Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

Das neue Heft 9 /10_ 2011 vom September 2011
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Die befristete Krisenintervention nach § 67h StGB

Diplom-Rechtspfleger (FH) Bernd Zeitler, Schwabmünchen

I. Allgemein
II. Rechtsnatur der befristeten Krisenintervention
III. Vollstreckungsablauf und Verfahren
 

1.

Zuständigkeit für die Anordnung und die Vollstreckung der Krisenintervention

 

2.

Durchführung der Vollstreckung der Krisenintervention

 

3.

Folgen des Vollzugs der Krisenintervention

IV. Zusammenfassung
Nochmals: Die Behandlung der Hinterlegungszinsen in der Zwangsversteigerung
Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Hamm / Prof. Udo Hintzen, Berlin
1. Ausgangslage
2. Rechtsprechung
3. Maßgebliche Rechtsverhältnisse
4. Berechtigter der Hinterlegungszinsen
5. Fazit

Das Zusammenspiel von "rechtlichem Vorteil" und "Erfüllung einer Verbindlichkeit" als Ausnahmen vom Vertretungsausschluss

– zugleich Besprechung von OLG München Rpfleger 2011, 434 –

Prof. Susanne Sonnenfeld, Berlin
  1. Fall: BGH von 1975
  2. Fall: BGH von 1980
  3. Fall: BGH von 2004
  4. Fall: BGH von 2005
  5. Fall: BGH von 2010
  6. Fall: OLG München von 2011
  7. Fazit

Die Entwicklung im Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht seit 2009 (ohne Vergütungsrecht)

– im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2009, 493 –

Dipl.-Rechtspfleger Uwe Harm, Bad Segeberg
A.

Grundsätze für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  I. Beteiligtenstellung
B.

Vormundschaft – Pflegschaft (§§ 1773–1895 BGB)

  I. Auswahl des Vormundes
  II. Entlassung eines Vormundes
  III. Ergänzungspflegschaft / Verfahrensbeistand
  IV. Rechtsgeschäftliche und sonstige Genehmigungsverfahren
  V. Rechtsmittel
C.

Rechtliche Betreuung (§§ 1896–1908k BGB)

  I. Wirkungen
  II. Rechtliches Gehör
  III. Erforderlichkeitsgrundsatz
  IV. Rechtsschutz durch Beiordnung eines Rechtsanwaltes
  V. Aufgaben und Pflichten des Betreuers
  VI. Bestellung und Entlassung des Betreuers
  VII. Abbruch künstlicher Ernährung und anderer lebenserhaltender Maßnahmen
  VIII. Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Zwangsbehandlung
  IX. Abgabe von Betreuungsverfahren
  X. Abgabe von Betreuungsverfahren
  XI. Abgabe von Betreuungsverfahren
  XII. Aufsicht des Gerichts
  XIII. Aufsicht des Gerichts
   

1.

Rechnungslegung und Barbetragsverwaltung
   

2.

Geldanlagen
   

3.

Zugang von Willenserklärungen Dritter
  XIV. Rechtsmittel
  XV. Akteneinsicht
  XVI. Verfahrenspfleger

Anmerkung

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Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht

GBO §§ 20, 47 Abs. 2 Satz 1 (Nachweis des Bestehens einer GbR) BGH, Beschluss vom 28.4.2011, V ZB 194/10

Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht.

Mit Anmerkung von Johann Demharter, Richter am BayObLG a. D., München

BGB § 1090; InsO § 112 (Erlöschen einer Dienstbarkeit, Kündigungssperre) BGH, Beschluss vom 7.4.2011, V ZB 11/10

Die Kündigungssperre des § 112 InsO hindert nicht das Erlöschen einer Dienstbarkeit, welche das aus einem Mietvertrag folgende Nutzungsrecht an dem belasteten Grundstück sichert und unter der auflösenden Bedingung steht, dass über das Vermögen des Berechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wenn diese Bedingung vor dem Sicherungsfall eintritt.

InsO § 32 Abs. 1; GBO § 38 (Insolvenzvermerk im Grundbuch bei einem Miterben) BGH, Beschluss vom 19.5.2011, V ZB 197/10

Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird.

BGB §§ 471, 1098 (Vorkaufsrecht für ersten Verkaufsfall) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.3.2011, 3 W 28/11

Ein "für den ersten Verkaufsfall" bestelltes Vorkaufsrecht hat in der Zwangsversteigerung keinen Bestand.

