Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

Das neue Heft 8_ 2011 vom August 2011
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Zum gutgläubigen Wegerwerb der Anlagendienstbarkeiten nach § 9 GBBerG

Notar a. D. Professor Walter Böhringer, Heidenheim/Brenz

 

Das Grundbuch stellt einen unschätzbaren Wert für das Rechts- und Wirtschaftsleben dar; es ist der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken. Zum 1.1.2011 wurde in den neuen Ländern der gute Glauben an das Grundbuch nach 20jährigem Dispens wieder hergestellt. Die letzte Einschränkung des guten Glaubens des Grundbuchs gegenüber dem Rechtszustand im übrigen Bundesgebiet ist weggefallen. Bis zum 31.12.2010 bestand nämlich für Mitbenutzungsrechte von Energieversorgungsträgern u. a. ein Sonderrecht, das nunmehr ausgelaufen ist. Damit genießt das Grundbuch wieder den ihm nach den §§ 892, 893 BGB zukommenden öffentlichen Glauben. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Grundbuch-Publizität besteht allerdings künftig für diese bisher nicht im Grundbuch verlautbarten Dienstbarkeiten die Gefahr des Wegerwerbs durch einen gutgläubig lastenfreien Erwerb des Grundstücks.

I.

Bisherige Rechtslage und Überleitung

II.

Grundbuchberichtigungsverfahren

 

1.

Allgemeines

 

2.

Eintragungsantrag

 

3.

Eintragungsunterlagen

 

 

a.

Vereinfachtes Bescheinigungsverfahren

 

 

b.

Besondere Berichtigungsbewilligung

 

4.

Sicherung der Grundbuchberichtigung

III.

Voraussetzung für gutgläubigen Wegerwerb der Dienstbarkeit

 

1.

Wegfall der temporalen Immunität

 

2.

Voraussetzungen für gutgläubigen lastenfreien Erwerb

 

 

a.

Redlicher Grundstückserwerber

 

3.

Grundbuchverfahren

 

 

a.

Eintragungsmöglichkeit

 

 

b.

Datum des Eintragungsantrags beachtlich

 

 

 

aa.

Dienstbarkeitsantrag noch vor dem 1.1.2011

 

 

 

bb.

Eintragungsanträge nach dem 1.1.2011

Das Urteil des BVerfG vom 4.5.2011 zur Sicherungsverwahrung –
Konsequenzen für die Strafvollstreckung
Dr. Thomas Wolf, Vorsitzender Richter am Landgericht, Marburg
I.

Einführung

II.

Anfängliche Sicherungsverwahrung wegen Taten vor dem 29.2.1998

 

1.

Inhalt der Änderung

 

2.

Konsequenzen

 

3.

Zeitpunkt der Entlassung

III.

Nachträgliche Sicherungsverwahrung

 

1.

Taten vor dem 23. Juli 2004

 

2.

Taten nach dem 23. Juli 2004

 

3.

Sonderfall: Sicherungsverwahrung nach Erledigung einer Unterbringung nach § 63 StGB

IV.

Alle Sicherungsverwahrungen

 

1.

Verstoß gegen das Abstandsgebot

 

2.

Materielle Voraussetzung der weiteren Vollstreckung

 

 

a)

Gefahr

 

 

b)

Gewalt- oder Sexualtaten

 

 

c)

Schwere Taten

 

 

d)

Gesamtwürdigung

 

 

e)

Psychische Störung

 

 

f)

Entlassungsfrist

 

3.

Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot (Rückwirkungsverbot)

V.

Das Therapieunterbringungsgesetz (ThUG)

 

1.

Anwendbarkeit

 

2.

Voraussetzungen

 

 

a)

Keine weitere Vollstreckung wegen Rückwirkungsverbot

 

 

b)

Gesetzeslücke – Analogie?

 

 

c)

Psychische Störung

 

 

d)

Hohe Wahrscheinlichkeit

 

 

e)

Kreis der Rechtsgüter

 

3.

Weitere materielle Voraussetzungen?

VI.

Zusammenfassung: Prüfungsreihenfolge

Osterhasen sind Weihnachtsmänner im Sinne des Gesetzes, oder:
Die funktionelle Zuständigkeit am Insolvenzgericht
Prof. Ulrich Keller, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
I.

