Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

 

Das neue Heft 5|2008 vom Mai 2008
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Die Prüfungspflichten des Registergerichts im elektronischen Handelsregister

Von Prof. Peter-Hendrik Müther, Richter am Kammergericht, Berlin

1.

Einleitung

 

Mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 ist das Verfahren in Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregistersachen umgestellt worden. Nicht nur die Registerführung, also die Aufbewahrung und Wiedergabe der im Register eingetragenen Umstände wird auf elektronischem Wege erledigt, sondern das gesamte Verfahren bis zur Eintragung ist nunmehr elektronisch zu führen. Das Besondere an diesem durch europarechtliche Vorgaben veranlassten Vorgehen ergibt sich aus der Vorreiterrolle dieser Regelungen. Denn das registerrechtliche Anmeldeverfahren wird nicht nur, wie dies in anderen Bereichen wie dem Zivilprozess (vgl. § 130 a ZPO) oder teilweise im FGG (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 FGG) vorgesehen ist, fakultativ elektronisch geführt. Die Einreichung der Unterlagen in elektronischer Form ist vielmehr zwingend ausgestaltet, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB. Demnach sind die gesamten dem Registergericht vorzulegenden Unterlagen, wie etwa die Nachweise über die Werthaltigkeit einer Sacheinlage bei der GmbH- Gründung oder bei der Aktiengesellschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, § 37 Abs. 4 Nr. 2 AktG), die für den Unternehmensgegenstand erforderlichen Genehmigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG, § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG) oder der Beschluss über die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH nach § 39 Abs. 2 GmbHG bzw. eines Vorstandsmitglieds bei einer Aktiengesellschaft nach § 81 Abs. 2 AktG nunmehr in elektronischer Form einzureichen. Diese Umstellung berührt auch den Nachweiswert der vorzulegenden Unterlagen, weil elektronische Dokumente nicht den Beweisregeln der §§ 415 ff. ZPO unterfallen. Dies wirft die Frage auf, ob sich durch die Änderung der Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen auch der Prüfungsumfang bzw. die Prüfungspflicht des Registergerichts geändert hat. Hierzu ist zunächst auf die Reichweite der Vorschriften über das elektronische Verfahren einzugehen (vgl. 2). Sodann ist darzulegen, wie weit die Prüfungspflicht des Registergerichts bisher ging und inwieweit die Prüfungsmöglichkeiten nunmehr verändert sind (vgl. 3.).

2.

Die Reichweite des elektronischen Verfahrens

 

a)

Das Registerverfahren als FGG-Verfahren

 

b)

Das Anmelde- und amtswegige Registerverfahren

 

c)

Einreichungspflichten außerhalb der Anmeldeverfahren

 

d)

Die Verfahren nach den §§ 145, 148 FGG

3.

Die Prüfungspflichten des Registergerichts

4.

Zusammenfassung

Folgefragen der Einführung des § 795 b ZPO beim Widerrufsverfahren

Von Dr. Sebastian Sandhaus, LL.M., Köln

I.

Einleitung

 

Durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 ist die Vorschrift des § 795 b ZPO neu in die ZPO eingefügt worden. Die Vorschrift soll insbesondere klarstellen, dass für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei der in der Praxis wichtigen Fallgestaltung des unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen gerichtlichen Vergleichs der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Hintergrund für diese Klarstellung ist ausweislich der Gesetzesbegründung, dass die Praxis davon zunächst ohnehin unter Anwendung des § 724 ZPO ausgegangen war, das BAG und ihm folgend der BGH dann aber unter Hinweis auf § 726 ZPO eine Zuständigkeit des Rechtspflegers angenommen haben. Die Vorschrift des § 795 b ZPO wirft Fragen auf, die nicht nur ihren Anwendungsbereich, sondern auch die rechtliche Grundlage und damit die Voraussetzungen der Klauselerteilung und der anschließenden Zwangsvollstreckung sowie die einschlägigen Rechtsbehelfe im Klauselerteilungsverfahren betreffen.

II.

Von § 795 b ZPO erfasste Widerrufsvergleiche

III.

Rechtliche Grundlage der Klauselerteilung

IV.

