Das neue Heft 7_2010 vom Juli 2010
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete
Entscheidungen
Abhandlungen
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Neuerungen im Vereinsrecht – Erleichterung elektronischer Anmeldungen, andere vereinsrechtliche Änderungen und Begrenzung der Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände – |
| Professor Dr. Martin Schöpflin LL.M., Hildesheim |
| I. |
Einleitung | ||
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Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen will der Gesetzgeber auch für das Vereinsregister ermöglichen, alle Anmeldungen und Anmeldeunterlagen als elektronische Dokumente einzureichen, außerdem sollen einige Vorschriften des Vereinsrechts klargestellt oder bereinigt werden. Das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen zielt dagegen darauf ab, die Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände auf ein für diese zumutbares Maß zu begrenzen, um die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen zu fördern und das bürgerschaftliche Engagement zu stärken. | |||
| II. | Das Gesetz vom 24.9.2009 | ||
| 1. | Aufhebung des § 23 BGB | ||
| 2. | Neufassung der §§ 26 und 28 BGB | ||
| 3. | Mehrheit der abgegebenen Stimmen | ||
| 4. | Neufassung des § 40 BGB | ||
| 5. | Neuer Auflösungsgrund | ||
| 6. | Entziehung der Rechtsfähigkeit nur noch bei Wirtschaftsvereinen | ||
| 7. | Gesamtvertretungsmacht mehrerer Liquidatoren | ||
| 8. | Aktive Parteifähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins | ||
| 9. | Änderungen des BGB-Registerrechts | ||
| a) | Neufassung des § 55a BGB (elektronisches Vereinsregister) | ||
| b) | Keine Satzungsvorlage in Urschrift, § 59 Abs. 2 BGB | ||
| c) | Neufassung des § 66 BGB | ||
| d) | Anpassung der §§ 70–72 BGB | ||
| e) | Auflösung und Insolvenz, §§ 74, 75 BGB | ||
| f) | Liquidation | ||
| g) | Anmeldepflichtige und Anmeldeform | ||
| h) | Einsicht in das Vereinsregister | ||
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10. | Änderungen der Vereinsregisterverordnung (VRV) | ||
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a) | Namensverzeichnis | ||
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b) | Weitere Anpassungen | ||
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c) | Registereinsicht, beglaubigte Abschriften | ||
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d) | Maschinelle Registerführung | ||
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e) | Einsicht und Datenabruf beim maschinellen Register | ||
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III. | Das Gesetz vom 28.9.2009 | ||
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1. | Zweck und Regelung des § 31a BGB | ||
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2. | Terminologie | ||
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3. | Anwendungsbereich | ||
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a) | Rechtsformen | |
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b) | Organpersonen | |
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4. | Weitere Tatbestandsvoraussetzungen | ||
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a) | (Quasi-) Ehrenamtlichkeit | |
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b) | In Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten | |
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c) | Keine grobe Fahrlässigkeit und kein Vorsatz | |
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5. | Rechtsfolgen | ||
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a) | Keine Innenhaftung | |
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b) | Freistellungsanspruch | ||
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c) | Weitergehende Haftungserleichterungen | ||
| IV. | Fazit | ||
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Organisation von (Groß)Gläubigerversammlungen nach der Insolvenzordnung – Verfahren mit überdurchschnittlichem Umfang – |
| Dipl.-Rechtspfleger Peter Möhlen, Essen |
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In den Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hertie GmbH und der insolventen Unternehmen des ARCANDOR-Konzerns (u. a. ARCANDOR Aktiengesellschaft, Karstadt Warenhaus GmbH und Quelle GmbH) sind im Jahr 2009 durch das Amtsgericht Essen Gläubigerversammlungen durchgeführt worden. Die jeweils hohe Zahl der Verfahrensbeteiligten machte zur Vorbereitung der Termine erhebliche organisatorische Vorarbeiten seitens der Rechtspfleger erforderlich. Die besonderen Anforderungen an Terminsdurchführungen in überdurchschnittlich umfangreichen Insolvenzverfahren sollen hier ebenso dargestellt werden wie der Ablauf der Organisation der Termine. Sind in Insolvenzverfahren mit sehr vielen Beteiligten Gläubigerversammlungen durchzuführen, so stoßen die Insolvenzgerichte hinsichtlich ihrer räumlichen wie technischen Kapazitäten regelmäßig an Grenzen. Neben den sich insoweit ergebenden organisatorischen Fragen ist auch zu klären, wie bei einer großen Zahl von Beteiligten den gesetzlichen Vorgaben zum Ablauf der Gläubigerversammlung uneingeschränkt entsprochen werden kann. | |
