Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

Das neue Heft 2_ 2012 vom Februar 2012
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB

Diplom-Rechtspfleger Uwe Harm, Bad Segeberg

I. Problem
II. Das „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz“ (WBVG)
III. Der Schutzzweck des WBVG
IV. Die Kündigungsrechte des Verbrauchers
V. Entzieht sich das WBVG den Genehmigungspflichten des § 1907 BGB?
  1. Vertragsabschluss
  2. Kündigung des Verbrauchers
  3. Das WBVG und das Mietrecht
  4. Kündigung bei nicht wirksam gewordenem Vertrag
VI. Zusammenfassung

Entwicklung des Insolvenzrechts in den Jahren 2009 bis 2011

– im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2010, 121 –

Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Hamm
1. Eröffnungsverfahren
2.

Insolvenzverwalter

3.

Folgen der Verfahrenseröffnung

4.

Insolvenzmasse

5.

Durchführung des Insolvenzverfahrens

6. Insolvenzplan
7. Restschuldbefreiung
8.

Vergütung

9.

Sonstiges


Anmerkung

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Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht

GBO § 29; ZPO § 867 (Löschung einer Zwangshypothek für eine GbR) BGH, Beschluss vom 13.10.2011, V ZB 90/11

Die Vertretungsverhältnisse einer GbR können auch bei der späteren Löschung einer von ihr erwirkten Zwangssicherungshypothek mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nachgewiesen werden, auf Grund dessen die Eintragung der Hypothek erfolgte.

Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting

GBO § 38; ZPO §§ 866, 867; AO § 322 (Eintragung einer Sicherungshypothek, Antrag des Finanzamts) Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 24.8.2011, 2 W 261/10

1. Wenn das Finanzamt die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen beantragt und das Vorliegen der gesetzlichen Vorschriften für die Vollstreckung bestätigt, hat das Grundbuchamt keine entsprechende Prüfung mehr vorzunehmen.

2. Die Prüfung durch das Grundbuchamt beschränkt sich im Wesentlichen auf die formelle Seite des Ersuchens sowie auf die spezifisch grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung.

3. Ein Eintragungsantrag, der eine Bestätigung nach § 322 Abs. 3 S. 3 AO enthält, ist vielmehr ein Verwaltungsakt, der selbständig beim Finanzgericht angefochten werden kann.

GBO § 71 Abs. 1, § 82 S. 1, FamFG § 35 (Aufforderung zur Grundbuchberichtigung bei Erbfall) OLG Hamm, Beschluss vom 17.8.2011, 15 W 242/11

1. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes, durch die einem Beteiligten die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Handlungen gem. § 82 S. 1 GBO auferlegt wird, ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Abweichung von OLG München FGPrax 2010, 122).

2. Die Verpflichtung eines Beteiligten aus § 82 S. 1 GBO ist erschöpft, wenn er einer Aufforderung des Grundbuchamtes folgend einen Antrag gestellt hat, der zu einer berichtigenden Eintragung im Grundbuch geführt hat.

3. Hat das Grundbuchamt diese Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen, kann es nicht den ursprünglich verpflichteten Beteiligten auf die Beibringung weiterer Nachweise (hier betr. den Eintritt einer Nacherbfolge) in Anspruch nehmen, sondern ist darauf beschränkt, gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen, nachdem es die dazu erforderlichen eigenen Ermittlungen zur fortbestehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs durchgeführt hat.

BGB §§ 172, 173, 174, 709 Abs. 1, §§ 714, 899a; GBO § 29 Abs. 1, § 47 (Vertretung der GbR im Grundbuchverkehr) OLG München, Beschluss vom 20.7.2011, 34 Wx 131/10

Soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverkehr abweichend von der gesetzlichen Regelung vertreten werden, ist ein grundbuchtauglicher Vertretungsnachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO unerlässlich (siehe auch KG vom 8.3.2011, 1 W 99/10, 1 W 100/10). Die Vorlage eines – auch notariell beurkundeten – Gesellschaftsvertrags, der die Einzelvertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters ausweist, genügt hierfür nicht.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

FamFG § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 (Bestellung eines Verfahrenspflegers) BGH, Beschluss vom 28.9.2011, XII ZB 16/11

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. August 2010 – XII ZB 167/10 – FamRZ 2010, 1648 [= Rpfleger 2010, 661]).