Einschlägige Rechtsbehelfe für Gläubiger und Schuldner

V.

Ergebnis

 

Die Entwicklung des Kostenrechts seit 2006

- im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2006, 378 -

Dipl.-Rechtspfleger Heinrich Hellstab, Berlin/Leipzig

A.

Anwaltsvergütung

 

I.

Anwaltsgebührenrecht

 

 

1.

Abgeltungsbereich der Gebühren

 

 

2.

Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV RVG)

 

 

3.

Mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV RVG)

 

 

4.

Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3101 VV RVG)

 

 

5.

Terminsgebühr (Vorbem. 3. Abs. 3, Nrn. 3104, 3105 VV RVG)

 

 

6.

Übergangsrecht

 

II.

Vergütungsfestsetzung

B.

Kostenfestsetzung

 

I.

Kostenfestsetzung im Zivilprozess

 

 

1.

Zuständigkeit

 

 

2.

Kostengrundentscheidung

 

 

3.

Kostenfestsetzungsverfahren

 

 

4.

Umsatzsteuer

 

 

5.

Materiell-rechtliche Einwendungen

 

 

6.

Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung

 

 

7.

Kostenfestsetzungsbeschluss

 

 

8.

Beschwerdeverfahren

 

 

9.

Einzelfallfragen der Erstattbarkeit

 

 

 

a)

Allgemeines

 

 

 

b)

Auslagen

 

 

 

c)

Vorbereitungskosten, Privatgutachten

 

 

 

d)

Vertretungskosten

 

 

 

 

aa)

Erstattung der Geschäftsgebühr

 

 

 

 

bb)

Sonstige Gebühren

 

 

 

 

cc)

Mehrere Rechtsanwälte

 

 

 

 

dd)

Auslagen des Prozessbevollmächtigten

 

 

 

 

ee)

Reisekosten

 

 

 

e)

Kostenausgleichung

 

 

 

f)

Nebenintervenient

 

 

 

g)

Schutzschrift

 

 

 

h)

Streitgenossen

 

 

 

i)

Vollstreckungskosten

               


Anmerkung

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Rechtsprechung

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 (Spaltung, Grundstückseigentümer, übernehmender Rechtsträger)

BGH, Urteil vom 25.1.2008, V ZR 79/07

Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind.

AusglLeistG § 3 Abs. 10; BGB §§ 888, 135 (Relatives Veräußerungsverbot)

BGH, Urteil vom 11.1.2008, V ZR 85/07

a) § 3 Abs. 10 AusglLeistG enthält ein relatives Veräußerungsverbot.

b) § 3 Abs. 10 AusglLeistG steht nur der Veräußerung nach diesem Gesetz erworbener Grundstücke entgegen; andere Verfügungen werden von dem Verbot nicht erfasst, ebenso wenig eine im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragene Hypothek.

GBO §§ 38, 53, 75; BauGB § 26 Nr. 3, § 38 (Ausschluss des gemeindlichen Vorkaufsrechts)

OLG München, Beschluss vom 27.11.2007, 34 Wx 107/07

1. Die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers ist allen im Grundbuchverfahren Beteiligten, nicht nur dem Beschwerdeführer, bekanntzugeben.

2. Den Ausschluss eines gemeindlichen Vorkaufsrechts (§ 26 Nr. 3 BauGB) hat das Grundbuchamt selbständig, insbesondere unter Würdigung des Inhalts der Kaufvertragsurkunde, zu prüfen.

GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1; BGB §§ 268, 293, 372, 378; ZVG § 75 (Nachweis des Rechtsübergangs nach Ablösung)

OLG München, Beschluss vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07

Zum grundbuchrechtlichen Nachweis der Ablösung eines Grundpfandrechts durch den nachrangigen Realgläubiger.

Familien- und Vormundschaftsrecht

StPO § 170 Abs. 2; StGB § 339 (Selbstbestimmungsrecht des Patienten)

GenStA Nürnberg, Einstellungsvfg. v. 15.1.2008, 4 BerL 144/07

1. Wird ein Mensch infolge einer Krankheit entscheidungsunfähig, beseitigt dies nicht sein Selbstbestimmungsrecht.

2. Es ist Aufgabe des Vormundschaftsrichters, den hypothetischen Willen des Betreuten zu ergründen und festzustellen.

FGG § 65 a (Abgabe des Verfahrens durch den Rechtspfleger)

OLG München, Beschluss vom 28.11.2007, 33 AR 022/07

1. Die Übernahme eines aus wichtigem Grund abzugebenden Betreuungsverfahrens kann nicht wirksam durch den Rechtspfleger abgelehnt werden.

