger? DGVZ 2013, 150

Flatow, Unpfändbarkeit von Betriebskostenguthaben bei ALG IIBezug durch den Mieter, NJW 2013, 2802

Hergenröder, Die Vollstreckungsvereinbarung im System der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2013, 145

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Bartels, Das geringste Gebot in der Teilungsversteigerung – Erfordert der Beitritt durch Teilhaber eine Missbrauchskontrolle? ZfIR 2013, 609

Schmidt-Räntsch, Rechtsprechung des BGH zur Zwangsverwaltung und ihrem wohnungseigentumsrechtlichen Umfeld von März 2012 bis März 2013, ZfIR 2013, 618

Insolvenzrecht

Krösch, Die Vergütung des Sachverständigen im Insolvenzverfahren nach der Novellierung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG), ZInsO 2013, 1362

Wertenbruch, Die Personengesellschaft im Vergleich zur AG und GmbH im Insolvenzplanverfahren, ZIP 2013, 1693

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Neuerungen für die Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren nach dem 2. KostRMoG, RVGreport 2013, 330

Kotz, Aus der Rechtsprechung zur Vergütung des in Straf- und Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwalts 2012 - 1. Teil NStZ-RR 2013, 270

Kostenrecht

Baronin von König, Geltendmachung von Umsatzsteuer auf getätigte Auslagen durch einen vorsteuerabzugsberechtigten Rechtsanwalt, RpflStud. 2013,154

Burhoff, Was ist nach dem 2. KostRMoG neu bei der Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren? StRR 2013, 284 = VRR 2013, 287

Burhoff, Anwaltsvergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, RVGreport 2013, 290

Enders, Das 2. KostRMoG – Änderungen bei der Anwaltsvergütung – Die Übergangsvorschriften – Teil 3, JurBüro 2013, 393

Enders, Das 2. KostRMoG – Die neue Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen, JurBüro 2013, 449

Giers, Die Neuregelung des Kostenrechts durch das GNotKG, NJ 2013, 273

Hansens, Das neue RVG – Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen, RVGreport 2013, 290

Heinemann, GNotKG: Grundzüge des neuen Gerichts- und Notarkostenrechts, MDR 2013, 884

Hergenröder, Anwaltsgebühren in der Mediation, AGS 2013, 313

Kroiß, Kostenrechtsmodernisierung: Die Gerichtskosten in Nachlasssachen nach dem neuen Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ZEV 2013, 413

Kuhn/Trappe, Kostenrechtsmodernisierung: Die Kosten im Erbscheinsverfahren nach Inkrafttreten des FamFG und des 2. KostRMoG ZEV 2013, 419

Meyer, Zur Einigungsgebühr für Mehrvergleich, bei Inanspruchnahme des Gerichts nach Prozeßkostenhilfebewilligung für das anhängige Streitverfahren, JurBüro 2013, 462

Schneider, N., Das Entstehen der Vollstreckungsbescheidsgebühr, NJW-Spezial 2013, 475

Schneider, N., Übergangsrecht aus Anlass des Inkrafttretens des 2. KostRMoG, AnwBl. 2013, 586

Schneider, N., Anrechnung im Mahnverfahren in Übergangsfällen, NJW Spezial 2013, 539.

Wedel, Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten, JurBüro 2013, 455

Wilsch, Kostenrechtsmodernisierung: Verfahrenskosten nach dem GNotKG an der Schnittstelle von Grundbuch- und Nachlassrecht, ZEV 2013, 428

Zimmermann, Die Gerichtskosten in Betreuungs- und Nachlasssachen im neuen GNotKG, FamRZ 2013, 1264

Buchbesprechungen

Insolvenzrecht. Großkommentar in zwei Bänden
Von Professor Dr. Harald Hess. 2., neubearbeitete Auflage, 2013. C. F. Müller, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm. XLIII, geb., 5.738 Seiten. ISBN 978-3-8114-4402-7, auch als E-Book erhältlich, ISBN 978-3-8114-4403-4. Rechtspflegerin Beate Schmidberger, Heilbronn

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