Gesetzliche Fiktion oder Wunschdenken

 

1.

Das geplante Anforderungsprofil von Insolvenzrichtern und Insolvenzrechtspflegern als Wunsch an den Weihnachtsmann?

 

2.

Dürfen Insolvenzrichter und Insolvenzrechtspfleger so bleiben wie sie sind?

II.

Die geplante Richterzuständigkeit für das Insolvenzplanverfahren

III.

Ergebnis

Eintragung einer Zwanghypothek am Grundbesitz oder zugunsten einer GbR

– Zugleich Besprechung von HansOLG Hamburg, Beschluss vom 10.2.2011, 13 W 5/11 –
Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting
1.

Die Entscheidung des HansOLG Hamburg

2.

Kritische Betrachtung

 

a)

Keine Gesellschaftsschuld

 

b)

Keine Identität zwischen Schuldner-GbR und Eigentümer-GbR

 

c)

Keine Identitätsprobleme bei den Zwangsverwaltungssachverhalten des BGH

 

d)

Identitätsvoraussetzungen für die Vollstreckung in den Grundbesitz einer GbR

 

e)

Zusammenfassende Würdigung der Entscheidung

3.

Fragliche Tauglichkeit des vom BGH entwickelten Lösungsansatzes

4.

Exkurs: Zwangshypothek zugunsten einer GbR als Titelgläubigerin

5.

Ausblick: GbR-Register als letzter und einziger Ausweg


Anmerkung

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Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht

BGB § 899a; GBO §§ 29, 47; ZPO §§ 736, 867 (Zwangshypothek am Grundbesitz einer GbR) HansOLG Hamburg, Beschluss vom 10.2.2011, 13 W 5/11

Die Zwangsvollstreckung gegen eine GbR durch Eintragung einer Zwangshypothek ist ungeachtet der erfolgten Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nach § 736 ZPO weiterhin auch aufgrund eines gegen alle Gesellschafter ergangenen Titels zulässig, sofern sich aus dem Titel die gesamtschuldnersiche Haftung der Gesellschafter und die Eigenschaft der titulierten Forderung als Gesellschaftsschuld ergibt.

GBO §§ 22, 27, 46; BGB §§ 368, 891, 1132, 1163, 1172, 1173, 1192 Abs. 1 (Löschung von Grundpfandrechten an Miteigentumsanteilen) OLG München, Beschluss vom 28.2.2011, 34 Wx 101/10

1. Zu den Voraussetzungen für die Löschung von Gesamtgrundpfandrechten an Miteigentumsanteilen.

2. Auch wenn eine Hypothek bereits vollständig auf einen der Miteigentümer als Grundschuld umgeschrieben ist, kann dieser die Löschung allein nicht bewilligen, wenn die der Umschreibung zugrunde liegende Quittung des Gläubigers den Übergang des Rechts nicht zu beweisen vermag.

3. Nach Abtretung einer Gesamtgrundschuld an einen der Miteigentümer und entsprechender Eintragung im Grundbuch kann dieser allein wirksam auf die Grundschuld an seinem Miteigentumsanteil verzichten und die Löschung des Rechts an seinem Anteil bewilligen.

GBO §§ 19, 22, 27; WEG § 10 Abs. 6, § 27 Abs. 3 Satz 1 (Löschungsbewilligung durch WE-Verwalter) OLG München, Beschluss vom 16.2.2011, 34 Wx 156/10

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne ermächtigende Vereinbarung oder ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümer nicht befugt, zur Löschung einer zugunsten der Gemeinschaft im Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek eine Löschungsbewilligung abzugeben.

GBO § 12 Abs. 1, § 12c Abs. 1 und 4; RPflG § 3 Nr. 1h, § 4 Abs. 1 (Entscheidung und Rechtsmittel bei Grundbucheinsicht) OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.2.2011, 20 W 72/11

1. Über einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Urkundsbeamten über die Versagung der Grundbucheinsicht entscheidet unbeschadet des Wortlautes des § 12c Abs. 4 Satz 2 BGO nicht der Grundbuchrichter, sondern der Rechtspfleger.