2. Weder das ausstehende Vermögensverzeichnis des Betreuers noch die bisher fehlende Festsetzung der Kosten des Betreuungsverfahrens berechtigen zur Ablehnung der Übernahme, wenn für diese ein wichtiger Grund vorliegt.

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1, § 1902 (Konkreter Aufgabenkreis des Betreuers)

KG, Beschluss vom 27.11.2007, 1 W 243/07

Die gesonderte, von sonstigen Aufgabenkreisen unabhängige Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten“ auf einen Betreuer kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, eine Vielzahl sinnloser Verfahren zu betreiben, und sich dadurch schädigt. Besteht eine solche Neigung bei dem Betroffenen nicht und ist mit der Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten“ nicht nur eine Klarstellung der gesetzlichen Vertretungsberechtigung des Betreuers in einem weiteren, zugleich übertragenen Aufgabenkreis beabsichtigt, hat das Vormundschaftsgericht regelmäßig bei der Bestimmung des Aufgabenkreises einen Bezug zu konkret bezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren herzustellen.

BGB § 1908 i Abs. 1, § 1836 Abs. 1; VBVG §§ 1, 4, 5 (Vergütung des Betreuers)

LG Kleve, Beschluss vom 12.11.2007, 4 T 328/07

Eine durchgehende Heimunterbringung im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG liegt auch vor, wenn der in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Betreute das Krankenhaus mehrfach verlässt und in dieser Zeit unbekannten Aufenthalts ist.

Erb- und Nachlassrecht

EGBGB Art. 25, 3 Abs. 2; Niederländisches Erbkollisionsgesetz vom 4.9.1996; BGB § 2109 (Anwendbarkeit deutschen Erbrechts bei einem niederländischen Staatsangehörigen)

OLG Köln, Urteil vom 19.12.2007, 2 U 132/06

1. Hatte ein in Deutschland verstorbener Erblasser, der zum Zeitpunkt des Todes die niederländische Staatsangehörigkeit besaß, zu seinem Heimatstaat keinerlei Beziehungen mehr, so ist auf den Erbfall auch vor dem Inkrafttreten des niederländischen Erbkollisionsgesetzes vom 4. September 1996 (Wef conflichtenrecht erfopvolging) das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwenden.

2. Zur Anordnung einer zeitlich beschränkten Vor- und Nacherbschaft in einer testamentarischen Verfügung.

BGB § 2271 Abs. 2 Satz 1, § 1952 Abs. 1 (Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft)

PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss v. 13.11.2007, 3 W 198/07

Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ist als unselbständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar, weshalb seine Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Vorsorgevollmacht, überlassen werden kann.

Handels- und Registerrecht

GmbHG § 71 Abs. 3; AktG § 270 Abs. 3 (Pflicht zur Prüfung des Jahresabschluses)

OLG München, Beschluss vom 9.1.2008, 31 Wx 066/07

1. § 71 Abs. 3 GmbHG findet auch Anwendung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (Abgrenzung zu OLG München vom 10.8.2005, ZIP 2005,2068).

2. Eine GmbH & Co. KG kann entsprechend § 71 Abs. 3 GmbHG, § 270 Abs. 3 AktG von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses befreit werden.

HGB § 13 e (Bestellung eines ständigen Vertreters für die Zweigniederlassung)

OLG München, Beschluss vom 14.2.2008, 31 Wx 067/07

Es besteht keine Pflicht zur Bestellung eines ständigen Vertreters für die Zweigniederlassung einer englischen "Private Limited Company“ in Deutschland. Obligatorisch ist die Anmeldung des ständigen Vertreters zum Handelsregister dann, wenn ein solcher bestellt ist.

Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe

ZPO § 115 Abs. 1 und 2; SGB II §§ 19 ff. (Raten-PKH, Arbeitslosengeld II)

BGH, Beschluss vom 8.1.2008, VIII ZB 18/06

a) Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO ist das Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) jedenfalls dann als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen.

b) Allgemeine Strom- und Wasserkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO.

ZPO §§ 115, 120 Abs. 4 (Nachträgliche Änderung der PKH- Bewilligung)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.1.2008, 7 WF 92/08

Erhält ein Ehegatte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, aus einem entsprechenden Prozessvergleich einen größeren Betrag zur Abfindung seiner Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, kann dieser grundsätzlich nicht als nach § 120 Abs. 4, § 115 Abs. 3 ZPO für Prozesskosten einsetzbares Vermögen behandelt werden. Denkbar ist allerdings, dass die Abfindung zur nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen nach § 115 Abs. 1, 2 ZPO führt.

ZPO § 172 Abs. 1, § 124 Nr. 2 (Zustellung an RA im PKH- Verfahren)

Brandenbg. OLG, Beschluss vom 9.1.2008, 9 WF 353/07

1. Das PKH-Prüfungsverfahren steht in so engem Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren, dass die Vollmacht des Rechtsanwaltes auch dieses Verfahren umfasst. Die Zustellungen haben deshalb an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.

2. Eine im Beschwerdeverfahren ohne Entschuldigung für die Säumnis nachgereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu berücksichtigen, der Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO steht dem nicht entgegen.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 857 Abs. 1 (Pfändung von Miteigentumsanteilen an Wertpapieren)

BGH, Beschluss vom 12.12.2007, VII ZB 21/07

Zur Pfändung von Miteigentumsanteilen an im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren.

ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 4 (Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung)

BGH, Beschluss vom 12.12.2007, VII ZB 47/07

Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 e übersteigt, nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 149 Abs. 2 (Gefährdung der Zwangsverwaltung)

BGH, Beschluss vom 24.1.2008, V ZB 99/07

Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG eine Eigentumswohnung belassen wurde, kann von dem Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung aufgegeben werden, weil der Schuldner das auf sein Wohnungseigentum entfallende laufende Wohngeld nicht bezahlt.

ZwVwV § 19 Abs. 1 (Minderung der Vergütung bei Fehlverhalten)

BGH, Beschluss vom 29.11.2007, V ZB 179/06

Soweit der Zeitaufwand des Verwalters darin seinen Grund findet, dass der Verwalter das verwaltete Objekt beschädigt hat, handelt es sich bei dem Aufwand nicht um i. S. von § 19 Abs. 1 ZwVwV erforderlichen Aufwand.

ZwVwV §§ 18, 19 (Vergütung des Zwangsverwalters)

BGH, Beschluss vom 10.1.2008, V ZB 31/07

a) Eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur für solche (erforderlichen) Tätigkeiten zu, die er in Ausübung der ihm kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse entfaltet hat; das ist bei Tätigkeiten, die der Verwalter nach Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses erbringt, nur ausnahmsweise der Fall.

b) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter durch eine Vergleichsrechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwandes darzulegen.

c) Verlangt der Zwangsverwalter für nach Aufhebung der Zwangsverwaltung anfallende Abwicklungsarbeiten eine Anhebung des für die Regelvergütung maßgeblichen Prozentsatzes (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) muss er darlegen, dass die Leistungen über das Maß regulärer Abschlussarbeiten deutlich hinausgehen.

ZwVwV § 18 Abs. 2 (Zwangsverwaltervergütung, Anhebung der Regelvergütung)

BGH, Beschluss vom 15.11.2007, V ZB 12/07

a) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen gedachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte.

b) Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt.

c) Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152 a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdigung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Mit Anmerkung von RA Dr. Karsten Förster, Vorsitzender des Bundesverbandes Zwangsverwaltung IGZ, Bremen

ZVG § 81 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 52 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1 (Anfechtung eines Gebotes wegen Unkenntnis der bestehen bleibenden Rechte)

LG Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2007, 4 T 171/07

Ein Bieter, der nach Beginn des Zwangsversteigerungstermins erscheint und in Unkenntnis der Versteigerungsbedingungen ein Gebot abgibt, kann dieses nach Zuschlag nicht mit der Begründung anfechten, ihm seien die bestehen bleibenden Rechte unbekannt gewesen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um einen erfahrenen Bieter handelt, der bereits an mehreren Zwangsversteigerungsterminen teilgenommen hat.

