Das neue Heft 9/10_2010 vom September 2010
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete
Entscheidungen
Abhandlungen
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Nachweis der Aufbringung des Stammkapitals gegenüber dem Registergericht |
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Dr. Peter Wolf, Notarassessor in Haßloch (Pfalz) |
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Obschon § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nunmehr ausdrücklich vorschreibt, dass das Registergericht bei der Gründung einer GmbH nur bei erheblichen Zweifeln Nachweise über die Kapitalaufbringung verlangen darf, fordern einige Gerichte auch bei Standardgründungen, mittels Einzahlungsbeleg nachzuweisen, dass die Einlageleistung auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt wurde. Der Beitrag geht der Frage nach, was erhebliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind und wann demnach das Registergericht einen Einzahlungsbeleg oder andere Nachweise verlangen kann. | ||
| I. | Einleitung | |
| II. | Gesetzliche Vorgaben | |
| 1. | Prüfungsrecht und -pflicht des Registergerichts | |
| 2. | Erbringung der Einlageleistung | |
| III. | Besonderheiten der Einpersonengründung | |
| IV. | Auswirkungen des MoMiG | |
| V. | Folgerungen | |
| 1. | Materielle Voraussetzungen | |
| 2. | Formelle Anforderungen | |
| VI. | Zusammenfassung | |
| Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit von Parteivereinbarungen in der Zwangsvollstreckung |
| Rechtsreferendar Markus Philipp, Leipzig |
| Die Vertragsfreiheit als wesentliche Erscheinungsform der Privatautonomie ermöglicht es den Parteien im Bereich des Privatrechts ihre Rechtsverhältnisse nach ihrem Willen selbstbestimmt und eigenverantwortlich sowie frei von staatlicher Intervention zu gestalten. Grenzen werden lediglich durch die §§ 134, 138, 242, 826 BGB gesetzt. An einer solch freien Gestaltungsmöglichkeit ihrer Beziehungen können die Beteiligten auch im Rahmen des Prozessrechts interessiert sein. Beim Verfahrensrecht handelt es sich aber um öffentliches Recht, in dem der Gesetzgeber festschreibt, nach welchen Grundsätzen eine effektive Rechtsfeststellung und Rechtsdurchsetzung zu erfolgen hat. Das Gewaltmonopol des Staates erfordert es, dass das vom Gesetzgeber favorisierte Verfahren für die Parteien im Wesentlichen bindend ist; ein Konventionalprozess soll gerade nicht stattfinden. Dies gilt insbesondere für die in diesem Beitrag zu betrachtende Zwangsvollstreckung, in welcher der Staat hoheitlich und mit Zwang in Grundrechte des Schuldners (Art. 2 Abs. 1, Art. 13, 14 GG) eingreift. Zwar gilt auch im 8. Buch der ZPO die Dispositionsmaxime, welche als prozessuale Fortsetzung der Privatautonomie verstanden werden kann, die Gestaltungsfreiheit, die dieser Grundsatz gewährt, bleibt jedoch weit hinter der der Privatautonomie zurück. Es stellt sich daher die Frage, in welchem Umfang die Parteien durch Verträge auch auf das zwangsvollstreckungsrechtliche Verfahren einwirken und es entsprechend ihren Vorstellungen gestalten können. | ||||
| A. | Grundlagen und Begriffsklärung | |||
| I. | Vollstreckungsverträge als Prozessverträge und deren Zustandekommen | |||
| 1. | Vollstreckungsverträge als Untergruppe der Prozessverträge | |||
| 2. | Das Zustandekommen von Parteivereinbarungen | |||
| II. | Einteilung der Vollstreckungsverträge | |||
| III. | Abgrenzung zwischen Vollstreckungsverträgen und materiell-rechtlichen Verträgen | |||
| 1. | Abgrenzungsproblematik und Notwendigkeit der Abgrenzung | |||
| 2. | Abgrenzungskriterium der unmittelbaren Hauptwirkung | |||
| a) | Abgrenzung nach der unmittelbaren Hauptwirkung der Vereinbarung | |||
| b) | Vollstreckungsverträge als Verträge des materiellen Rechts | |||
| c) | Zusammenfassung | |||
| B. | Die Zulässigkeit von Parteivereinbarungen | |||
| I. | Überblick über die historische Entwicklung und den gegenwärtigen Meinungsstand | |||
| II. | Allgemeine Maßstäbe und Beurteilungsgrundsätze | |||
| 1. | Öffentlich-rechtlicher Charakter der vollstreckungsrechtlichen Normen | |||
| a) | Dispositive Vorschriften im öffentlichen Recht | |||
| b) | Bindung im Hinblick auf eine prozessuale Befugnis | |||
| 2. | Grundsätze und gesetzgeberische Wertungen im Vollstreckungsverfahren | |||
| a) | Parteiherrschaft und Antragserfordernis | |||
| b) | Schuldnerschutz | |||
| c) | Formalisierungsgrundsatz | |||
| 3. | Zusammenfassung | |||
| III. | Anwendung der Grundsätze auf vollstreckungsbeschränkende Verträge | |||
| 1. | Grundsätzliche Zulässigkeit vollstreckungsbeschränkender Verträge | |||
| 2. | Beispiele von zulässigen vollstreckungsbeschränkenden Verträgen | |||
| IV. | Anwendung der Grundsätze auf vollstreckungserweiternde Verträge | |||
| 1. | Vollstreckungserweiternde Verträge im Allgemeinen | |||
| 2. | Unzulässige vollstreckungserweiternde Verträge | |||
| 3. | Verzicht des Schuldners auf die Zustellung des Titels und die Einhaltung von Wartefristen | |||
| a) | Verzicht des Schuldner auf die Zustellung des Titels, § 750 ZPO | |||