GBO §§ 18, 19, 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 75; BGB § 883 (Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung) OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.2.2011, 20 W 440/10

Die Löschung einer Auflassungsvormerkung ohne Bewilligung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO durch Todesnachweis des Berechtigten kann nicht erfolgen, wenn trotz des Erlöschens des ursprünglich gesicherten Anspruches die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum "Aufladen“ einer Auflassungsvormerkung diese inzwischen einen anderen Anspruch sichert, der durch den Tod des Berechtigten nicht entfällt.

WEG § 12 (Zustimmungserfordernis bei Veräußerung an Ehegatten) KG, Beschluss vom 1.3.2011, 1 W 57/11

1. Ein Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG erfasst, falls es ohne nähere Einschränkung vereinbart ist, auch die nur teilweise Veräußerung des Wohnungs- oder Teileigentums in Form eines ideellen Miteigentumsanteils und die Veräußerung an einen Erwerber, der bereits Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

2. Ist als Ausnahme von einem Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG die "Veräußerung an Ehegatten" vereinbart, so gilt diese nicht für eine Veräußerung an den geschiedenen Ehegatten, die erst nach Rechtskraft der Scheidung schuldrechtlich vereinbart wird.

GBO §§ 22, 35 (Selbständige Auslegung eines Testaments) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.3.2011, 3 W 150/10

Zur Verpflichtung des Grundbuchamtes, eine Wiederverheiratungsklausel in einem Testament selbständig auszulegen.

GBO § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BGB § 2065 Abs. 2, § 2104 S. 1 (Nachweis der Person der Nacherben) OLG Hamm, Beschluss vom 5.4.2011, 15 W 34/11

1. Hält das Grundbuchamt die Bestimmung von Nacherben in einem notariellen Ehegattentestament gem. § 2065 Abs. 2 BGB für unwirksam und wendet es insoweit die Vorschrift des § 2104 S. 1 BGB entsprechend an, so handelt es sich gleichwohl um eine Erbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung, die das Grundbuchamt eigenständig zu prüfen hat.

2. Es bedarf deshalb nicht der Vorlage eines Erbscheins für die Nacherbfolge, wenn die Person der Nacherben durch Personenstandsurkunden festgestellt und eine Lücke im Nachweis im Hinblick auf das Nichtvorhandensein weiterer Abkömmlinge des Erblassers durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden kann.

BGB § 2363; GBO § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1, §§ 51, 71 Abs. 1 (Nachweis der Nacherbfolge) OLG München, Beschluss vom 11.4.2011, 34 Wx 160/11

1. Zum Vorliegen einer anfechtbaren Zwischenverfügung des Grundbuchamts.

2. Weder der dem Vorerben ausgestellte und den Nacherben sowie den Nacherbfall bezeichnende Erbschein noch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk ist ausreichend, um die Nacherbfolge zu belegen. Es bedarf hierzu eines Erbscheins für den Nacherben auch dann, wenn dieser vorverstorben ist, der bezeichnete Nacherbfall dadurch eingetreten ist und ausgewiesener Erbe des Nacherben der Vorerbe ist.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

FamFG § 41 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 1, § 275; ZPO § 170 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 15 Abs. 2 Satz 1 (Zustellung eines Beschlusses an den Betreuten selbst) BGH, Beschluss vom 4.5.2011, XII ZB 632/10

Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post“ bestellt ist.

BGB §§ 1896, 1897 (Vorsorgevollmacht, Bestellung eines Betreuers) BGH, Beschluss vom 13.4.2011, XII ZB 584/10

a) Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 – XII ZB 165/10 – FamRZ 2011, 285 Rn. 11).

b) Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht.

FamFG § 65 Abs. 3, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 271 Nr. 1 und 2; BGB § 1908 b (Entlassung des Betreuers, Rechtsbeschwerde) BGH, Beschluss vom 18.5.2011, XII ZB 671/10

a) Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 – XII ZB 364/10 – FamRZ 2011, 632).

b) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 – XII ZB 240/10 – FamRZ 2011, 367).

FamFG § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 271 Nr. 1; BGB § 1899 Abs. 4, §§ 1908 i, 1795 Abs. 1, § 1796 (Bestellung eines Ergänzungsbetreuers; Rechtsbeschwerde) BGH, Beschluss vom 25.5.2011, XII ZB 283/10

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4, §§ 1908 i, 1795 Abs. 1, § 1796 BGB wird ebenso wie die Ablehnung einer solchen Bestellung nicht von den § 70 Abs. 3 Nr. 1, § 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15.9.2010 – XII ZB 166/10 – FamRZ 2010, 1897 und vom 9.2.2011 – XII ZB 364/10 – FamRZ 2011, 632).