ZVG § 153 Abs. 1; ZwVwV §§ 20, 22, 23 (Mehrere Mindestvergütungen)

LG Wuppertal, Beschluss vom 8.1.2008, 6 T 10 bis 22/08

Bei der Zwangsverwaltung mehrerer Eigentumswohnungen und einer einheitlichen Zwischenvermietung, die dem Verwalter jedoch nicht bekannt ist, liegt kein einzel vermietetes Wirtschaftsgut vor mit der Folge, dass dem Verwalter nur einmal die Mindestvergütung zu gewähren ist, sondern die Vergütung ist nach der Zahl der verwalteten Wohnungen zu bestimmen.

ZVG §§ 15, 16; ZPO §§ 788, 91 Abs. 2 (Kosten des RA im Zwangsversteigerungsverfahren)

LG Duisburg, Beschluss vom 9.1.2008, 11 T 286/07

Auch für eine Bank ist im Zwangsversteigerungsverfahren die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, die hierdurch entstehenden Kosten hat der Schuldner zu tragen.

Insolvenzrecht

InsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878 (Voraussetzung für Nachtragsverteilung)

BGH, Beschluss vom 6.12.2007, IX ZB 229/06

Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 (Versagung der Restschuldbefreiung)

BGH, Beschluss vom 20.12.2007, IX ZB 189/06

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.

InsO §§ 220, 250 Nr. 1 (Inhalt des Insolvenzplans)

LG Berlin, Beschluss vom 27.12.2007, 86 T 657/07

In den Insolvenzplan sind alle Angaben aufzunehmen, die dem Gläubiger aus seiner Sicht eine angemessene Entscheidung darüber ermöglichen, ob er einen Insolvenzplan annehmen soll oder nicht. Danach sind auch strafrechtliche Verurteilungen des Schuldners anzugeben, die eine Versagung eines Antrags auf Restschuldbefreiung rechtfertigen.

Straf- und Strafverfahrensrecht

StPO § 111 i Abs. 2, 3 und 5; StGB § 2 Abs. 3, 5 (Verlängerung der Rückgewinnungshilfe)

BGH, Urteil vom 7.2.2008, 4 StR 502/07

Die Vorschriften zur Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und zum Auffangrechtserwerb des Staates nach § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 sind auf Altfälle nicht anwendbar.

StGB § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Erledigung der Führungsaufsicht)

OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2008, 3 Ws 717-718/07

Durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.4.2007 sollte die Maßregel der Führungsaufsicht zu einem flexiblen und effizienten Instrument strafrechtlicher Gefahrenabwehr ausgebaut werden. Deshalb sieht der neu gefasste § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nunmehr vor, dass mit dem Eintritt einer neuen Führungsaufsicht jede früher eingetretene, zeitlich befristete Führungsaufsicht erledigt ist.

Kostenrecht

ZPO § 91; JVEG § 5 (Reisekosten eines Rechtsanwalts, Flugreisekosten der Partei)

BGH, Beschluss vom 13.12.2007, IX ZB 112/05

1. Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerberater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrnehmung der Angelegenheit zu betrauen.

2. Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatellstreitigkeiten regelmäßig abzulehnen.

RVG VV 3100 Vorbem. 3 IV (Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr)

OLG Oldenburg, Urteil vom 1.10.2007, 11 UF 67/07

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr entfällt nicht deshalb, weil auf die Erstattung der Geschäftsgebühr kein materiellrechtlicher Anspruch besteht.

ZPO §§ 103, 104, 91 (Kosten der Beratung, mehrere Anwälte)

KG, Beschluss vom 11.10.2007, 2 W 110/07

1. In Bezug auf Kosten, die nicht bei Einleitung oder während des Prozesses anfallen, besteht die tatsächliche Vermutung, dass sie zu dessen Führung nicht erforderlich waren, weshalb sie nur ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar sind. Im Übrigen ist ein strenger Maßstab bei der Prüfung der Erforderlichkeit vorprozessualer Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren anzulegen.