EGBGB Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. (Zum Recht der Annahme eines neuen Vornamens nach erfolgter Einbürgerung) HansOLG Bremen, Beschluss vom 4.7.2011, 1 W 39/11

Macht eine Person mit einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen nach ihrer Einbürgerung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB von der Möglichkeit Gebrauch, einen neuen Vornamen anzunehmen, so muss es sich nicht um „einen in Deutschland üblichen Vornamen“ handeln. Sie kann sich auch dafür entscheiden, einen bislang bereits als zweiten Vornamen geführten Namen nunmehr als alleinigen Vornamen anzunehmen.

BGB § 1835 Abs. 3, § 1836 Abs. 1 S. 2, § 1908i Abs. 1 S. 1; BerHG § 1 (Vergütung des anwaltlichen Berufsbetreuers) KG, Beschluss vom 13.9.2011, 1 W 462/10

1. Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangt oder eine Betreuervergütung geltend macht, wenn sich die allgemeine und die berufsbezogene qualifizierte Amtsführung nicht klar voneinander abgrenzen lässt.

2. Bereitet der anwaltliche Berufsbetreuer für den bedürftigen Betroffenen ein Regelinsolvenzverfahren vor, richtet sich der Aufwendungsersatzanspruch nach den Gebührensätzen des Beratungshilfegesetzes.

Erb- und Nachlassrecht

GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 5; NEhelG a. F. Art. 12 § 10 Abs. 2 (Erbrecht eines nichtehelich geborenen Kindes) BGH, Urteil vom 26.10.2011, IV ZR 150/10

1. Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge sind in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen.

2. Es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a. F. durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I 615) erst mit Wirkung zum 29. Mai 2009 aufgehoben worden ist.

BGB § 2369 Abs. 1; FamFG §§ 105, 343 (Gegenständlich beschränkter Erbschein auf Inlandsvermögen) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 3.8.2011, 3 Wx 21/11

1. Ein auf das Inlandsvermögen beschränkter Erbschein kann auch bei einer Erbfolge nach deutschem Erbrecht beantragt werden. Entsprechend setzt § 2369 Abs. 1 BGB nicht mehr die Anwendung ausländischen Erbrechts voraus. Vielmehr ist nach dem neuen Wortlaut der Norm für den gegenständlich beschränkten Erbschein nur erforderlich, dass sowohl im Ausland als auch im Inland Nachlassgegenstände vorhanden sind.

2. Für die Anwendbarkeit des § 2369 Abs. 1 BGB genügt trotz der Verwendung des Plurals ein einziger auslandsbelegener Nachlassgegenstand. Dabei handelt es sich um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung.

3. Gehört zum Nachlass kein im Ausland belegenes Vermögen, ist für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheines im Sinne des § 2369 Abs. 1 BGB kein Raum. Einem dahingehenden Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

BGB § 2087; RPflG § 16 Abs. 2 (Auslegung eines auf österreichisches Vermögen beschränkten Testaments) OLG Hamm, Beschluss vom 15.9.2011, I-15 Wx 332/10

1. Überträgt der Richter des Amtsgerichts gem. § 16 Abs. 2 S. 1 RPflG die Erbscheinserteilung auf den Rechtspfleger in der Annahme, es sei gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht eingetreten, muss das Beschwerdegericht auf das Rechtsmittel gegen den vom Rechtspfleger weisungsgemäß erteilten Vorbescheid die Erbfolge auch dann umfassend prüfen, wenn es zu einer von dem Amtsrichter abweichenden Beurteilung gelangt.

2. Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser in der irrigen Annahme des Eintritts einer Nachlassspaltung eine Universalsukzession nur für sein in Österreich belegenes Vermögen angeordnet hat.