| b) | Verzicht des Schuldners auf die Einhaltung von Wartefristen | |||
| c) | Zusammenfassung und Ergebnis | |||
| 4. | Verzicht auf den Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 ZPO | |||
| a) | Darstellung des Meinungsstreits in Literatur und Rechtsprechung | |||
| b) | Stellungnahme | |||
| c) | Ergebnis | |||
| 5. | Verzicht des Schuldners auf Einlegung von Rechtsbehelfen und die Stellung von Anträgen | |||
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V. | Ergebnis | |||
| C. | Geltendmachung und Durchsetzung wirksamer Verträge | |||
| I. | Darstellung des Meinungsstreits in Literatur und Rechtsprechung | |||
| 1. | Übersicht über die vertretenen Auffassungen | |||
| 2. | Abgrenzung zwischen Erinnerung und Vollstreckungsabwehrklage | |||
| 3. | Erinnerung (§ 766 ZPO) oder Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) | |||
| 4. | Erinnerung (§ 766 ZPO) neben Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) | |||
| II. | Stellungnahme und eigene Lösung | |||
| III. | Sonderfälle | |||
| IV. | Zusammenfassung | |||
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Zuschlagsentscheidung bei Doppelausgebot nach § 9 EGZVG Zugleich Anmerkung zu OLG Celle, Urteil v. 20.5.2009, 3 U 268/08 |
| Erhard Alff, Rechtspfleger beim Amtsgericht Hamburg |
| Nach einem Doppelausgebot gemäß § 9 EGZVG die richtige Zuschlagsentscheidung zu treffen, ist schon für die mit dem Metier vertrauten Zwangsversteigerungsgerichte oft schwer genug. Dass auch Prozessgerichte und Rechtsanwälte auf diesem für sie fremden Terrain ihre Schwierigkeiten haben können, wenn sie sich mit dem Problem als Vorfrage eines Schadensersatzanspruchs beschäftigen müssen, belegt eindrucksvoll die in der Überschrift zitierte Entscheidung. Einige grundsätzliche Bemerkungen zu der dem § 9 EGZVG zugrunde liegenden Interessenlage erscheinen daher angebracht. | |
| I. | Das Doppelausgebot nach § 9 EGZVG |
| II. | Grundsätze für die Zuschlagsentscheidung |
| III. | Der vom OLG Celle mitgeteilte Sachverhalt |
| IV. | Kritische Würdigung des Urteils |
| V. | Vorläufiges Fazit |
| VI. | Sachverhaltsverkennung durch das OLG Celle |
| VII. | Fazit |
| VIII. | Zusammenfassung |
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Die Entwicklung im Zwangsvollstreckungsrecht seit 2008 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2008, 452 – |
| Prof. Udo Hintzen, Berlin |
| A. | Zwangsvollstreckung allgemein | ||
| I. | Titel | ||
| II. | Klausel | ||
| 1. | Titelergänzende Klausel | ||
| 2. | Titelumschreibende Klausel | ||
| 3. | Weitere vollstreckbare Ausfertigung | ||
| 4. | Rechtsmittel gegen Klauselerteilung | ||
| III. | Zustellung | ||
| IV. | Sicherheitsleistung | ||
| V. | Zug-um-Zug Leistung | ||
| VI. | Vollstreckungshindernis | ||
| VII. | Vollstreckungsschutz | ||
| VIII. | Vollstreckungserinnerung | ||
| B. | Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher | ||
| I. | Allgemein | ||
| II. | Pfändung | ||
| III. | Verwertung | ||
| IV. | Räumung | ||
| C. | Eidesstattliche Versicherung | ||
| I. | Zuständigkeit | ||
| II. | Verfahren | ||
| 1. | Vorzuladende Person | ||
| 2. | Unpfändbarkeitsnachweis | ||
| III. | Vermögensverzeichnis | ||
| IV. | Nachbesserung | ||
| V. | Wiederholte Eidesstattliche Versicherung | ||
| VI. | Rechtsbehelf – Widerspruch | ||
| VII. | Haftbefehl | ||
| D. | Forderungs- und Rechtspfändung | ||
| I. | Pfändungsbeschluss | ||
| II. | Pfändbare Ansprüche | ||
| III. | Überweisung Herausgabe von Urkunden | ||
| IV. | Drittschuldner | ||
| V. | Arbeitseinkommen | ||
| 1. | Pfändungsfreigrenze | ||
| 2. | Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten | ||
| 3. | Unterhaltsvollstreckung | ||
| 4. | Zusammenrechnung | ||
| 5. | Erhöhung des Pfändungsfreibetrages | ||
| 6. | Verschleiertes Einkommen | ||
| 7. | Sonstige Vergütungen | ||
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VI. | Kontenschutz | ||
| 1. | Arbeitseinkommen | ||
| 2. | Sozialleistungen auf dem Konto | ||
| VII. | Unpfändbare Ansprüche | ||
| VIII. | Pfändung in sonstige Rechte | ||
| E. | Kosten der Zwangsvollstreckung | ||
| I. | Zuständigkeit | ||
| II. | Erstattungsfähigkeit | ||
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Rechtsprechung |
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Liegenschafts- und Grundbuchrecht |
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BGB §§ 1132, 1192 Abs. 1 (Gesamtgrundschuld mit unterschiedlichem Inhalt) BGH, Beschluss vom 10.6.2010, V ZB 22/10 |
a) Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichen Fälligkeitsbedingungen bestehen. Wird eine vor dem 20. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein anderes Grundstück erstreckt, gilt die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 BGB deshalb nur für die Belastung des nachverpfändeten Grundstücks.
b) Eine Gesamtgrundschuld entsteht nicht, wenn der Belastungsgegenstand verschiedener Grundschulden wechselseitig ausgetauscht werden soll (Pfandtausch).