2. Wird die Grundbucheinsicht von einem pflichtteilsberechtigten Angehörigen zum Zwecke der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche beantragt, so kann sie nicht von der Vorlage eines Erbscheines oder dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass gegen den eingetragenen Eigentümer bereits ein Prozess geführt werde oder dieser Vollmacht zur Einsichtnahme erteilt habe.

GBO § 71 Abs. 1; WEG § 13 Abs. 1, § 15 (PKW-Stellfläche, Sondernutzungsrecht) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.1.2011, 3 W 196/10

1. In einer Zwischenverfügung macht das Grundbuchamt die Behebung eines seiner Ansicht nach bestehenden Eintragungshindernisses von einem solchen, konkret bezeichneten Mittel abhängig, durch das der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Äußert das Grundbuchamt in einem Schreiben nur seine Rechtsauffassung, ist eine Beschwerde hiergegen unstatthaft.

2. Zum ordnungsgemäßen Zustand eines in der Teilungserklärung mit ¹Garage“ bezeichneten Raumes gehört es, in diesem einen PKW abstellen zu können, weshalb die Erreichbarkeit der Garage mit einem PKW zu dem rechtlich ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnungseigentumsanlage gehört.

3. Die von einem Sondernutzungsrecht erfasste Fläche bleibt Gemeinschaftseigentum und damit grundsätzlich der Gemeinschaft und ihren Schranken verhaftet. Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt sich deshalb, dass der Sondernutzungsberechtigte dem Eigentümer einer Garage die Zufahrt über die dem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche ausnahmsweise zu gewähren hat, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, um den Raum der Zweckvereinbarung entsprechend zu nutzen.

WEG § 12 (Zustimmungserfordernis bei Veräußerung an Ehegatten) KG, Beschluss vom 1.3.2011, 1 W 57/11

1. Ein Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG erfasst, falls es ohne nähere Einschränkung vereinbart ist, auch die nur teilweise Veräußerung des Wohnungs- oder Teileigentums in Form eines ideellen Miteigentumsanteils und die Veräußerung an einen Erwerber, der bereits Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

2. Ist als Ausnahme von einem Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG die ¹Veräußerung an Ehegatten“ vereinbart, so gilt diese nicht für eine Veräußerung an den geschiedenen Ehegatten, die erst nach Rechtskraft der Scheidung schuldrechtlich vereinbart wird.

InsO § 89; GBO § 29; ZPO § 867 (Insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot) OLG Hamm, Beschluss vom 25.1.2011, I-15 W 674/10

1. Neugläubiger des Schuldners sind nicht gehindert, in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.

2. Für den Nachweis dieser Voraussetzungen können dem Gläubiger bei seinem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek Beweiserleichterungen zugestanden werden, insbesondere wenn aufgrund der Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch die Annahme nahe liegt, dass der Insolvenzverwalter das betroffene Wohnungseigentum aus der Masse freigegeben hat.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

BGB § 1896 Abs. 1 a, § 1897 Abs. 4 Satz 1; FamFG § 68 Abs. 3, § 278 Abs. 1 und Abs. 3 (Persönliche Anhörung des Betroffenen bei Betreuerbestellung) BGH, Beschluss vom 16.3.2011, XII ZB 601/10

a) Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.8.2010 – XII ZB 171/10 – FamRZ 2010, 1650 Rn. 5).

b) Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält oder wenn er im Beschwerdeverfahren erstmals den Wunsch äußert, ihm einen bestimmten Betreuer zu bestellen.

c) Der das Betreuungsgericht gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB grundsätzlich bindende Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. 12.2010 – XII ZB 165/10 – FamRZ 2011, 285 Rn. 14).

BGB § 1896 Abs. 3 (Kontrollbetreuung und Vorsorgevollmacht) BGH, Beschluss vom 30.3.2011, XII ZB 537/10

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht.

BGB §§ 107, 181, 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 1909 Abs. 1, § 2174; GBO §§ 19, 20 (Bestellung eines Ergänzungspflegers, Vermächtnis eines Grundstücks) OLG München, Beschluss vom 8.2.2011, 34 Wx 18/11

Zur Erfüllung eines Vermächtnisses, dessen Inhalt ein vermietetes Grundstück ist und das der Erblasser zugunsten seines minderjährigen Enkels ausgesetzt hat, bedarf die Auflassung der Bestellung eines Ergänzungspflegers, wenn Erbin des Nachlasses die sorgeberechtigte Mutter ist.

Erb- und Nachlassrecht

BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; FamFG § 41 Abs. 3 (Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind im Verfahren wegen Genehmigung einer Erbausschlagung) OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2011, 10 UF 78/11

Für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird, ist grundsätzlich ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da – unabhängig vom Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes im Sinne von § 1629 Abs. 2 S. 3, § 1796 Abs. 2 BGB – die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil gemäß § 41 Abs. 3 FamFG verhindert sind.

Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspflegerin Dagmar Zorn, Großbeeren

BGB §§ 2069, 2078 Abs. 1, § 2270 Abs. 1, 2, § 2271 (Wechselbezügliche Verfügung) OLG München, Beschluss vom 28.3.2011, 31 Wx 093/10

1. Die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung der Kinder des vorverstorbenen Ehegatten aus dessen erster Ehe als Schlusserben entfällt nicht allein deswegen, weil der überlebende Ehegatte erhebliches Vermögen von seiner Verwandtschaftsseite nach dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten erhalten hat.

2. Der überlebende Ehegatte ist jedoch dann zu einer neuen Verfügung befugt, wenn und soweit im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung eine entsprechende Abänderungsbefugnis festgestellt werden kann. Hierbei ist sowohl hinsichtlich der Annahme als auch des Umfangs der Abänderungsbefugnis ein strenger Maßstab anzulegen.

3. Ein Irrtum über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen stellt keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum dar (im Anschluss an BayObLG FamRZ 2003, 259).

BGB § 2356 Abs. 1; NEhelG Art. 12 § 3 Abs. 1 (Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind) OLG München, Beschluss vom 12.1.2011, 31 Wx 270/10

Ein vor dem 1.7.1970 (Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder) errichteter Unterhaltstitel kann auch im Erbscheinsverfahren als Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind ausreichen.

BGB § 1944 Abs. 2 Satz 2 a. F., §§ 2139, 2142 Abs. 1, § 2260 a. F., § 2262 a. F. (Beginn der Ausschlagungsfrist) OLG München, Beschluss vom 2.12.2010, 31 Wx 67/10

1. Erlangt der Nacherbe im Erbscheinsverfahren des Vorerben Kenntnis vom Inhalt des Testaments, so setzt diese Kenntnis nicht die Ausschlagungsfrist in Lauf.

2. Mit der Verkündung der letztwilligen Verfügung an einen Erben (hier: Nacherbe) in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter eines Erben (hier: Nach-Nacherbe) in Form der schriftlichen Kundgabe wird die Ausschlagungsfrist des Erben nicht in Lauf gesetzt. Deren Beginn setzt eine Kundgabe an den Erben als Beteiligten voraus (im Anschluss an BGHZ 112, 229).

BGB §§ 1960, 1961, 229, 231, 857, 858 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1 (Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag des Vermieters des Verstorbenen) OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010, 2 Wx 198/10

1. Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers nach § 1961 BGB setzt nicht voraus, dass der Anspruch des Gläubigers sogleich gerichtlich geltend gemacht werden soll. Es genügt, dass der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich verfolgen möchte.

2. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages aussprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können.

Handels- und Registerrecht

GmbHG § 5a Abs. 2 Satz 2; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2 (Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung) BGH, Beschluss vom 11.4.2011, II ZB 9/10

Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

FamFG §§ 37, 394 (Registereintragung als Entscheidung) OLG Köln, Beschluss vom 17.3.2011, 2 Wx 27/11

1. Unter einer "Entscheidung“ im Sinne des § 37 Abs. 2 FamFG ist auch eine Registereintragung zu verstehen, wenn und soweit diese unmittelbar in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Dies ist bei der Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit der Fall.

