Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

 

Das neue Heft 9+10|2008 vom September 2008
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Geschäftsfähigkeit und Betreuung

Handeln im Spannungsfeld der Ungewissheit

Dipl.-Rechtspfleger Otto Wesche, Goslar/Wernigerode

I.

Einführung

 

Das Betreuungsrecht von 1990 hat darauf verzichtet, feststellen zu lassen, ob ein Betreuter geschäftsfähig ist oder nicht. Damit hat der Gesetzgeber offen gelassen, ob der Betreute rechtlich noch selbst handeln kann oder vertreten werden muss. Weil auf die amtliche Feststellung der Geschäftsfähigkeit verzichtet wird gehen nicht selten ehrenamtliche, aber auch berufsmäßig tätige Betreuer davon aus, dass Betreute grundsätzlich rechtsgeschäftlich handeln können und der Betreuer nur handeln müsse, wenn der Betreute es oder nichts Gegenteiliges wünscht. So kam es zum Beispiel zu einem Strafverfahren weil die Betreuerin den Kontakt zur Betreuten abgebrochen, jedenfalls auf das Notwendigste reduziert hatte. Die Betreute wünschte diesen Kontakt nicht. Darum war die Betreuerin offenbar der Auffassung, dass sie den Kontakt auch nicht im erforderlichen Maß aufrechterhalten müsse. Das Ergebnis war, dass die Betreute verhungert ist. Ein anderer Betreuer hatte den Betreuten eine Erbschaft ausschlagen lassen, obwohl der Betreute psychisch dauerhaft krank war, wie sich aus dem ärztlichen Gutachten ergab und deswegen die Betreuerbestellung angeordnet wurde. Beliebt unter Betreuern ist auf die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten hinzuweisen, wenn man sich von Verträgen für Zeitschriften oder Handys lösen möchte. Problematisch kann die Frage des Handelns für Betreuer auch werden, wenn der Betreute z. B. einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet hat, die Grundlagen für diese Vereinbarungen oder Testate aber entfallen sind. Muss der Betreuer selbst handeln oder kann er das dem Betreuten überlassen, wenn dieser handeln will. Die Frage, inwieweit der Betreuer im Einzelfall rechtsgeschäftlich oder "nur“ sorgend für den Betreuten auftreten muss und zwar unabhängig von dessen Geschäftsfähigkeit wird in Verpflichtungen durch den Rechtspfleger eher selten besprochen. Häufig jedoch wünschen sich Beteiligte ein Regulativ ähnlich der früheren Feststellung der Geschäftsunfähigkeit wie bei der Vormundschaft um Klarheit über die Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu haben. Kann ein Hinweis darauf, dass die Betreuerbestellung gegen den Willen des Betreuten erfolgte helfen?. Geht der Betreuer ein Risiko ein wenn er nicht selbst handelt, auch wenn Geschäftsunfähigkeit nahe liegt? Muss der Rechtspfleger während der Verpflichtung, auf

der Geschäftsfähigkeit des Betreuten oder dessen Gegenteil eingehen? Die Verpflichtung dient schließlich dazu den Betreuer in seine Aufgaben einzuführen (§ 1837 Abs. 1 BGB, § 69 b FGG) wozu auch sein Verhältnis zum Betreuten gehören sollte.

II.

Voraussetzungen für die Betreuerbestellung

III.

Beschreibung der Krankheitsbilder

 

-

Psychische Krankheit

 

-

Geistige Behinderung

 

-

Seelische Behinderung

 

-

Freie Willensbildung

 

-

Gutachten

 

-

Zwischenergebnis

IV.

Beispiele aus der Rechtsprechung

V.

Ergebnis und Vorschlag

Die Entwicklung im Zwangsvollstreckungsrecht seit 2006

- im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2006,584 -

Prof. Udo Hintzen, Berlin

A.

Zwangsvollstreckung allgemein

 

I.

Titel

 

II.

Klausel

 

 

1.

Titelumschreibende Klausel

 

 

2.

Weitere vollstreckbare Ausfertigung

 

 

3.

Rechtsmittel gegen Klauselerteilung

 

III.

Zustellung

 

IV.

Sicherheitsleistung

 

V.

Zug-um-Zug Leistung

 

VI.

Sicherungsvollstreckung

 

VII.

Vollstreckungsschutz

 

VIII.

Vollstreckungserinnerung

B.

Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher

 

I.

Antrag - Rechtsschutzinteresse

 

II.

Durchsuchungsanordnung

 

III.

Pfändungsschutz

 

IV.

Anderweitige Verwertung

 

V.

Räumung

C.

Eidesstattliche Versicherung

 

I.

Verfahren

 

II.

Sicherungsvollstreckung

 

III.

Vermögensverzeichnis

 

IV.

Nachbesserung

 

V.

Wiederholte Eidesstattliche Versicherung

 

VI.

Rechtsbehelf - Widerspruch

 

VII.

Haftbefehl

D.

Forderungs- und Rechtspfändung

 

I.

Deutsche Gerichtsbarkeit

 

II.

Pfändung und Insolvenz

 

III.

Pfändbare Ansprüche

 

IV.

Überweisung - Herausgabe von Urkunden

 

V.

Drittschuldner

 

VI.

Arbeitseinkommen

 

 

1.

