Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

Das neue Heft 232009 vom März 2009
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Zulässigkeit der Einschaltung professioneller Erbenermittler

Dr. Johannes Niewerth, LL.M., Dr. Andreas Neun, Tobias Schnieders, Berlin

 

Gelingt es dem Nachlassgericht oder dem Nachlasspfleger nicht, die Erben eines Nachlasses zu ermitteln, werden häufig professionelle Erbenermittler eingeschaltet, bevor das Verfahren zur Feststellung des Fikuserbrechts gem. § 1964 BGB eingeleitet wird. Häufig gelingt es Erbenermittlern daraufhin, erbberchtigte Verwandte zu finden, so dass es zur Feststellung des Fiskuserbrechts letztlich nicht kommt. Diese bewährte Praxis wurde in letzter Zeit vereinzelt von dem Fiskus nahestehenden Stimmen infrage gestellt oder gar für rechtswidrig gehalten. Im Folgenden soll deshalb die Zulässigkeit der Einschaltung von Erbenermittlern untersucht werden. Weiter soll das Verhältnis von Verwandten- und fiskalerbrecht näher betrachtet werden.

I.

Einleitung
  1. Tätigkeit der Erbenermittler
  2. Aufgaben von Nachlassgericht und Nachlasspfleger
  3. Aktuelle Bestrebungen des Fiskus
II. Einschaltung von Erbenermittlern und Schranken
  1. Übertragbarkeit der Aufgaben von Nachlassgericht und Nachlasspfleger
  2. Vollmacht und Ermächtigung
  3. Schranken
III. Verhältnis von Verwandtenerbrecht und Fiskalerbrecht
  1. Das Erbrecht des Fiskus
  2. Verhältnis zum Verwandtenerbrecht
  3. Dauer der Frist gemäß § 1964 Abs. 1 BGB
IV. Zusammenfassung

Entwicklungen des Grundstücks- und Grundbuchrechts seit 2007

-im Anschluss den Beitrag in Rpfleger 2007,178 -

Professor Walter Böringer, Notar, Heidenheim/Brenz

A. Grundstücksrecht
  I. Kausalvertrag, Auflassung, Eigentum
    1. Allgemeines, Formfragen
    2. Erfordernis einer Auflassung
    3. Gutgläubiger Erwerb
  II. Verfügungsbeschränkungen
    1. Güterrechtliche Beschränkungen
    2. Vor- und Nacherbfolge
    3. Testamentsvollstreckung
    4. Insolvenzverfahren/Insolvenzvermerk
    5. Genehmigungen
      a. Familien-/vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
      b. Kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung
      c. Depotbankvermerk/Versicherungsunternehmen
      d. Europarechtliche Verfügungsbeschränkungen
  III. Vormerkung
    1. Rückforderungsansprüche
    2. Erweiterung der Vormerkung
    3. Sonstiges
    4. Löschung
  IV. Dienstbarkeiten
    1. Grunddienstbarkeit
    2. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
  V. Nießbrauch
  VI. Vorkaufsrechte
  VII. Reallasten
  VIII. Grundpfandrechte
    1. Kein gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Sicherungsgrundschuld
    2. Keine sofortige Grundschuldfähigkeit mehr
    3. Zur Eintragungsfähigkeit des Begriffs Sicherungsgrundschuld
    4. Eintragung der Fälligkeitsregel
    5. Alt-Grundschuld und Grundstücksnachverpfändung
    6. Eintragung der Abtretungsbeschränkung
    7. Schuldanerkenntnis, Nachweisverzicht
    8. Vollstreckungsunterwerfungserklärung
    9. Eigentümergrundschuld
    10. Zwangs-/Arresthypothek
    11. Löschung
  IX. Sonstiges Liegenschaftsrecht
    1. Notwegrecht/Überbaurente
    2. Aufgebot/Aneignung des Eigentümers
    3. Eigentumsaufgabe
B. Grundstücksgleiche Rechte
C. Grundbuchverfahren
  I. Allgemeines
    1. Übermäßige Bearbeitungsdauer des Grundbuchamtes
    2. Einsicht in Grundbuch/Grundakten und Aktenverwahrung
  II. Grundbuchberichtigung
  III. Eintragungsgrundlagen
    1. Grundstücksbezeichnung im Spaltungsplan
    2. Beibringungspflichten
    3. Nachweise
    4. Vertretung
    5. Vorsorgevollmacht
  IV. Vornahme von Eintragungen
    1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    2. Erbengemeinschaft
    3. WEG-Personenverband
    4. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
    5. Real Estate Investment Trust (G-REIT)
    6. Gemeinschaftsverhältnis
    7. Verwirrung
    8. Klarstellungsvermerk
    9. Amtswiderspruch
    1o. Löschungen
      a. Löschung nichtexistenter Rechtsinhaber
      b. Löschung bei "geschwärzten" Rechtspositionen
    11. Sonstiges
      a. Bodenschutzlastvermerk
      b. Aufhebung einer Grundstücksvereinigung
      c. Änderungen im Grundstücksbestand
      d. Rangrücktritt
      e. Übereinstimmung mit Handelsregister