VBVG § 9 Satz 1 (Abrechnungszeitraum nach Betreuerwechsel) BGH, Beschluss vom 25.5.2011, XII ZB 440/10

Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers.

FamFG § 321 Abs. 2, § 78 Abs. 2 (Bestimmung des Kindergeldberechtigten, Anwaltsbeiordnung) OLG Celle, Beschluss vom 19.4.2011, 10 WF 109/11

1. In Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG (hier: Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG), die gemäß § 112 Nr. 1 FamFG keine Familienstreitsachen sind, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben.

2. In Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 2 FamFG ist eine Anwaltsbeiordnung gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nicht bereits deswegen erforderlich, weil die Familienkasse aufgrund widersprüchlicher Angaben der Eltern zu einer überwiegenden Betreuung der Kinder durch einen von ihnen den Kindergeldberechtigten nicht feststellen kann; die – ggf. durch Beweisaufnahme – zu treffende Feststellung der tatsächlichen Betreuungsanteile gebietet regelmäßig keine Anwaltsbeiordnung.

BGB § 1835a Abs. 1, § 1835 Abs. 1 (Pauschale Aufwandsvergütung) LG Lübeck, Beschluss vom 3.3.2011, 7 T 201/10

1. Es gibt nach dem Betreuungsrecht keinen Anspruch dergestalt, dass ein Betreuer anstelle der Aufwandspauschale nach § 1835a Abs. 1 BGB pauschal sechs Fahrten jährlich als nachgewiesenen Aufwand im Sinne des § 1835 Abs. 1 BGB abrechnen kann.

2. Bringen zu Betreuern bestellte Eltern ihr Kind im Zusammenhang mit Besuchswochenenden oder Ferien/Feiertagen in die Einrichtung zurück, in der es sonst lebt, oder holen es dort ab, erlangen diese Fahrten auch dann keinen betreuungsrechtlichen Charakter, wenn bei dieser Gelegenheit Gespräche mit der Heimleitung geführt werden.

3. Sind Eltern ungeachtet des § 1899 BGB gemeinsam zu Betreuern ihres Kindes bestellt worden, steht jedem Elternteil die pauschale Aufwandsvergütung nach § 1835a Abs. 1 BGB in voller Höhe zu.

Erb- und Nachlassrecht

BGB § 1924 Abs. 2, § 2303 Abs. 1, § 2309 (Erbrecht des entfernten Abkömmlings) BGH, Urteil vom 13.4.2011, IV ZR 204/09

a) Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14; 93, 193).

b) § 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings voraus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Ob dem näheren Abkömmling wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann auch in dem Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem entfernteren Abkömmling und dem Erben geklärt werden.

BGB § 2289 Abs. 1 Satz 2 (Auswechslung von Testamentsvollstreckern) BGH, Urteil vom 6.4.2011, IV ZR 232/09

Ob eine spätere testamentarische Verfügung des Vertragserblassers den Vertragserben i. S. von § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB beeinträchtigt, ergibt sich aus dem Vergleich der im Erbvertrag und dem Testament festgelegten Rechtsstellung des Erben (hier: Auswechslung von Testamentsvollstreckern).

BGB § 2078 Abs. 2, § 2283 Abs. 2 (Rechtsirrtum, Anfechtung eines Erbvertrages) BGH, Beschluss vom 9.3.2011, IV ZB 16/10

a) Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages nach § 2283 Abs. 2 BGB beginnt in den Fällen des Irrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

b) Ein Rechtsirrtum ist hierbei nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, dagegen unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (hier: Rechtsirrtum bei Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit überschuldetem Nachlass durch späteren Vermögenserwerb des Vertragserben).

BGB § 2255 (Widerruf des Testaments durch Vernichtung) OLG München, Beschluss vom 11.4.2011, 31 Wx 33/11

Will sich der Erblasser eines Dritten als Werkzeug zur Vernichtung eines Testaments bedienen, darf er diesem keinen Entschluss- oder Handlungsspielraum belassen. Wird der Auftrag nicht zu Lebzeiten des Erblassers ausgeführt, liegt kein wirksamer Widerruf vor.

Handels- und Registerrecht

GmbHG § 39 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (Versicherung über Ausschlussgründe für das Amt des Geschäftsführers) BGH, Beschluss vom 7.6.2011, II ZB 24/10

Eine Versicherung, in der ein Geschäftsführer nur auf den Zeitpunkt der Verurteilung selbst abstellt und nicht auf den der Rechtskraft des Urteils, vermittelt dem Registergericht nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG.