2. Vor Eintragung einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG muss das Registergericht der Gesellschaft die Umstände mitteilen, die für die Einleitung des Löschungsverfahrens maßgeblich waren und der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu geben. Die gegenteilige Auffassung des KG, FGPrax 2006, 225, lässt sich nach Inkrafttreten des § 37 Abs. 2 FamFG nicht aufrecht erhalten.

BGB § 21 (Zweck eines Idealvereins) KG, Beschluss vom 20.1.2011, 25 W 35/10

1. Zur Bejahung eines Idealvereins (§ 21 BGB) reicht es nicht aus, dass ein Zweck verfolgt wird, der ideeller Natur ist. Durch die Inanspruchnahme von staatlichen Subventionen oder Fördermitteln sowie der entgeltlichen Anbietung von Leistungen kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen.

2. Ein planmäßiger, auf Dauer angelegter Betrieb von Filmvorführungen/Festivals gegen Entgelt ist unternehmerische Betätigung, selbst wenn nur ein kostendeckender Betrieb gewollt ist.

3. Ob der Betrieb unter das sog. Nebenzweckprivileg fällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere ob diese Tätigkeit hinter die übrigen nichtwirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins wesentlich zurücktritt.

BGB § 57 (Jahreszahl im Vereinsnamen) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 25.2.2010, 7 Wx 26/10

1. Im registerrechtlichen Verfahren ist ein Vereinsname nur noch dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen und diese Irreführung ersichtlich ist.

2. Eine in den Namen eines Vereins als Bestandteil aufgenommene Jahreszahl wird in aller Regel als ein Hinweis auf das Gründungsjahr des Vereins aufgefasst. Stimmt die als Bestandteil des Namens eingefügte Jahreszahl nicht mit dem Gründungsjahr überein, bedeutet dies eine besonders schwerwiegende Irreführung des Rechtsverkehrs über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Eine dahingehende Namensänderung ist nicht zulässig.

Prozesskosten- und Beratungshilfe

RVG § 59 Abs. 1 (Erstattungsanspruch der Staatskasse) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2011, II-10 WF 32/10

1. Ein auf die Staatskasse nach § 59 RVG übergegangener Anspruch gehört nicht zu den im Kostenansatzverfahren anzusetzenden Gerichtskosten. Er ist in der Gerichtskostenrechnung gesondert aufzuführen.

2. Ein zunächst nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangener Erstattungsanspruch gegen den Gegner der mittellosen Partei ist auflösend bedingt bis zum Eintritt der Rechtskraft. Wird vor Eintritt der Rechtskraft eine Kostenaufhebung vereinbart, hat die Staatskasse im Ergebnis keinen Erstattungsanspruch. Soweit die Staatskasse den erstattungspflichtigen Gegner bereits in Anspruch genommen hat, sind die Beträge zurückzuzahlen.

BerHG § 2 Abs. 2; RVG §§ 44, 15, 22 Abs. 1; RVG VV 2508, 1000 (Verschiedene Angelegenheiten im Beratungshilfeverfahren) LG Kaiserslautern, Beschluss vom 1.2.2011, 1 T 3/11

Zur Frage der Angelegenheit im Beratungshilfeverfahren (hier: Download von urheberrechtlich geschützten Werken).

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 850f Abs. 2 (Vollstreckungsprivileg unerlaubte Handlung) BGH, Beschluss vom 10.3.2011, VII ZB 70/08

Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind.

ZPO § 807 (Auskunftsverpflichtung des Schuldners) BGH, Beschluss vom 3.2.2011, I ZB 2/10

Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken.

BGB § 1170 (Unbekannter Gläubiger einer Sicherungshypothek) KG, Beschluss vom 10.2.2011, 12 W 33/10

Der mit Name, Anschrift und Aufenthalt bekannte Rechtsnachfolger des Gläubigers einer Sicherungshypothek ist nicht allein deshalb unbekannt im Sinne des § 1170 BGB, weil er seine Rechtsnachfolge nicht in grundbuchmäßiger Form nachweisen kann.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 150 Abs. 2; ZPO § 758a Abs. 2, § 885 (Anordnungsbeschluss der Zwangsverwaltung, Vollstreckungstitel zur Inbesitznahme und Herausgabe) BGH, Beschluss vom 24.2.2011, V ZB 280/10

Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, stellt einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einsetzen kann; auch wenn die Besitzverschaffung die Wohnung des Schuldners betrifft, bedarf es für diese Zwangsvollstreckung keiner richterlichen Anordnung.