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BGB §§ 1030, 1090, 1093; GBO § 49; AnfG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 (Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück) BFH, Urteil vom 30.3.2010, VII R 22/09 |
1. Die Anfechtbarkeit der Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück folgt aus einer unmittelbaren Anwendung des § 3 Abs. 1 AnfG (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung).
2. Die Gläubigerbenachteiligung liegt schon in der Bestellung dinglicher Rechte, unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums. Die Teilrechte verschlechtern im Fall einer Zwangsvollstreckung die Zugriffslage.
3. Der Anspruchsinhalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist nicht auf Fälle der Vermögensminderung durch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Vermögensbestandteilen an einen Dritten beschränkt. Als bloße Rechtsfolgenbestimmung ergänzt diese Vorschrift nicht die Anfechtungsnormen um eine abschließende Regelung der anfechtbaren Rechtshandlungen auf solche der Veräußerung, Weggabe und Aufgabe, sondern beschränkt das, was dem Gläubiger wieder "zur Verfügung gestellt“ werden soll, nach Art und Umfang auf das, was "veräußert, weggegeben oder aufgegeben“ worden ist.
4. Hat ein Vollstreckungsschuldner ein Nießbrauchsrecht oder ein dingliches Wohnrecht am eigenen Grundstück anfechtbar begründet, hat das Finanzamt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung des Vorrangs seiner Rechte in der Zwangsvollstreckung.
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FGG-RG Art. 111; GBO § 53 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 2 Satz 2 (Übergangsregelung, Beschwerde) OLG München, Beschluss vom 20.5.2010, 34 Wx 045/10 |
1. Zur Anwendung des Übergangsrechts, wenn die nach dem 31.8.2009 eingelegte Grundbuchbeschwerde eine vor dem 1.9.2009 erfolgte Eintragung betrifft.
2. Wer zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist dadurch zwar in einem Recht beeinträchtigt. Einer Beschwerde gegen die Eintragung mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis.
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FamFG §§ 78 ff.; ZPO § 867 (Verfahrenskostenhilfe für Zwangshypothek) Schl-Holst. OLG, Beschluss vom 14.4.2010, 2 W 52/10 |
1. Im Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867 ZPO hat der Gläubiger in der Regel keinen Anspruch darauf, dass ihm im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
2. Allerdings kann der Gläubiger unter Umständen Leistungen der Beratungshilfe in Anspruch nehmen, wenn vor der Einleitung dieser Vollstreckungsmaßnahme die Beratung durch einen Rechtskundigen erforderlich erscheint.
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BGB § 1090 (Inhalt einer Dienstbarkeit) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.3.2010, 3 W 8/10 |
Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann auch das Betreiben eines Gewerbes (hier: Einzelhandelswarenhaus) sein. Eine bei der Bestellung einer solchen Dienstbarkeit vorgenommene Beschränkung des Ausübungsbereiches kann durch die Bezugnahme auf bestimmte natürliche, auch in der Vergangenheit liegende Gegebenheiten beschrieben werden, ohne dass dies den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verletzt.
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GBO § 22; ZPO § 852; InsO §§ 35, 36, 81 (Verzicht auf Rückübertragungsanspruch) OLG München, Beschluss vom 11.3.2010, 34 Wx 010/10 |
Der in Insolvenz befindliche Gläubiger eines durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruchs kann, auch wenn die Grundstücksübertragung mit Rücksicht auf eine familiäre Verbundenheit stattgefunden hat, auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht wirksam verzichten (im Anschluss an den Beschluss vom 13.5.2009, 34 Wx 026/09 = FGPrax 2009, 155).
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GBO § 28 Satz 1; UmwG § 123 Abs. 2, 3, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 131 (Grundstücksübergang aufgrund Spaltungs- und Übernahmevertrag) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.4.2010, I-3 Wx 88/10 |
Dass bei der Spaltung das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Handelsregistereintragung außerhalb des Grundbuchs auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wenn die Grundstücke im Spaltungs- und Übertragungsvertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind und auch im Falle des Vorliegens einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darzulegen ist, legt es dem Grundbuchamt nahe, zum Nachweis des Rechtsübergangs die Vorlage dieses Vertrages zu verlangen.
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BGB § 747 S. 1, §§ 881, 1114 (Ausnutzung eines Rangvorbehalts durch einen Miteigentümer) OLG Hamm, Beschluss vom 23.2.2010, I-15 Wx 316/09 |
Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks bei der Bestellung eines Grundpfandrechts oder einer Vormerkung die vorrangige Belastung des Grundstücks vorbehalten, ist jeder Miteigentümer ohne Mitwirkung der anderen zur Ausnutzung des Rangvorbehalts durch Belastung seines Miteigentumsanteils befugt. Begrenzt wird diese Befugnis durch das gleichrangige Recht der anderen Miteigentümer bei einer Belastung ihres Miteigentumsanteils ihrerseits den Rangvorbehalt auszunutzen. Jeder Miteigentümer kann den Rangvorbehalt alleine daher nur bis zu einem seines Miteigentumsanteils entsprechenden Bruchteils des Nennbetrages des Rangvorbehalts ausüben.