Anmerkung

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Rechtsprechung

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

GBO § 47; GBV § 15; BGB §§ 705 ff.; HGB § 124 Abs. 1 (Grundbuchfähigkeit der GbR)

BGH, Beschluss vom 4.12.2008, V ZB 74/08

1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.

2. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus ..." und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.

3. Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht.

Mit Anmerkung von Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting

BGB § 1030; EGBGB Art. 184, 187 (Altrechtliche Dienstbarkeit)

PfälzOLG Zweibrücken, Urteil vom 29.9.2008, 7 U 9/08

Zur Entstehung und zum Fortbestand einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit.

GBO § 29 (Vollmacht, Nachweis einer Bedingung)

KG, Beschluss vom 21.10.2008, 1 W 246 ü 247/08

1. Wird in einem notariell beurkundeten Kaufvertragsangebot die Vollmacht zur Abgabe der Eintragungsbewilligung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass das nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist frei widerrufliche Angebot nicht vor Zugang der Annahme gegenüber dem Angebotsempfänger widerrufen wurde, so ist der Eintritt dieser negativen Bedingung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

2. Eine notariell beurkundete Erklärung des Angebotsempfängers, ihm sei ein Widerruf des Vertragsangebots nicht zugegangen, weil sich die Beweiskraft der notariellen Beurkundung lediglich darauf beschränkt, dass eine derartige Erklärung abgegeben wurde, nicht aber auch deren Richtigkeit umfasst (§§ 418, 415 ZPO)

GBO § 71; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO § 319 Abs. 1 (Berichtigung der Gläubigerbezeichnung)

OLG München, Beschluss vom 7.10.2008, 34 Wx 063/08

Wird die Bezeichnung der Firma einer Handelsgesellschaft, die Gläubigerin einer Zwangshypothek ist, infolge einer Titelberichtigung im Grundbuch berichtigt (hier: "C. Einrichtungen GmbH" in "C. Einrichtungen gGmbH"), steht dem Eigentümer des Grundstücks gegen die Berichtigung kein Beschwerderecht zu. Für die Bezeichnung der Firma im Grundbuch ist deren registerrechtliche Zulässigkeit bedeutungslos.

Familien- und Vormundschaftsrecht

BGB §§ 1812, 1908i; österreichisches ABGB §§ 810, 797 (Verfügung des Betreuers über Wertpapiere)

OLG München, Beschuss vom 5.12.2008, 3 Wx 266/08

1. Ist ein Betroffener als Erbe nach österreichischen Recht gemäß § 810 ABGB hinsichtlich des Nachlasses vertretungsbefugt, fallen Verfügungen des Betreuers über Nachlassgegenstände in den Aufgabenkreis "Vermögenssorge", auch wenn der Betroffene wegen noch ausstehender Einantwortung nach § 797 ABGB noch nicht Eigentümer des Nachlasses geworden ist.