2. Im Regelfall besteht für die umfassende anwaltliche Beratung in Prozesssachen nur der Bedarf nach Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

3. Prozessvorbereitendes Sichten und Kopieren von Abrechnungsunterlagen sind Pflichten des Prozessbevollmächtigten, die durch dessen Verfahrensgebühr abgegolten werden.

4. Die Feststellung des Umfanges der Prozesskosten und damit auch die Feststellung der Notwendigkeit bestimmter Kosten für das Führen des Rechtsstreites fällt in die alleinige Zuständigkeit des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren. Er kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung die Auskunft des im Hauptverfahren zuständig gewesenen Richters erbitten; dies enthebt ihn jedoch nicht der eigenständigen Prüfung.

5. Unterlässt der Rechtspfleger im Hinblick auf die Auskunft des Richters eine eigenständige Prüfung im Abhilfeverfahren über die Beschwerde gegen seinen Kostenfestsetzungsbeschluss, ist – im Falle der Nichtabhilfe – die Vorlage an das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft und führt zur Zurückverweisung der Beschwerdesache an das Ausgangsgericht.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.02.2008 - 25.03.2008

BGBl. I

Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008, BGBl. I 2008 S. 313

BGBl. II

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 13. Dezember 2007 <Geltung Belgien, Belize, Dänemark, China, Kanada, Ungarn>, BGBl. II 2008 S. 86

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 16. Januar 2008 <Geltung für Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Malta, Schweden>, BGBl. II 2008 S. 126

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 6. Februar 2008 <Geltung für Albanien, Indien, Monacos, BGBl. II 2008 S. 166

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu vom 12. Februar 2008 <Geltung für Montenegro>, BGBl. II 2008 S. 176

Länderreport

Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Anwaltsdienst – AOJAA – vom 18. Februar 2008, ABl. 2008 S. 358

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Böhringer, Realkreditfähigkeit von Grundstücken bei "geschwärztem“ oder nicht erkennbarem Grundbuchinhalt, NJ 2008,97

Holzer, Die Identifizierung des Schuldners im Grundbuch und in anderen gerichtlich geführten Registern, ZfIR 2008,129

Familien- und Vormundschaftsrecht

Mock, Die Teilungsversteigerung unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten. Teil 2: Verfahrenseinleitung und Einstellungsmöglichkeiten, ZAP Fach 14 S. 565

Peters, Die Verjährung im Familien- und Erbrecht. Eine exemplarische Fragestellung, AcP 2008,37

Wever, Unterhalt bei Betreuung nichtehelicher Kinder – der neu gestaltete § 1615 l BGB, FamRZ 2008,55

Erb- und Nachlassrecht

Keim, Die Vollmacht über den Tod hinaus bei Vor- und Nacherbschaft, DNotZ 2008,175

Klinger/Scheuber, Testamentsauslegung bei Zuwendung von Einzelgegenständen, NJW-Spezial 2008,135

Muscheler, Das Vor- und Nachvermächtnis, AcP 2008,68

Muscheler, Die geplanten Änderungen im Erbrecht, Verjährungsrecht und Nachlassverfahrensrecht, ZEV 2008,105

Rugullis, Das Konkurrenzverhältnis zwischen Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren, ZErb 2008,35

Tanck, Die Bestimmung des Ersatzerben bei Vor- und Nacherbschaft, ZErb 2008,33

Handels- und Registerrecht

Mödl, Die ausländische Kapitalgesellschaft in der notariellen Praxis, RNotZ 2008,1

Schäfer, Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins, RNotZ 2008,22

Prozesskosten- und Beratungshilferecht

Pape, Neues zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter als Parteien kraft Amtes, InsbürO 2008,84

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Depré, Die Zeitvergütung in der Zwangsverwaltung. Richtlinien für die Praxis. ZfIR 2008,49

Drasdo, Die Zwangsvollstreckung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, JurBüro 2008,119

Schneider, Ausgewählte Fragestellungen zur Immobilienvollstreckung nach der WEG-Novelle 2007, ZfIR 2008,161

