Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

 

Das neue Heft 8|2008 vom August 2008
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Der Verzicht auf den gesetzlichen Vollstreckungsschutz

Zum privatautonomen Eingriff in die zivilprozessualen Regeln des Pfändungs- und Verwertungsschutzes

Dr. Klaus Bartels, Bremen

 

Der Schuldner haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Dies ist ein zentraler Grundsatz des deutschen Privatrechts. Ausnahmen ergeben sich nur bei gezielter Verpfändung einzelner Bestandteile (Realhaftung) sowie gegebenenfalls dann, wenn Rechtsgeschäft oder Legalordnung für eine Beschränkung sorgen. Über diese zweifellos materiell-rechtlichen Regeln hinaus ergeben sich prozessuale Grenzen. Nicht klagbar sind einige höchstpersönliche Ansprüche, die damit von haftungsorientierten Zahlungsansprüchen freilich weit entfernt sind. Das Vollstreckungsrecht schließlich klammert als Haftungsordnung (konkret) in den §§ 811 ff., 817 a, 850 ff. ZPO, §§ 30 a - 30 d, 85 a ZVG sowie (generell) mit § 765 a ZPO Vermögensbestandteile vom Zugriff des Gläubigers aus. Es ist die Rede vom Vollstreckungsschutz. Dieser besteht vor allem aus Pfändungsschutz, in Teilen auch aus einem nachgeschalteten Verwertungsschutz.

Ob der Vollstreckungsschutz neben dem Schuldner selbst auch andere Begünstigte im Blick hat, ist umstritten. Diese keineswegs neue, aber noch immer nicht befriedete Kontroverse hat zugleich Auswirkung auf die Frage, ob der Vollstreckungsschuldner im Wege eines vollstreckungserweiternden Vertrages auf seinen gesetzlichen Schutz soll verzichten können. Dies wird im folgenden für die Sach- wie für die Rechtspfändung zu untersuchen sein (IV). Dem gehen zunächst einleitende Bemerkungen über Instrumente (I) und Wertungen (II) des Vollstreckungsschutzes sowie über das Institut des vollstreckungserweiternden Vertrages (III) voraus.

A.

Instrumente des Vollstreckungsschutzes

 

I.

Der Pfändungsschutz

 

 

1.

Die Sachpfändung

 

 

2.

Die Rechtspfändung

 

II.

Der Verwertungsschutz

 

III.

Die Generalklausel des § 765 a ZPO

B.

Rechtsnatur und Wertungen des Vollstreckungsschutzes

 

I.

Der Schutz der Menschenwürde

 

II.

Die Persönlichkeitssphäre

 

III.

Das öffentliche Interesse

   

1.

Die Debatte

     

a)

Grundsicherungs-/Sozialhilfelasten

     

b)

Erhalt von Gewerbebetrieben / Arbeitsplätzen

   

2.

Schlussfolgerungen

C.

Die vollstreckungserweiternde  Vereinbarung

 

I.

Rechtsnatur der Verzichtsvereinbarung

   

1.

Pfändung der Verwertungsrechte des Urhebers

   

2.

Sach- und Rechtspfändung

     

a)

Der Vorausverzicht

       

aa)

Rechtswirkungen des Vorausverzichts

       

bb)

Bestimmtheit des Verzichts

       

cc)

Übereilungsschutz

       

dd)

Inhaltskontrolle

       

ee)

Rechtsfolgen schutzzweckwidriger Verzichtsverträge

     

b)

Der Simultanverzicht

 

II.

Rechtsfolgen erweiterter Pfändung

   

1.

Rechtsfolgen erweiterter Pfändung bei defizitärem Verzicht

   

2.

Rechtsfolgen erweiterter Pfändung bei hinreichendem Verzicht

D.

Die Verzichtserklärung des Vollstreckungsschutzes

 

I.

Die Sachpfändung

 

 

1.

Pfändungsschutz nach §§ 811 ff. ZPO

 

 

 

a)

Der Verzicht bei oder nach der Pfändung

 

 

 

 

aa)

Die ablehnende Haltung der Rechtsprechung

 

 

 

 

bb)

Die überwiegend billigende Meinung im Schrifttum

 

 

 

 

cc)

Eigene Stellungnahme

 

 

 

b)

Der Vorausverzicht

 

 

 

 

aa)

Die Argumente der herrschenden Ansicht

 

 

 

 

bb)

Wagners Ansatz

 

 

 

 

cc)

Eigene Stellungnahme

 

 

2.