GmbHG § 5a (Sacheinlagenverbot) BGH, Beschluss vom 19.4.2011, II ZB 25/10

Das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht.

HGB § 40; FamFG § 59 (Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste) BGH, Beschluss vom 1.3.2011, II ZB 6/10

a) Weigert sich das Registergericht wegen formaler Beanstandungen, eine von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht.

b) Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn jeder Geschäftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt.

Mit Anmerkung von: RiAG Dr. Dr. Christian Schulte, M.A. – AG Berlin-Charlottenburg, Handelsregister

GmbHG § 15 Abs. 3, §§ 16, 40; EGBGB Art. 11; Schweizer Obligationenrecht (OR) Art. 785 (Notar, Gesellschafterliste) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.3.2011, I-3 Wx 236/10

Ein in Basel residierender Schweizer Notar kann bei einer von ihm wirksam beurkundeten Abtretung von Geschäftsanteilen einer deutschen Gesellschaft eine diese Änderung berücksichtigende Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen.

FamFG § 59 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 378 Abs. 2; GmbHG § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 c; GmbHG i. d. F. vor Inkrafttreten des MoMiG § 7 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 2 (Beschwerdeberechtigung, Mindesteinzahlung auf Stammkapital, Anmeldeversicherung) OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.4.2011, 12 W 631/11

1. Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten als eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist.

2. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, mit der hinsichtlich der Eintragung des beantragten Wechsels der Geschäftsführer einer GmbH und der Änderung der Firma dieser GmbH in das Handelsregister sowie hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste auf Vollzugshindernisse hingewiesen wird, so sind sowohl die Gesellschaft als auch deren Gesellschafter und Geschäftsführer jeweils beschwerdeberechtigt.

3. Auf die Verwendung des Mantels einer VorratsGmbH sind die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar. Maßgeblicher Stichtag ist insoweit der Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber dem Registergericht, so dass auch bei einer bereits vor Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 erstmals gegründeten GmbH die wirtschaftliche Neugründung nach den im Anmeldezeitpunkt (hier: nach Inkrafttreten des MoMiG) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist.

4. Im Rahmen der analog § 9 c GmbHG gebotenen Prüfung der vom Mantelverwender in der Anmeldung der mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Änderungen zum Handelsregister ist damit vom Registergericht u. a. die Mindesteinzahlung auf das Stammkapital (§ 7 Abs. 2 GmbHG) und die entsprechende Anmeldeversicherung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) zu prüfen. Weiterhin ist die Tatsache der wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen.

5. Hierbei wird seit Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 nicht mehr zwischen Ein-Personen-GmbH und Mehr-Personen-GmbH unterschieden. In beiden Fällen ist Prüfungsgegenstand, ob die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzt, von dem sich gemäß der Anmeldeversicherung ein Viertel (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), damit mindestens 12.500,00 EUR, wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat.

6. Die weitergehende restliche Stammeinlage muss – auch bei einer Ein-Personen-GmbH –, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, im Falle der Neugründung nicht bereits eingezahlt sein und zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. Es genügt, dass sie sich im Vermögen der Gesellschaft befindet, wofür ein (im Falle der noch nicht erfolgten Einzahlung bzw. der Einlagenrückgewähr bestehender) entsprechender Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter ausreichend ist. Die Anmeldeversicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG hat sich auch darauf zu beziehen, dass die Gesellschaft ein Mindestvermögen in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer besitzt.

FamFG § 383 Abs. 3; HGB § 18 Abs. 1 (Hochgestellte Zahl im Firmennamen) OLG München, Beschluss vom 13.4.2011, 31 Wx 79/11

Der Verwendung einer "hochgestellten Zahl“ im Firmennamen kommt in der Regel lediglich graphische Bedeutung zu. Das Registergericht ist daher bei der Eintragung an die in der Anmeldung vorgeschlagene grafische Gestaltung des Firmennamens (hier: A3 (. . .) GmbH) nicht gebunden (im Anschluss an OLG München Beschluss v. 28.7.2010, GmbHR 2010, 1155).