Handels- und Registerrecht

BGB § 161 Abs. 3; GmbHG § 16 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 (Zurückweisen der Gesellschafterliste) BGH, Beschluss vom 20.9.2011, II ZB 17/10

1. Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt.

2. Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach § 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden.

BGB § 33 Abs. 1 S. 2 (Zweckänderung beim Verein) OLG Hamm, Beschluss vom 16.8.2011, I-15 W 546/10

Ist als Zweck eines Vereins in der Satzung die Ausübung ausgewählter Sportarten („Racketsport“) bestimmt, ist eine Satzungsänderung, die den Zweck des Vereins einer umfassenden sportlichen Betätigung, die zusätzlich den Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport öffnet, als Zweckänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB zu qualifizieren.

Prozesskosten- und Beratungshilfe

BerHG § 2 Abs. 2; RVG § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 4 (Mehrere Angelegenheiten) OLG München, Beschluss vom 26.9.2011, 11 W 1719/11

Wird in einer familienrechtlichen Angelegenheit Beratungshilfe zur Regelung von mehreren Trennungsfolgen und gleichzeitig für den Fall der Scheidung nebst Folgesachen bewilligt, so liegen für den die Beratungshilfe leistenden Rechtsanwalt mindestens zwei Angelegenheiten im Sinne des Beratungshilfegesetzes vor.

RVG §§ 15a, 33, 45, 49, 56, 58 (Anzurechnende Geschäftsgebühr) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 25.7.2011, 6 W 55/1010

1. Grundsätzlich gelten Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV und § 15a RVG auch im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt.

2. Die Geschäftsgebühr ist auf die beim im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes entstandene Verfahrensgebühr nur anzurechnen, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.

3. Der anzurechnende Teil der gezahlten Geschäftsgebühr ist zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung anzurechnen. Denn § 58 Abs. 2 RVG geht als Spezialvorschrift für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts der zum allgemeinen Gebührenrecht gehörenden Vorschrift des § 15a RVG vor.

4. Übersteigt die Hälfte der gezahlten Geschäftsgebühr die Differenz der Wahlanwaltsvergütung zu dem Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nicht, ist die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nicht zu kürzen.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 803 Abs. 1 Satz 2 (Einwand der Übersicherung des Gläubigers) BGH, Beschluss vom 17.8.2011, I ZB 5/11

Der Schuldner kann den Einwand der Übersicherung des Gläubigers (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO und nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend machen.

ZPO § 845; AO § 46 Abs. 6 (Wirksamkeitszeitpunkt einer Vorpfändung) BGH, Beschluss vom 10.11.2011, VII ZB 55/10

Die Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs ist mit der vom Gerichtsvollzieher bewirkten Zustellung des die Vorpfändung enthaltenden Schreibens im Sinne des § 46 Abs. 6 AO „erlassen“. Auf den Zeitpunkt, zu dem das Schreiben dem Gerichtsvollzieher übergeben worden ist, kommt es nicht an.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 85a Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 (Gebot eines Berechtigten aus dem Grundstück, Bietvorteil) BGH, Urteil vom 22.9.2011, IX ZR 197/10

Wer als Berechtigter aus dem Grundstück Meistbietender bleibt und unter Einbeziehung seines Ausfalls den Zuschlag erhält, erlangt den gesetzlichen Bietvorteil ohne rechtlichen Grund, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht (mehr) valutiert (Bestätigung von BGHZ 158, 159). Die Herausgabe des Erlangten steht demjenigen zu, dem bei einem um den rechtsgrundlosen Bietvorteil erhöhten Bargebot der Mehrerlös im Teilungsverfahren und nach Erfüllung schuldrechtlicher Rückgewährpflichten zugefallen wäre.

ZVG § 37 Nr. 1 (Grundstücksbezeichnung in der Terminsbestimmung) BGH, Beschluss vom 29.9.2011, V ZB 65/11

Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als „bebaut mit einem Einfamilienhaus“ genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden.

ZwVwV §§ 17, 19; ZPO §§ 114 ff. (Vergütung des Zwangsverwalters, PKH-Bewilligung) LG Saarbrücken, Beschluss vom 7.9.2011, 5 T 528/10

1. Der Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters steht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger nicht entgegen.