Der Verwertungsschutz

 

 

 

a)

Der Schutz nach § 817 a ZPO

 

 

 

b)

Die einstweilige Einstellung nach §§ 30 a - 30 d ZPO

 

 

 

c)

Der Schutz nach § 85 a ZVG

 

II.

Die Rechtspfändung

 

 

1.

Die Forderungspfändung

 

 

2.

Die Pfändung der Verwertungsrechte des Urhebers

 

III.

Die Generalklausel des § 765 a ZPO

E.

Zusammenfassung

Vertretung von Beteiligten und Bietern im Zwangsversteigerungsverfahren

Dipl.-Rechtspfleger Horst Klawikowski, Balve/Menden

I.

Einführung

II.

Zulässigkeit, gesetzliche Grundlagen

III.

Besondere Unterhalten, gerichtlich Prüfung

 

1.

Gesetzliche Vertretung

 

2.

Gewillkürte Vertretung

IV.

Vollmachtsumfang, gerichtliche Entscheidungen

 

1.

Folgen der Bevollmächtigung

 

2.

Vollmachtsmängel

 

3.

Fehlende Erlaubnis nach RBerG

 

4.

Verstoß gegen § 157 ZPO

V.

Rechtslage ab 1.7.2008 bei nichtanwaltlicher Vertretung

 

1.

Geeignete Vertreter

 

2.

Gerichtliches Verfahren

 

3.

Folgen

VI.

Zusammenfassung

 

Die Handelsregisteranmeldung des GmbH-Liquidators

Dr. Markus Peifer, Bielefeld

 

Die Liquidatoren einer GmbH sind gemäß § 67 GmbHG verpflichtet sich bei dem zuständigen Registergericht anzumelden und in das Handelsregister eintragen zu lassen. Obwohl das Registerrecht diesbezüglich umfassender gesetzlicher Regelungen unterliegt, sind die Voraussetzungen des Eintragungsverfahrens sowie der konkrete Umfang des anzumeldenden Inhalts im Einzelnen nicht abschließend geklärt. Dies führt in der Praxis nicht selten zu Rechtsunsicherheit und infolgedessen zu einer uneinheitlichen Registerführung. In einer wegweisenden Entscheidung hat nun der BGH den zwingend einzutragenden Inhalt bezüglich der Vertretungsmacht näher bestimmt. Darüber hinaus haben verschiedene Obergerichte diverse Eintragungsvoraussetzungen klärend konkretisiert. Die aktuelle Rechtsprechungsentwicklung bietet Anlass, die Anmeldungspflicht des GmbH-Liquidators zu untersuchen und unter Berücksichtigung der GmbH-Rechtsreform die für die Praxis wesentlichen Aspekte des Anmeldungsverfahrens darzustellen.

I.

Anmeldungspflichtige Personen

 

1.

Anmeldungspflicht

 

2.

Eintragung von Amts wegen

 

3.

Bedingte Eintragung

II.

Gegenstand der Anmeldungspflicht

 

1.

Vertretungsbefugnis

 

2.

Verbot der Selbstkontrahierung

III.

Beizufügende Schriftstücke

IV.

Versicherung der Amtsfähigkeit

 

1.

Hinderungsgründe

 

2.

Versicherungspflicht

V.

Ausblick

               

Wohnungsrechte auf nordfriesischen Inseln und anderswo

 - Die "§ 1010 BGB-Regelung" v. § 22 BauGB -

Albert Prahl, Hürth

I.

Einleitung

II.

Umgehung

 

1.

OLG Schleswig

 

2.

Gesetzesmaterialien

 

 

a)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

 

 

b)

Bundesrat

 

 

c)

Ausschuss für Wirtschaft

 

 

d)

Ausschuss für Raunordnung, Bauwesen und Städtebau

 

3.

Stellungnahme

 

4.

Rechtsfolge der Umgehung

III.

Rechtsstellung des Erben

IV.