Prozesskosten- und Beratungshilfe

BerHG § 1 Abs. 1, § 2; GG Art. 3, 20 (Beratungshilfe in urheberrechtlichen Angelegenheiten) BVerfG, Beschluss vom 30.5.2011, 1 BvR 3151/10

Wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten kann Beratungshilfe auch in urheberrechtlichen Abmahnfällen von Verfassungs wegen auf den ersten Fall beschränkt werden, auch wenn der Rechtsuchende im Auftrag verschiedener Rechteinhaber (Musik, Film u. a.) von verschiedenen Rechtsanwälten wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurde.

RVG § 48 Abs. 1; ZPO §§ 114, 118 (PKH, Vergütung für Mehrvergleich) OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10

1. Die Maxime, dass Prozesskostenhilfe für das Prüfungsverfahren selbst grundsätzlich nicht gewährt werden kann (BGHZ 159, 263 = NJW 2004, 2595 = FamRZ 2004, 1708), gilt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 RVG auch für die ergänzende Bewilligung von PKH für den Abschluss eines sog. Mehrvergleichs.

2. Auf der Grundlage eines solchen Erweiterungsbeschlusses, mit dem ohne nähere Begründung einem ebenfalls nur floskelhaft formulierten Ergänzungsantrag entsprochen wird, kann der beigeordnete Anwalt daher nur die Erstattung der Einigungsgebühr beanspruchen.

RVG § 44 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 4 (Beratungsgebühr für mehrere Angelegenheiten) OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, 11 WF 1590/10

Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten "Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen" erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenleben mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung), jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2, § 5; FamFG § 20 (Beratungshilfe, einheitliche Angelegenheit) AG Weißenfels, Beschluss vom 24.3.2011, 13 II 1077/10

1. Auch in Beratungshilfesachen können verschiedene Verfahren miteinander verbunden werden.

2. Lässt der Antragsteller zunächst den Ausgangsbescheid (Leistungen nach dem SGB II) bestandskräftig werden und beauftragt sodann später einen Anwalt, ein Überprüfungsverfahren zu betreiben, ist diese Vorgehensweise als mutwillig einzustufen.

3. Zur Frage der einheitlichen Angelegenheit.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b, § 851c; InsO § 36 (Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge) BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 181/10

Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners.

ZPO § 829; BGB § 242 (Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen) BGH, Beschluss vom 5.5.2011, VII ZB 17/10

Die Pfändung des Geldentschädigungsanspruchs eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen durch den Staat ist unzulässig.

ZPO §§ 829, 851; BGB § 399; InsO §§ 35, 36; EMRK Art. 41 (Pfändung einer Entschädigung wegen Menschenrechtsverletzung) BGH, Urteil vom 24.3.2011, IX ZR 180/10

a) Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof.

b) Der von dem Gerichtshof zuerkannte Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten im vorausgegangenen innerstaatlichen Verfahren ist abtretbar, pfändbar und fällt in die Masse, wenn über das Vermögen des Individualbeschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

ZPO §§ 183, 184, 189; EuZVO Art. 14 (Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten) BGH, Urteil vom 11.5.2011, VIII ZR 114/10

a) Die in § 184 ZPO geregelte Befugnis des Gerichts, bei einer Zustellung im Ausland nach § 183 ZPO anzuordnen, dass bei fehlender Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist und andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden können, gilt nicht für Auslandszustellungen, die nach den Bestimmungen der EuZVO vorgenommen werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 2.2.2011 – VIII ZR 190/10, EuZW 2011, 276).

b) Wird bei einer unzulässigen Inlandszustellung nach § 184 ZPO die Einspruchsfrist nicht gemäß § 339 Abs. 2 ZPO bestimmt, wird eine Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt.

ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1 (Bestellung eines Prozessbevollmächtigten) BGH, Urteil vom 6.4.2011, VIII ZR 22/10

(a) Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 – VIII ZB 3/99; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 – IVb ZR 613/80; Urteil vom 9. Oktober 1985 – IVb ZR 59/84).

(b) Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (Anschluss an BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488).

SchiffsRG § 66 Abs. 1 Satz 1 (Aufgebot wegen unbekanntem Schiffspfandrechtsgläubiger) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.4.2011, I-3 Wx 25/11

Die Gläubigerin einer im Schiffsregister eingetragenen Zwangssicherungshypothek kann nicht allein deshalb im Wege des Aufgebotsverfahrens als unbekannt ausgeschlossen werden, weil sie bereits liquidiert worden ist.