BGB § 705; GBO § 38; ZVG §§ 90, 130 Abs. 1 (Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts) OLG Hamm, Beschluss vom 17.3.2011, I-15 W 706/10

1. Das Vollstreckungsgericht ist gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes beschwerdebefugt, durch die ein Eintragungsersuchen beanstandet wird.

2. Hat das Vollstreckungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss den Zuschlag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt und ersucht es das Grundbuchamt um die Eintragung der Gesellschaft, so ist das Grundbuchamt inhaltlich auch insoweit an das Ersuchen gebunden, als in ihm auch die gem. § 47 Abs. 2 S. 1 GBO einzutragenden Gesellschafter bezeichnet sind.

Insolvenzrecht
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1953 Abs. 1, § 2180 Abs. 3 (Obliegenheit des Schuldners nach Erbfall) BGH, Beschluss vom 10.3.2011, IX ZB 168/09

Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses (Ergänzung von BGH WM 2009, 1517).

InsO §§ 298, 290 Abs. 1 (Ausschluss eines neuen RSB-Antrages des Schuldners) LG Lübeck, Beschluss vom 14.3.2011, 7 T 595/10

1. Nach Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders fehlt einem nachfolgenden Antrag des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Aus der analogen Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH folgt, dass drei Jahre kein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden kann.

3. Innerhalb dieses Zeitraumes kann auch Stundung nicht bewilligt werden.

InsO § 35 Abs. 2, § 148 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5 (Freigabeerklärung, Pfändungsschutz, Zuständigkeit bei Erinnerung) AG Göttingen, Beschluss vom 21.2.2011, 71 IN 38/10

1. Über eine Erinnerung gem. § 148 Abs. 2 Satz 2 InsO entscheidet der Richter am Insolvenzgericht.

2. Inwieweit der Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der Insolvenz gilt, bleibt dahingestellt. Erforderlich ist in jedem Fall, dass die persönliche Tätigkeit überwiegende Bedeutung hat.

3. Eine Freigabeerklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO erstreckt sich auf nicht ausdrücklich aufgeführte Gegenstände nur, wenn sie eine untergeordnete Funktion ausüben.

Straf- und Strafverfahrensrecht

StPO § 142 Abs. 1; RVG § 5; RVG VV 4100 f., 4106 ff. (Vertreter des Strafverteidigers) OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.2.2011, 4 Ws 195/10

1. Der Vorsitzende kann dem Angeklagten für einen Hauptverhandlungstermin einen Verteidiger als Vertreter des zunächst bestellten Verteidigers beiordnen.

2. Ob eine Bestellung zum Vertreter oder zum weiteren Verteidiger vorliegt, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der Verfügung. Jedoch liegt dann eine Bestellung zum weiteren Verteidiger vor, wenn der zweite Verteidiger auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gehalten ist, sich über die bloße Wahrnehmung des Termins hinaus umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine aufwändige, den Termin vorbereitende Tätigkeit zu entfalten.

3. Bei Vertretung fällt insgesamt lediglich eine Terminsgebühr an. Dem zweiten Verteidiger stehen darüber hinaus die Grundgebühr und ggf. die Verhandlungsgebühr sowie die Kostenpauschale zu.

RVG VV 4102 (Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung) LG Ansbach, Beschluss vom 9.2.2011, KLs 1042 JS 6687/2010

a) Auf Besprechungen nach § 160b StPO, die nicht im Zusammenhang mit einer Haftprüfung stehen, ist RVG VV 4102 weder unmittelbar noch direkt anwendbar.

b) Zur Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten des Pflichtverteidigers (eigene Schriftsätze).