Resümee

 

 


Anmerkung

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Rechtsprechung

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

BGB §§ 883, 925 (Bedingter Rückübertragungsanspruch)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.4.2008, I-3 Wx 45/08

Vereinbart der Veräußerer einer Eigentumswohnung in dem notariellen Vertrag, dass er berechtigt sei, von dem Erwerber die kosten- und grunderwerbssteuerfreie Übertragung des Grundbesitzes schriftlich unter anderem dann zu verlangen, wenn "ein Berechtigter außerstand ist, den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, wobei eine etwaige Zehnjahresfrist des § 529 BGB ausgeschlossen wird", so kann dieser Anspruch mangels hinreichender Bestimmtheit der Bedingung, unter der der zu sichernde Anspruch entstehen soll, nicht durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert werden.

BGB §§ 107, 873, 1909; GBO § 81 Abs. 1 GVG § 75; WEG (n.F.) § 10 Abs. 3, Abs. 4, § 20 Abs. 2 (Erwerb von Wohnungseigentum durch einen Minderjährigen)

OLG München, Beschluss vom 6.3.2008, 34 Wx 014/08

1. Über Grundbuchbeschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richterin einschließlich des Vorsitzenden. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdekammer dennoch vorgenommene Übertragung ist ohne rechtliche Grundlage und nicht geeignete, den gesetzlichen Richter zu bestimmen.

2. Der Erwerbe von Wohnungseigentum durch einen über siebenjährigen Minderjährigen dürfte auch dann, wenn ein Verwalter nicht bestellt und eine Verschärfung der den Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffenden Verpflichtungen durch die Gemeinschaftsordnung nicht feststellbar ist, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein, so dass für das dingliche Rechtgeschäft die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers notwendig ist.

VAG §§ 70, 72; GBO § 19; BGB § 874 (Eintragungstext einer Verfügungsbeschränkung)

LG Wuppertal, Beschluss vom 12.3.2008, 6 T 191/08

Ist ein Versicherungsunternehmen Grundpfandrechtsgläubiger und gehört das Recht zum Sicherungsvermögen, ist bei der Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach §§ 70, 72 VAG die daraus folgende erforderliche Zustimmung des Treuhänders zu Verfügungen selbst im Grundbuch zu verlautbaren; eine Bezugnahme auf die Vorschriften des VAG reicht nicht.

Familien- und Vormundschaftsrecht

VBVG § 5 Abs.1, 2 und 4 S. 2 (Vergütung des Berufsbetreuers)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.4.2008, 20 W 37/08

Auch wenn die Vergütung des Berufsbetreuers wegen zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Festsetzungsentscheidung gegebener Mittellosigkeit insgesamt aus der Staatskasse zu zahlen ist, richtet sich für die Vergütungshöhe das Maß der nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG anzusetzenden Stunden ausschließlich danach, ob der Betreute während des jeweiligen Vergütungsmonats mittellos war oder nicht, wobei gegebenenfalls taganteilig zu differenzieren ist.

§ 1835 Abs. 3; VBVG § 5 (Vergütung des Betreuers, umfangreiche Vermögensverwaltung)

OLG München, Beschluss vom 22.2.2008, 33 Wx 034/08

1. Auch umfangreiche Vermögensverwaltungen im Rahmen der Vermögenssorge des Betreuers sind grundsätzlich von den Stundenansätzen des § 5 VBVG gedeckt.

2. Nimmt eine solche Vermögensverwaltung ein Ausmaß an, dass ihre Wahrnehmung durch den Betreuer billigerweise nicht mehr im Rahmen dieser Vergütung erwartet werden darf, kann der Betreuer Teile dieser Aufgabe gegen Vergütung auf Dritte (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) übertragen oder gegebenenfalls selbst unter Beteiligung eines zu bestellenden Ergänzungsbetreuers eine Vereinbarung hierüber mit dem Betroffenen schließen.

3. Die Abrechnung als Aufwendung i. s. von § 1835 Abs. 3 BGB nach Honorarordnungen für Steuerberater oder Wirtschaftprüfer kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Betreuer nicht einer dieser Berufsgruppen angehörig ist.

Erb- und Nachlassrecht

BGB § 1629 Abs. 2, §§ 1630, 1638, 1795, 1796, 1909, 2209 (Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben)

BGH, Beschluss vom 5.3.2008, XII ZB 2/07

1. Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-) Testamentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einhergehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnissen als Testamentsvollstrecker nichts.

2. Ob in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss, ist – im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung – im Einzelfall zu entscheiden. Ein ¹typischer“ Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Einzelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern.

BGB § 2369; EGBGB Art. 6, Art. 25 Abs. 1 (Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem Recht)

KG, Beschluss vom 26.2.2008, 1 W 59/07

1. Ist nach dem gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Erbstatut die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, nach der ein Abkömmling des Erblassers unter Verstoß gegen den deutschen ordre public von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so ist die vom Erblasser in einem formgültigen Testament getroffene Anordnung, diesen Abkömmling von der Erbfolge auszuschließen, bei der Rechtsanwendung gemäß Art. 6 EGBGB zu beachten. Dies kann, bei entsprechend eindeutiger Willensäußerung des Erblassers, dazu führen, dass der Verstoß gegen den ordre public durch Gewährung des nach deutschem Recht unentziehbaren Pflichtteilsanspruchs oder eines im ausländischen Recht vorgesehenen äquivalenten Ausgleichsanspruchs geheilt wird.

2. In einem Erbschein ist dieser Anspruch nicht auszuweisen.

Handels- und Registerrecht

HGB § 13 h Abs. 2; FGG § 5 Abs. 1 S. 1 (Verfahrensübernahme bei Sitzverlegung)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.2.2008, 20 W 25/08

Das Registergericht des neuen Sitzes kann die Übernahme des Verfahrens nicht deshalb ablehnen, weil es hinsichtlich der Anforderungen an die förmliche Richtigkeit der angemeldeten Sitzverlegung strengere Maßstäbe für geboten erachtet als der Registerrichter des bisherigen Sitzes.

HGB § 18 Abs. 1 (Firmenname, Gattungsbezeichnung)

LG Köln, Beschluss vom 8.2.2008, 88 T 04/08

Bloße Gattungsbezeichnungen (hier: brillenshop), die nur Art und Gegenstand des Unternehmens anzeigen, fehlt die Unterscheidungskraft. Auch die Verwendung von Internet-Domains führt nicht zu einer hinreichenden Unterscheidbarkeit.

BGB §§ 21, 22 (Eintragung einer Gruppenunterstützungskasse)

LG Münster, Beschluss vom 14.4.2008, 5 T 852/06

Der Zweck einer Gruppenunterstützungskasse ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet

Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe

ZPO § 118; RVG VV 1003 (Keine Verfahrensgebühr und Terminsgebühr bei Vergleich im PKH-Prüfungsverfahren aus der Staatskasse)

OLG Braunschweig, Beschluss v. 16.4.2008, 3 WF 36/08

1. Wird einer Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren PKH für den Abschluss eines Vergleichs bewilligt, so entsteht die Terminsgebühr dafür nicht, da das PKH-Prüfungsverfahren in der Regel keine mündliche Verhandlung vorsieht.

2. Es ist keine Verfahrensgebühr aus der Staatskasse zu erstatten. PKH darf nur für den Vergleich, nicht für das PKH-Prüfungsverfahren bewilligt werden, § 118 ZPO.

ZPO § 126 Abs. 1, §§ 103, 105, 767 (Festsetzung auf den Namen des beigeordneten RA)

OLG Naumburg, Urteil vom 27.2.2008, 6 U 130/07

1. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist nach § 126 Abs. 1 ZPO grundsätzlich befugt, im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen zu verlangen.

2. Aber auch die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann die Festsetzung der Kosten auf ihren Namen beantragen.

3. Ist der zugunsten der Partei ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht auf den beigeordneten Rechtsanwalt überschrieben worden, kann und darf der Kostenfestsetzungsschuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Kostenschuld durch Zahlung zum Erlöschen bringen.

4. Der beigeordnete Rechtsanwalt muss in einem solchen Fall Erfüllungshandlungen des Kostenfestsetzungsschuldners gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 867 Abs. 3; BGB § 1124 Abs. 2, § 1147 (Umfang der Zwangshypothek)

BGH, Urteil vom 13.3.2008, IX ZR 119/06

a) Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem persönlichen Titel führt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vorangehender Verfügungen über diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte.

b) Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem Grundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel.

ZPO § 170 Abs. 1 (Zustellung an prozessunfähige Partei)

BGH, Urteil vom 19.3.2008, VIII ZR 68/07

Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine – aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar – prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104,109).

ZPO § 885 Abs. 4; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1 (Kosten der Einlagerung nach Räumung)

BGH, Beschluss vom 21.2.2008, I ZB 53/06

Bei den Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO für die weitere Einlagerung der dem Vollstreckungsschuldner gehörenden aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen entstehen, handelt es sich nicht um notwendige Zwangsvollstreckungskosten, für die der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG als Kostenschuldner einzustehen hat.

ZPO § 184 Abs. 1, § 700 (Zustellungsbevollmächtigter, Vollstreckungsbescheid)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.1.2008, I-17 U 86/07

Die Anordnung gem. § 184 Abs. 1 ZPO, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch Aufgabe zur Post, weil die Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, sind unzulässig, wenn das Gericht zuvor bereits von den Zustellmöglichkeiten der EuZVO Gebrauch gemacht hat.

ZPO § 727; GmbHG §§ 51 a, 51 b (Umschreibung eines Titels nach Insolvenzeröffnung)

OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.2008, 15 W 343/07

Eine gegen die betroffene Gesellschaft im Verfahren nach den §§ 51 a, 51 b GmbHG ausgesprochene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in Bücher und Schriften sowie zur Erteilung von Auskünften kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht gem. § 727 ZPO gegen dien Insolvenzverwalter umgeschrieben werden.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG §§ 15, 16, 83 Nr. 6; ZPO § 750 Abs. 2 (Zustellung der Unterwerfungsvollmacht)

BGH, Beschluss vom 10.4.2008, V ZB 114/07

a) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden.

b) Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).

ZPO § 883 Abs. 2; ZVG § 150 Abs. 2, § 152 (Auskunft über Mietkaution)  

BGH, Beschluss vom 21.2.2008, I ZB 66/07

Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat.

ZVG §§ 154, 161, 90 (Haftung des Zwangsverwalters)

LG Flensburg, Urteil v. 13.12.2007, 3 O 285/07

Der Zwangsverwalter haftet dem Ersteher nicht auf Schadensersatz, wenn er - nach zugschlagsbedingter Aufhebung der Zwangsverwaltung - die restliche Masse an den Gläubiger auskehrt, ohne zuvor einen Betrag in Höhe der vom Mieter an den Schuldner geleisteten, allerdings nicht an den Zwangsverwalter gelangten Mietkaution zur Weiterleitung an den Ersteher einbehalten zu haben.

Mit Anmerkung von Dipl.-Rechtspfleger Erhard Alff, Hamburg

Insolvenzrecht

InsO § 36 Abs. 1, §§ 286 ff., 304 ff.; BGB § 1361 Abs. 1 und 2 (Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens)

BGH, Urteil vom 12.12.2007, XII ZR 23/06

Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162,234 = FamRZ 2005,608 [= Rpfleger 2005,312]).

InsO §§ 50, 87 (Erteilung einer Löschungsbewilligung gegen Geldleistung)

BGH, Beschluss vom 20.3.2008, IX ZR 68/06

Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig.

ZPO §§ 724, 725, 732 Abs. 1; InsO §§ 201, 289 Abs. 2 (Klauselerteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens)

AG Göttingen, Beschluss vom 10.4.2008, 74 IK 130/00

1. Ist eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht bestritten, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag eines Gläubigers nach Aufhebung des Verfahrens (§ 289 Abs. 2 Satz 2 InsO) in der sog. Wohlverhaltensperiode eine vollstreckbare Ausfertigung gem. § 725 ZPO zu erteilen.

2. Ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht, ob und in welchem Umfang die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, steht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der sog. Wohlverhaltensperiode nicht zu.

3. Eine vorherige Anhörung des Schuldners/-Vertreters ist nicht erforderlich (§ 4 InsO i. V. m. § 730 ZPO).

Straf- und Strafverfahrensrecht

RVG §§ 51, 42 Abs. 1 Satz 4 (Pauschgebühr für bestellten Beistand)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.4.2008, 2 ARs 21/2008

Die Höhe des Pauschgebührenanspruchs (§ 51 RVG) eines bestellten Beistandes/Verteidigers ist nicht in analoger Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers begrenzt.

RVG VV 6101; IRG §§ 28, 40 (Anhörung im Auslieferungsverfahren)

OLG Koblenz, Beschluss v. 29.2.2008, (1) Ausl. – III – 20/07

Die Teilnahme des im Auslieferungsverfahren bestellten anwaltlichen Beistands an der Anhörung des Verfolgten vor dem Ermittlungsrichter gemäß § 28 IRG löst die Gebühr 6101 RVG VV nicht aus (im Anschluss an OLG Dresden Rpfleger 2007,341).

Kostenrecht

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 (Kosten des auswärtigen RA)

BGH, Beschluss vom 16.4.2008, XII ZB 214/04

Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 (Kosten eines vorgerichtlichen Abwehrschreibens)

BGH, Beschluss vom 6.12.2007, I ZB 16/07

Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i. S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.

ZPO § 91 (Erstattung von Flugreisekosten des RA)

HansOLG Hamburg, Beschluss vom 23.4.2008, 8 W 43/08

Die Flugreisekosten des Rechtsanwalts zum Termin sind jedenfalls dann zu erstatten, wenn hierdurch eine Zeitersparnis von mehr als 3 Stunden gegenüber einer Reise mit der Bahn gegeben ist. Hierbei kann der Rechtsanwalt auch nicht auf einen "Billigflug“ verwiesen werden.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.05.2008 - 25.06.2008

BGBl. I

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union vom 6. Juni 2008, BGBl. I 2008 S. 995

Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008, BGBl. I 2008 S. 1000

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur ¾nderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 6. Juni 2008, BGBl. I 2008 S. 1006

Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008 – PKHB 2008) vom 12. Juni 2008, BGBl. I 2008 S. 1025

BGBl. II

Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 27. Mai 2008 <Geltung für Spanien, Frankreich und Portugal> BGBI. II 2008 S. 689

 

Länderreport

Berlin

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Berlin (APOAA) vom 22. Mai 2008, GVBl. 2008 S. 132

Brandenburg

Verordnung über die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen im Land Brandenburg vom 19. Mai 2008, GVBl. II 2008 S. 174

Niedersachsen

Verordnung über die Führung von Grundbüchern vom 20. Mai 2008, GVBl. 2008 S. 179

Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbewahrungsVO NRW) vom 6. Mai 2008, GVBl. 2008 S. 404

Rheinland-Pfalz

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008, GVBl. 2008 S. 81

Sachsen

Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts und anderer Gesetze vom 5. Mai 2008, GVBl. 2008 S. 302

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Böhringer, Der WEG-Personenverband als Teilnehmer am Grundstücksverkehr, NotBZ 2008,179

Böttcher, Grundbucheinsicht und rechtliches Gehör bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Ungültigkeitsnachweises, RpflStud. 2008,88

Familien- und Vormundschaftsrecht

Fritsche, Die Novellierung des Abstammungsrechts, NJ 2008,193

Helms, Das neue Verfahren zur Klärung der leiblichen Abstammung, FamRZ 2008,1033

Löhnig, Das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft, FamRZ 2008,1130

Meysen, Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – Geändertes Recht ab Sommer 2008, JAmt 2008,233

Handels- und Registerrecht

Ries, Durchsetzbarkeit von Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldbewehrung nach EHUG trotz Insolvenz, ZInsO 2008,536

Prozesskosten- und Beratungshilferecht

Loof, Abänderungsentscheidung nach § 120 IV ZPO trotz Verbrauchs des nachträglich erworbenen Vermögens? FamRZ 2008,1049

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Deimann, Eintragung einer Arresthypothek im Rahmen der Gewinn-/Vermögensabschöpfung, RpflStud. 2008,65

Dötsch, Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel, NJW Spezial 2008,356

Fritzsche-Brandt, Entbehrlichkeit der Einwilligung des Beklagten bei Klagerücknahme gem. § 269 III 3 ZPO, JA 2008,365

Götz, Zur Zulässigkeit der Barsicherheit im Zwangsversteigerungsverfahren, ZMR 2008,353

Niedenführ, Erste Erfahrungen mit dem neuen WEG-Verfahrensrecht, NJW 2008,1768

Sabel, Die Vertretung im Zivilprozess - Änderungen im Zivilprozess ab dem 1. Juli 2008, AnwBl. 2008,390

Schwörer, Der lange Weg zur Forderungspfändung - Zu den Vorteilen einer Aufgabenübertragung auf den Gerichtsvollzieher und den Schwierigkeiten ihrer Umsetzung, DGVZ 2008,95

Stöber, Zwangsvollstreckungs-Unterwerfung durch den bevollmächtigten Vertreter, NotBZ 2008,209

Sujecki, Die reformierte Zustellungsverordnung, NJW 2008,1628

Insolvenzrecht

Kriegel, Zum insolvenzrechtlichen Rang von Forderungen nach § 661a BGB, ZInsO 2008,552

Vierhaus, Zur Verfassungswidrigkeit der Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf Private, ZInsO 2008,521

Straf- und Strafverfahrensrecht

Mankowski/Bock, Die internationale Zuständigkeit der deutschen Strafgerichte als eigene Kategorie des Internationalen Strafverfahrensrechts, JZ 2008,555

Kostenrecht

Burhoff, Die Pauschgebühr des Strafverteidigers nach den §§ 42, 51 RVG, StraFo 2008,192

Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren, RVGreport 2008,201

Enders, Ist die Geschäftsgebühr jetzt auch im Erstattungsverhältnis immer auf die Verfahrensgebühr anzurechnen?, JurBüro 2008, 281

Hansens, Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs, RVGreport 2008,208

Röhl, Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlich angefallener Inkassobürokosten, MDR 2008,664

Schneider, N., Gerichtskostenermäßigung auch bei einem auf die Ehesache beschränkten Rechtsmittelverzicht im Verbundverfahren? FamRZ 2008,953

Schneider, N. Das Recht auf Vorschuss nach § 9 RVG, ZAP Fach 24 S. 1119

Schönemann, Mehrfache Gebühren bei Verweisung und Zurückverweisung gemäß §§ 20 und 21 RVG, RVG professionell 2008,105

Schons, Das Machtwort des BGH: Die Geschäftsgebühr wird angerechnet, AnwBl. 2008,356


Buchbesprechungen

Jaeger: Insolvenzordnung. Von Wolfram Henkel und Walter Gerhardt (Hrsg.), Verlag De Gruyter Recht, Berlin, 2007. 1. Aufl., Band 2, §§ 56–102. 1.289 S., Ln. 148 e

RiAG Dr. Thorsten Graeber, Potsdam

 

Praxis der Teilungsversteigerung. Von Dr. Karl-Alfred Storz und Bernd Kiderlen. 4. Auflage, 2008. Verlag C.H. Beck, München. 459 Seiten, kart., 48,- e

Dipl.-Rechtspfleger Horst Klawikowski, Balve/Menden

 

Immobiliarvollstreckung. Zwangsversteigerung, Teilungsversteigerung, Zwangsverwaltung, Insolvenzverwalterversteigerung, Zwangshypothek, Arresthypothek (Tipps und Taktik). Von Rainer Hock, Günter Mayer, Alfred Hilbert, Ernst Deimann. 4., neu bearbeitete Auflage, 2008. Verlag C. F. Müller, Heidelberg. XXXVI, 456 Seiten, kart., 49 e

Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer, Hamm

 

Der Vertrag von Lissabon zur Reform der EU. Einführung mit Synopse. Von Prof. Dr. Rudolf Streinz, Prof. Dr. Christoph Ohler und Dr. Christof Herrmann. Verlag C. H. Beck, München. 2. Auflage, 2008. XVII, 404 Seiten, kart. 35,– e

Daniel Hintzen, Stud. Verwaltungswissenschaft (Universität Potsdam)

 

Der Vertrag von Lissabon. Von Dr. Klemes H. Fischer., Text und Kommentar zum Europäischen Reformvertrag. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2007. Seiten 550, brosch., mit CD-ROM, 79,– e

Daniel Hintzen, Stud. Verwaltungswissenschaft (Universität Potsdam)

 Aktualisierung: 14. 8. 2008