Schuschke, Die besonderen Aufgaben des Gerichtsvollziehers bei der Vollstreckung gegen psychisch kranke, insbesondere suizidgefährdete Personen, DGVZ 2008,33

Seip, Zur geplanen Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung – Eine Betrachtung zum gegenwärtigen Sachstand –, DGVZ 2008,38

Insolvenzrecht

Bräuer, Ausschluss der Insolvenzanfechtung durch § 28 e Abs. 1 S. 2 SGB IV n. F.?, ZInsO 2008,169

von der Heydt, Vermögenszuweisungsfiktion des § 28 e Abs. 1 S. 2 SGB IV n. F., Gläubigerbenachteiligung und Insolvenzanfechtung, ZInsO 2008,178

Holzer, Aktuelle Änderungen der Bekanntmachungsvorschriften in Insolvenzverfahren, ZIP 2008,391

Melchers, Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, NJW 2008,806

Straf- und Strafverfahrensrecht

Rotsch, Zum Begriff der Wegnahme beim Diebstahl, GA 2008,65

Lerman, Die fakultative Strafmilderung für die unechten Unterlassungsdelikte, GA 2008,78

Maaß, Vollstreckung einer Jugendstrafe neben einer Freiheitsstrafe: Zuständigkeitskonzentration bei Staatsanwaltschaft und Strafvollstreckungskammer? NStZ 2008,129

Kostenrecht

Benkelberg, Der Kostenfestsetzungsantrag des obsiegenden Prozesskostenhilfemandanten gem. §§ 91 ff. ZPO und das Liquidationsrecht des beigeordneten Anwalts nach § 126 ZPO, AGS 2008,105

Ostermeier, Die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten im Arbeitsrecht, NJW 2008,551

Schleusener/Kühn, Die Reichweite der Kostenpräklusion nach § 12 a I ArbGG, NZA 2008,147

Schneider, N., Anrechnung der Terminsgebühr eines Urkundenmahnverfahrens auch auf die Terminsgebühr im ordentlichen streitigen Verfahren?, ZAP Fach 24 S. 1103

Buchbesprechungen

Wohnungseigentumsgesetz. Hrsg. RA Dr. Georg Jennißen. Bearbeitet von Notar Dr. Thomas Baumann, RA Dr. Marc M. Dickersbach, RiAG Dr. Oliver Elzer, Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar Dr. Jörn Heinemann, RiLG Dr. Johannes Hogenschurz, RA Dr. Georg Jennißen, Notar Thomas Krause, RiAG Dr. Matthias Löffler, RiAG Dr. Martin Suilmann, RA Bernd Weise und Notar Dr. Maximilian Zimmer. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 2008. 1.227 Seiten, Lexikonformat, geb. 99 Euro

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Wohnungseigentumsgesetz. Kommentar von Dr. Michael J. Schmid, Richter am OLG München und RA Hermann Kahlen. Verlag Franz Vahlen, 2007. 454 Seiten, kart. 32 Euro Prof. Roland Böttcher, Berlin

Münchener Kommentar Insolvenzordnung. Herausgegeben von Hans-Peter Kirchhof, Prof. Dr. Hans-Jürgen Lwowski, Prof. Dr. Rolf Stürner. 2. Auflage, 2007. Verlag C. H. Beck, München. Gesamtwerk in 3 Bänden: rund 6.400 Seiten, in Leinen 585 e. Es besteht Gesamtabnahmeverpflichtung.

Band 2: §§ 103–269 InsVV. XII, 2.188 Seiten, Ln. 195 Euro ISBN: 978-3-406-55092-8

RA Dr. Karsten Förster, Bremen

Wieczorek/Schütze: Zivilprozeßordnung und Nebengesetze. Großkommentar. Herausgegeben von Rolf A. Schütze. 3., neu bearb. Auflage. Verlag Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin, New York.

Band II 3/1, §§ 300 bis 354. 864 Seiten

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung. Von Dipl.-Rpfl. Uwe Salten und Dipl.-Rpfl. (FH) Karsten Gräve. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. 3. Auflage 2007. S. 260, brosch., 39,80 Euro

Dipl.-Rpfl. (FH) Kai Siegfried, Bardowick/Hamburg

 Aktualisierung: 29. 4. 2008