Kostenrecht

RVG VV 1000 (Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs, Erstattungsfähigkeit) BGH, Beschluss vom 15.3.2011, VI ZB 45/09

Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

RVG § 22; ZPO § 829 (RA-Gebühr bei gleichzeitiger Pfändung gegen mehrere Drittschuldner) BGH, Beschluss vom 10.3.2011, VII ZB 3/10

Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV 3400 (Ausländischer Verkehrsanwalt) OLG München, Beschluss vom 16.2.2011, 11 W 224/11

1. Für eine im Ausland ansässige Partei ohne Niederlassung und Vertriebsorganisation im Inland ist die Hinzuziehung eines ausländischen Verkehrsanwalts in der Regel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (teilweise Aufgabe von Senat NJW-RR 1998, 1692 = MDR 1998, 1054; im Anschluss an OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 1581 und Kammergericht KGR Berlin 2008, 845 = GRUR-RR 2008, 373).

2. Der von der im Ausland ansässigen Partei beauftragte ausländische Verkehrsanwalt ist aus erstattungsrechtlicher Sicht im Regelfall gehalten, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragen. Die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen inländischen Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (im Anschluss an OLG Stuttgart OLGR 2009, 452 = Justiz 2009, 292).

RVG VV Vorb. 1 zu 1000 Abs. 5; BGB § 1666 (Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren) OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2011, 8 WF 27/11

Die Festsetzung einer Einigungsgebühr kommt in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB auch nach der Ergänzung der Vorbemerkung 1 zu Nr. 1000 Abs. 5 RVG VV nicht in Betracht.

RVG VV 3200, 3500; FamFG § 85; ZPO §§ 104 ff. (Erbscheinserteilungsverfahren, Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren) OLG Köln, Beschluss vom 19.1.2011, 2 Wx 6/11

Im Erbscheinserteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG vertritt, nur eine 0,5Verfahrensgebühr nach RVG VV 3500. Die Gebührenvorschrift RVG VV 3200 findet keine Anwendung.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.05.2011. - 25.06.2011

BGBl.I

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23. Mai 2011, BGBl.I 2011 S.898

BGBl.II

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 10. Mai 2011 <Geltung für Singapur>, BGBl.II 2011 S.607

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses <Geltung für Andorra> vom 11. Mai 2011, BGBl.II 2011 S.622

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Bestelmeyer, Verfügungen durch eine gesellschafterlos im Grundbuch eingetragene Namens-GbR, ZfIR 2011, 395

Werner, Immobiliengeschäfte mit Stiftungen: Vertretung der Stiftung im Grundbuchverfahren, MDR 2011, 639

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Becker, Die Vereinheitlichung von Kollisionsnormen im europäischen Familienrecht – Rom III, NJW 2011, 1543

Bergschneider, Schenkung, ehebezogene Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft bei Scheidung und Tod, FPR 2011, 244

Bestelmeyer, Die rechtlichen Voraussetzungen für die wirksame Bestellung eines Ergänzungspflegers, FamRZ 2011, 950 mit Erwiderung Keuter, FamRZ 2011, 954

de Leve, Die Rechtsstellung des Ehegatten, der nicht Erbe wird, FPR 2011, 252

Mahlmann, Vertretung und Genehmigungsbedürftigkeit bei Rechtsgeschäften über den Nachlass im Fall der Beteiligung Minderjähriger, FPR 2011, 271

Erb- und Nachlassrecht

Baumann, Das notarielle Erbscheinsverfahren nach dem FamFG, Teil 1, NotBZ 2011, 157, Teil 2, NotBZ 2011, 193

Czubayko, Die Auswirkungen der Scheidung auf das Ehegattenerbrecht, FPR 2011, 260

Dötsch, Rechtsnachfolgelösungen bei der Haftung kraft Firmenfortführung, MDR 2011, 701

Große-Wilde, Die Rechtsprechung zum Erbrecht seit der Erbrechtsreform, MDR 2011, 769

Krug, Das Geschiedenentestament, FPR 2011, 268

Leipold, Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, FPR 2011, 275

Littig, Das gesetzliche Ehegattenerbrecht, FPR 2011, 241

Schmitz, Tücken eigenhändig errichteter gemeinschaftlicher Testamente, ErbR 2011, 135

Werkmüller, Die Auswirkungen der Trennung auf das Ehegattenerbrecht, FPR 2011, 256