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GBO § 18; WEG § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 3; BGB § 129 Satz 1 (Nachweis der Verwaltereigenschaft) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2010, I-3 Wx 263/09 |
1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Erfordernis von Unterschriften für den Verwalternachweis) ist wegen Perplexität aufzuheben, wenn ihr auch bei Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten ein nachvollziehbarer Inhalt nicht entnommen werden kann.
2. Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 24 Abs. 3 WEG vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss öffentlich zu beglaubigende Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen enthalten, wobei es im Allgemeinen genügt, das eine in Doppelfunktion tätige Person (hier: Versammlungs- und Beiratsvorsitzender) nur einmal unterschreibt.
3. Unterschreibt ein anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat ["A.B. (Beirat“)], so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift eines Wohnungseigentümers.
4. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum erfordert einen ergänzenden Identitätsnachweis (hier: Ergänzung der beglaubigten Unterschrift ("S K. . .“) um dem vollständigen Vornamen) nicht, solange sich, insbesondere aus der Niederschrift, für die Bestellung eines anderen Rechtsträgers als "S K. . .“ zum Verwalter kein Hinweis ergibt.
Mit Anmerkung von: Johann Demharter, Richter am BayObLG a. D., München
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht |
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BGB §§ 1671, 1626, 1684; GG Art. 2, 6; FGG §§ 12, 50, 50b; FamFG §§ 26, 158, 159 (Auswanderung, Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) BGH, Beschluss vom 28.4.2010, XII ZB 81/09 |
1. Beabsichtigt bei gemeinsamer elterlicher Sorge der das Kind betreuende Elternteil, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl. Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.12.1989 – IVb ZB 66/88 – FamRZ 1990, 392).
2. Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird.
3. Wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankommt, ist die Anhörung in der Beschwerdeinstanz vom gesamten Senat durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11.7.1984 – IVb ZB 73/83 – FamRZ 1985, 169).
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FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FGG § 33; FamFG § 89 (Ordnungsgeld statt Zwangsgeld) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.4.2010, 2 WF 40/10 |
1. Das Vollstreckungsverfahren zu einer Umgangsregelung ist im Rahmen des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG als ein selbständiges Verfahren und nicht als bloße Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache anzusehen. Deshalb richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden, auch dann nach den §§ 86 ff., 120 FamFG, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.08.2009 entstanden sind.
2. Ist vor dem 01.09.2009 ein Vollstreckungstitel ergangen, bei dem gemäß § 33 FGG a. F. für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht war, so können auf dieser Grundlage künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG angeordnet werden. Bei sog. Alttiteln, für die die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war, ist nicht erforderlich, dass vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung erfolgt.
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BGB § 127a, § 1618 S. 5 (Beurkundung der Einverständniserklärung zur Namenserteilung) OLG Hamm, Beschluss vom 2.3.2010, I-15 Wx 148/09 |
1. Das Familiengericht hat keine eigene Beurkundungszuständigkeit im Hinblick auf eine im Verfahren nach § 1618 S. 4 BGB abgegebene Einverständniserklärung des anderen Elternteils.
2. Um einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 127a BGB handelt es sich nicht, wenn im Anhörungstermin vor dem Familiengericht der antragstellende Elternteil unter Teilrücknahme seinen Ersetzungsantrag auf eine modifizierte Namensführung des Kindes gem. § 1618 S. 2 BGB beschränkt, der andere Elternteil dazu nunmehr sein Einverständnis erteilt und beide Erklärungen getrennt vorgelesen und genehmigt werden.
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Erb- und Nachlassrecht |
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BGB §§ 1994, 1995, 2006 (Verlängerung der Inventarfrist) OLG Hamm, Beschluss vom 4.6.2010, I-15 Wx 68/10 |
1. Den Erben trifft bei der Aufnahme eines Inventars eine Erkundigungsobliegenheit nur insoweit, als er konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat, und die in Betracht kommenden Ermittlungen nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten zumutbar sind.
2. Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres zum Nachlass gehörendes Vermögen gibt, begründen keine Ermittlungsobliegenheit und sind daher auch kein Grund für eine Verlängerung der Inventarfrist.
3. Das Nachlassgericht muss im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auf einen zweckgerechten Interessenausgleich hinwirken. Dies kann es auch gebieten, im Rahmen des durch § 1995 Abs.3 BGB eröffneten Ermessens, erkennbar falsche Vorstellungen des Erben hinsichtlich seiner Ermittlungsobliegenheiten aufzuklären und ihm – ggf. auch durch Bewilligung einer "Nachfrist“ – Gelegenheit zur fristgerechten Errichtung des Inventars zu geben.
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BGB §§ 2084, 2087 (Eintritt der gesetzlichen Erbfolge) OLG München, Beschluss vom 14.6.2010, 31 Wx 151/09 |
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser nur über einen geringen Teil seines Nachlasses verfügt und eine Erbeinsetzung durch spätere gesonderte Verfügung beabsichtigt hat, zu der es dann aber nicht mehr gekommen ist. Die unterlassene letztwillige Verfügung kann nicht durch Auslegung ersetzt werden.
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Handels- und Registerrecht |
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HGB § 13e Abs. 3, § 13g Abs. 2; GmbHG § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; FGG a. F. § 28 Abs. 2 (Bestellung des Geschäftsführers) BGH, Beschluss vom 17.5.2010, II ZB 5/10 |
Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es ist weder erforderlich, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen.
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HGB § 18 Abs. 2 Satz 1 (Ortsangabe im Firmennamen) OLG München, Beschluss vom 28.4.2010, 31 Wx 117/09 |
1. Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt, gleich ob diese in attributiver oder substantivischer Form erfolgt, in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. Anderes kann gelten, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen.