2. In diesem Fall ist auch die Verfügung des Betreuers über Wertpapiere aus dem Nachlass genehmigungsbedürftig nach §§ 1812, 1908i Abs. 1 BGB.

GG Art. 2, 6, 35; VwVfg-NW § 5 Abs. 1; EGGVG § 24 (Herausgabe familiengerichtlicher Akten)

OLG Hamm, Beschluss vom 7.1p.2008, 15 VA7-9/08

1. Der Inhalt von familiengerichtlichen Akten betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge unterliegt strengster Geheimhaltung und ist grundsätzlich nicht zur Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt.

2. Die Bewilligung von Akteneinsicht oder Amtshilfe durch Übersendung der Akten kommt daher grundsätzlich nur für Zwecke in Betracht, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verfahrenszweck, also dem Schutz des Kindes stehen.

3. Soweit ausnahmsweise Akteneinsicht/Amtshilfe für verfahrensfremde Zwecke begehrt wird, muss die ersuchende Person oder öffentliche Stelle konkret darlegen, dass die Kenntnisnahme vom Inhalt der Akten zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter zwingend erforderlich ist.

Erb- und Nachlassrecht

BGB § 2108; ZPO § 123 (Vererblichkeit des Nacherbenrechts)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008, 7 U 8/08

1. Der Wille des Erblassers, der als sog. innere Tatsache dem Geständnis und der Beweisaufnahme zugänglich ist, ist unstreitig, wenn die Parteien allein über die Frage der Vererblichkeit des Nacherbenrechts streiten, weil der Wille der Eheleute auf die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft im gemeinschaftlichen Testament gerichtet gewesen sei.

2. Wer sich auf einen von der Regel des § 2108 Abs. 1 BGB abweichenden Erblasserwillen beruft, ist dafür auch darlegungs- und beweispflichtig, wenn sich Ehegatten zu befreiten Vorerben und ihren einzigen kinderlosen Sohne zum Nacherben eingesetzt haben.

Handels- und Registerrecht

HGB § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 (Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination im Firmennamen)

BGH, Beschluss vom 8.12.2008, II ZB 46/07

Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion ( § 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr - für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma in Sinne der Artikulierbarkeit (hier: "HM & A" bei einer GmbH & Co. KG) aus.

GmbHG § 68 Abs. 1 Satz 2 (Vertretungsbefugnis von Liquidatoren)

BGH, Urteil vom 27.10.2008, II ZR 255/07

a) § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden.

b) Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind.

Prozesskosten- und Beratungshilfe

ZPO §§ 57, 58; RVG § 1 Abs. 1, §§ 41, 45 (Vergütung des RA als Prozesspfleger)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.9.2008, I-10 W 66/08

1. Auch die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der (nur) eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57, 58 ZPO ausübt, erhält eine Vergütung nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RVG).

2. Der zum Vertreter nach §§ 57, 58 ZPO bestellte Rechtsanwalt hat nach § 41 Satz 1 RVG einen eigenen Anspruch gegen den von ihm vertretenen Beklagten und gemäß § 41 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 125 Abs. 1 ZPO ein eigenes Beitreibungsrecht gegen den in die Prozesskosten verurteilten Prozessgegner.

3. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch gegenüber dem Beklagten oder das Beitreibungsrecht gegenüber dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Staatskasse nach §§ 45 ff. RVG geltend zu machen wären.

RVG § 55; Anl. 1 Vorbem. 3 Abs. 4 (Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr)

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 7.8.2008, 13 Ts 185/08

Auf die Verfahrensgebühr ist auch im Rahmen der Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen. Die Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr ist unter Anwendung der Tabelle des § 49 RVG zu berechnen.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO §§ 850c, 850f (Anhebung der Pfändungsfreigrenze)

LG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2008, 6 T 582/08

Den Schuldner trifft die volle Darlegungs- und Beweislast für Umstände zur Anhebung der Pfändungsfreigrenze. Ein in der Schweiz lebender und arbeitender Schuldner kann sich nicht auf die dort erhöhten Lebenshaltungskosten berufen, da diesen entsprechend höhere Einkünfte gegenüberstehen.