ZPO § 850f Abs. 2 (Pfändungsfreier Betrag für den Schuldner) LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.4.2011, 2-9 T 78/11

Bei der Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO richtet sich der pfändbare Teil nach den Vorschriften SGB II mit der Folge, dass dem Schuldner der Regelbetrag von 359 Euro zuzüglich 33 % als Leistungsanreiz für Erwerbstätige und die Kosten für eine angemessene Unterkunft (Miete + Heizung ohne Strom und Wasser) verbleiben müssen.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 71 Abs. 2, § 83 Nr. 1; BGB § 129; ZPO §§ 415, 417, 418 (Nachweis der Vertretungsmacht, fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung) BGH, Beschluss vom 7.4.2011, V ZB 207/10

a) Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG kann durch öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden. Die öffentliche Form ersetzt die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB.

b) Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden ausstellen.\

c) Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden Anspruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i. V. m. § 43 Abs. 2 ZVG dar.

ZVG §§ 180, 182; ZPO § 114 Satz 1 (PKH, mutwillige Teilungsversteigerung) BGH, Beschluss vom 15.3.2011, V ZB 177/10

Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i. S. v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).

ZwVwV §§ 18, 21 Abs. 2 (Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters) LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.4.2011, 2-09 T 184/10

1. Ein Zwangsverwalter kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 18, 21 Abs. 2 ZwVwV einen Zuschlag bis zu 3 % verlangen, wenn ein gewerblich genutztes Objekt in Form der Vermietung an viele Mieter verwaltet wird.

2. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Zwangsverwalter ist nicht fehlerhaft, wenn zahlreiche Mieter mit ihren Verpflichtungen in Rückstand geraten und teilweise die gerichtliche Durchsetzung der Mietzinsansprüche notwendig wird. Dem Amtsgericht steht insoweit ein Ermessensspielraum zu, der auch schon im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Insolvenzrecht

InsO § 14 Abs. 1, § 35 Abs. 2 (Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens) BGH, Beschluss vom 9.6.2011, IX ZB 175/10

Hat der Insolvenzverwalter erklärt, das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners gehöre nicht zur Insolvenzmasse, kann auf Antrag eines Neugläubigers ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden.

InsO §§ 6, 7, 58; RPflG § 11 Abs. 2 (Zwangsgeldfestsetzung gegen Insolvenzverwalter) BGH, Beschluss vom 7.4.2011, IX ZB 170/10

1. Der Insolvenzverwalter kann mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten werden soll, nicht die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes gegen den Insolvenzverwalter ist unstatthaft.

InsO §§ 89, 91 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 294 Abs. 1; ZPO § 832 (Begrenzte Unwirksamkeit einer Pfändung) BGH, Beschluss vom 24.3.2011, IX ZB 217/08

Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen.

InsO §§ 4b, 258 Abs. 2 (Verlängerung der Verfahrenskostenstundung) BGH, Beschluss vom 5.5.2011, IX ZB 136/09

a) Über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag entschieden.

b) Nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3 (Sperrfrist für neuen RSB-Antrag) BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221/09

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.

InsO § 296 Abs. 1, Abs. 2 (Keine RSB-Versagung ohne Antrag) BGH, Beschluss vom 19.5.2011, IX ZB 274/10

Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO, kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 (Verstoß des Schuldners gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) BGH, Beschluss vom 17.3.2011, IX ZB 174/08

Gibt der Schuldner eine im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags vorgenommene Grundstücksschenkung auf Frage nicht an, liegt darin ein zumindest grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1 (Obliegenheitspflichten des Schuldners) BGH, Beschluss vom 19.5.2011, IX ZB 224/09

a) Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.

b) Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.

InsVV § 2 Abs. 2 (Berechnung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters) BGH, Beschluss vom 19.5.2011, IX ZB 27/10

Eine Gebietskörperschaft zählt bei der Berechnung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters auch dann als (nur) eine Gläubigerin, wenn sie durch verschiedene Behörden mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen angemeldet hat.

InsO §§ 4a, 298, 290 Abs. 1 Nr. 3 (Versagung der Restschuldbefreiung, erneuter Insolvenzantrag, Stundungsversagung) AG Göttingen, Beschluss vom 19.4.2011, 74 IK 88/11

1. Nach Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders kann der Schuldner einen erneuten Insolenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag stellen.

2. Ein Stundungsantrag kann nicht gem. § 4a InsO zurückgewiesen werden. Die Rechtsprechung des BGH zur analogen Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt nicht (LG Kiel ZInsO 2011, 494; a. A. AG Lübeck ZInsO 2011, 495; LG Lübeck, Beschl. v. 14.03.2011 – 7 T 595/10).