Pfändungsfreigrenze

 

 

2.

Taschengeldanspruch

 

 

3.

Unterhaltsvollstreckung

 

 

4.

Verschleiertes Einkommen

 

 

5.

Sonstige Vergütungen

 

VII.

Kontenschutz

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

von Bergwerkseigentum, unbeweglichen Bergwerksanteilen

 und Salzabbaugerechtigkeiten

Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Hamm

 

Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum, unbeweglichen Bergwerksanteilen und selbständigen Gerechtigkeiten hat in der gerichtlichen Praxis nur geringe Bedeutung. Vor allem in den "neuen“ Bundesländern oder wegen der Salzabbaugerechtigkeiten in Niedersachsen werden solche Verfahren dennoch gelegentlich anhängig. Ergänzende Vorschriften zum ZVG sind durch Landesrecht normiert, dessen Inhalt zum Teil seit Jahrzehnten nahezu unverändert geblieben ist und dessen Relevanz vielfach – auch mangels aktueller Darstellungen im Schrifttum – nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist. Der folgende Beitrag soll daher Hilfestellung leisten und außerdem Landesgesetzgebern im Spektrum zwischen vollständiger Aufhebung (wie in Rheinland-Pfalz 1995) über Anpassungen an das BBergG (wie in Hessen 1998) bis zu neuen Normen (wie im Saarland 1997 und in Thüringen 2002) Anhaltspunkte für eine Rechtsbereinigung bieten.

A.

Landesrecht über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum und unbeweglichen Bergwerksanteilen

B.

Einzelne Vorschriften über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum, unbeweglichen Bergwerksanteilen und Salzabbaugerechtigkeiten

 

I.

Überblick

 

II.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung im Wege der Zwangsvollstreckung

 

 

1.

Anwendungsbereich

 

 

2.

Besondere Vorschriften über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung im Wege der Zwangsvollstreckung

 

 

3.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Salzabbaugerechtigkeiten

 

 

4.

Annex: Zwangsvollstreckung in Grundstücke bei abgetrennter Salzabbaugerechtigkeit

 

III.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in den Fällen der §§ 172 bis 185 ZVG

 

IV.

Zwangsversteigerung aus bergrechtlichen Gründen

 

 

1.

Anwendungsbereich

 

 

2.

Besondere Vorschriften über die Zwangsversteigerung aus bergrechtlichen Gründen

C.

Fazit

               


Anmerkung

Einen praktischer Basiszinsrechner für die juristische Praxis können Sie mit der
Demo-Version zu DigiLex® net (d.i. die große elektronische Gesetzessammlung des Gieseking-Verlags)

 hier ausprobieren


Rechtsprechung

Rechtspflegerrecht

ZPO § 926 Abs. 1, § 936; RPflG § 11 Abs. 2 (Befristete Rechtspflegererinnerung)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.6.2008, 8 W 217/08

Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist nach § 926 Abs. 1, § 936 ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 14 RPflG), so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG statthaft – bei Ablehnung für den Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die auf die befristete Erinnerung des Gläubigers ergehende Entscheidung des Richters gem. § 11 Abs. 2 RPflG ist unanfechtbar, soweit die Erinnerung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Wenn der Richter jedoch die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet, richtet sich die Anfechtbarkeit der Abhilfeentscheidung für den Gegner nach §§ 567, 574 ZPO bzw. den sonstigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften.

InsO §§ 299, 4b; RPflG § 18 Abs. 2 (Evokationsrecht, Erteilung der RSB)

AG Göttingen, Beschluss vom 27.5.2008, 74 IK 282/07

1. Der Richter kann das Verfahren auch nach Eröffnung des Verfahrens im Wege des Evokationsrechtes an sich ziehen.

2. Haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet, so kann die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden. Voraussetzung ist nicht, dass sämtliche Masseverbindlichkeiten befriedigt sind (gegen BGH ZInsO 2005,597 = NZI 2005,399).

3. Die Interessen der Landeskasse sind vielmehr dadurch hinreichend berücksichtigt, dass etwaiger Vermögenserwerb in der 4-jährigen Nachhaftungsphase gem. § 4 b Abs. 1 InsO berücksichtigt und andererseits die Treuhändervergütung in der so genannten Wohlverhaltensperiode eingespart wird.

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

BGB 705; ZPO § 750 Abs. 1, § 866; GBO § 47; GBV § 15 (Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für eine GbR)

KG, Beschluss vom 6.5.2008, 1 W 319/06

Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat zur Folge, dass bei Vorliegen der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen eine Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten in das Grundbuch einzutragen ist. Die Eintragung hat den Gläubiger entsprechend der Parteibezeichnung im Titel, also mit dem Namen der GbR und ihrem gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen. Bestimmmungen des Grundbuchverfahrensrechts stehen dem nicht entgegen (Vorlage an BGH).

GBBerG § 10; BGB § 891 Abs. 1, § 1117 Abs. 1, § 1154 Abs. 1, §§ 1162, 1170; ZPO § 982; HinterlO § 19 (Abgelöste Briefhypothek, hinterlegter Betrag)

KG, Beschluss vom 20.5.2008, 1 VA 7/06

1. Der Gläubiger einer nach § 10 GBBerG abgelösten Briefhypothek hat gegenüber der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung an dem hinterlegten Betrag in der Regel durch Vorlage der – kraftlos gewordenen – Hypothekenbriefe nachzuweisen.

