Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

Das neue Heft 1|2009 vom Januar 2009
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Der nichtige "scheinmaschinelle" Grundpfandrechtsbrief

Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting

 

In letzter Zeit ist von der Grundbuchpraxis wiederholt die im Schrifttum noch nicht erörterte Frage aufgeworfen worden, ob mit dem IT-System SolumSTAR oder mit anderen IT-Systemen hergestellte Grundpfandrechtsbriefe wirksame maschinelle Briefe im Rechtssinne sind. Der Verfasser verneint diese Frage und legt unter Erläuterung der sich hieraus ergebenden materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Problemen dar, welche Konsequenzen sich dadurch für den materiellen Rechtserwerb der eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger und die Verfahrensweise der Grundbuchämter bei der Herstellung von Briefen und bei der Beseitigung der Nichtigkeit von bisher erteilten unwirksamen Briefen ergeben.

1.

Die mit der Nichtigkeit von Briefen verbundenen Gefahren

2.

Die unterschiedlichen Formerfordernisse bei herkömmlicher und maschineller Briefherstellung

3.

Der rechtliche Begriff des "maschinellen Briefs"

 

a) Keine ausdrückliche gesetzliche Definition

 

b) Das entscheidende Merkmal der Bedienerlosigkeit

 

c) Stellungnahmen der Grundbuchpraxis

 

d) Unzulässige und unzutreffende landesrechtliche Auffassungen

 

  aa) Nordrhein-Westfalen

 

  bb) Rheinland-Pfalz

4.

SolumSTAR-Briefe als nichtige "scheinmaschinelle" Briefe

5.

Konsequenz: Bundesweit keine wirksamen maschinellen Briefe

6.

Alternative: SolumSTAR-Briefe als wirksame maschinelle Briefe

7.

Die Beseitigung der Nichtigkeit des Briefs

 

a) Neuerteilung eines gültigen oder Ergänzung des nichtigen Briefs

 

b) Bevorzugte Ergänzung des nichtigen Briefs

8.

Die Aushändigung des neu erteilten oder ergänzten Briefs

9.

Die Vermutung des § 1117 Abs. 3 BGB bei späterer Briefvorlage

10.

Künftige Briefherstellung und nachträgliche Briefergänzung

11.

Amtshaftung

12.

Berücksichtigung der Nichtigkeit in anderen Verfahren

13.

Die Rechtsstellung des eingetragenen Gläubigers

 

a) Materielle Rechtslage

 

b) Verfahrensrechtliche Überlegungen

14.

Ordnungswidrige Briefvordrucke im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

15.

Fazit
Grundzüge des Europäischen Mahnverfahrens

Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Hamm

I.

Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
  1. Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
  2. Die deutschen Durchführungsvorschriften
II. Voraussetzungen für das Europäische Mahnverfahren
  1. Anwendungsbereich
  2. Forderung
III. Verfahren
  1. Zuständiges Gericht
  2. Antrag
  3. Prüfung des Antrags
  4. Erlass und Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
  5. Einspruch und weiteres Verfahren
  6. Vollstreckbarkeit und Überprüfung in Ausnahmefällen
IV. Zwangsvollstreckung
  1. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
  2. Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Gebühren und Auslagen des Gerichts bei Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO

Dr. jur. Frank Thomas Zimmer, Rechtsanwalt/Betriebswirt, Köln

I.

Einleitung

 

Gelegentlich muss ein Insolvenzverwalter Schlussberichte einreichen, die eine Anregung der Einstellung des Verfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse enthalten. Nicht selten tauchen dann zwei Probleme der weiteren Abwicklung auf. Erstens erhält der Insolvenzverwalter nach Einreichung eines solchen Schlussberichts oftmals vorläufige Gerichtskostenabrechnungen des Insolvenzgerichts bzw. der Gerichtskasse, die noch keine Reduzierung der Durchführungsgebühr ausweisen. Möglicherweise geht das Insolvenzgericht davon aus, auf diesen Betrag eine Quote im Sinne des § 207 InsO zu erhalten, um erst nach Einstellung die Durchführungsgebühr reduzieren zu müssen (II.). Zweitens müssen frühere Vorschüsse an die Gerichtskasse berücksichtigt werden, deren zugrunde liegenden Aufforderungen i.d.R. keine Unterscheidung zwischen Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts vornehmen. Da Auslagen vorab zu bedienen sind, stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter nachträglich eine Tilgungsbestimmung dahingehend treffen kann, dass der frühere Vorschuss auf die Auslagen des Gerichts anzurechnen ist; dann kann er vom noch vorhandenen Massebestand i. d. R. einen größeren Betrag auf seinen eigenen Anspruch verwenden (III.).

II.

Zeitpunkt der Reduzierung der Durchführungsgebühr

III.

Anrechnung von Vorschüssen

IV.

Fazit

               


Anmerkung

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Rechtsprechung

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

GBO § 29; FGG § 12 (Gesellschafterwechsel und Eintragung im Grundbuch)

PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.8.2008, 3 W 68/08

1. Materiellrechtlich steht das Eigentum an einem Grundstück, welches zum Gesellschaftsvermögen gehört, nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst zu. Durch einen Gesellschafterwechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters wird das Grundbuch nicht unrichtig, denn dadurch findet kein konstitutiver Eigentumswechsel statt.

2. Die Eintragung einer Änderung im Gesellschafterbestand ist deshalb lediglich die Berichtigung einer Angabe tatsächlicher Art. Zur Feststellung einer "Unrichtigkeit" des Grundbuchs dieser Art, die auch hier zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststehen muss, können alle Beweismittel verwendet werden und müssen ggf. auch Ermittlungen von Amts wegen nach § 12 FGG vorgenommen werden; § 29 GBO findet insoweit keine Anwendung.

ErbbauRG § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3 (Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts durch den Eigentümer)

OLG München, Beschluss vom 31.7.2008, 33 Wx 145/07

Bedarf die Belastung eines Erbbaurechts mit einer Hypothek der Zustimmung des Grundstückseigentümers – bzw. des Obererbbauberechtigten –, kann der Erbbauberechtigte diese verlangen, wenn die Belastung u. a. mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Hypothek der Sicherung von Ersatzansprüchen deliktisch Geschädigter gegen den Erbbauberechtigten dienen soll. Deshalb besteht auch kein Recht eines entsprechenden Gläubigers auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zur Eintragung einer Höchstbetragsarresthypothek, wenn er den vermeintlichen Anspruch des Erbbauberechtigten auf deren Erteilung sich im Wege der Pfändung zur Einziehung hat überweisen lassen.

GBO § 53 Abs. 1; WEG §§ 3, 4, 5 Abs. 1, § 8 (Zuordnung von Räumen zwischen verschiedenen Wohnungseigentumseinheiten)

OLG München, Beschluss vom 30.7.2008, 34 Wx 049/08

Ein Wohnungseigentümer, dem zwei Wohnungen gehören, kann ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer Räume des einen Sondereigentums dem anderen Sondereigentum zuordnen. Das Erfordernis der Abgeschlossenheit und der etwaige Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt sind keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ab- bzw. der Zuschreibung.

Familien- und Vormundschaftsrecht

BGB §§ 1908 b–d; FGG § 67 Abs. 1, § 69d Abs. 1, § 69i Abs. 7 und 8 (Verfahrenspfleger bei Betreuerwechsel)

KG, Beschluss vom 16.9.2008, 1 W 259/08

Vor der Entscheidung, den ehrenamtlichen Betreuer wegen fehlender Eignung zu entlassen und einen Berufsbetreuer zu bestellen, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und auch eine Aufhebung der Betreuung nach § 1908d BGB in Betracht kommt.

FGG § 69a Abs. 3 (Beginn der Betreuung)

OLG München, Beschluss vom 24.9.2008, 33 Wx 179/08

Ein Betreuer kann auch vorab mündlich z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird.

Erb- und Nachlassrecht

BGB § 2247 (Kein Testament auf Notizzettel)

OLG München, Beschluss vom 25.9.2008, 31 Wx 042/08

Die auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, "anliegende" Unterlagen dem Notar zu geben, "damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann", stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.

BGB §§ 2084, 2269 (Auslegung der letztwilligen Verfügung)

OLG München, Beschluss vom 30.7.2008, 31 Wx 29/08

Wird ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament mit der Formulierung eingeleitet, "Sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen, dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben", kann im Einzelfall die Auslegung ergeben, dass die letztwillige Verfügung auch für den Fall gelten soll, dass die Ehegatten mit erheblichem zeitlichen Abstand versterben.

Handels- und Registerrecht

BGB § 67 Abs. 1, § 72; FGG § 12 (Nachweis zur Neuwahl des Vereinsvorstands)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.8.2008, I-3 Wx 182/08

1. Das Registergericht hat nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen regelmäßig davon auszugehen, dass ein protokollierter Beschluss über die Neuwahl des Vereinsvorstands wirksam zustande gekommen ist.

2. Sofern nicht begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestehen, ist das Registergericht nicht gehalten, im Wege der Zwischenverfügung vom Anmeldenden weitere Nachweise (hier: Mitteilung, aus wie vielen Mitgliedern der Verein bestehe und wie viele Mitglieder in der Versammlung anwesend gewesen seien) zu verlangen.

BGB §§ 21, 22 (Wasserversorgungsverein)

LG Lübeck, Beschluss vom 29.7.2008, 7 T 297/08

1. Ein Wasserversorgungsverein der seinen Mitgliedern Dienstleistungen gegen Entgelt (Mitgliedsbeiträge) anbietet ist ein wirtschaftlicher Verein i. S. des § 22 BGB und nicht in das Vereinsregister einzutragen.

2. Der Hinweis auf die Monopolstellung oder fehlende Gewinnabsichten bleibt unbeachtlich, da die Belieferung mit Wasser zumindest marktfähig ist.

Prozesskosten- und Beratungshilfe

BerHG § 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 (Gewährung von Beratungshilfe im Steuerrecht)

BVerfG, Beschluss vom 14.10.2007, 1 BvR 2310/06

1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 2 Abs. 2 BerHG das Steuerrecht nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt.

2. Zum Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich.

3. Für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf die Gewährung von Beratungshilfe in Angelegenheiten, die den Finanzgerichten zugewiesen sind, nicht deshalb versagt werden, weil diese Angelegenheiten nicht zu den in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen aufgeführten Rechtsgebieten zählen.

BerHG § 4 Abs. 1 Satz 1 (Zuständigkeit bei nachträglicher Bewilligung von Beratungshilfe)

KG, Beschluss vom 2.9.2008, 1 AR 17/08

Die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG bestimmt sich auch dann nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antragseingangs, wenn Beratungshilfe erst nachträglich (§ 7 BerHG) beantragt wird und der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnsitz gewechselt hat.

BerHG § 4 Abs. 1 Satz 1; RVG § 55 Abs. 4 (Zuständigkeit bei nachträglicher Bewilligung von Beratungshilfe)

OLG Hamm, Beschluss vom 13.5.2008, 15 Sbd 11/08

Über die Anträge auf Beratungshilfe sowie auf Vergütungsfestsetzung des Verfahrensbevollmächtigten hat dasjenige Amtsgericht zu entscheiden, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eingangs der Anträge bei Gericht hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

ZPO § 118 Abs. 1 S. 3; RVG VV 3335 (Verfahrensgebühr im PKH-Prüfungsverfahren)

OLG Hamm, Beschluss vom 15.9.2008, II-6 WF 149/08

Findet in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Termin zur mündlichen Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO statt, wird in diesem Termin ein Vergleich abgeschlossen und Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs bewilligt, kann ein am Vergleich mitwirkender, im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt aus der Staatskasse auch eine 1,0- fache Verfahrensgebühr nach 3335 RVG VV verlangen.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 807; BGB § 1902 (Vertreter für Vermögenssorge, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)

BGH, Beschluss vom 14.8.2008, I ZB 20/08

Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt, nicht aber ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat.

ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1 (Keine Räumungsvollstreckung gegen Dritte)

BGH, Beschluss vom 14.8.2008, I ZB 39/08

Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln.

ZPO § 836 Abs. 3 (Herausgabe der Kontoauszüge)

LG Landshut, Beschluss vom 1.8.2008, 34 T 1909/08

Die Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Kontoauszügen ist zulässig. Kontoauszüge gehören zu den Urkunden i. S. von § 836 Abs. 3 ZPO.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 85 a Abs. 1 und 3 (Zuschlagsversagung bei Eigengebot der Gläubigerin)

BGH, Beschluss vom 9.10.2008, V ZB 21/08

Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85 a ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre.

ZVG § 100 Abs. 3, §§ 43, 73, 83 Nr. 6, 7; ZPO § 42 (Zuschlagsversagung, Befangenheitsantrag, Öffentlichkeit)

LG Augsburg, Beschluss vom 14.7.2008, 4 T 1866/08

1. Gegen die Förmlichkeit des Sitzungsprotokolls ist gemäß § 165 Satz 2 ZPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Eine Fälschung des Protokolls liegt nur dann vor, wenn es wissentlich falsch beurkundet oder nachträglich verfälscht wird.

2. Ein Befangenheitsgesuch kann nur in Ansehung noch nicht getroffener Entscheidungen angebracht werden. Ein nachträglich angebrachtes Befangenheitsgesuch geht ins Leere.

3. Dass der Ersteher der Rechtspflegerin im Versteigerungstermin "persönlich bekannt" war, vermag eine Besorgnis der Befangenheit alleine noch nicht zu begründen,

4. Eine sittenwidrige Verschleuderung kann im Allgemeinen nicht angenommen werden, wenn das Meistgebot – auch nur knapp – oberhalb der 5/10-Grenze liegt, sondern nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände.

ZVG § 150 Abs. 1, § 153 (Entlassung des Zwangsverwalters)

LG Stuttgart, Beschluss vom 9.9.2008, 19 T 316/08

Ein amtierender Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht, der selbst Zwangsverwaltungsverfahren bearbeitet, kann nicht zum Zwangsverwalter bestellt werden. Nach der Bestellung ist der Zwangsverwalter mit sofortiger Wirkung aus dem Amt zu entlassen.

Insolvenzrecht

InsO § 60 Abs. 1; BGB § 280; ZPO § 850c; SGB I § 52 Abs. 1 (Unpfändbare Versorgungsbezüge, Pfändungsfreigrenze)

BGH, Urteil vom 10.7.2008, IX ZR 118/07

a) Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Vermögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzugehen.

b) Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teilweise für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus anderen Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der Verwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jedenfalls ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt.

InsO § 36 Abs. 4, § 58 (Zuständigkeit des Insolvenzgerichts)

BGH, Beschluss vom 25.9.2008, IX ZA 23/08

Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für Entscheidungen darüber, ob der Treuhänder Lastschriften widerrufen darf.

InsO § 301; ZPO §§ 766, 767, 775 (Vollstreckungseinwand nach erteilter RSB)

BGH, Beschluss vom 25.9.2008, IX ZB 205/06

Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.

Straf- und Strafverfahrensrecht

RVG VV 5115 Abs. 1 Nr. 1 (Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens)

BGH, Urteil vom 18.9.2008, IX ZR 174/07

Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern.

StGB § 67 e; RVG VV 4100, Vorbem. 4 Abs. 4, VV 4101, 4201, 4203 (Grundgebühr im Überprüfungsverfahren)

KG, Beschluss vom 29.8.2008, 1 Ws 212/07

Im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB entsteht keine Grundgebühr nach RVG VV 4100. Ein gebührenrechtlicher Haftzuschlag fällt für den Verteidiger nicht an, wenn ein im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter bereits dauerhaft in einem externen Pflegeheim außerhalb des Maßregelvollzugs wohnt (offene Unterbringung, betreutes Wohnen).

RVG VV 4142 (Verfahrensgebühr bei Einziehung oder verwandten Tätigkeiten)

KG, Beschluss vom 17.6.2008, 1 Ws 123/08

Die Gebühr RVG VV 4142 entsteht nur, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtet ist. Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen würde, reicht für die Entstehung der Gebühr nicht aus.

Kostenrecht

GWB § 128 Abs. 4 Satz 3; RVG § 14 Abs. 1; RVG VV 2300, 2301 (Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren)

BGH, Beschluss vom 23.9.2008, X ZB 19/07

Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bemisst sich für den Rechtsanwalt, der bereits im Vergabeverfahren tätig geworden ist, nach RVG VV 2301.

RVG VV 3104, 3105 (Kosten der Säumnis)

KG, Beschluss vom 15.8.2008, 1 W 398/08

1. Erwirkt ein Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für die von ihm vertretene Partei ein Versäumnisurteil, nach dem bereits in einem vorangegangenen Termin streitig verhandelt worden war, so entsteht durch diese Tätigkeit keine weitere Gebühr nach Nr. 3104 bzw. 3105 RVG VV.

2. Wird das Versäumnisurteil auf den Einspruch des Gegners hin aufgehoben und über die Kosten gemäß § 344 ZPO entschieden, so zählen die Gebühren, die für den Rechtsanwalt entstanden sind, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, nicht zu den Kosten der Säumnis im Sinne des § 344 ZPO.

RVG VV 3200, 3201 (Gebühr für Antrag auf Zurückweisung der Berufung)

KG, Beschluss vom 10.7.2008, 1 W 164/08

Wird der Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach 3201 Nr. 1 RVG VV an. Die volle 1,6-Verfahrensgebühr nach 3200 RVG VV wird nicht allein deshalb ausgelöst, weil der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten auf Anfrage des Gerichts einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO widerspricht.

RVG §§ 2, 7, 13 Abs. 1; WEG § 62; RVG VV 1008 Abs. 3, Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 c (a. F.) (Mehrvertretungsgebühr, Wohnungseigentumsverfahren)

LG Wuppertal, Beschluss vom 26.8.2008, 6 T 550/08

1. Bei der Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümerbeschlusses treten die Wohnungseigentümer nicht als Gemeinschaft, sondern als einzelne Personen auf. Insoweit fällt gebührenrechtlich die Mehrvertretungsgebühr an.

2. Ist ein Wohnungseigentumsverfahren gerichtlich vor dem 1.7.2007 anhängig, bemisst sich die Gebühr im Beschwerdeverfahren nach altem Recht.

RVG § 2 Abs. 2; RVG VV 1000, 3201; ZPO § 104 Abs. 2 (Verfahrens- und Einigungsgebühr bei Berufungsrücknahme)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.8.2008, I-24 W 62/08

1. Die Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug verdient der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten bereits dann, wenn er von diesem Informationen zur Verteidigung gegen das eingelegte Rechtsmittel entgegennimmt.

2. Stimmt der Berufungsbeklagte der Berufungsrücknahme mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenfolge zu und nimmt der Berufungskläger anschließend das Rechtsmittel zurück, so fällt die Einigungsgebühr an.

3. Eine solche Vereinbarung ist für die Kostenfestsetzung glaubhaft zu machen.

RVG § 2 Abs. 2; RVG VV 1000; BRAGO a. F. § 23; ZPO § 269 (Keine Einigungsgebühr für Zustimmung zur Klagerücknahme)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.10.2008, I-24 W 70/08

Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt die Einigungsgebühr nicht an.

RVG VV 1003 (Einigungsgebühr im Hauptsacheverfahren)

OLG Hamm, Beschluss vom 25.9.2008, II 6 WF 289/08

Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren rechtshängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung erfolgt, fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.10.2008 - 25.11.2008

BGBl. I

Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30. Oktober 2008, BGBl. I 2008 S. 2122

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008, BGBl. I 2008 S. 2149

Länderreport

Brandenburg

Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Justiz-Schriftgutaufbewahrungsgesetz – BbgJSchrAufbG) vom 29. Oktober 2008, GVBl. 2008 S. 273

Hessen

Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 29. Oktober 2008, GVBl. 2008 S. 927

Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen (KonzentrationsVO ZVG) vom 23. September 2008, GVBl. 2008 S. 626

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz – GerGebBefrG) und des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (AG-SGG) vom 28. Oktober 2008, GVBl. 2008 S. 646

Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Inkrafttreten des § 6 des Grundbuchbereinigungsgesetzes in Rheinland-Pfalz vom 17. September 2008, GVBl. 2008 S. 257

Sachsen

Bekanntmachung der Neufassung des Landesjugendhilfegesetzes vom 4. September 2008, GVBl. 2008 S. 578

Schrifttumshinweise

Familien- und Vormundschaftsrecht

Grziwotz, Giroverwaltung ohne Kontrolle, FamRZ 2008,1908

Heiderhoff, Kann ein Kind mehrere Väter haben? FamRZ 2008, 1901

Helms, Reform des internationalen Betreuungsrechts durch das Haager Erwachsenenschutzabkommen, FamRZ 2008,1995

Mock, Die Teilungsversteigerung unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten. Teil 3: Wertermittlung und Vorbereitung des Versteigerungstermins, ZAP 2008 Heft 21 S. 581–590)

Zimmermann, Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185

Handels- und Registerrecht

Dörr, Umgang mit elektronischen Handelsregisteranmeldungen, ZNotP 2008,447

Hirte, Die "Große GmbH-Reform" – Ein Überblick über das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), NZG 2008,761

Wälzholz, Die Reform des GmbH-Rechts, MittBayNot 2008,425

Prozesskosten- und Beratungshilferecht

Nickel, Die Entwicklung der PKH-Rechtsprechung bis Mitte 2008 – PKH-Prüfungsverfahren, Vermögen und Einkommen, MDR 2008,1189

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Ernst, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, JurBüro 2008,509

Eyinck, Die Entwicklung des Zustellungsrechts seit 2006, MDR 2008,1255

Jäger, Der Entwurf eines Gesetze zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) – ein Trojanisches Pferd? ZVI 2008,409

Jordans, Die Zustellung an Zustellungsbevollmächtigte gem. § 171 ZPO, MDR 2008,1198

Kesseler, Zwangsvollstreckung wegen Wohngeldrückstands in Rangklasse 2. Maßgabe des Einheitswertbescheids und "Kooperation" von Vollstreckungsgericht und Finanzbehörden, NZM 2008,796

Pauly, Zur Frage der Räumungsvollstreckung gegenüber dem sich in der Mietwohnung aufhaltenden nichtehelichen Lebensgefährten, DGVZ 2008,165

Riedel, Anfechtbarkeit der Pfändung künftiger Arbeitsentgeltansprüche, ZVI 2008,420

Schimrick, Das Europäische Mahnverfahren, NJ 2008,491

Strasser, Die Inlandszustellung an Auslandsgesellschaften, ZIP 2008, 2111

Tavakoli, Lohnpfändung und private Altersvorsorge: Erhöhung der Freigrenze durch § 851 c ZPO? NJW 2008,3529

Zimmermann/Freeman, Die Gewährleistung des Existenzminimums bei der Forderungspfändung, ZVI 2008,374

Zimmermann/Zipf, Schuldnerschutz bei eheähnlicher Gemeinschaft und "Stiefkind", ZVI 2008,378

Insolvenzrecht

Heinze, Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren? ZVI 2008,416

Kohlhepp, Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters und dessen Angemessenheit im Einzelfall, ZInsO 2008,1133

Marotzke, Nutzungs- und Immaterialgüterrechte im Fokus der aktuellen (Insolvenz-)Rechtspolitik, ZInsO 2008,1108

Straf- und Strafverfahrensrecht

Brand/Wostry, Kein Rücktritt vom beendeten "fehlgeschlagenen" Versuch? GA 2008, 611

Kotz, Aus der Rechtsprechung zu den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in Strafsachen und zur Vergütung des in Straf- und Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwalts (2007), (Teil 1), NStZ- RR 2008, 329

Kostenrecht

Burhoff, Vergütung des Verteidigers im OWi-Verfahren – Teil 1: Allgemeine Fragen, ZAP Fach 24 S. 1137

Burhoff, Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren – Teil 1: Verbindung von Verfahren, RVGreport 2008,405

Hansens, Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend die Aussetzung des Rechtsstreits, RVGreport 2008,411

Pauly, Zur Frage der Begrenzung der Erstattungsfähigkeit überteuerter Privatgutachten, ZfIR 2008,761

Schneider, N., Streitwert des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, NJW 2008,3317

Schneider, N., Anwaltsvergütung: Mehrere Auftraggeber, mehrere Gegenstände, mehrere Angelegenheiten, AnwBl. 2008,773


Buchbesprechungen

Die Registerfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht, Band 243. Von Dr. Robert Kazemi. Gieseking Verlag, Bielefeld, 2008. XXXI, 164 Seiten, brosch., 44 Euro

Dipl.-Rpfl. (FH) Michael Dümig, Lahnstein

Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. Hrsg. von Hans- Peter Kirchhof, Prof. Dr. Hans-Jürgen Lwowski, Prof. Dr. Rolf Stürner. Verlag C. H. Beck, München. 2. Auflage, 2008.

Band 3: §§ 270–359: XIII, 1803 S., Ln. 195 Euro, ISBN: 978-3-406- 55093-05

RA Dr. Karsten Förster, Bremen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Kommentar. Begründet von Dr. Wilhelm Gerold, fortgeführt von Dr. Herbert Schmidt, Wolfgang Madert, Rechtsanwalt, Dr. Steffen Müller-Rabe, Richter am OLG, Dr. Hans-Jochem Mayer, Rechtsanwalt und Detlef Burhoff, Richter am OLG. 18., überarbeitete Auflage, 2008. Verlag C. H. Beck, München. XXIV, 1.781 S., Ln. 98 Euro, ISBN 978-3-406-57402-3

Dipl.-Rechtspflegerin Margret Wiesel, Bad Münstereifel

Die Einstandspflicht des Zwangsverwalters für Ansprüche des Mieters aus dem Mietverhältnis. Von Hannes Klühs, 2008. Band 9. Erschienen in der Reihe "Schriften zum Zivilprozessrecht". Verlag Dr. Kovaca, Hamburg. 199 Seiten.

 

 

 

 

 

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – einschließlich EGZVG und ZwVwV. Kommentar. Begr. von Dr. Paul Reinhard und Hans Müller, weil. Senatspräsidenten am OLG Dresden, weitergeführt von Dr. Gerhard Dassler weil. OLGRat, in der 12. Aufl. bearbeitet von Dipl.-Rpfl. Horst Schiffhauer, JOAmtsrat a. D. in Varel, Dr. Walter Gerhardt, o. Prof. an der Univ. Bonn und Dr. Johannes Muth, RA u. Dipl.-Ökonom in Stuttgart, neu bearbeitet von Prof. Dipl.-Rpfl. Udo Hintzen, FHVR Berlin, Ralf Engels, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familien- und Steuerrecht in Euskirchen und Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer, Hamm. 13. neubearb. Aufl., 2008. Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld. LIII, 1885 S., gbd. 112 eEuro

RiBGH Dr. Jürgen Schmidt-Räntsch, Karlsruhe

Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen. Von VRiBGH a. D. Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner. 51., neu bearbeitete Auflage, 2008. Verlag C.H. Beck, München. S. 2.192, Ln., 74 Euro, ISBN 978-3-406-57661-4

Wiss. Mitarbeiter Daniel Scholze, Konstanz

Beck'sches Formularbuch Familienrecht, herausgegeben von Dr. Ludwig Bergschneider, 2. überarbeitete Auflage, 2008. Verlag C. H. Beck, München. XXXII, 909 Seiten, Ln. mit CD-ROM, 98 Euro

RiOLG Hans-Joachim Wolf, Bonn

Aktualisierung: 29. 11. 2008