ZPO §§ 807 (Eidesstattliche Versicherung, ergänzende Fragen zum Vermögensverzeichnis)

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 9.7.2008, 5 T 69/08

Ergänzende Fragen des Gläubigers zum Vermögensverzeichnis über den amtlichen Vordruck hinaus sind zuzulassen, wenn sie nicht auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse des Schuldners angelegt sind. Das ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass ihm eine Antwort des Schuldners eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet.

ZPO § 691 Abs.1 und 3; RPflG § 11 Abs. 2 (Verwirkung der Erinnerung im Mahnverfahren)

AG Brandenburg a. d. H., Beschluss vom 28.11.2008, 31 AR 10/08

Eine Erinnerung im Mahnverfahren ist nach Ablauf der 6-Monatsfrist gemäß der AktO und Ablauf der 2-jährigen Aufbewahrungsfrist gemäß der Aufbewahrungsbestimmungen des Landes Brandenburg als verwirkt und damit unzulässig anzusehen.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

WEG § 62 Abs. 1; ZVG § 18 (Übergangsregelgung, Zwangsverwaltungsverfahren)

BGH, Beschluss vom 20.11.2008, V ZB 81/08

1. Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung findet auch auf Zwangsverwaltungsverfahren, die am 30.6.2007 anhängig waren, weiterhin in seiner an diesem Tage geltenden Fassung Anwendung.

2. Dass mehrere Zwangsverwaltungsverfahren, die dieselbe Eigentumswohnungsanlage betreffen, gemeinsam betrieben werden, führt nicht dazu, dass der Erlös aus der Verwaltung einzelner Einheiten von dem Zwangsverwalter dazu verwendet werden könnte, das auf andere Einheiten entfallende Hausgeld zu bezahlen.

ZVG § 161 Abs. 3, § 152 Abs. 1 (Baumängel, Vorschussanforderung)

LG Stralsund, Beschluss vom 29.10.2008, 2 T 250/08

1. Stellt der Zwangsverwalter Baumängel am Verwaltungsobjekt fest und kann er die Mängel aus den vorhandenen liquiden Mitteln nicht beheben lassen, ist vom betreibenden Gläubiger ein Vorschuss anzufordern.

2. Zum Nachweis der Vorschusshöhe genügt ein Sachverständigengutachten mit einer genauen Kostenaufstellung. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, hierzu mehrere Kostenvoranschläge vorzulegen.

ZVG §63 Abs. 4 (Verzicht auf Einzelausgebot)

LG Aurich, Beschluss vom 14.10.2008, 4 T 423/08

Erscheint der Schuldner im Versteigerungstermin zwar vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten, aber nach Verkündung des Beschlusses über die Zulassung nur eines Gesamtausgebotes, dürfen Einzelausgebote nur unterbleiben, wenn auch der Schuldner seinen Verzicht ausdrücklich erklärt.

ZVG §§ 118, 132; BGB §§ 286, 288 (Höhe der Verzinsung der übertragenen Forderung)

LG Wuppertal, Beschluss vom 22.9.2008, 6 T 610/08

1. Zum Rechtsmittel des Erstehers gegen die Anordnung der Verzinsung bei der Übertragung der Forderung nach § 118 ZVG und in der Klausel nach § 132 Abs. 2 S. 2 ZVG.

2. Bei Übertragung der Forderung nach § 118 ZVG ist deren Verzinsung gemäß § 288 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB anzuordnen.

Insolvenzrecht

InsO §290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 (Versagung der Restschuldbefreiung)

BGH, Beschluss vom 9.10.2008, IX ZB 212/07

Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b (Vergütung des Insolvenzantrags)

BGH, Beschluss vom 16.10.2008, IX ZB 179/07

Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, fällt in die Berechnungsgrundlage für seine Vergütung nur der Überschuss nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen. Kündigungsfristlöhne sind hierbei als Ausgaben zu behandeln, wenn sie für Leistungen erbracht werden, die für die Unternehmensfortführung verwendet wurden.

Straf- und Strafverfahrensrecht

RVG § 48 Abs. 5, § 51 (Gebühren nach Verfahrensverbindung)

ThürOLG, Beschluss vom 12.6.2008, 1 AR (S) 13/08

1. Ist ein Verteidiger in später verbundenen Verfahren jeweils als Wahlverteidiger tätig und erfolgt die Bestellung zum Pflichtverteidiger erst nach Verdingung der Verfahren, so besteht für die Tätigkeit in den einzelnen Verfahren bis zur Verbindung ein gesonderter Gebührenanspruch, § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG. Das Problem der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich dann nicht.

2. Entstehen bei Verfahrensverbindung mehrere Gebühren, ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 51 RVG zu berücksichtigen.

3. Eine rechtskräftige Kostenfestsetzung kann jedenfalls dann nicht im Verfahren nach § 51 RVG korrigiert werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschgebühr nicht vorliegen.

StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3; StPO § 453 Abs. 1 Satz 3 (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung)

LG Amberg, Beschluss vom 16.10.2008, 2 Qs 89/08

Vor einem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen hat generell eine mündliche Anhörung zu erfolgen.

Kostenrecht

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 (Notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren)

BGH, Beschluss vom 2.10.2008, I ZB 111/07

Beantragt der Rechtsanwalt nach Einlegung und Begründung der Berufung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 (Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts)

BGH, Beschluss vom 2.10.2008, I ZB 96/07

Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessgerichtsansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reisekosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

RVG VV 1000 (Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs, Einigungsgebühr)

BGH, Urteil vom 20.11.2008, IX ZR 186/07

Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann- sofern damit auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags im Sinne von 1000 RVG VV bedeuten.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 (Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen)

BGH, Beschluss vom 18.11.2008, VI ZB 24/08

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines  vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen verursachten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14.10.2008 - IV ZB 16/08).

KostenO § 24 Abs. 3, § 60 Abs. 2 (Gebühr bei Eigentumsübergang auf eine GbR)

OLG München, Beschluss vom 24.10.2008, 34 Wx 67/08

1. Wird das Grundstückseigentum von einer natürlichen Person auf dessen Ehegatten und auf Abkömmlinge als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht umgeschrieben, kommt eine Gebührenermäßigung nach § 60 Abs. 2 KostO nicht in Betracht.

2. Entsprechendes gilt für die Kostenprivilegierung gemäß § 24 Abs. 3 KostO, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 24 Abs. 1 und 2 KostO verpflichtet ist.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 2.1.2009 - 25.1.2009

Länderreport

Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ERVVO M-V) vom 18. Dezember 2008, GVBl. 2009,53)

Rheinland-Pfalz

Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 22. Dezember 2008, GVBl. 2008,314

Sachsen-Anhalt

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO AA LSA) vom 15. Dezember 2008, GVBl. 2008,459

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Böttcher, Grundbucheintragungen beim Gesellschafterwechsel einer rechtsfähigen GbR, ZNotP 2009,42

Freudling, Kellerechte in Bayern, MittBayNot 2009,27

Familien- und Vormundschaftsrecht

Heiter, Verfahrensfähigkeit des Kindes in personenbezogenen Verfahren nach dem FamFG, FamRZ 2009,85

Melchers, Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung gem. § 1629 a BGB, FuR 2009,6

Schael, Die Terminologie in Familienstreitigsachen nach der bevorstehenden Reform des Familienverfahrensrechts, FamRZ 2009,7

Schwab, Neues im Familienrecht - Ein Zwischenbericht, FamRZ 2009,1

Wieser, Das neue Verfahren der Vaterschaftsanfechtung, MDR 2009, 61

Zimmermann, Das Gesetz zur Ergänzung der Vaterschaft v. 13.3.2008, (Teil 1), FuR 2008,569