2. Auch bei einer nur relativ kurzen Tätigkeit des Zwangsverwalters ist ein Stundensatz von 66,– Euro angemessen.

 

Insolvenzrecht

InsO §§ 213, 299, 300 Abs. 1 (Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase) BGH, Beschluss vom 29.9.2011, IX ZB 219/10

Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

InsO § 63 Abs. 1 Satz 2, § 203; InsVV § 1 Abs. 1, § 6 (Zusätzliche Vergütung nur bei Nachtragsverteilung) BGH, Beschluss vom 6.10.2011, IX ZB 12/11

Bei einem Massezufluss nach Aufhebung des Verfahrens kann eine zusätzliche Vergütung nur bei einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden.

InsO § 4a Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 (Antragsrücknahme des Schuldners, Sperrfrist für neuen RSB-Antrag) BGH, Beschluss vom 6.10.2011, IX ZB 114/11

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.

InsO § 35 Abs. 1; InsVV § 3 Abs. 2 (Lottogewinn, Vergütungsabschlag) AG Göttingen, Beschluss vom 8.9.2011, 74 IN 235/09

1. Ein Lottogewinn fällt grundsätzlich in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.

2. Es bleibt dahingestellt, ob bei grobem Missverhältnis zwischen Insolvenzforderungen und Masse der Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger gem. § 1 Satz 1 InsO eine Begrenzung gebietet.

3. Bei der Berechnung der Vergütung ist auf den Anteil des Lottogewinnes ein deutlicher Vergütungsabschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV (hier 90 %) angezeigt.

 

Straf- und Strafverfahrensrecht

FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (Nichtanerkennung einer nach Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnis) HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29.9.2011, 3-44/11 (Rev)

1. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ist mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Berechtigte zwischenzeitlich auf sie verzichtet hat.

2. Die jetzt maßgebliche 3. Führerscheinrichtlinie gebietet keine einschränkende Auslegung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur 2. Führerscheinrichtlinie (Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2010, 2818; gegen OVG Rheinland-Pfalz, NJW 2010, 2825).

Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO, wonach der gesetzliche Vertreter über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts des Minderjährigen dann nicht entscheiden darf, wenn er selbst Beschuldigter ist, kann im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht entsprechend auf den Fall, dass der nicht beschuldigte Elternteil alleinsorgeberechtigt ist, angewendet werden (im Anschluss an OLG Nürnberg MDR 2010, 996).

Kostenrecht

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 (Entstehen einer Terminsgebühr) BGH, Beschluss vom 2.11.2011, XII ZB 458/109/10

Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 RVG VV vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1, § 403 Abs. 3 Satz 2; GKG § 66; KostVfg § 4 (Nicht erstattungsfähige Kosten) BGH, Beschluss vom 7.9.2011, VIII ZB 27/09

Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil sind nicht erstattungsfähig, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird.

ZPO § 91 Abs. 2 (Erstattungsfähigkeit mehrerer Anwälte bei Streitgenossen) BGH, Beschluss vom 13.10.2011, V ZB 290/10

Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO); mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anders nur in besonderen – atypischen – Konstellationen.

ZPO § 91 Abs. 4 (Änderung der Kostengrundentscheidung, Rückfestsetzung) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 23.8.2011, 6 W 74/11

1. Wird eine Kostengrundentscheidung im Rechtsmittelverfahren geändert, kann im Hinblick auf Kosten, die aufgrund der nicht rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung bereits festgesetzt und bezahlt worden sind, in einem vereinfachten Verfahren im Wege einer sog. Rückfestsetzung ein Rückzahlungstitel geschaffen werden. Die bloße Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Wegfall der ihm zugrunde liegenden Kostenentscheidung wird dem Rückzahlungsinteresse der Partei nicht gerecht, die hierauf bereits geleistet hat.