Straf- und Strafverfahrensrecht

OWiG § 107 Abs. 5; GKG § 28 Abs. 2 i. V. m. GKG KV 9003; AVB Rechtsschutzversicherung [hier ARB 2002] (Aktenversendungspauschale) BGH, Urteil vom 6.4.2011, IV ZR 232/08

1. Schuldner der nach den § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.

2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.

3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.

NJVollzG §§ 47, 50; StVollzG § 51 (Überbrückungsgeld) OLG Celle, Beschluss vom 27.5.2011, 1 Ws 179/11 (StrVollz)

1. Ein Überbrückungsgeld ist nicht zu bilden, wenn der Strafgefangene eine Rente bezieht, die ihn in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sicher zu stellen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. OLG Celle, Nds. RPfl. 2008, 111).

2. Hiervon kann nicht mehr die Rede sein, wenn der Strafgefangene nur eine Kleinstrente bezieht und deshalb die Befürchtung besteht, dass er nach seiner Haftentlassung zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt soziale Leistungen beziehen muss. Mit Hilfe der Rente bereits angespartes Vermögen hat wegen dessen fehlender Unpfändbarkeit bei der Beurteilung regelmäßig außen vor zu bleiben.

Kostenrecht

RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 (Terminsgebühr, Erledigung des Verfahrens) OLG München, Beschluss vom 25.3.2011, 11 W 249/11

Die Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV entsteht für die Prozessbevollmächtigten der Parteien auch dann, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

VerfGHG § 34 (Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Kosten) VerfGH Berlin, Beschluss vom 11.3.2011, VerfGH 85/07, 85 A/07

Kosten eines Rechtsanwalts, der den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Formulierung einer Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Durchführung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof berät, ohne zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt zu werden, können im Grundsatz als "notwendig“ im Sinne von § 34 VerfGHG und daher erstattungsfähig angesehen werden, wenn die ihnen zugrunde liegende Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsstreit steht. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass der Kostengläubiger wegen des größeren Beurteilungsspielraums für die Bewertung von Auslagen als "notwendig“ im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren substantiiert vortragen und ihre Entstehung im Einzelnen glaubhaft machen muss.

KostO § 24 (Geschäftswert für beschränkte persönliche Dienstbarkeit) OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.3.2011, 12 W 50/11

Zu Bemessung des Geschäftswertes für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betr. den Betrieb einer Photovoltaikanlage, wenn die Dienstbarkeit zugunsten des finanzierenden Darlehensgläubigers eingetragen wird.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.06.2011. - 25.07.2011

BGBl.I

Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, BGBl.I 2011 S.1306

Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11.Juli 2011, BGBl.I 2011 S.1338

Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung – ZTRV) vom 11. Juli 2011, BGBl.I 2011 S.1386

BGBl.II

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anekennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 1.6.2011 <Geltung für Fidschi>, BGBl.II 2011 S. 692

Länderreport

Hamburg

Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger, GVBl.2011 S.305

 

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Böttcher, Das Altenteil im Grundbuchverfahren, RpflStud. 2011, 147

Böttcher, Die GbR ist aus dem künstlichen Koma erwacht, ZfIR 2011, 461

Heggen, Die Löschung einer Vormerkung für lebzeitig befristete Ansprüche oder: Die Folgen der Wiederaufladbarkeit von Vormerkungen, RNotZ 2011, 329

Jennißen, Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts im Jahre 2010, NJW 2011, 2175

Wilsch, Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte im Grundbuchverfahren, §§135–141 GBO, RpflStud. 2011,129

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Heger/Selg, Die europäische Unterhaltsverordnung und das neue Auslandsunterhaltsgesetz – Die erleichterte Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, FamRZ 2011, 1101

Kölmel, Der unentgeltliche Erwerb von Grundstücksrechten durch Minderjährige, RNotZ 2011,332

Pietsch, Die Anerkennung von ausländischen Ehescheidungen in Deutschland, FF 2011, 237

Schneider, N., Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren, FF 2011, 230–236

Erb- und Nachlassrecht

Günther, Rechtsfolgen der Erbausschlagung bei gleichzeitiger Geltendmachung des Pflichtteils im Rahmen von § 2306 Abs. 1 BGB, ZEV 2011, 357

Heinemann, Entgegennahme einer öffentlich beglaubigten Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung durch das Wohnsitzgericht, DNotZ 2011, 498

Rebhahn, Die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder, MittBayNot 2011, 285

Prozesskosten- und Beratungshilferecht

Schneider, N., Erstreckung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe auf die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes sowie die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung, AGKompakt 2011, 62