| I. | Organisationsfragen | |
| 1. | Der Sitzungssaal | |
| 2. | Die Erfassung der Verfahrensbeteiligten | |
| 3. | Presse | |
| 4. | Belastung Rechtspfleger/Einbindung Richter | |
| II. | Verfahrensfragen | |
| 1. | Stimmrechtsgewährung | |
| 2. | Abstimmungen der Gläubigerversammlung | |
| 3. | Höhe der Stimmrechte | |
| 4. | Sonderinsolvenzverwalter | |
| III. | Vorschläge zum Organisationsablauf | |
| IV. | Fazit | |
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Rechtsprechung |
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Sachen- und Grundbuchrecht |
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GBO §§ 18, 20, 29; GBV § 15 (Grundstückserwerb einer GbR) OLG München, Beschluss vom 5.2.2010, 34 Wx 116/09 |
Beim Grundstückserwerb durch eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen sich bereits aus der Auflassungsurkunde hinreichende Merkmale zur Identität der Gesellschaft ergeben. Dies verlangt Angaben, die es ermöglichen, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt zu identifizieren. Andernfalls ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob und wie die Gesellschaft als Erwerberin in der Lage wäre, Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren nachzuweisen.
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GBO § 18; WEG § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 3; BGB § 129 Satz 1 (Nachweis der Verwaltereigenschaft) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2010, I-3 Wx 263/09 |
1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Erfordernis von Unterschriften für den Verwalternachweis) ist wegen Perplexität aufzuheben, wenn ihr auch bei Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten ein nachvollziehbarer Inhalt nicht entnommen werden kann.
2. Die zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 24 Abs. 3 WEG vorzulegende Niederschrift über den Bestellungsbeschluss muss öffentlich zu beglaubigende Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen enthalten, wobei es im Allgemeinen genügt, dass eine in Doppelfunktion tätige Person (hier: Versammlungs- und Beiratsvorsitzender) nur einmal unterschreibt.
3. Unterschreibt ein anwesender Eigentümer in seiner Funktion als Beirat ["A. B. (Beirat“)], so liegt hierin nicht zugleich die erforderliche Unterschrift eines Wohnungseigentümers.
4. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum erfordert einen ergänzenden Identitätsnachweis (hier: Ergänzung der beglaubigten Unterschrift ("S K. . .“) um dem vollständigen Vornamen) nicht, solange sich, insbesondere aus der Niederschrift, für die Bestellung eines anderen Rechtsträgers als "S K. . .“ zum Verwalter kein Hinweis ergibt.
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GBO §§ 22, 35; ZPO § 291 (Auslegung einer letztwilligen Verfügung) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.2.2010, 3 W 4/10 |
Das Grundbuchamt hat bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die allgemeinbekannt oder offenkundig sind. Hier: Zur Auslegung der Bedingung, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht bis zum Ablauf des 31.12.2008 durch ein bis dahin in Kraft getretenes Gesetz, insbesondere hinsichtlich der Besteuerung von Betriebsvermögen, reformiert wird.
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ZPO §§ 846, 829 Abs. 3; AO § 318 Abs. 1, 3, § 309 Abs. 2 (Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs) OLG München, Beschluss vom 7.4.2010, 34 Wx 035/10 |
Auch nach Auflassung kann der Gläubiger unabhängig hiervon allein den schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung pfänden mit der Folge, dass die Pfändung mit Zustellung der Pfändungsverfügung bzw. des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt ist und das Grundbuch entsprechend berichtigt werden kann.
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GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. a (Löschungsnachweis bei befristetem Recht) OLG München, Beschluss vom 5.1.2010, 34 Wx 122/09 |
Für den Nachweis der Löschungsreife eines bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres befristeten Rechts genügt es in der Regel nicht, dass sich das Geburtsdatum des Berechtigten aus dem Grundbucheintrag ergibt. Das Lebensalter des Berechtigten ist vielmehr in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachzuweisen.
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InvG § 26; GBO § 19 (Zustimmung der Depotbank) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.1.2010, 11 Wx 60/09 |
Die in § 26 InvG normierte Zustimmung der Depotbank beinhaltet eine relative Verfügungsbeschränkung, die nicht zu einer Grundbuchsperre führt.
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Familien- und Vormundschaftsrecht |
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FamFG §§ 4, 5, 273; RPflG § 15 (Abgabe von Betreuungsverfahren) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.3.2010, 2 AR 6/10 |
Auch nach Inkrafttreten des FGG-RG ist allein der Richter und nicht der Rechtspfleger für die Abgabe des Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht funktionell zuständig.
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BGB § 1674 (Ruhen der elterlichen Sorge) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.1.2010, 18 UF 124/08 |
Auch wenn das Kind von Pflegeeltern tatsächlich betreut und erzogen wird, folgt hieraus nicht, dass die Mutter die Sorgerechtsverantwortung nicht weiter wahrnehmen kann.
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FamFG § 78 Abs. 2 (Beiordnung eines Anwaltes) KG, Beschluss vom 14.1.2010, 19 WF 136/09 |
Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist einem Beteiligten nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist. Persönliche Gründe des Antragstellers rechtfertigen die Beiordnung nicht.
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Erb- und Nachlassrecht |
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BGB § 2111 (Eigentumserwerb des Nacherben) BGH, Urteil vom 17.3.2010, IV ZR 144/08 |
Wird einem Vorerben während der Dauer der Vorerbschaft ein enteignetes Grundstück auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurück übertragen, welches ursprünglich im Eigentum des vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (29. September 1990) verstorbenen Erblassers stand, so fällt das Eigentum am Grundstück in entsprechender Anwendung des § 2111 BGB mit dem Eintritt des Nacherbfalls in das Eigentum des Nacherben.
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BGB § 1945; BayAGGVG Art. 37 (Wirksamkeit der Erbausschlagung) OLG München, Beschluss vom 25.2.2010, 31 Wx 020/10 |
Das Nachlassgericht ist grundsätzlich nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft außerhalb eines Erbscheinsverfahrens förmlich zu entscheiden. Eine solche Entscheidung ist auch im Rahmen einer nach Landesrecht durchzuführenden Ermittlung der Erben von Amts wegen nicht veranlasst (Fortführung von BayObLGZ 1985, 244).
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FamFG § 5 Abs. 1, § 344 Abs. 7; KostO § 14 (Aufbewahrung der Erbausschlagungserklärung) HansOLG Hamburg, Beschluss vom 5.3.2010, 2 AR 10/09 |
1. Für die Annahme und Aufbewahrung der original Erbausschlagungserklärung ist das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes zuständig.
2. Für die Erhebung und Einziehung der Gebühren für die Erbausschlagung ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren erstmals anhängig geworden ist.
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Handels- und Registerrecht |
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FGG-RG Art. 111 Abs. 1 und 2, Art. 112 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 378 Abs. 2; GmbHG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 Nr. 2, §§ 53, 78; BGB § 181 (Befreiung von § 181 BGB) OLG Nürnberg, Beschluss vom 5.3.2010, 12 W 376/10 |
1. Für die Feststellung des gemäß Art. 111, 112 Abs. 2 FGG-RG anwendbaren Rechts ist nicht darauf abzustellen, wann die Beschwerdeinstanz begonnen hat; vielmehr ist für das Verfahren in allen Instanzen maßgeblich, ob das Verfahren in erster Instanz vor oder nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurde.
2. Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten und -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist.
3. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, mit der hinsichtlich der beantragten Eintragung der Befreiung der Geschäftsführer einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister auf Vollzugshindernisse hingewiesen wird, so sind sowohl die Gesellschaft als auch deren Geschäftsführer jeweils beschwerdeberechtigt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 24.10.1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 324).
Dem die Beschwerde einlegenden Notar steht in diesem Falle mangels Verletzung eigener Rechte ein eigenes Beschwerderecht nicht zu; er wird lediglich als Bevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 378 Abs. 2 FamFG) tätig.
4. Bei der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB handelt es sich auch dann um eine generelle Befreiung, wenn sich diese gegenständlich auf eine bestimmte Anzahl von Rechtsgeschäften mit einem einzigen Vertragspartner beschränkt.
5. Eine generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB erfordert zu ihrer Wirksamkeit eine entsprechende satzungsmäßige Grundlage. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung, kann diese nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (unter Beachtung der hierzu bestehenden Formerfordernisse, § 53 GmbHG) geschaffen werden.
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GmbHG § 54 (Nachweis der Vertretungsberechtigung) OLG München, Beschluss vom 9.3.2010, 31 Wx 36/10 |
Ist in einem dem deutschen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register – hier: japanisches Handelsregister – für eine dort ansässige Gesellschaft eine Person als "vertretungsberechtigt“ ausgewiesen, kann das Registergericht grundsätzlich davon ausgehen, dass diese alleinvertretungsberechtigt ist. Weiterer Ermittlungen zu etwaigen Beschränkungen der Vertretungsmacht bedarf es regelmäßig nicht, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte hierfür gegeben sind.
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Prozesskosten- und Beratungshilfe |
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ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2 (PKH mit Ratenzahlung) OLG Koblenz, Beschluss vom 6.4.2010, 9 WF 159/10 |
Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung steht nicht entgegen, dass über das Privatvermögen der betroffenen Person das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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BerHG §§ 2, 6; RVG §§ 15, 44, 56 (Beratungshilfe in Mietsachen) OLG Köln, Beschluss vom 4.1.2010, 17 W 342/09 |
Die zeitgleich erfolgende Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen des Vermieters ist auch dann nur eine Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, § 15 RVG, wenn gegenüber den beiden Abrechnungen unterschiedliche Einwendungen erhoben werden und der Anwalt seine Stellungnahme auf zwei verschiedene Briefe an den Vermieter aufteilt.
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung |
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ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 (Erstattung der Vollstreckungskosten) BGH, Beschluss vom 24.2.2010, XII ZB 147/05 |
Ist ein Versäumnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.10.2003 – IXa ZB 204/03 – NJW-RR 2004, 503 [= Rpfleger 2004, 112]). Werden in dem Vergleich weitere nicht streitgegenständliche Ansprüche geregelt, setzt die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung allerdings voraus, dass sich feststellen lässt, in welchem Umfang das Versäumnisurteil in der Sache Bestand hat.
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ZPO §§ 788, 829 (Vollstreckung wegen Avalzinsen) LG Wiesbaden, Beschluss vom 31.3.2010, 4 T 116/10 |
Die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und damit die Erstattungsfähigkeit der Kosten bestimmen sich aus der Sicht des Gläubigers nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme verursacht worden sind. Bei der Erstattung von Avalkosten muss der Gläubiger dem Schuldner keine vorherige Zahlungsaufforderung übermitteln.
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung |
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ZVG § 90; ZPO § 765a (Rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss) BVerfG, Kammer-Beschluss vom 3.3.2010, 2 BvR 2696/09 |
Ein erstmals nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses gestellter, auf Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks – und damit auch des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses – gerichteter Antrag des Schuldners nach § 765a Abs. 1 ZPO ist unzulässig.
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ZVG §§ 89, 90, 104; BGB §§ 987 ff. (Wirkung der Aufhebung des Zuschlags) BGH, Urteil vom 5.3.2010, V ZR 106/09 |
a) Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an besteht zwischen dem ursprünglichen Ersteher, der das Grundstück weiterhin benutzt, und dem neuen Ersteher ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
b) Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im Beschwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung zugestellt worden ist; bis dahin haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 BGB.
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InsO § 49; ErbbauRG § 9; ZVG § 56 (Absonderungsrecht wegen dinglicher Erbbauzinsen) BGH, Urteil vom 11.3.2010, IX ZR 34/09 |
Im Falle der freihändigen Verwertung eines Erbbaurechts erwirbt der Grundstückseigentümer wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern kein Absonderungsrecht an dem Erlös, wenn die Belastungen nach der Veräußerung fortbestehen.
| Insolvenzrecht |
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InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 1 Satz 1 (Auskunftspflicht des Schuldners) BGH, Beschluss vom 11.2.2010, IX ZB 126/08 |
a) Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.
b) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können.
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InsVV §§ 10, 2 Abs. 2 (Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters) BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZB 129/08 |
Die Höhe der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen des Schuldners offene Forderungen gegen den Schuldner zustehen, soweit mit einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu rechnen ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich der vorläufige Verwalter mit den Forderungen konkret befasst hat.
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InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1 (Restschuldbefreiungsversagungsgrund) BGH, Beschluss vom 14.1.2010, IX ZB 242/06 |
Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen.
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Straf- und Strafverfahrensrecht |
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StPO § 400 Abs. 1, § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 und 2, § 472 Abs. 1, § 473 Abs. 3, 4 Satz 2 (Auslagen des Nebenklägers) ThürOLG, Beschluss vom 22.1.2010, 1 Ws 525/09 |
1. § 400 Abs. 1 StPO ist als bloßer genereller Ausschluss einer Beschwer des Nebenklägers hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung auszulegen. Dies hat zur Folge, dass die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen das Unterbleiben einer seine notwendigen Auslagen betreffenden Kostenentscheidung nicht an § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO scheitert.
2. Eine gesetzliche Regelung dazu, wer die notwendigen Auslagen des Nebenklägers bei vollem Erfolg eines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten zu tragen hat, fehlt. Die Lücke ist so zu schließen, dass die Verteilung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers in entsprechender Anwendung der § 472 Abs. 1, § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO nach Billigkeit zu erfolgen hat.
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RVG § 2 Abs. 1; RVG VV 4142 (Streitwert) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 19.1.2010, 2 Ws 79/09 |
Eingezogene unversteuerte Zigaretten haben keinen Gegenstandswert.
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Kostenrecht |
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RVG § 15a (Anrechnung der Geschäftsgebühr) OLG Naumburg, Beschluss vom 18.2.2010, 2 W 5/10 |
1. Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG ist für alle am 5.8.2009 noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO anzuwenden.
2. Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter, z. Bsp. ein Kostenschuldner im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens, grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten auf die Anrechnungsbestimmung u. a. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 in Teil 3 der Anlage 1 – VV – zum RVG berufen.
3. Der Nachweis der Erfüllung des Anspruchs auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr i. S. der Voraussetzung des § 15a Abs. 2 Alt. 1 RVG für die Anrechnung des hälftigen Betrages der Geschäftsgebühr nach 2300 RVG VV auf die Verfahrensgebühr nach 3100 RVG VV zugunsten des Kostenschuldners kann nicht unter Verweis auf einen zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen gerichtlichen Vergleich geführt werden, wenn sich aus dessen Wortlaut nicht ohne Weiteres ergibt, dass und in welcher Höhe die Zahlung des Gesamtabgeltungsbetrages auf die Geschäftsgebühr geleistet wird.
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RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG § 15a (Anrechnung der Geschäftsgebühr) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.12.2009, I-10 W 126/09 |
Bei § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die § 60 Abs. 1 RVG anwendbar ist.
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RVG VV 1000 (Einigungsgebühr) KG, Beschluss vom 2.3.2010, 19 WF 6/10 |
Mangels Verfügungsbefugnis der Eltern entsteht in Verfahren nach § 1666 BGB grundsätzlich keine Einigungsgebühr.
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RVG § 11 Abs. 5 (Nicht gebührenrechtlicher Einwand gegen die Vergütungsfestsetzung) LG Potsdam, Beschluss vom 28.1.2010, 13 T 108/09 |
Wenn der Antragsgegner des Vergütungsfestsetzungsverfahrens eine Einwendung oder Einrede erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat, darf und muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung des Anwalts im Verfahren nach § 11 RVG ablehnen.
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Gesetzgebungsreport |
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Berichtszeitraum vom 26.4. - 25.5.2010 |
Länderreport
Baden-Württemberg
Gesetz zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften vom 11. Mai 2010, GVB. 2010 S.398
Bremen
Verordnung über die Versteigerung im Internet gemäß §814 Abs.3 ZPO und §979 Abs.1b BGB vom 21. April 2010, GVBl.2010 S.339
Hamburg
Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet sowie zur Änderung von Weiterübertragungsverordnungen im Justizbereich vom 6. April 2010, GVBl.2010, S.254
Nordrhein-Westfalen
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Landgericht Köln in Verfahren nach §101 Abs.9 des Urheberrechtsgesetzes vom 13. April 2010, GVBl.2010 S.257
Verordnung über die maschinelle Führung des Grundbuchs und die Konzentration der Führung des Berggrundbuchs vom 13. April 2010, GVBl.2010, 259
Rheinland-Pfalz
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den für die Führung der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister zuständigen Amtsgerichten vom 14. April 2010, GVBl.2010 S.65
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Schrifttumshinweise |
Sachen- und Grundbuchrecht
Böttcher, Immobiliengeschäfte mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ZNotP 2010, 173
Herrler, Ausscheiden eines Mitberechtigten aus dem Kreis der vorkaufsberechtigten Personen durch einseitige Aufgabeerklärung, RNotZ 2010, 249
Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
Buschbaum, Kollisionsrecht der Partnerschaften außerhalb der traditionellen Ehe – Teil 2, RNotZ 2010, 149
Kierig, Wirksamkeit der Geldanlage für den Betreuten erst mit Rechtskraft? NJW 2010, 1436
Schaal, Der neue Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, ZNotP 2010, 162
Schmidt-Recla/Diener, Zwangsmittel im Betreuungs- und Unterbringungsverfahrensrecht, FamRZ 2010, 696
Erb- und Nachlassrecht
Eckelskemper, Der Vergütung des Testamentsvollstreckers eine "Nicht-enden-wollende Geschichte“? RNotZ 2010, 242
Henssler, Erbschaftsverträge nach §311 b Abs.4 und 5 BGB, RNotZ 2010, 221
Handels- und Registerrecht
Bachmayer, Abschied von der Gesamthand im Gesellschaftsrecht? Mögliche Konsequenzen aus der BGH-Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR, NotBZ 2010, 161
Menzel/Wolf, Der minderjährige Kommanditist – bei Gründung, unentgeltlicher Anteilsübertragung und Erwerb von Todes wegen, MittBayNot 2010, 186
Prozesskosten- und Beratungshilfe
Enders, Miteinklagen der Geschäftsgebühr im Prozesskostenhilfemandat – Teil IV – Checkliste, JurBüro 2010, 169
Hansens, Auswirkungen der Bewilligung und Aufhebung der PKH auf die Haftung für Gerichtskosten, RVGreport 2010, 161
Strassfeld, Gewährung von Beratungshilfe, SGb 2010, 263
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
David, Aktuelle Rechtsbeschwerdeentscheidungen des BGH zum Zwangsvollstreckungsrecht – ein Überblick mit kurzen Anmerkungen MDR 2010, 490
Goebel, Grundlagen des Pfändungsschutzkontos – Manipulationsmöglichkeiten des Schuldners, Reaktion des Gläubigers, FoVo 2010, 81
Heinze, Fiktive Inlandszustellungen und der Vorrang des europäischen Zivilverfahrensrechts, IPrax 2010, 155
Jäger, Formulare für Anträge nach §§758a, 829 ZPO. Bürokratie ohne Nutzen, ZVI 2010, 121
Keller, Aktuelle Rechtsprechung und praktische Fragen zur Zwangsverwaltung, ZfIR 2010, 301
Meller-Hannich, Rechtshängigkeit im Mahnverfahren, wenn nach Widerspruch nicht "alsbald“ in das streitige Verfahren abgegeben wird, JR 2010, 139
Müller, Notarielle Vollstreckungstitel, RNotZ 2010, 167
Roth, Das Verfahren über die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach Art.38ff. EuGVVO als geschlossenes System, IPrax 2010, 154
Strunk, Vordruckzwang für Forderungspfändung? ZVI 2010, 128