Handels- und Registerrecht

Göhmann, Sind bei der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH die Sacheinlagevorschriften und §19 Abs.5 GmbHG zu beachten? RNotZ 2011, 290

Prozesskosten- und Beratungshilferecht

Fischer, Zivilprozess – Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz und Hauptsache?, MDR 2011, 642

Zimmermann, Neuigkeiten zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe, ZVI 2011, 160

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Dieckmann, Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei Abtretung der Sicherungsgrundschuld und Eigentümerschutz nach BGHZ 185, 133 oder: (Gelungenes?) Richterrecht durch obiter dictum im Versäumnisurteil? BWNotZ 2011, 42

Markgraf/Lauscher, Die Eidesstattliche Versicherung im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach §720a ZPO, ZAP Fach 14, S.621

Milzer, §727 ZPO als Verbraucherschutznorm? BWNotZ 2011,62

Schmidt, Pfändung einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Daseinsvorsorge, JurBüro 2011, 284

Insolvenzrecht

Fröhlich/Bächstädt, Erfolgsaussichten eines Insolvenzplans in Eigenverantwortung, ZInsO 2011,985

Jacobi, Die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes: Eine Tendenz in der Praxis der Finanzverwaltung, ZInsO 2011,1094

Laroche, Die “amtswegige“ Versagung nah §296 Abs.2 Satz3 InsO, ZInsO 2011,946

Milimonka, Der Ersatz von Reisekosten eines am Geschäftssitz des Insolvenzverwalters ansässigen Rechtsanwalts vor dem Hintergrund des §5Abs.1 InsVV, ZInsO 2011,1100

Ruch, Die Auswirkungen der Ehegattenhaftung nach § 1357 BGB auf das Insolvenzverfahren, ZVI 2011, 164

Schacht, Vorrechte öffentlicher und fiskalischer Forderungen im Insolvenzverfahren, ZInsO 2011, 1048

Sternal, Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2010, NZI 2011, 465

Zipperer, Probleme beim Zusammentreffen von Zwangsverwaltung und Insolvenzverwaltung, ZfIR 2011, 385

Kostenrecht

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu §14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen, RVGreport 2011, 202

Enders, Mitvergleichen anderweitig anhängiger Ansprüche – Teil III: Ein anderes Verfahren wird mitverglichen und vorherige außergerichtliche Tätigkeit, JurBüro2011, 281

Hansens, Anrechnung der Geschäftsgebühr – auch bei Verurteilung zur Zahlung an die Rechtsschutzversicherung, RVGreport 2011, 209

Mayer, Entwicklungen zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2007–2011, NJW 2011, 1563

Schneider, H., Kosten- und verfahrensrechtliche Aspekte des Gesetzes zur Durchführung der AG-Unterhaltsverordnung, AGS 2011, 313

Volpert, Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGGRG) – Teil 16 – Die Vergütung im Rechtsmittelverfahren (II), RVGreport 2011, 204


Buchbesprechungen

Familienrecht, Rechtspfleger Studienbücher Band 4. Begründet von Dipl.-Rechtspfleger Klaus Meyer-Stolte, neu bearbeitet von Dipl.-Rechtspflegerin Dagmar Zorn. 5., völlig neu bearbeitete Auflage, 2011. Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld. XIV und 250 Seiten, 34,– Euro

  Reinhold Spanl, Dozent an der FH für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Starnberg

Erbrecht. Von Prof. Dr. Wolfgang Burandt und Dieter Rojahn (Hrsg), Beck‘sche Kurzkommentare, Band 65, Verlag C. H. Beck, München 2011, Ln. 158,– Euro , XXII , 1666 Seiten, ISBN 978 3 406 602597

  Dipl.Rpfl'in DagmarZ orn, Großbeeren

Schriften zur angewandten Verwaltungsforschung. Band 15 – Reform des staatlichen Haushaltswesens; Chancen und Grenzen für die Justiz. Herausgegeben von Dr. Michael Grimberg und Reinhard Hillig. Verlag Karla Grimberg, Ostbevern. 240 Seiten, 24,90 Euro. ISBN 978-3-941636-14-9

  Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Jana Köhler, MBA, Magdeburg

Stand: 22. Juli 2011