2. Die Firma "Münchner Hausverwaltung GmbH“ für eine Gesellschaft mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde ist eintragungsfähig; auf eine führende oder besondere Stellung der Gesellschaft im Wirtschaftsraum München kommt es nicht an.
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HGB § 25 (Eintragung eines Haftungsausschlusses) OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2010, 8 W 139/10 |
1. Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht offensichtlich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann.
2. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortführung entscheidend.
3. Der Erwerb vom Insolvenzverwalter wird zwar nicht als solcher im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angesehen. Werden jedoch nur einzelne Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben, steht dies der Annahme eines Erwerbs im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.
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GmbHG § 2 Abs. 1a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1; BGB § 181 (Abänderung des Musterprotokolls für GmbH-Gründung) OLG München, Beschluss vom 12.5.2010, 31 Wx 19/10 |
1. Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine "normale GmbH-Gründung“ Anwendung.
2. Bei Gründung einer GmbH im "normalen Verfahren“ kann das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente sein. Dies gilt auch dann, wenn eine "normale GmbH-Gründung“ deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält.
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BGB §§ 35, 38, 40 (Übertragung von Stimm- und Wahlrechten) OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.3.2010, 8 W 112/10 |
Ein Verstoß gegen das Abspaltungsverbot führt zur Nichtigkeit einer Regelung in einer Vereinssatzung, mit der Organschaftsrechte (hier: Stimm- und Wahlrechte) übertragen werden von einem Vereinsmitglied, das eine juristische Person ist, auf die ihm angeschlossenen Unternehmen, die insoweit jeweils den Status eines ordentlichen Mitglieds erhalten sollen. Die dadurch bewirkte Vervielfachung des abgespaltenen Stimmrechts führt nicht nur zu einer Ungleichbehandlung der übrigen ordentlichen Mitglieder, sondern unter Umständen sogar zu ihrer Entrechtung.
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Prozesskosten- und Beratungshilfe |
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RVG § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 33 Abs. 4 Satz 3; ZPO § 574 (Keine Rechtsbeschwerde gegen PKH-Festsetzung) BGH, Beschluss vom 9.6.2010, XII ZB 75/10 |
In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt.
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ZPO § 120 Abs. 3, § 125 (Keine Wiederherstellung einer PKH-Ratenzahlungsanordnung bei unverändertem Sachverhalt) OLG Koblenz, Beschluss vom 12.4.2010, 5 W 171/10 |
Ist die vorläufige Einstellung der PKH-Ratenzahlungen angeordnet worden, weil die Kosten vermeintlich beim unterlegenen Prozessgegner beigetrieben werden können, kann die Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden, wenn der Zahlungspflichtige von Anfang an unbekannten Aufenthaltes war und die naheliegende Möglichkeit fortbesteht, die Kosten bei seinem Haftpflichtversicherer beizutreiben.
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BerHG §§ 2, 6; RVG §§ 15, 44, 56 (Beratungshilfe, nachträgliche Beschränkung des Bewilligungsumfangs) OLG Köln, Beschluss vom 11.5.2010, 17 W 47/10 |
1. Die Anzahl der erteilten Beratungshilfescheine ist für die gebührenrechtliche Bewertung der Zahl der "Angelegenheiten“, für die Beratungshilfe bewilligt wurde, grundsätzlich ohne Bedeutung.
2. Ist im Beratungshilfeschein nach Art einer "Vorratsentscheidung“ für eine Vielzahl von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Trennung von Eheleuten Beratungshilfe bewilligt worden (hier: "Fragen bzgl. Getrenntleben, Ehescheidung, Unterhalt, Zugewinn, Hausratsteilung“), so kann diese Verfahrensweise nicht im Vergütungsverfahren nachträglich dahin korrigiert werden, die Bewilligung erfasse nur solche Sachverhalte, für die zum Zeitpunkt der Erteilung des Berechtigungsscheins ein konkreter Beratungsbedarf bestanden habe.
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BerHG § 1 Abs. 2; RVG § 44; RVG VV 2300, 2500, 2501–2508 (Anfall der Geschäftsgebühr) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.2.2010, II-10 WF 3/10 |
Die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren nach RVG VV 2501 bis 2508 setzen die Erteilung eines Beratungshilfescheines voraus.
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung |
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ZPO § 890; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3; EuVTVO Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 16, 17, 18 (Europäischer Vollstreckungstitel) BGH, Beschluss vom 25.3.2010, I ZB 116/08 |
a. Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland nicht entgegen.
b. Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i. S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO dar.
c. Der Antrag auf Bestätigung eines in einem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ergangenen Beschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel kann auch vom Gläubiger gestellt werden, der den Beschluss erwirkt hat.
d. Das für die Heilung von Belehrungsmängeln gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO bestehende Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung gilt auch für in Beschlussform ergangene Entscheidungen.
e. Die Möglichkeiten einer Heilung der Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Erfordernisse sind in Art. 18 EuVTVO abschließend geregelt.
Mit Anmerkung von: Marc Heggen (Notarassessor), Referent am Deutschen Notarinstitut, Würzburg
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ZPO § 857 Abs. 1 (Pfändung von Treuhandansprüchen) BGH, Beschluss vom 22.4.2010, VII ZB 15/09 |
Stehen einem Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an Parkplätzen zu, die er treuhänderisch für den aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Bauträger verwaltet, sind die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Ansprüche des Bauträgers grundsätzlich pfändbar.