2. Im Rückfestsetzungsverfahren kann eine Aufrechnung als materiell-rechtliche Einwendung berücksichtigt werden, wenn die Aufrechnungsforderung unstreitig ist. Erforderlich hierfür ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Aufrechnungserklärung der zur Rückzahlung festgesetzter Beträge verpflichteten Partei.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 104, 106 (Klage u. Widerklage, verschiedene Anwälte) OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.9.2011, 6 W 1554/11

Erhebt der Beklagte Widerklage, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass er (und sei es auf Weisung seines Haftpflichtversicherers) zur Verteidigung gegen die Widerklage einen anderen als den im Klageverfahren tätigen Rechtsanwalt betraute. Erstattungsfähig sind nur die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.11.2011. - 25.12.2011

BGBl.I

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011, BGBl.I 2011 S.2302

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011, BGBl.I 2011 S.2515

Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl.I 2011 S.2554

Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 6. Dezember 2011, BGBl.I 2011 S.2557

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011, BGBl.I 2011 S.2582

Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011, BGBl.I 2011 S.2714

Bekanntmachung zu §115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 – PKHB 2012) vom 7. Dezember 2011, BGBl.I 2011 S.2796

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22.Dezember 2011, BGBl.I 2011 S.2975

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011, BGBl.I 2011 S.3044

Länderreport

Bayern

Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut in Justizverwaltungssachen (AufbewahrungsbestimmungenJV – AufbewBestJV) vom 21. November 2011, BayJMBl. 2011,167

Schleswig-Holstein

Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in SchleswigHolstein – Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) – vom 16. Dezember 2011, GVBl.2011 S.322

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Böhringer, Die Grundbucheinsicht bei familiären, erbrechtlichen und verwandtschaftlichen Interessen, ZfIR 2011, 710

Leif Böttcher, Das Meer als Rechtsraum – Anwendbarkeit deutschen Sachenrechts auf Offshore-Windkraftanlagen und Möglichkeiten der Kreditsicherung, RNotZ 2011, 589

Kohler, Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücksrechts von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: kondiktionsfest und vormerkbar? ZIP 2011, 2277

Schmidt-Räntsch, §9 GBBerG im Jahr 2011, (Teil 2), ZfIR 2011, 697

Erb- und Nachlassrecht

Bormann, Das Zentrale Testamentsregister in der notariellen Praxis, ZEV 2011, 628

Nordmeier, New Yorker Heimfallrecht an erbenlosen Nachlassgegenständen und deutsches Staatserbrecht ( §1936 BGB), IPrax 2011, 535

Reimann, Das Schicksal letztwilliger Zuwendungen an Schwiegerkinder nach Ehescheidung, ZEV 2011, 636

Schwackenberg, Die Auseinandersetzung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Erbfall, ErbR 2011, 357

Zimmermann, Der Nachlasspfleger im Zivilprozess, ZEV 2011, 631

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Ahrens, Zwangsvollstreckung in die Einkünfte von Strafgefangenen, NJW-Spezial 2011, 725

Dörndorfer, Europäische Vollstreckung, JurBüro 2012, 4

Einsiedler, Die Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO, MDR 2011, 1454

Eyinck, Die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Zustellungsrecht, MDR 2011, 1389

Giebel, Fünf Jahre Europäischer Vollstreckungstitel in der deutschen Gerichtspraxis. Zwischenbilanz und fortbestehender Klärungsbedarf, IPrax 2011, 529

Günther, Drittschuldnererklärungen von Kreditinstituten – Erfüllung einer lästigen Rechtsobliegenheit mit möglichen Schadensersatzfolgen –, WM 2011, 2307

Hesterburg/Petersen/Mathey, Arbeitshilfen für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen innerhalb der EU, DGVZ 2011, 200

Schall, Die Pfändung von Anteilen an einer englischen Kapitalgesellschaft (private/public company limited by shares), WM 2011, 2249

Schall, Zur Zwangsvollstreckung gegen die englische Limited in Deutschland, DGVZ 2011, 193

Schneider, N., Aufnahme der Kosten bei Teilvollstreckungsbescheid, AGKompakt 2011, 139

