Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

 

Das neue Heft 3|2008 vom März 2008
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Der Besitz und die Immobiliarvollstreckung

Gerhard Schmidberger, Heilbronn

 

Das Besitzrecht ist für Schuldner und Gläubiger von großer Bedeutung, ebenso die Stellung des Gerichtes hierzu, das durch seine Maßnahmen direkt auf den Schuldner einwirken kann. Während der Zuschlag ganz am Ende des Versteigerungsverfahrens dem Schuldner als als abstraktem Rechtsakt das Eigentum nimmt, sind die Besitzrechte durch Maßnahmen weit davor tangiert. Der Gläubiger soll durch die Zwangsversteigerung aus dem Erlös befriedigt werden, weshalb das Besitzrecht des Schuldners unangetastet bleibt, soweit er sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bewegt. Vorrangiges Ziel der Zwangsverwaltung ist die Befriedigung des Gläubigers aus den laufenden Erträgnissen, weshalb ein massiver Eingriff in die Verwaltungs- und Besitzrechte des Schuldners erfolgt, aber ihm sein Eigentum belassen wird.

I.

Einführung

 

1.

Haftungsverband

 

2.

Die Situation vor der Beschlagnahme

 

3.

Die Situation nach der Beschlagnahme

II.

Das Besitzrecht in der Versteigerung

 

1.

Umfang

 

 

a)

Unmittelbarer Besitz

 

 

b)

Mittelbarer Besitz

 

2.

Auswirkungen

 

 

a)

Gericht

 

 

b)

Gläubiger

 

 

c)

Gutachter

 

 

d)

Bietinteressenten

 

3.

Gefährdung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung

 

4.

Maßnahmen nach § 25 ZVG

 

 

a)

Ermahnung

 

 

b)

Androhung und Verhängung von Zwangsgeld

 

 

c)

Einsetzen eines Sequesters

 

 

d)

Aufhebung der Maßnahme/n

 

 

 

aa)

Rücknahme des Versteigerungsantrags

 

 

 

bb)

Teilrücknahme in Zubehör

 

 

 

cc)

Der Vorschuss wird nicht erreicht

 

 

 

dd)

Zwangsverwaltung

 

 

 

ee)

Schuldner verwaltet wieder ordnungsgemäß

 

 

 

ff)

Zuschlag

 

 

 

gg)

Zuschlag mit Verwaltung nach § 94 ZVG

 

5.

Kosten

III.

Das Besitzrecht in der Zwangsverwaltung

 

1.

Einleitung

 

2.

Umfang

 

 

a)

Unmittelbarer Besitz

 

 

b)

Unmittelbarer Besitz an Wohnraum

 

 

c)

Entscheidung über das Besitzrecht

 

 

d)

Mittelbarer Besitz

 

3.

Auswirkungen

 

 

a)

Gericht

 

 

b)

Gläubiger

 

 

c)

Gutachter

 

 

d)

Bieter

 

 

 

aa)

Alternative I - Der Schuldner will keine Besichtigung.

 

 

 

bb)

Alternative II - