Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

Das neue Heft 6_2010 vom Juni 2010
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in Abstammungssachen nach dem FamFG

Dipl.-Rpfl. (FH) Alexander Dressler, Berlin

I. Einleitung
 

So klar und eindeutig der Gesetzgeber den Begriff der Abstammungssachen in § 169 FamFG geregelt hat, ist die Situation bei der Vertretung des Kindes im Verfahren leider nicht.

Nach dem vor dem 01.09.09 geltenden Recht war das Anfechtungsverfahren als streitiges Verfahren mit sich gegenüber stehenden Parteien in Form des Klageverfahrens ausgestaltet. Deswegen war die grundsätzliche Anwendung der § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 3, § 181 BGB unstrittig. Das Klageverfahren nach der ZPO unterfiel zweifelsfrei dem Anwendungsbereich des § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB, sofern sich die in Nr. 1 genannten Personen gegenüberstanden. Nahezu ausnahmslos waren die jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen. Selbst wenn die Mutter die Vaterschaft im eigenen Namen gegen den nicht (mehr) mit ihr verheirateten Kindesvater angefochten hat, wurde wegen der möglichen Beiladung des Kindes zu Recht ein Vertretungsausschluss der Kindesmutter hergeleitet, da § 640e Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kind eine parteiähnliche Stellung zubilligte. Lediglich die mit dem Kindesvater nicht (mehr) verheiratete Kindesmutter konnte die Vaterschaft als Vertreterin des Kindes im Namen des Kindes anfechten, sofern sie die alleinige elterliche Sorge innehatte.

Seit dem 01.09.09 ist das Vaterschaftsanfechtungsverfahren wie alle Abstammungssachen ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die Vorschriften der § 181, § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB in diesen Verfahren (noch) Anwendung finden.

Dabei ist aber auch das Verhältnis etwaiger Vertretungsausschlüsse zu der Vorschrift des § 174 FamFG zu beachten, wonach dem Kind bei der entsprechenden Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Interessen des Kindes ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist.

II. Gesetzlicher Vertretungsausschluss bei Verfahren nach § 1598a Abs. 2 BGB
III. Gesetzlicher Vertretungsausschluss bei Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung und -feststellung
  1. Die Folgen der ausdrücklichen Regelung des § 1629 Abs. 2a BGB
  2. Anwendbarkeit der Vertretungsausschlüsse nach den § 181, § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB
  3. Zwischenergebnis
IV. Beispielsfälle für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren
V. Beispielsfälle für die Vaterschaftsfeststellungsverfahren
VI. Die Verfahrensfähigkeit des über 14-jährigen Kindes
  1. Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG
  2. Begriff der Verfahrensfähigkeit
  3. Zwischenergebnis
VII. Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 BGB für die Antragstellung durch das über 14-jährige Kind?
  1. Ausgangslage
  2. Erneute Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Antragstellung
  3. Zwischenergebnis
VIII. Veränderungen bei der Anfechtungsfrist im Vaterschaftsanfechtungsverfahren
IX. Verhältnis der Ergänzungspflegschaft zu § 174 FamFG und zur Beistandschaft nach § 1712 BGB
X. Fazit

Der Verfahrenspfleger nach FamFG im Amte der Verfahrensstandschaft?

Zur Rechtsstellung des Verfahrenspflegers nach dem FamFG

Dipl.-Rechtspfleger Uwe Harm, Amtsgericht Bad Segeberg
Die Aufhebung der Zwangsverwaltung
Dipl. Rpfl. Horst Klawikowski, Balve/Menden
I. Einführung
 

Die Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. der Beitritt zu diesem Verfahren gilt zugunsten des jeweiligen Gläubigers als Beschlagnahme des Vollstreckungsobjekts (§ 20 Abs. 1, § 146 Abs. 1 ZVG). Sie ist gesetzliche Folge von Anordnung und Beitritt (§ 27 Abs. 2, § 146 Abs. 1 ZVG) als hoheitliche Entscheidung des Gerichts und daher insoweit als staatliche Beschlagnahme öffentlich-rechtlicher Natur. Wirksam wird sie entweder durch Zustellung des Beschlusses an den Schuldner oder Eingang des Ersuchens beim Grundbuchamt (§ 22 Abs. 1 ZVG), in der Zwangsverwaltung auch durch Besitzerlangung des Verwalters (§ 151 Abs. 1 ZVG) oder evtl. Zustellung des Beitrittsbeschlusses an den Verwalter (§ 151 Abs. 2 ZVG). Entscheidend ist der erste Zeitpunkt, bei mehreren Zustellungsempfängern die letzte Zustellung. Wie auch bei der Mobiliarvollstreckung tritt zunächst Verstrickung ein, die Grundlage und Rechtfertigung für die Durchführung des weiteren Verfahrens und Verwertung des Vollstreckungsobjekts ist. Für den Gläubiger begründet die Beschlagnahme zugleich als privatrechtliche Wirkung auf Grund der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen auch ein Recht auf Befriedigung aus dem Vollstreckungsobjekt, bei dinglichen Ansprüchen bedeutet die Beschlagnahme eine Aktualisierung der Haftung für die mit dem Grundstück zusammenhängenden Gegenstände (§§ 1120–1131 BGB) sowie im Übrigen auch die verfahrensrechtliche Berechtigung zur Durchsetzung der Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung.

Die öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Folgen entstehen zwar grundsätzlich gleichzeitig, sind aber voneinander unabhängig. Sie können daher insbesondere auch getrennt enden. Die Wirkungen der Beschlagnahme treten nicht ein bei Nichtigkeit der Anordnung/Beitritt. Diese wird jedoch nur ausnahmsweise bei schwerwiegenden Mängeln angenommen. Im Übrigen sind Entscheidungen, die trotz fehlender Voraussetzungen ergehen, und damit auch die Beschlagnahme lediglich fehlerhaft und nur anfechtbar. Sie sind grundsätzlich vollwirksam, auch wenn sie bei richtiger Handhabung hätten unterbleiben müssen. Dieses gilt aber nur für die öffentlich rechtlichen Wirkungen der Anordnung/Beitritt. Die Beschlagnahme für die privatrechtlichen Wirkungen ist daher nach der heute in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen gemischten (privat-öffentlichen) Theorie nicht eingetreten. Ein persönlicher Gläubiger hat kein Befriedungsrecht erworben, ein dinglicher Gläubiger hat verfahrensrechtlich – noch – kein Recht auf Durchsetzung seiner Ansprüche.

Die Wirkungen der Beschlagnahme enden vollständig mit Aufhebung der Zwangsverwaltung, das gerichtliche Verfahren hierzu soll dargestellt und näher geprüft werden.

II. Aufhebungsgründe
III. Folgen der Verfahrensaufhebung
  1. Wegfall der Beschlagnahme
  2. Änderung des Aufgabenbereichs für den Verwalter
  3. Eintritt der Wirkungen
IV. Verfahrensabwicklung
V. Die Aufhebungsentscheidung
  1. Form, Inhalt
  2. Zeitpunkt
  3. Aufhebungsverfahren
VI. Zusammenfassung

Die Entwicklung des Kostenrechts seit 2008

– im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2008, 238 –

Dipl.-Rechtspfleger Heinrich Hellstab, Berlin

A. Anwaltsvergütung
  I. Anwaltsgebühren
    1. Abgeltungsbereich der Gebühren
    2. Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV RVG)
    3. Mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV RVG)
    4. Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3101 VV RVG)
    5. Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3, Nrn. 3104, 3105 VV RVG)
  II. Vergütungsfestsetzung
    1. Einwendungen
B. Kostenfestsetzung im Zivilprozess
  1. Zuständigkeit
  2. Kostengrundentscheidung
  3. Kostenfestsetzungsverfahren
  4. Umsatzsteuer
  5. Materiell-rechtliche Einwendungen
  6. Kostenfestsetzungsbeschluss
  7. Beschwerdeverfahren
  8. Einzelfragen der Erstattbarkeit
    a) Allgemeines
    b) Auslagen
    c) Vorbereitungskosten, Privatgutachten
    d) Vertretungskosten
      aa) Anrechnung/Erstattung der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG)
      bb) Sonstige Gebühren
      CC) Mehrere Rechtsanwälte
      dd) Auslagen des Prozessbevollmächtigten
      ee) Reisekosten
    e) Kostenausgleichung
    f) Nebenintervenient
    g) Streitgenossen
    h) Vollstreckungskosten

Anmerkung

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Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht

BGB § 747; EGBGB Art. 14, 15 Abs. 1; Cc Art. 1316, 1344, 1346 Nr. 3, 1347 Nr. 3 (Eintragung von Eheleuten in Errungenschaftsgemeinschaft)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.1.2010, I-3 Wx 258/09

Beantragen Eheleute die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zu je 1/2  Anteil und ergibt die Prüfung des Grundbuchamts (hier mit Blick auf den Identitätsnachweis der durch spanische Nationalpapiere und gerichtsbekannte Voreintragungen "in Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht“), dass sich das eheliche Güterrechtsstatut der Antragsteller nach spanischem Recht richtet, so lehnt das Grundbuchamt die Eintragung in der begehrten Form zu Recht ab, weil das Grundbuch hierdurch mit Blick auf den spanischen Regelgüterstand der "Sociedad des Gananciales“ ("Errungenschaftsgemeinschaft“) unrichtig würde.

GBO §§ 19, 20, 29, 47 Abs. 2; BGB § 899a (Nachweis des Gesellschafterbestands bei der GbR)

Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 9.12.2009, 2 W 168/09

1. Das Grundbuchamt hat im Anwendungsbereich des § 19 GBO grundsätzlich keine Nachforschungen zur Person des Erwerbers anzustellen; nur wenn das Grundbuchamt weiß, dass die Angaben in der Bewilligung unrichtig sind, hat es den Eintragungsantrag zu beanstanden oder zurückzuweisen.

2. Dies gilt auch, soweit gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO in der Fassung des ERVGBG bei der Eintragung eines Rechts für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter einzutragen sind.

3. Wenn eine Vormerkung zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll, darf das Grundbuchamt dementsprechend ohne konkrete Ansatzpunkte für Zweifel nicht die Vorlage des Gesellschaftsvertrages verlangen, um einen Nachweis darüber zu erhalten, dass die erwerbende Gesellschaft tatsächlich mit den angegebenen Gesellschaftern besteht.

4. Dagegen müssen dem Grundbuchamt im Anwendungsbereich des § 20 GBO die Existenz und Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.

EuInsVO Art. 22; EGInsO Art. 102 § 6; InsO § 346 (Beteiligung des Insolvenzgerichts bei Grundbuchsachen mit Bezug auf ausländisches Insolvenzverfahren)

AG Duisburg, Beschluss vom 13.1.2010, 62 IE 1/10

1. Die Regelungen des Art. 102 § 6 EGInsO und des § 346 InsO über die abgespaltene verbindliche Prüfungszuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Anträgen auf Eintragung des Insolvenzvermerks über ein ausländisches Insolvenzverfahren in ein deutsches Grundbuch sind nicht auf andere Fälle analog anzuwenden, in denen das Grundbuchamt anlässlich einer einzelnen Entscheidung vor der Frage steht, welche Rechtswirkungen die Eröffnung eines bestimmten ausländischen Insolvenzverfahrens hat und in welchem Umfang die Wirkungen im Inland anzuerkennen sind.

2. Die Eintragung des Insolvenzvermerks ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Befugnisse des ausländischen Insolvenzverwalters im deutschen Grundbuchverfahren.

Mit Anmerkung von: RiAG Dr. Hermannjosef Schmahl, Duisburg

Familien- und Vormundschaftsrecht

FamFG §§ 61, 158 (Anzahl der Fallpauschalen)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2010, 8 WF 14/10

1. Entscheidet der Rechtspfleger bei Nichterreichen des Beschwerdewerts des § 61 Abs. 1 FamFG über die Nichtzulassung der Beschwerde gem. § 61 Abs. 2 und 3 FamFG, dann ist hiergegen die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben und es kann im Wege der Abhilfe auf Zulassung der Beschwerde (§ 61 Abs. 3 Satz 1 FamFG) erkannt werden.

2. Der bestellte berufsmäßige Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auch bei Geschwistern für jedes Kind die Fallpauschale des § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG.

FGG § 56g; FamFG § 168 (Antrag auf Vergütungsfestsetzung)

OLG Dresden, Beschluss vom 22.2.2010, 24 WF 0147/10

Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der Eingangszeitpunkt des Festsetzungsantrages bei Gericht.

Erb- und Nachlassrecht

FamFG § 344 Abs. 7 Satz 2 (Verwahrung der Niederschrift bei Erbausschlagung)

OLG Celle, Beschluss vom 16.2.2010, 6 AR 1/2010

Mit der Niederschrift im Sinne des § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG ist deren Original gemeint. Das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden kann, um dem Verlust des Originals vorzubeugen, eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehalten.

BGB § 1960 (Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten)

OLG München, Beschluss vom 7.1.2010, 31 Wx 154/09

Gerichtliche Genehmigung eines Grundstücksverkaufs durch den Nachlasspfleger zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten.

Handels- und Registerrecht

AktG § 142 Abs. 8 a. F.; FamFG §§ 64, 70; FGG-RG Art. 111 (Übergangsregelung, altes Verfahrensrecht)

BGH, Beschluss vom 1.3.2010, II ZB 1/10

a) Ist das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 8 AktG eingeleitet worden, ehe das FamFG in Kraft getreten ist (1.9.2009), dann ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht (FGG) anzuwenden; aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes.

b) Hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einem solchen Verfahren nach Inkrafttreten des FamFG befunden, ist eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig; für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG ist deswegen schon mangels Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens kein Raum.

AktG § 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 108 Abs. 2 Satz 4; FamFG § 69 Abs. 1 Satz 2 (Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.2010, I-3 Wx 3/10

Im Falle einer zur Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats führenden Unterschreitung der Mitgliederzahl hat das Registergericht nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG, der gegenüber § 104 Abs. 2 AktG spezielleren Vorschrift, auf Antrag des Vorstands den Aufsichtsrat ohne Bindung an die dreimonatige Frist und ohne das Vorliegen eines dringenden Falles auf die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern zu ergänzen.

Prozesskosten- und Beratungshilfe

ZPO § 121 Abs. 2 (Keine Rechtsanwaltsbeiordnung im Mahnverfahren)

BGH, Beschluss vom 11.2.2010, IX ZB 175/07

Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel selbst dann nicht geboten, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist.

RVG § 48 Abs. 4 S. 2 (Vergütung für Erinnerungsverfahren)

AG Brandenburg a. d. H., Beschluss vom 1.2.2010, 34 C 229/08

Ein im Prozesskostenhilfeverfahren für die erste Instanz beigeordneter Rechtsanwalt kann eine Vergütung für ein nachfolgendes Erinnerungsverfahren gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 RVG gegen die Staatskasse nur dann geltend machen, wenn er zuvor auch für diese "andere“ Angelegenheit "Erinnerungsverfahren“ mittels eines neuen PKH-Beschlusses beigeordnet wurde.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO §§ 788, 840 (Kostenfestsetzung gegen Drittschuldner)

BGH, Beschluss vom 14.1.2010, VII ZB 79/09

a) Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 57/05, NJW 2006,1141 [= Rpfleger 2006,204]).

b) Ein Anspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er die Forderung zu Unrecht nicht anerkennt.

c) Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, ein weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4.5.2006 – IX ZR 189/04, NJW-RR 2006,1566 [= Rpfleger 2006,480]).

ZPO § 766; RVG § 18 Nr. 3 bis 5 in der bis 11.12.2008 geltenden Fassung, § 19 Abs. 2 Nr. 2; RVG VV 3500 (Keine gesonderte Gebühr für das Erinnerungsverfahren)

BGH, Beschluss vom 28.1.2010, VII ZB 74/09

Für die Erinnerung gegen Vollstreckungsmaßnahmen fällt keine gesonderte Gebühr nach RVG VV 3500 an.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 10 Abs. 2 Nr. 1 (Kein erneutes Vorrecht aus Rangklasse 2

BGH, Beschluss vom 4.2.2010, V ZB 129/09

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG in voller Höhe in Anspruch genommen, steht ihr nach der Ablösung der Forderungen dieses Vorrecht in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals zu.

ZVG § 182; BGB §§ 1191, 280, 823 (Abtretung einer nicht valutierten Grundschuld)

LG München, Urteil vom 11.12.2009, 25 O 6214/09

Tritt die Gläubigerin eine in der Teilungsversteigerung bestehen gebliebene, nur noch zu 50 % valutierte Grundschuld in voller Höhe auf Weisung des ersteigernden Miteigentümers/Darlehensnehmers (zwecks Umschuldung des restlichen Darlehens) ohne Zustimmung des anderen Miteigentümers/Darlehensnehmers ab, dann ist die Gläubigerin Letzterem gegenüber mangels eines Schadens nicht ersatzpflichtig.

Mit Anmerkung von Dipl.-Rechtspfleger Erhard Alff, Hamburg

Insolvenzrecht

InsO §§ 87, 89 (Befriedigung aus insolvenzfreiem Vermögen)

BGH, Urteil vom 14.1.2010, IX ZR 93/09

Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 Satz 1 (Keine Versagung der Restschuldbefreiung)

BGH, Beschluss vom 18.2.2010, IX ZB 211/09

1. Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den dem Treuhänder vorenthaltenen Betrag bezahlt, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist.

2. Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, solange der Schuldner nach freiwilliger Offenbarung eines Obliegenheitsverstoßes aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen erbringt, die zu einem vollständigen Ausgleich des vorenthaltenen Betrages führen können.

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1 (Restschuldbefreiungsversagungsgrund)

BGH, Beschluss vom 14.1.2010, IX ZB 242/06

Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen.

Kostenrecht

ZPO §§ 104, 106 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4 (Anrechnung eines Prozesskostenvorschusses)

BGH, Beschluss vom 9.12.2009, XII ZB 79/06

Bei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines unstreitig geleisteten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers übersteigt. In diesem Fall kann eine Anrechnung erfolgen, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen über die dem Vorschussempfänger entstandenen Kosten hinausgehen.

RVG VV 1008 (Erhöhte Gebühr bei Vertretung mehrerer Personen)

BGH, Beschluss vom 19.1.2010, VI ZB 36/08

Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei tätig, steht ihm keine erhöhte Gebühr nach 1008 RVG VV zu.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.32.2010 - 25.4.2010

Länderreport

Berlin

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Berlin (ERVArbeitV) vom 12. März 2010, GVBl. 2010 S.170

Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Verwendung als Amtsanwalt in der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes des Landes MecklenburgVorpommern (Amtsanwaltsausbildungs- und Prüfungsordnung – APOAAD M-V) vom 8. März 2010, GVBl. 2010 S.182

Nordrhein-Westfalen

Hinterlegungsgesetz und Gesetz zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften vom 16. März 2010, GVBl. 2010 S.192

Sachsen-Anhalt

Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Sachsen-Anhalt (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt – UVollzG LSA) vom 22. März 2010, GVBl. 2010 S.157

Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 13. April 2010, GVBl. 2010, 192

Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und von Fundsachen und zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 14. März 2010, GVBl. 2010 S.94

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böhringer, Auslaufen wichtiger Vorschriften im Grundstücksverkehr, NJ 2010, 146

Mensch, Grundbuchprüfung bei Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Rpfl.Stud. 2010, 41

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Lucht, Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger FuR 2010, 197

Meyer, Der deutsch-französische Wahlgüterstand,. FamRZ 2010, 612

Müller, Die Patientenverfügung nach dem 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz: alles geregelt und vieles ungeklärt, DNotZ 2010, 169

Schmidt-Recla/Diener, Zwangsmittel im Betreuungs- und Unterbringungsverfahrensrecht, FamRZ 2010, 696

Erb- und Nachlassrecht

Baumann/Karsten, Die Reform des Erbrechts und verjährungsrechtlicher Vorschriften, RNotZ 2010, 95

Lukoschek Neuerungen im Erbrecht und Nachlassverfahrensrecht, NotBZ 2010, 117

Wittkowski, Die Beantragung und Erteilung von Erbscheinen in Erbfällen mit Auslandsberührung nach dem FamFG, RNotZ 2010, 102

Handels- und Registerrecht

Wilhelm, Sind einzutragende Tatsachen wirklich abstrakt einzutragende Tatsachen? Zur Auslegung des §15 Abs.3 HGB, ZIP 2010, 713

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Jaquemoth/Zimmermann, Grundzüge und Funktionsweise des Pfändungsschutzkontos (sog. PKonto), ZVI 2010, 113

Traub, Die Krux mit §110 ZVG, ZfIR 2010, 273

Insolvenzrecht

Krüger, Die Auflassungsvormerkung in der Insolvenz des Grundstückskäufers. Eine hinreichende und insolvenzfeste Sicherheit für den Käufer? ZMR 2010, 251

Schmerbach, Die Odyssee des BGH bei der Suche nach der Zulässigkeit von Restschuldbefreiungsanträgen in einem Zweitinsolvenzverfahren, ZInsO 2010, 647

Schönen, Verbraucherinsolvenzrecht im internationalen Vergleich unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften zur Restschuldbefreiung, (Teil 2), ZVI 2010, 81

Schwarz, Systematische Überlegungen zur Insolvenzfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland, ZKF 2010, 49

Sessig/Fischer, Sozialplan und Sozialplanforderungen im Insolvenzverfahren, ZInsO 2010, 561

Smid, Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters wegen massezugehöriger Ansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2010, 641

Straf- und Strafverfahrensrecht

Cirener, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH – 1. Teil, NStZ-RR 2010, 97

Mansdörfer, Das Recht des Beschuldigten auf ein unverzögertes Ermittlungsverfahren, GA 2010, 153

Stein, Beendeter und unbeendeter Versuch beim Begehungs- und Unterlassungsdelikt, GA 2010, 129

Kostenrecht

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4 – 7 VV RVG aus den Jahren 2008 – 2010 – Teil 2, RVGreport 2010, 124

Enders, Miteinklagen der Geschäftsgebühr im Prozesskostenhilfemandat – Teil III, JurBüro 2010, 113

Hansens, Terminsgebühr bei Hauptsacheerledigung, RVGreport 2010, 121

Volpert, Verfahrenswert – Angabe durch den Antragsteller in Familiensachen (§53 FamGKG), RVGreport 2010, 131


Buchbesprechungen

FamFG. Kommentar. Herausgegeben von Prof. Dr. Reinhard Bork, Prof. Dr. Florian Jacoby und Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab. Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld, 2009. Seiten 1407, Ln., 118,– Euro

Richter am Oberlandesgericht Hans-Joachim Wolf, Bonn

Kosten in Familiensachen. FamRZ-Buch 31. Von Dipl.-Rechtspflegerin Renate Baronin von König und Vizepräsident des OLG a. D. Hans Helmut Bischof. 1. Auflage, 2009. Verlag Gieseking, Bielefeld. XXXII, 336 Seiten, brosch. 54,– Euro

Dipl.-Rechtspflegerin Margret Wiesel, Bad Münstereifel

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker und Prof. Dr. Roland Rixecker. 5. Auflage. Verlag C. H. Beck, München.

Band 7/1: Familienrecht I, §§ 1297–1588 Gewaltschutzgesetz. Redakteur: RiBGH Beatrix Weber-Monecke. 1684 Seiten, Ln., 170, – Euro

Es besteht Abnahmeverpflichtung für das Gesamtwerk 11 Bände und einem Loseblatt-Ergänzungsband, rund 28.000 Seiten, ca. 2.400,– Euro

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG. Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht. Von RiOLG Dr. Werner Niedenführ, Frankfurt a. M., RA Dr. Egbert Kümmel, Berlin und RiAG Nicole Vandenhouten, Berlin. 9., neu bearbeitete Auflage, 2010. Verlag C. F. Müller, Heidelberg. XXII, 929 Seiten, geb. mit CD-ROM 94,95 Euro

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Zwangsvollstreckungsrecht. Von Rolf Lackmann, 9. Aufl. 2010, Verlag Franz Vahlen, München, XVIII, 389 Seiten, 29,90 Euro, ISBN 978-3-8006-3702-7

Dipl.-Rpfl. Ernst Riedel, Starnberg

Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn – Handelsgesetzbuch. Verlag C. H. Beck/Verlag Franz Vahlen, München. 2. Aufl., 2009.

Band 2: §§ 343–475h, Transportrecht, Bank- und Börsenrecht. 2477 Seiten. Ln., 240 Euro, ISBN 978-3-8006-3382-1

RiAG Dr. phil. Dr. jur. ChristianSchulte, M.A., AG Berlin-Charlottenburg

Aktualisierung: 3.6.2010