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AVAG § 14 Abs. 1 i. V. m. ZPO § 767; InsO §§ 89, 294 Abs. 1, §§ 300, 301 (Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels, Vollstreckungsgegenklage im Hinblick auf laufendes Verbraucherinsolvenzverfahren) OLG Köln, Beschluss vom 9.3.2010, 16 W 13/10 |
1. Der Schuldner kann das insolvenzrechtliche Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen, sondern nur mit einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO.
2. § 14 Abs. 2 AVAG begründet keine Zuständigkeit des Landgerichts für Vollstreckungserinnerungen. Vielmehr bezieht sich die Zuständigkeit des die Vollstreckungsklausel erteilenden Gerichts nur auf die Klage nach § 767 ZPO. Die sich an die Klauselerteilung anschließende Zwangsvollstreckung richtet sich auch bei ausländischen Titeln nach den allgemeinen Regeln des 8. Buches der ZPO.
3. Die Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 300, 301 InsO begründet erst dann einen materiellen Einwand im Sinne von § 767 ZPO, wenn sie vom Insolvenzgericht erteilt wurde.
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RVG § 25 Abs. 1; ZPO § 829 (Mehrere Drittschuldner in einem PfÜB) AG Mosbach, Beschluss vom 28.4.2010, 3 M 6247/10 |
Werden mehrere Forderungen des Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner in einem einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet, so handelt es sich um einen einheitlichen Gegenstand. Eine Vervielfältigung des Werts der titulierten Forderung kommt nicht in Betracht.
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung |
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RBerG Art. 1 § 1; ZVG §§ 15, 16, 28 (Zustellung an Bevollmächtigten) BGH, Beschluss vom 15.4.2010, V ZB 122/09 |
Zustellungen an einen gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Bevollmächtigten sind bis zu dessen Zurückweisung durch das Gericht wirksam (vgl. nunmehr auch § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO); ein den Bevollmächtigten vom Verfahren ausschließender Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung.
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ZVG § 152 Abs. 1, § 148 Abs. 2 (Zahlung von Fernwärmerechnungen) Brandenbg. OLG, Urteil vom 2.3.2010, 6 U 40/09 |
1. Die Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung bewirkt nicht, dass der Zwangsverwalter allgemein Rechtsnachfolger des Schuldners wird. Für offene Verbindlichkeiten (hier: Rechnungen aus Fernwärmelieferungen) muss sich der Gläubiger weiterhin an den Schuldner halten.
2. Ab dem Tag der Beschlagnahme hat der Zwangsverwalter zu prüfen und zu entscheiden, ob er in bestehende Rechtsverhältnisse eintritt oder ausscheidet.
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ZVG § 59; EGZVG § 9 (Altenteil, Doppelausgebot) OLG Celle, Urteil vom 20.5.2009, 3 U 268/08 |
Kommt es im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks zum Doppelausgebot (hier: Wohnrecht als Altenteil), sind die nach den gesetzlichen und den abweichenden Bedingungen abgegebenen Gebote bei der Zuschlagserteilung in ihrem wirtschaftlichen Wert zu vergleichen.
| Insolvenzrecht |
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InsO §§ 4c, 290 Abs. 1 Nr. 3 (Aufhebung der Verfahrenskostenstundung, Sperrfrist) BGH, Beschluss vom 11.5.2010, IX ZB 167/09 |
a) Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt.
b) Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war.
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InsO § 36 Abs. 4 (Zuständiges Gericht) BGH, Beschluss vom 11.5.2010, IX ZB 268/09 |
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes.
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InsO § 114 (Bezüge aus einem Dienstverhältnis) BGH, Urteil vom 11.5.2010, IX ZR 139/09 |
Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung.
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InsO § 225; AktG §§ 239, 240 (Insolvenzplanverfahren, unselbständige Ansprüche von Vorzugsaktionären) BGH, Urteil vom 15.4.2010, IX ZR 188/09 |
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft sind im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die unselbständigen Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln. Diese Ansprüche gelten mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als erloschen, soweit im Plan nicht etwas anderes bestimmt ist.
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InsO § 64 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1 (Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters) AG Göttingen, Beschluss vom 5.5.2010, 74 IN 281/09 |
1. Das Insolvenzgericht und nicht das Zivilgericht ist zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch im Falle der Nichteröffnung des Verfahrens zuständig (gegen BGH ZInsO 2010, 107).
2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Schuldner in dem verfahrensbeendigenden Beschluss auch die Kosten der vorläufigen Verwaltung auferlegt worden sind.
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Straf- und Strafverfahrensrecht |
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StPO §§ 247, 338 Nr. 5 (Abwesenheit des Angeklagten bei Zeugenvernehmung) BGH, Beschluss vom 21.4.2010, GSSt 1/09 |
1. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ist kein Teil der Vernehmung im Sinne von § 247 StPO.
2. Die fortdauernde Abwesenheit eines nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet regelmäßig den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
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StPO § 310 Abs. 1 (Beschwerde, dinglicher Arrest) KG, Beschluss vom 16.4.2010, 1 Ws 171/09 |
§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO lässt die weitere Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung nicht nur dann zu, wenn durch sie ein zuvor angeordneter dinglicher Arrest bestätigt oder ein dinglicher Arrest erstmals angeordnet worden ist. Die Vorschrift eröffnet der Staatsanwaltschaft auch die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung, durch die ein zunächst angeordneter dinglicher Arrest wieder aufgehoben oder die Ablehnung eines Arrestantrages bestätigt worden ist.