Insolvenzrecht
Fischer, Der Zwangsverwalter und §135 Abs.3 InsO – Gesellschaftsinterne Nutzungsverhältnisse. Konkurrenz zwischen Insolvenz- und Zwangsverwaltung, ZfIR 2010, 312
Greil/Herden, Die Überschuldung als Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2010, 833
Paulus, Restschuldbefreiung in der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2010, 98
Winter, Die Verkürzung der Laufzeit eines Insolvenzverfahrens durch eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, ZVI 2010, 137
Straf- und Strafverfahrensrecht
Esser, Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Härteausgleich bei Auslandsstrafen, StV 2010, 266
Gerhold, Täter-Opfer-Ausgleich. Über die Vergütung des Rechtsanwalts für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des TäterOpfer-Ausgleichs nach Nr.4102 Ziff.4 VV und die unausweichliche Konsequenz ihrer zu restriktiven Auslegung, JurBüro 2010, 172
Kostenrecht
Brinkmann, Die Ermittlung des Gegenstandswertes in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Teil 2: Rechtsprechungsübersicht, (Tabelle), JurBüro 2010, 177
Burhoff, Die anwaltliche Vergütung in Verfahren nach Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG, StRR 2010, 144
Enders, Der RVG-Tipp: Miteinklagen der Geschäftsgebühr im Prozesskostenhilfemandat – Teil 4: Checkliste, JurBüro 2010, 169
Schneider, N. Erstattungs- und Festsetzungsfähigkeit von Terminskosten der Partei, ZAP Fach 24, S.1189
Thiel, Ist eine einstweilige Anordnung nach §156 Abs.3 S.1 FamFG eine eigene Gebührenangelegenheit? AGS 2010, 157
Volpert, Kosten im familiengerichtlichen Verfahren nach der Reform – Teil 3: Gerichtskosten und Verfahrenswerte im Scheidungsverbundverfahren, ZFE 2010, 181
Volpert, Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGGRG) – Teil 9 – Anwaltsvergütung im einstweiligen Anordnungsverfahren (I), RVGreport 2010, 170
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Buchbesprechungen |
RPflG. Kommentar zum Rechtspflegergesetz. Begründet von Egon Arnold (†), fortgeführt von Dipl.-Rechtspfleger Klaus MeyerStolte, Dipl.-Rechtspfleger Karl-Otto Herrmann (†), Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer und Dipl.-Rechtspfleger Prof. Udo Hintzen. 7. völlig neu bearb. Auflage, 2009. Gieseking Verlag, Bielefeld. XXXVI, 929 S., geb., 112,– Euro
Manfred Pander, Güstrow (Fachbereichsleiter)
Zöller: Zivilprozessordnung mit FamFG, GVG und anderen Nebengesetzen; mit Online-Zugriff auf die Kommentierung zu §§ 606–661, 946–1024 ZPO a. F.. Begründet von Richard Zöller. Bearbeitet von Reinhold Geimer, Reinhard Greger, Kurt Herget, Hans-Joachim Heßler, Christian Feskorn, Clemens Lückemann, Peter Philippi, Kurt Stöber, Max Vollkommer und Arndt Lorenz. 28. Aufl. 2010. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 3.322 S., geb., 164,– Euro
Richter und Dipl.-Rechtspfleger Markus Lamberz, derzeit FHR NRW
Familiengerichtliches Verfahren. 1. und 2. Buch FamFG, Kommentar. Bearbeitet von Helmuth Borth, RA Dr. Mathias Grandel, Prof.Dr. Hans-Joachim Musielak. 1. Auflage, 2009. Verlag Franz Vahlen, München. XLV, 557 Seiten, Ln. , 86,– e, ISBN 978-3-8006-3629-7
Professorin Susanne Sonnenfeld, Kleinmachnow
Hoppenz: Familiensachen. Kommentar. Herausgegeben von Dr. Rainer Hoppenz. Verlag C. F. Müller, Heidelberg. 9. Auflage, 2009. XXXV, 1925 Seiten, geb., 108,– Euro, ISBN 978-3-8114-3366-3
Dipl.-Rechtspfleger (FH) Alexander Dressler, Berlin
Erbbaurechtsgesetz. Kommentar von Jürgen Ingenstau, Notar, Dr. Volker Hustedt, Notar, Michael Drasdo, Rechtsanwalt, Dr. Hans Joachim Glade, Steuerberater, und Volker Ingenstau, Rechtsanwalt. 9. Auflage, 2010. Carl Heymanns Verlag. 589 Seiten, geb., 108,– Euro
Prof. Roland Böttcher, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Aktualisierung: 9.7.2010