Traub, §18 ZVG – Eine bekannte/unbekannte Vorschrift? ZfIR 2011, 857

Zwangsversteigerungsrecht

Schmidt-Räntsch, Suizid in der Zwangsversteigerung, ZfIR 2011, 849

Insolvenzrecht

Frind, Die Praxis fragt, „ESUG“ antwortet nicht – Eine Exegese der wichtigsten „ESUG“-Auslegungsfragen mit Handlungsvorschlägen, ZInsO 2011, 2249

Gotzen, Deutsche Restschuldbefreiung gegenüber US-amerikanischen Gläubigern? Deutsches Insolvenzverfahren mit Vermögen des Schuldners in den USA und US-amerikanischen Gläubigern, ZVI 2011, 439

Heyer, Reform der Verbraucherentschuldung: Übertragung der Zuständigkeit für die Verbraucherinsolvenzverfahren auf den Rechtspfleger, ZVI 2011, 437

Zimmer, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – Auswirkungen auf die Insolvenzpraxis, ZInsO 2011, 2302

Straf- und Strafverfahrensrecht

Burhoff, Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2011, 446

Kostenrecht

Enders, Bezifferung der Ansprüche nach Feststellungsurteil – Neue gebührenrechtliche Angelegenheit? – Teil III, JurBüro 2011, 617

Enders, Die Kosten des Terminsvertreters in der Kostenfestsetzung – Teil I, JurBüro 2012, 1

Schneider, H., Erstattung und Umfang der Parteireisekosten, JurBüro 2011, 620

Thiel, Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr, AGS 2011, 573


Buchbesprechungen

FamFG. Freiwillige Gerichtsbarkeit. Von Ursula Bumiller und Dr. Dirk Harders. Verlag C. H. Beck, München. 10. überarbeitete Auflage 2011. 1257 Seiten, Leinen 75,– Euro, ISBN: 978-3-406-61325-8

Dipl.-Rpfl. Otto Wesche, Goslar

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Kommentar. Von Dr. Hartmut Wicke. 2. Auflage, 2011. C. H. Beck Verlag, München. XXXI, 673 Seiten, geb. 52,– EuroISBN-Nr. 978-3-406-60947-3

Prof. Dr. Peter Ries, Berlin

Praxis der Teilungsversteigerung. Leitfaden für Beteiligte, deren Rechtsanwälte und Rechtspfleger. Von Dr. Karl-Alfred Storz und Bernd Kiderlen. 5. Auflage, 2011. Verlag C. H. Beck, München. 459 Seiten, kart., 52,– Euro

Dipl.-Rechtspfleger Horst Klawikowski, Balve/Menden

Zivilprozessordnung. FamFG (Allgemeiner Teil sowie Verfahren in Familiensachen), GVG, EGGVG, EGZPO, EU-Zivilverfahrensrecht inklusive Praxishinweise von Dr. Egon Schneider. Von Prof. Dr. Walter Zimmermann, Vizepräsident des LG Passau a. D. 9., neubearbeitete Auflage, 2011. ZAP-Verlag, Wolters Kluwer Deutschland GmbH. 2222 Seiten, geb. 78,– Euro inklusive CD-ROM

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz. Kommentar zum 8. Buch der ZPO. Herausgeber VRiOLG a. D. Prof. Dr. Winfried Schuschke und Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker. 5. neu bearbeitete Auflage, 2011. Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland, Köln. 2524 Seiten, 255,– Euro

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Lutz Meyer-Goßner: Strafprozessordnung. Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen. Erläutert von Dr. Lutz Meyer-Goßner und Dr. Bertram Schmitt. 54., neu bearbeitete Auflage des von Otto Schwarz begründeten, in der 25. bis 35. Auflage von Theodor Kleinknecht und in der 36. bis 39. Auflage von Karlheinz Meyer bearbeiteten Werkes. Verlag C. H. Beck, München, 2011. LXVII, S. 2329. Ln. 78,– Euro ISBN 978-3-406-61746-1

Privatdozent Dr. Edward Schramm, Universität Tübingen

Stand: 28. Januar 2012