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RVG § 3a; BGB §§ 123, 138, 142, 315, 675; ZPO §§ 138, 286; StGB § 56 (Stundensatz, Vergütungsvereinbarung) OLG Koblenz, Beschluss vom 26.4.2010, 5 U 1409/09 |
1. Ein Stundensatz bis zu 250 e in der Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger begegnet keinen Bedenken.
2. Ergibt ein Abgleich des anwaltlichen Tätigkeitsnachweises mit den in den Strafakten durch Schriftsätze oder in sonstiger Weise belegten Aktivitäten des Verteidigers, dass der jeweils behauptete Zeitaufwand plausibel erscheint, kann das ausreichen. Gleiches gilt, soweit eine Vergütung für Besprechungen mit dem Gericht, einem zuvor tätig gewordenen anderen Verteidiger oder gar mit dem Mandanten selbst verlangt wird. Pauschales Bestreiten ist insoweit unzureichend.
3. Offen bleibt, ob der Auffassung des BGH zu folgen ist, dass allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche "jedenfalls bei wiederholter Verwendung“ unzureichend sind.
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Kostenrecht |
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FamFG § 61 Abs. 1 (Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde) OLG Köln, Beschluss vom 21.4.2010, 4 UF 68/10 |
1. In den dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft, da es sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung handelt.
2. Die Beschwerde ist aber nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600,00 e übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG).
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ZPO § 91 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 1 und 3; RVG VV 7004 (Reisekosten des Anwalts) OLG Köln, Beschluss vom 28.4.2010, 17 W 60/10 |
1. Flugreisekosten des Anwalts sind erstattungsfähig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise in der 1. Wagenklasse stehen.
2. Nimmt der Anwalt anlässlich seiner Reise mehrere Termine wahr und wird die Festsetzung der Reisekosten deshalb nur quotal beantragt, kann der Kostenschuldner hiervon nicht dadurch profitieren, dass sich der Kostengläubiger einen Abzug gefallen lassen müsste, falls die Kosten für die Flugreise nicht in voller Höhe erstattungsfähig gewesen wären, wenn der Anwalt nur einen Termin wahrgenommen hätte.
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RVG §§ 45, 55, 56; VersAusglG § 3 Abs. 3 (Versorgungsausgleich nach kurzer Ehedauer) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.5.2010, 16 WF 82/10 |
Zur Frage, ob Rechtsanwaltsgebühren auch aus dem Wert des Versorgungsausgleichs anfallen, wenn nach kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet.
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GKG § 29 Nr. 1; ZPO §§ 916, 920, 929 (Nicht zugestellte einstweilige Verfügung, Kostentragungspflicht) AG Neuruppin, Beschluss vom 31.3.2010, 42 C 376/08 |
Die Gerichtskosten
schuldet derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Das gilt auch dann, wenn der Kostenschuldner die gerichtliche Kostenentscheidung (hier: Einstweilige Verfügung) mangels Zustellung niemals zur Kenntnis erhalten hat.|
Gesetzgebungsreport |
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Berichtszeitraum vom 26.6. - 25.7.2010 |
BGBl.I
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung vom 6. Juli 2010, BGBl.I 2010 S.880
Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010, BGBl.I 2010 S.976
BGBl.II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 9. Juli 2010 <Geltung für die Cookinseln und Ruanda>, BGBl II 2010 S.791
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Mai 2010 <Geltung für Georgien>, BGBl.II 2010 S.809
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 9. Juli 2010 <Geltung für Griechenland, Kap Verde, Liechtenstein und Mazedonien>, BGBl.II 2010 S.810
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung, des Abkommens vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe, des Vertrags vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen, des Zweiten Zusatzvertrags vom 18. April 2006 zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Zusatzvertrags vom 18. April 2006 zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 2. Juni 2010, BGBl.II 2010 S.829
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 2. Juni 2010 <Geltung für die Republik Korea>, BGBl.II 2010 S.830
Länderreport
Hessen
Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung vom 10. Juni 2010, GVBl.2010 S.172
Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze vom 28. Juni 2010, GVBl.2010 S.185
Rheinland-Pfalz
Landesverordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (IntVerstLVO) vom 26. Juni 2010, GVBl.2010 S.198
Sachsen
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen vom 6. Juli 2010, GVBl.2010 S.190
Gesetz zur Einführung eines Sächsischen Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften aus Anlass geänderten Bundesrechts vom 11. Juni 2010, GVBl.2010 S.154
Schleswig-Holstein
Landeserordnung über die Einrichtung des Laufahnzweigs Rechtspflegerdienst und die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger für die Laufahn der Fachrichtung Justiz – Laufahngruppe 2, erstes Einstiegsamt – (Rechtspfleger-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung/RpflAPO) vom 18. Mai 2010, GVBl.2010 S.456
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Schrifttumshinweise |
Sachen- und Grundbuchrecht