2. Der Eigentümer des (ehemals) belasteten Grundstücks ist berechtigt, auch nach Ablösung eines Grundpfandrechts gemäß § 10 GBBerG den unbekannten Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB, § 982 ZPO auszuschließen und dann die hinterlegte Summe entsprechend § 10 Abs. 3 GBBerG zurückzuverlangen.

3. Der ablösende Eigentümer ist als Hinterleger jedenfalls nach § 382 BGB, § 19 HinterlO berechtigt, nach Ablauf von 30 Jahren innerhalb eines weiteren Jahres den hinterlegten Betrag herauszuverlangen.

BGB §§ 874, 1090; GBO § 44 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 2 (Inhaltlich unzulässige Dienstbarkeit)

OLG München, Beschluss vom 27.5.2008, 34 Wx 130/07

Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts (hier: Baubeschränkung) kann nicht auf eine nur örtlich geltende baurechtliche Vorschrift Bezug genommen werden (hier: Bezugnahme auf Staffel IX der Münchener Staffelbauordnung vom 20.4.1904).

BGB § 705; ZPO § 750; GBO § 47; GBV § 15 Abs. 3 (Identität einer BGB-Gesellschaft)

LG Berlin, Beschluss vom 9.4.2008, 86 T 385/08

Eine nach dem Grundbuchverfahrensrecht notwendige Willenserklärung kann durch ein gegen eine BGB- Gesellschaft erstrittenes Prozessurteil ersetzt werden, wenn sich aus dem Urteil mit der für das Grundbuchverfahren notwendigen Sicherheit die Identität der BGB- Gesellschaft mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern ergibt. Ob eine solche Identität gegeben ist kann durch Auslegung des Urteils festgestellt werden, die sich in erster Linie auf das Rubrum zu richten hat.

Familien- und Vormundschaftsrecht

ZPO §§ 645, 646, 652; BGB § 288 (Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren)

BGH, Beschluss vom 28.5.2008, XII ZB 34/05

1. Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die

Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen den erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Aufsplitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des Antragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28.5.2008 – XII ZB 104/06 – z.V.b.).

2. Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen.

3. Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.

ZPO §§ 652, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Zulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren der Unterhaltsfestsetzung)

BGH, Beschluss vom 28.5.2008, XII ZB 104/06

Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn sie auf die Anfechtungsgründe des § 652 Abs. 2 ZPO gestützt wird. Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthaltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand im Sinne des § 652 Abs. 2 ZPO dar.

VBVG §§ 4, 5 (Vergütung des Berufsbetreuers)

OLG Celle, Beschluss vom 5.5.2008, 17 W 36/08

1. Es lassen sich derzeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Pauschalierungssystem der §§ 4 und 5 VBVG erheben, da es keine tragfähigen Erkenntnisse für die Annahme gibt, dass dieses Vergütungssystem bei einer generalisierenden Betrachtung des gesamten Berufszweiges der Berufsbetreuung nicht zu auskömmlichen Einkommensverhältnissen der Berufsbetreuer führt.

2. § 3 Abs. 3 VBVG ist auf die Stundensatzbemessung bei Berufsbetreuern nicht analog anwendbar (Beschluss OLG München NJW-RR 2007,513).

FGG § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3; BGB §§ 1908 i, 1835, 1836a (Vergütung des Verfahrenspflegers)

Brandenbg. OLG, Beschluss vom 28.4.2008, 13 WF 28/08

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten, die der Wahrnehmung von Hausbesuchen durch den Verfahrenspfleger dienten.

VBVG § 9 (Berechnung des Abrechnungszeitraums, Übergangsfall)

OLG München, Beschluss vom 10.4.2008, 33 Wx 195/07

Wurde ein Betreuer vor dem 1.7.2005 bestellt, beginnt das erste Abrechnungsquartal für die pauschalierte Vergütung mit diesem Stichtag. Der Tag der Bestellung ist insoweit unerheblich.

Erb- und Nachlassrecht

BGB §§ 2078, 2079 (Unzutreffende Angabe des Familienstandes im Testament)

OLG München, Beschluss vom 7.5.2008, 31 Wx 012/08

Die objektiv unzutreffende Angabe des Familienstandes des Testierenden mit "nicht verheiratet“ in einem notariellen Testament ist für sich genommen nicht ausreichend als Nachweis dafür, dass sich der Erblasser in einem Irrtum über das Bestehen der Ehe befunden hat.

BGB §§ 705, 727, 2205, 2211, 2214 (BGB-Gesellschaftsanteil, Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers)

LG Leipzig, Beschluss vom 13.5.2008, 6 T 212/08

Der im Wege der Sondererbfolge auf die Erben als Einzelnachfolger übergehende Anteil des Erblassers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Teil des Nachlasses. Der BGB-Gesellschaftsanteil ,als solcher' unterliegt bei angeordneter Testamentsvollstreckung nicht der Verfügungsbefugnis des oder der Erben, sondern der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.

Handels- und Registerrecht

HGB § 25 Abs. 2 (Eintragung eines Haftungsausschlusses)

OLG München, Beschluss vom 30.4.2008, 31 Wx 41/08

1. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB kann durch das Registergericht nur dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass eine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB nicht in Betracht kommen kann.