Erb- und Nachlassrecht

Fröhler, Das Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen nach dem neu geschaffenen FamFG, BWNotZ 2008,163

Heinemann, Das neue Nachlassverfahrensrecht nach dem FamFG 2009,8

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Kilian, Beratungshilfe - spart der Fiskus am falschen Ende? ZRP 2009,9

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Ahrens, Pfändung verschleierter Arbeitseinkommen: Aktuelle Rechtsprechung, NJW-Spezial 2009, 53

Drasdo, Zahlungspflichten des Zwangsverwalters von Wohnungseigentum, NJW-Spezial 2009,1

Duckstein/Timmerbeil, Die Unpfändbarkeit von Wohnungseinrichtungen - Zur Existenzberechtigung des § 811 Abs. 1 Nr 1. Halbsatz 2 ZPO, DGVZ 2009,10

Götze/Schöder, Der Gerichtsvollzieher zwischen Selbständigkeit und Weisungsgebundenheit, DGVZ 2009,1

Grote, Kann der Ehegatte eines Partners mit einem geringen Einkommen als unterhaltspflichtige Person berücksichtigte werden? Insbüro 2009,71

Reinecke, Die Abänderbarkeit und Vollstreckbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen, Fach 11 S. 939

Thrum, Zwangverwaltung als Vollstreckungsmaßnahme, Insbüro 2009, 57

Insolvenzrecht

Franke/Goth/Firmenich, Die (gerichtliche?!) Schlussrechnungsprüfung im Insolvenzverfahren - zwischen Legalitäts- und Legitimitätskontrolle, ZInsO 2009,123

Holzer, Die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen, Insbüro 2009,11

Keller, Zur Insolvenz der zweigliedrigen Personengesellschaft, NZI 2009,29

Loof, die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, DZWiR Bd. 19, S. 14

Möhlmann-Mahlau/Schmitt, Der "vorübergehende" Begriff der Überschuldung, NZI 1009,19

Sengl, Der vollstreckbare Tabellenauszug über eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung als vollstreckbarer Schuldtitel nach § 184 Abs. 2 InsO, NZI 2009,31

Thonfeld, Der "instabile Überschuldungsbegriff" des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes, NZI 2009,15

Wischemeyer, Maßnahmen der Sicherung,  Verwaltung und Verwertung bei Mitberechtigung des Schuldners an Immobilien im Insolvenzverfahren, ZInsO 2009,116

Straf- und Strafverfahrensrecht

Kotz, Aus der Rechtsprechung zu den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in Strafsachen und zur Vergütung des in Straf- und Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwalts, NStZ 2009,6

Volpert, Das Kostenfesetzungsverfahren gem. § 464 b StPO gegen die Staatskasse - Teil 2, StRR 2009,16

Kostenrecht

Burhoff, Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren - Teil 3: Verweisung und Zurückverweisung, RVGreport 2009,8

Schneider, N., Abrechnung in strafrechtlichen Adhäsionsverfahren, AGS 2009,1

Schneider, N., Gebührenanrechnungen im selbständigen Beweisverfahren, ZAP Fach 24 S. 1149


Buchbesprechungen

Handbuch des Erbrechts. Reihe: Berliner Handbücher, Hrsg. von Prof. Dr. Rainer Hausmann und Prof. Dr. Gerhard Hohloch. Erich Schmidt Verlag GmbH und Co, Berlin 2008. XXXVI, 2096 Seiten, geb. 148 Euro, ISBN 978-3-503-10642-4

Dipl.-Rechtspflegerin Dagmar Zorn, Großbeeren

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker und Prof. Dr. Roland Rixecker. 5. Auflage. Verlag C.H.Beck, München

Band 4: Schuldrecht - Besonderer Teil II, §§ 611 bis 704, EFZG, TsBfG, KSchG. Redakteur: Dr.Martin Henssler. 2830 Seiten, Ln. 280 Euro

Prof. Dr. Udo Hintzen, Berlin

Aktualisierung: 1. 03. 2009