Freiher von Proff zu Irnich, Der "scheinmaschinelle“ Grundpfandrechtsbrief: Problemstellung und Praxishinweise, RNotZ 2010, 384
Krüger, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und das Grundbuch – causa infinita, NZG 2010, 801
Lautner, Grundstückserwerb durch Gesellschaften bürgerlichen Rechts unter Geltung der gesetzlichen Neuregelungen des ERVGBG, MittBayNot 2010, 286
Sefrin, Die Grundbuchpublizität – Kein Formalismus, sondern Garant für Rechtssicherheit –, MittBayNot 2010, 268
Werner, Immobilientransaktionen – Beweislast bei der Beteiligung einer GbR, MDR 2010, 721
Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
Büte, Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nach §78 Abs.2 FamFG. Erste Erfahrungen, FuR 2010, 361
Riedel, Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen nicht betreute Personen wegen Selbstgefährdung, BTPrax 2010, 99
Erb- und Nachlassrecht
Karsten, Die Erbrechtsreform in der Kautelarpraxis, RNotZ 2010, 357
Handels- und Registerrecht
Prasse/Strotmann, Die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste im Handelsregister durch einstweilige Verfügung, BB 2010, 1747
Schulte, "Und im Register, da sind die Räuber“ – Die Rolle des Registergerichts bei Erhebung missbräuchlicher Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen durch Berufskläger im Aktienrecht, ZIP 2010, 1166
Wicke, "Best Practice“ bei der Nummerierung der Gesellschafterlister, MittBayNot 2010, 283
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
Ahrens, Das neue Pfändungsschutzkonto, NJW 2010, 2001
Helwich, Immobiliarvollstreckung in der Praxis – Systematische Übersicht der Zwangsollstreckung in das unbewegliche Vermögen – Teil 8: Einstweilige Einstellungen im Zwangsersteigerungserfahren, JurBüro 2010, 343
Schuschke, Die Entfernung von Ein- und Ausbauten, die Entrümpelung und Abfallentsorgung auf Grundstücken und in Wohnungen durch den Gerichtsollzieher im Rahmen der Räumungsvollstreckung aus einem mietrechtlichen Räumungstitel, DGVZ 2010, 137
Singer, Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto), ZAP Fach 14 S.613
Insolvenzrecht
Böttcher, Veräußerung von Immobilien während eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens, ZfIR 2010, 521
Ernst, Grundzüge des Internationalen Insolvenzrechts – insbesondere Zuständigkeitsregelungen nach der EuInsVO und deren Wirkungen, ZVI 2010, 253
Kumpan, Der Insolvenzverwalter als Interessenwahrer, KTS 2010, 169
Lundberg/Sänger, Krankenkassen und Insolvenz – Überblick über die neue Gesetzeslage, ZInsO 2010, 1211
Schaltke, Verfahrenskostendeckung der Gesellschaftsinsolvenz durch persönliche Haftung der Gesellschafter? ZInsO 2010, 1249
Straf- und Strafverfahrensrecht
Kemperdick, Zur Zulässigkeit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bei insolvenzrechtlicher Anfechtung der Zahlung der Geldstrafe, ZInsO 2010, 1307
Kostenrecht
Allgaier, Offene Fragen des Kostenausgleichs beim obligatorischen Schlichtungserfahren (Beispiel Baden-Württemberg), JurBüro 2010, 340
Enders, Anwaltsvergütung in Familiensachen – Abtrennung von Folgesachen – Teil 1 – Scheidung und Versorgungsausgleich waren bereits vor dem 1.9.2009 anhängig, JurBüro 2010, 338
Müller-Rabe, Anwaltsgebühren nach der FGG-Reform, NJW 2010, 2009
Schneider, N., Reisekosten des auswärtigen Anwalts, AnwBl. 2010, 512
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Buchbesprechungen |
Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. Herausgegeben von Prof. Dr. Helga Oberloskamp. Verlag C. H. Beck, München. 3. völlig neu bearbeitete Auflage. XX, 562 Seiten, kartoniert, 49,– Euro, ISBN 978-3-406-58184-7
Dipl.-Rpfl‘in Dagmar Zorn, Großbeeren
Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Herausgegeben von Professor Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt und Professor Dr. Hanno Merkt. 34. Auflage, 2010. Verlag C. H. Beck, München. Seiten 2323. Leinen 78,– Euro ISBN 978-3406590344
Prof. Dr. Peter Ries, Berlin
GmbHG. Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Herausgegeben von Prof. Dr. Lutz Michalski. Band 1: Systematische Darstellungen, §§ 1–34 GmbHG. 2. Auflage, 2010. C. H. Beck Verlag, München. XLI, 2078 Seiten. Leinen, 189,– Euro. ISBN-Nr. 978-3-406-57496-2
Dipl.-Rechtspfleger Sven Rudolph, Berlin
AnwaltKommentar RVG. Herausgegeben von RA Norbert Schneider und RiOLG Hans-Joachim Wolf. 5. Auflage, 2010. Deutscher Anwalt Verlag, Bonn. Seiten 2526, geb. 128,– Eurp
Vorsitzender RiLG, Heinz Hansens, Berlin
Praxis der Insolvenz. Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater. Herausgegeben von Dr. Siegfried Beck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Nürnberg und Peter DeprØ, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsmediator (evm), Mannheim. 2. Auflage, 2010. Verlag Franz Vahlen München. LXXXVIII, 1693 Seiten, in Leinen, 174,– Euro, ISBN 978-3-8006-3574-0
Prof. Udo Hintzen, Berlin
Privatinsolvenz. Leitfaden für den Weg zur Restschuldbefreiung. 3. Auflage, 2009. Von Dr. Andreas Schmidt. Verlag C. H. Beck, München,. XIII, S. 231, kart. 39,– Euro
Prof. Udo Hintzen, Berlin
Kostenordnung. Kommentar, begründet von Werner Korintenberg, bearbeitet von Prof. Friedrich Lappe, Prof. Dr. Manfred Bengel, Prof. Dr. Wofgang Reimann, Dipl.-Rpfl. Heinrich Hellstab, Dr. Henning Schwarz, Werner Tiedtke. 18., neubearbeitete Auflage, 2010. Verlag Vahlen, München. XXI, S. 1272. Ln. 128,– Euro, ISBN 978-3-8006-3696-9
Dipl.-Rechtspfleger Rolf Bernsen, Köln
Aktualisierung: 27.8.2010