2. Die Anmeldung eines Haftungsausschlusses kann zum Registerblatt des neuen Unternehmensträgers durch diesen allein erfolgen.

HGB §§ 13, 13d, 13e, 14, 161; FGG §§ 132, 134, 135, 139; EGV Art. 43, 48 (Übernahme der Komplementärstellung durch eine englische Limited)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.4.2008, 20 W 425/07

Die Übernahme der Komplementärstellung in einer nach deutschem Recht gegründeten KG durch eine nach englischem Recht wirksam gegründete und registrierte Limited begründet keine nach § 14 HGB mit Zwangsgeld durchsetzbare rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung und Eintragung dieser Limited nach §§ 13d und e HGB zu dem deutschen Handelsregister des Sitzes der Limited & Co. KG.

BNotO §§ 21, 24 Abs. 3 Satz 2; GVG § 184; HGB §§ 12, 126a; BeurkG §§ 39, 39a (Registerbescheinigung, ausländisches Recht)

Schl.-Holst. OLG, Beschluss v. 13.12.2007, 2 W 198/07

1. Ein deutscher Notar ist befugt, aufgrund einer Einsichtnahme in ausländische Register Bescheinigungen für eine Vertretungsberechtigung auszustellen, die sich auf eine ausländische Gesellschaft beziehen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht. Diese Voraussetzungen sind für das schwedische Handelsregister gegeben.

2. Nach deutschem internationalen Privatrecht entscheidet grundsätzlich das Recht des Sitzes der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft darüber, welche Befugnisse die Organe der Gesellschaft besitzen, insbesondere, ob und in welchem Umfang sie Vertretungsmacht haben.

3. Urkunden, die Anträge und Erklärungen der Beteiligten enthalten, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Für sonstige nachzuweisende Tatsachen gilt dies nicht uneingeschränkt. Bei einer Vertretungsbescheinigung oder einem Beglaubigungsvermerk darf und soll das Gericht von einer Übersetzung absehen, wenn der Rechtspfleger oder Richter der Fremdsprache hinreichend mächtig ist.

4. Entsprechend § 438 ZPO ist mangels vertraglicher Ausnahmeregelung die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde grundsätzlich durch eine Legalisation oder gegebenenfalls durch eine Apostille nachzuweisen, es sei dann, dass durch die besonderen Umstände des Einzelfalles der Echtheitsbeweis auch ohne Legalisation/ Apostille als erbracht angesehen werden kann.

5. Für eine notarielle elektronischen Berichtigungsnachricht ist nicht die Form des § 12 Abs. 1 HGB erforderlich. Vielmehr ist hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SignaturG erforderlich, aber auch ausreichend.

HGB § 13e Abs. 2 Satz 3, § 13d Abs. 3; GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 2; AktG § 23 Abs. 3 Nr. 2 (Bezeichnung des Gegenstandes der Geschäftstätigkeit)

Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 9.1.2008, 2 W 278/07

Bei der Eintragung der inländischen Zweigniederlassung einer englischen "Limited“ muss ihr Gegenstand so bestimmt angegeben werden, dass der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die betreffenden Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar wird.

Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 (Unterschiedliche Lebenshaltungskosten)

BGH, Beschluss vom 10.6.2008, VI ZB 56/07

Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten hat.

RVG VV 2508 (Einigungs- und Erledigungsgebühr bei Schuldenbereinigungsplan)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.6.2008, 8 W 229/08

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit "außergerichtliche Schuldenbereinigung gem. § 305 InsO“ kann die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach RVG VV 2508 für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur einmal vom Rechtsanwalt verdient werden. Eine Erhöhung oder Vervielfachung dieser Erfolgsgebühr ist nicht vorgesehen wie bei der Geschäftsgebühr als Tätigkeitsgebühr nach RVG VV 2503 bis 2507 bezogen auf die Anzahl der Gläubiger.

RVG §§ 44, 2 Abs. 2 Satz 1; VV 2503, 7001, 7002 (Telekommunikationspauschale bei Beratungshilfe)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.6.2008, 13 W 882/08

Die Telekommunikationspauschale (7002 RVG VV) des Beratungshilfeanwalts bemisst sich nach der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühr (2503 RVG VV), nicht nach der (fiktiven) Gebühr, die ihm als Wahlanwalt zustehen würde.

RVG § 44; RVG VV 2500, 2503, 7002 (Postentgeltpauschale)

LG Berlin, Beschluss vom 2.4.2008, 82 T 233/08

Die Postentgeltpauschale des Rechtsanwalts in Beratungshilfeverfahren berechnet sich ausschließlich nach den Gebühren, die auch tatsächlich entstanden sind und nicht nach hypothetischen Wahlanwaltsgebühren.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO §§ 726, 797 (Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung)

BGH, Beschluss vom 17.4.2008, V ZB 146/07

Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.

ZPO § 184 Abs.1 (Zustellungsbevollmächtigter)

BGH, Beschluss vom 5.5.2008, X ZB 36/07

Die Anordnung, einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Ausland erfolgen. Für Zustellungen im Inland – gleich in welcher Form – ist eine derartige Möglichkeit nicht eröffnet.

ZPO § 185; BGB § 242 (Öffentliche Zustellung)

BGH, Beschluss vom 28. 4.2008, II ZR 61/07

Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen des § 185 ZPO unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten verwehrt, sich auf diese zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern. In einem solchen Fall ist das Berufen auf die Unwirksamkeit rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich (Bestätigung von BGHZ 149, 311).

ZPO § 885 Abs. 1 (Räumungsvollstreckung gegen Mitbesitzer der Wohnung)

BGH, Beschluss vom 19.3.2008, I ZB 56/07

a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.

b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.

EGGVG §§ 23 ff.; ZPO § 299 (Einsicht in Akten der von dem Schuldner geführten Aktivprozesse)

KG, Beschluss vom 19.3.2008, 1 VA 12-25/0

1. Ist ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO abgewiesen worden, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Neubescheidung nur, wenn er aufgrund neuer Tatsachen ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das noch nicht Gegenstand der Ermessensausübung des Vorstands des Gerichts war.

2. Der Antrag eines Titelgläubigers auf Einsicht in die Akten der von dem Schuldner geführten Aktivprozesse kann nicht wegen fehlenden rechtlichen Interesses zurückgewiesen werden, wenn der Gläubiger die Einsicht benötigt, um der Vollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände des Schuldners zu ermitteln. Vielmehr ist in einem solchen Fall oder dann, wenn der Gläubiger aus der Akte die Anschrift des Schuldners, die er zur Vollstreckung benötigt, ermitteln will, ein rechtlicher Bezug des Gläubigerinteresses zum Streitstoff der einzusehenden Akten ohne weiteres gegeben.

HinterlO § 3 Abs. 3, § 13 Abs. 1; BGB § 372; GBO § 35 (Nachweis der Herausgabeberechtigung)

KG, Beschluss vom 22.4.2008, 1 VA 16/06

1. Macht die Hinterlegungsstelle die Herausgabe der Hinterlegungsmasse von behebbaren, wenn auch den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig, ist gegen diese Zwischenverfügung nur das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG eröffnet.

2. Ist die Hinterlegung nach § 372 BGB zugunsten der unbekannten Erben erfolgt, hat der Nachweis der Empfangsberechtigung an der Hinterlegungsmasse gemäß § 13 HinterlO in aller Regel durch Vorlage des Erbscheins zu erfolgen.

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 699 Abs. 3 Satz 1, § 104 Abs. 1 Satz 1 (Nachträgliche Festsetzung von Kosten)

Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 6.6.2008, 2 W 76/08

Kosten, die das Mahngericht an sich in den Mahnbescheid und/oder Vollstreckungsbescheid hätte aufnehmen müssen, sind von diesem – und nicht vom fiktiven Prozessgericht – zu ergänzen.

ZPO § 850c Abs. 4 (Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten)

LG Koblenz, Beschluss vom 23.1.2008, 2 T 53/08

Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages ist die Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person nach § 850 c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, sofern sie über ein angemessenes eigenes Einkommen verfügt (hier: 912,00 e monatlich).

ZPO § 850c Abs. 4 (Teilweise Nichtberücksichtigung eines Kindes)

LG Tübingen, Beschluss vom 15.4.2008, 5 T 26/08

Ein unterhaltsberechtigtes Kind des Schuldners ist bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn auch die Mutter über ein eigenes angemessenes Einkommen verfügt.

SGB I § 55 Abs. 4; ZPO §§ 829, 850k (Vollstreckungsschutz bei Sozialleistungen)

LG Verden, Beschluss vom 7.4.2008, 6 T 42/08

Das Vollstreckungsgericht darf bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht von Amts wegen einen verlängerten Vollstreckungsschutz bestimmen. Der Schuldner muss im Einzelfall Erinnerung nach § 766 ZPO erheben.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 69 Abs. 1 (Mehrfache Sicherheistleistung)

BGH, Beschluss vom 15.5.2008, V ZB 122/07

Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Versteigrungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe verkörpert.

ZVG §§ 71, 81; BGB § 119 Abs. 1 (Zuschlagsanfechtung, Motivirrtum bei Gebotsabgabe)

BGH, Beschluss vom 5.6.2008, V ZB 150/07

Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten.

ZVG § 98 Satz 2; ZPO §§ 233, 234, 236 Abs. 2 (Beginn der Beschwerdefrist gegen die Zuschlagserteilung)

BGH, Beschluss vom 28.2.2008, V ZB 107/07

a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.

b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.

ZVG § 74a Abs. 5 (Änderung des Verkehrswerts, Beschwerde)

LG Berlin, Beschluss vom 12.3.2008, 82 T 215/08 

Die Mitteilung des Vollstreckungsgerichts, den festgesetzten Verkehrswert nach § 74 a Abs. 5 ZVG nicht abzuändern, ist nicht erneut mit der Beschwerde anfechtbar.

ZVG § 156; WEG § 62 (Hausgelder der WE-Gemeinschaft in der Zwangsverwaltung)

LG Frankenthal, Beschluss vom 17.4.2008, 1 T 65/08

Die ab Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung fällig gewordenen und noch fällig werdenden monatlichen Hausgelder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind als Ausgaben der Verwaltung an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen. Die neue Gesetzeslage ist auf bereits vor dem 1.7.2007 anhängige Zwangsverwaltungsverfahren nicht anzuwenden.

Insolvenzrecht

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6, § 289 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 3 (Versagung der RSB)

BGH, Beschluss vom 5.6.2008, IX ZB 37/06

Zur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den "sonstigen Lebensunterhalt“ in dem Vermögensverzeichnis des Schuldners.

InsO §§ 63, 64; InsVV § 5 (Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters)

BGH, Beschluss vom 29.5.2008, IX ZB 303/05

a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt.

b) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen.

c) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).

InsVV § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 (Mindestvergütung des Treuhänders)

BGH, Beschluss vom 13.3.2008, IX ZB 60/05

a) Die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage und ist nicht verfassungswidrig.

b) Nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 4.10.2004 können die sächlichen Kosten, die dem Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren infolge der Übertragung des Zustellungswesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, neben der allgemeinen Auslagenpauschale geltend gemacht werden (Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter im Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440).

InsO § 36 Abs. 4, § 308; ZPO §§ 256, 850 c, 850 g (Zuständigkeit des Insolvenzgerichts)

BGH, Versäumnis-Urteil vom 21.2.2008, IX ZR 202/06

Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3 (Keine Versagung der RSB)

AG Göttingen, Beschluss vom 9.5.2008, 74 IN 67/08

1. Nimmt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung in einem Erstinsolvenzverfahren zurück, so kann ihm in einem zweiten Insolvenzverfahren Stundung gem. § 4a InsO bewilligt werden.

2. Anders als im Fall eines Zweitantrages bei noch laufendem Erstinsolvenzverfahren greift in diesen Fällen die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht ein.

3. Eine befriedigende Lösung, um ein Dauerinsolvenzverfahren auszuschließen, kann nur der Gesetzgeber herbeiführen.

Straf- und Strafverfahrensrecht

StPO §§ 140, 404 Abs. 5; ZPO § 114; RVG §§ 13, 45, 48, 49, 52; RVG VV 4143 (Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren)

ThürOLG, Beschluss vom 14.4.2008, 1 Ws 51/08

Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger im Strafverfahren umfasst nicht die Befugnis zur Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren und löst damit insoweit keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus. Es bedarf vielmehr einer zusätzlichen Beiordnung nach dem Maßstab des § 114 ZPO.

StPO § 338 Nr. 5 (Beiordnung eines Pflichtverteidigers)

OLG Hamm, Beschluss vom 24.4.2008, 2 Ss 164/08

1. Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist erforderlich, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründung der Verfahrensrüge – ggf. unter Zuhilfenahme der Gründe des angefochtenen Urteils – prüfen können muss, ob ein Fall der "notwendigen Verteidigung“ vorgelegen hat und deshalb die Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erforderlich war.

2. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren.

RVG VV 7000 Nr. 2 (Angemessene Dokumentenpauschale)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.3.2008, III-3 Ws 72/08

1. Der Pflichtverteidiger kann für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach VV 7000 Nr. 2 beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staatskasse nicht anwendbar ist.

2. Steht der tatsächliche Aufwand für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien in einem krassen Missverhältnis zu der Dokumentenpauschale, die sich rechnerisch nach VV 7000 Nr. 2 ergibt, verbleibt es bei einem Aufwendungsersatzanspruch, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet.

Kostenrecht

ZPO § 91; RVG VV Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 (Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr)

BGH, Beschluss vom 30.4.2008, III ZB 8/08

Zur anteiligen Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.1.2008 – VIII ZB 57/07 – NJW 2008, 1323 [= Rpfleger 2008, 332]).

ZPO § 91 (Hauptbevollmächtigter am dritten Ort)

BGH, Beschluss vom 20.5.2008, VIII ZB 92/07

Es ist für sich allein kein ausreichender Grund, einen weder am Sitz des Prozessgerichts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, wenn eine zu einer Unternehmensgruppe gehörende Handelsgesellschaft den an einem dritten Ort niedergelassenen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil dieser mit den Gesellschaftern der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist und daher für alle Gesellschaften dieser Gruppe tätig wird.

RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3100 (Kosten der Schutzschrift)

BGH, Beschluss vom 13.3.2008, I ZB 20/07

Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 (Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens)

BGH, Beschluss vom 4.3.2008, VI ZB 72/06

Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153,235 und vom 23.5.2006 – VI ZB 7/05 – VersR 2006,1236 [= Rpfleger 2006,505]).

ZPO § 91 Abs. 1; RVG VV 3200, 3201 (Gebühr für Verwerfungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist)

KG, Beschluss vom 30.5.2008, 1 W 140/06

Wird eine Berufung nicht begründet, sind die für den Verwerfungsantrag angefallenen Anwaltsgebühren nach RVG VV 3200 auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Antrag sogleich nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung gestellt wird.

RVG VV 3105 (Entstehung der Terminsgebühr)

OLG Oldenburg, B. v. 20.5.2008, 13 W 91/98 u. 13 WF 92/08

1. Eine Terminsgebühr gemäß RVG VV 3105 entsteht nicht, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft ohne Antrag ergangen ist.

2. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn wegen eines unbedingten Klageauftrags eine Geschäftsgebühr nicht entstanden ist.

GKG § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 1; GKG KV 2240, 2241 (Gebühr im Richterablehnungsverfahren in der Zwangsversteigerung)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.4.2008, I-10 W 190–192/07

1. Im Zwangsversteigerungsverfahren richten sich die Gerichtsgebühren für Beschwerden in Richterablehnungsverfahren nach GKG KV 2240 (Festgebühr 100 e).

2. Der für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Wert einer Beschwerde im Richterablehnungsverfahren bestimmt sich auch im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem vollen Streitgegenstand der Hauptsache.

KostO §§ 107, 107a (Gebühr für gegenständlich beschränkten Erbschein)

OLG Braunschweig, Beschl. vom 27.5.2008, 2 W 225/08

1. Es kann dahinstehen, ob eine Gebührennachforderung nach § 107a Abs. 2 KostO für den Fall der Übersendung einer Kopie des gegenständlich beschränkten Erscheins auf Anforderung des Registergerichts in Betracht kommt, wenn dieser Erbschein inzwischen wegen alleiniger Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts eingezogen und die Gebühren für die Erteilung niedergeschlagen wurden.

2. Soweit jedenfalls für die Erteilung des gegenständlich beschränkten Erbscheins die Gebühr nach §§ 107, 107a Abs.2 KostO angefallen ist, ist diese auf Grund der Niederschlagung der Kosten wegen der unrichtigen Sachbehandlung endgültig nicht zu erheben.

3. Gleiches gilt für die Bemessung der Gebühr für die e.V. nach § 31 HöfeVfG, § 3 LwVG, §§ 49, 107 Abs. 1 KostO, wenn die Gebühr für die e.V. vor dem unzuständigen Amtsgericht auf Grund unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben wird und nur die Erhebung der entsprechenden Gebühr für die Verwendung der e.V. vor dem allein zuständigen Landwirtschaftsgericht offen gehalten wird.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.06.2008 - 25.07.2008

Baden-Württemberg

Neufassung der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra), VwV d. JuM vom 13.6.2008, Justiz 2008 S. 165

Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Anwaltsdienst und Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 8.7.2008, GVBl. 2008 S. 225

Niedersachsen

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung sowie Aufgebotsverfahren vom 6.6.2008, GVBl. 2008 S. 210

Nordrhein-Westfalen

Neufassung der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra), AV d. JM. v. 23.5.2008, JMBl.NRW 2008 S. 133

Rheinland-Pfalz

Neufassung der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra), AnO v. 4.6.2008, JBl. 2008 S. 65

Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt (JSchrG LSA) vom 19.6.2008, GVBl. 2008 S. 236

Schleswig-Holstein

Neufassung der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra), Bek. d. MJAE vom 29.5.2008, SchlHA 2008 S. 200

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Amann, Auf der Suche nach einem interessengerechten und grundbuchtauglichen Gemeinschaftsverhältnis, DNotZ 2008, 324

Böhringer, Möglicher gutgläubiger Wegerwerb von beschränkten dinglichen Rechten und dessen Ausschluss, BWNotZ 2008,69

Böttcher, Die Bewilligung des Verkäufers (§ 19 GBO) für einen Eigentumswechsel, ZNotP 2008,258

Britz, Bewilligungsgrundsatz und familienrechtliche Gesamthandsgemeinschaften, RNotZ 2008,333

Holzer, Die Anfechtbarkeit von Eintragungsverfügungen in Grundbuch- und Registersachen, ZNotP 2008,266

Kohler, Gutglaubensschutz im Grundstücksrecht bei Erwerb kraft Gesetzes? Die Ablösung von falsch oder unvollständig eingetragenen Grundpfandrechten Jura 2008,481

Leitzen, Zur Bedeutung des § 28 GBO im Spaltungsrecht - Reichweite und Konsequenzen der "Transformations-Theorie“ des BGH, ZNotP 2008,272

Familien- und Vormundschaftsrecht

Freiherr von Proff zu Irnich, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Kautelarpraxis, RNotZ 2008,313

Erb- und Nachlassrecht

Gehse, Die Bestimmung des Hofnacherben durch den Hofvorerben, RNotZ 2008,339

Herrler, Ehegattenerb- und -pflichtteilsrecht: "Kleiner“ oder "großer Pflichtteil“? JA 2008,450

Krause, Ausschlagung der Erbschaft, ZFE 2008,302

Lange, Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008,313

Schönert, Grenzen der Beschränkbarkeit der Erbenhaftung auf den Nachlass, BWNotZ 2008,81

Weidlich, Die zulässige Höchstdauer einer Testamentsvollstreckung, MittBayNot 2008,263

Weigl, Pflichtteilsanrechnung gegenüber Minderjährigen - Abschied von der bisher "herrschenden“ Meinung! MittBayNot 2008,275

Handels- und Registerrecht

Clausnitzer, Deutsches Firmenrecht versus Europäisches Gemeinschaftsrecht – Der Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Gesellschaftsrecht und aktuelle Rechtsprechung zur europakonformen Auslegung des Firmenrechts, DNotZ 2008,484

Mülsch/Nohlen, Die ausländische Kapitalgesellschaft und Co. KG mit Verwaltungssitz im EG-Ausland, ZIP 2008,1358

Wachter, Anmeldung eines ständigen Vertreters der inländischen Zweigniederlassung einer plc, NotBZ 2008,261

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Eickmann, Zur Pfändung der Nutzungsrechte in Abteilung II des Grundbuchs, NotBZ 2008,257

Einhaus, Qual der Wahl: Europäisches oder internationales deutsches Mahnverfahren? IPrax 2008,319

Hess/Bittmann, Die Verordnungen zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen – ein substantieller Integrationsschritt im Europäischen Zivilprozessrecht, IPrax 2008,305

Kannowski/Keil, Wohnungsöffnung und Widerstand des Schuldners beim Ausbau von Energiezählern: Ein Fall der Duldungsvollstrekkung? DGVZ 2008,109

Seggewiße, Die Vollstreckung deutscher Titel in den Niederlanden, NJW 2008,2156

Insolvenzrecht

Büttner, Die Neuregelung des § 11 Abs. 2 InsVV – Ein Sturm im Wasserglas? ZVI 2008,281

Frind, 25 Fragen und Antworten zur Praxis der Verwalter-Vorauswahl, ZInsO 2008,655

Kienle, Grundlagen des Internationalen Insolvenzrechts, NotBZ 2008,245

Kostenrecht

Burhoff, Erstreckung der Bestellung eines Rechtsanwalts auch auf das Adhäsionsverfahren, RVGreport 2008,249

Enders, Neues bei Vergütungsvereinbarungen – Erfolgshonorar in welchen Fällen? JurBüro 2008,337

Hansens, Erstattungsfähigkeit der Beratungsgebühr des § 34 Abs. 1 RVG für prozessbegleitende Beratung, RVGreport 2008,245

Kilian, Die übliche Vergütung von Rechtsanwälten i. S. von §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB, MDR 2008,780

Pauly, Die Erstattung von Privat- und Schiedsgutachterkosten im Bauprozess, MDR 2008,777

Röhl, Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlich angefallener Inkassobürokosten, MDR 2008,664

Schneider, N., Die Vergütung in Angelegenheiten des Sorge- und Umgangsrechts, ZFE 2008,261


Buchbesprechungen

Grundbuchrecht. Handbuch der Rechtspraxis, Band 4. Von Dr. Hartmut Schöner, Notar, und Kurt Stöber, Regierungsdirektor a. D., 14., neubearbeitete Auflage, 2008. Verlag C. H. Beck, München. XLVI, 1.645 Seiten, Ln. 125 Euro

Dipl.-Rpfl. Horst Klawikowski, Balve/Menden

 

Gerichtsverfassungsgesetz. Kommentar von Dr. Otto Rudolf Kissel, Präsident des BAG a. D., Honorarprofessor an der Justus-Liebig- Universität Gießen, und Herbert Mayer, Vizepräsident des OLG Stuttgart. 5., neu bearbeitete Auflage, 2008. Verlag C. H. Beck, München. XXXII, 1.377 Seiten, Ln., 195 Euro

Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer, Hamm

 

Zivilprozessordnung. Kommentar. Herausgegeben von Hans-Joachim Musielak. Bearbeitet von Wolfgang Ball, Udo Becker, Helmut Borth, Frank O. Fischer, Ulrich Foerste, Mathias Grandel, Christian Heinrich, Michael Huber, Rolf Lackmann, Hans-Joachim Musielak, Astrid Stadler, Wolfgang Voit, Stephan Weth, Johannes Wittschier, Dieter Wolst. 6. Aufl. 2008. Verlag Franz Vahlen, München, 2008. 2966 S., geb., 159,– Euro, ISBN 978-3-8006-3485-9.

Richter am Amtsgericht Dr. Martin Menne, z. Zt. KG Berlin

 

Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Hrsg. von Dr. Heinz Georg Bamberger, Staatsminister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, und Prof. Dr. Herbert Roth. Band 3: §§ 1297–2385 BGB, EGBGB. 2. Auflage, 2008. Verlag C.H. Beck, München. 3217 Seiten, Ln., 220 Euro (bei Einzelabnahme), 198 Euro (bei Gesamtabnahme aller 3 Bände).

Prof. Roland Böttcher, Berlin

 

Recht der Sicherungsgrundschuld. Von RA Dr. Clemens Clemente, München. 4. neu bearb. Auflage, 2008. Verlag RWS Kommunikationsforum GmbH, Köln. 512 Seiten, geb. 69,– Euro

Prof. Udo Hintzen, Berlin

 

Die Vergütung des Betreuers. Von Horst Deinert, Duisburg und Kay Lütgens, Hamburg. 5. Auflage, 2008. Bundesanzeiger Verlag. 414 Seiten zzgl. CD-ROM, 38 Euro ISBN 978-3-89817-685-9

Reinhold Spanl, Starnberg

 

Kostenordnung. Kommentar, begründet von Werner Korintenberg, bearbeitet von Prof. Friedrich Lappe, Prof. Dr. Manfred Bengel, Prof. Dr. Wofgang Reimann, Dipl.-Rpfl. Heinrich Hellstab, Dr. Henning Schwarz, Werner Tiedtke. 17., neubearbeitete Auflage, 2008. Verlag Vahlen, München. XXIII, S. 1309. Ln. 120,– Euro, ISBN 978-3-8006-3503-0

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Aktualisierung: 14. 9. 2008