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Drasdo, Die Pfändung von Wohngeldforderungen in der Jahresabrechnung, ZWE 2011, 251

Ehlenz, Pfändung von Bankguthaben wegen privilegierter Forderungen, insbesondere Unterhaltsansprüchen, JurBüro 2011, 342

Fritsche, Vollstreckung in Wertpapiere, RpflStud. 2011, 121

Giers, Vollstreckung und Sicherheitsleistung, DGVZ 2011,122

Soutier, Die Umschreibung von Vollstreckungsklauseln – eine Anleitung für die Praxis (Teil II), MittBayNot 2011, 275

Insolvenzrecht

Busch, Die Qualität der Insolvenzgerichte, ZInsO 2011, 1321

Langer/Bausch, Die fortschreibende Rechnungslegung im Rahme standardisierter Gutachten und Zwischenberichte, ZInsO 2011,1287

Smid, Rechtsprobleme titelergänzender Feststellungsklagen, ZInsO 2011,1327

Straf- und Strafverfahrensrecht

Burhoff, Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs.4 VV RVG, RVGreport 2011, 2042

Kostenrecht

Baronin von König, Keine Beschränkung eines auswärtigen Rechtsanwalts auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, RpflStud. 2011, 150

Enders, Mitvergleichen anderweitig anhängiger Ansprüche – Teil IV: Mehrere andere Verfahren werden mitverglichen und vorherige außergerichtliche Tätigkeit, JurBüro 2011, 337

Hergenröder, Einigungsgebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung? DGVZ 2011,117

Kotz, Anwaltsvergütung im Verfahren der Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG), JurBüro 2011, 348

Schneider, N., Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners, ZAP Fach 24, S.1241

Schneider, N., Berechnung des Verfahrenswerts in Verfahren auf Zahlung dynamisierten Kindesunterhalts, AGKompakt 2011, 77

Schneider, N., Vergleich über die Hilfsaufrechnung, NJW-Spezial 2011, 411

Volpert, Die Anwaltsvergütung in der Teilungsversteigerung gem. §180 ZVG, AGKompakt 2011, 80


Buchbesprechungen

FamFG. Kommentar zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Herausgegeben von Martin Haußleiter. Verlag C. H. Beck, München. 2011, XXXV, 1312 Seiten, Leinen, 69,– Euro, ISBN 978-3-406-61046-2.

Dipl.-Rechtspflegerin Dagmar Zorn, Großbeeren

Thomas/Putzo: Zivilprozessordnung, FamFG Verfahren in Familiensachen mit GVG, den Einführungsgesetzen und europarechtlichen Vorschriften. Begründet von Prof. Dr. Heinz Thomas (†) und Prof. Dr. Hans Putzo, VizePräsBayObLG a. D., fortgeführt von Dr. Klaus Reichold, VRiBayObLG a. D. und Dr. Rainer Hüßtege, VRiOLG und Dr. Christian Seiler, RiOLG. 32., neu bearbeitete Auflage, 2011. Verlag C. H. Beck, München. 2141 Seiten, Ln. 58,– Euro

Prof. U. Hintzen, Berlin

Zivilprozessordnung. Herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak. 8. Auflage, 2011. Verlag C. H. Beck/Franz Vahlen, München. XLIV, 2880 Seiten, Ln., 159,– Euro

Prof. Udo Hintzen, Berlin

InsVV – GKG – RVG – Vergütung und Kosten in der Insolvenz. Von Karl-Heinrich Lorenz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Insolvenzverwalter, Mannheim und Dieter Klanke, Rechtspfleger, Göttingen. 1. Auflage. Verlag Luchterhand, Köln 2011. 312 Seiten, gebunden.69,– Euro, ISBN 978-3-06610-1

Dipl.-Rechtspfleger Rolf Bernsen, Köln

Kostengesetze. Gerichtskostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Kostenordnung und Kostenvorschriften des Arbeitsgerichts-, Sozialgerichts- und Landwirtschaftsverfahrensgesetzes, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Entschädigung der Handelsrichter, Gerichtsvollzieherkostengesetz, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, Patentkostengesetz, Justizverwaltungskostenordnung, Durchführungs- und Beitreibungsvorschriften sowie Gebührentabellen. Von Dr. Dr. Peter Hartmann, Richter am Amtsgericht Lübeck a. D. 41., neubearbeitete Auflage, 2011. Verlag C. H. Beck, München. XXVIII, S. 2191, Ln., 122,– Euro

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Stand: 28. August 2011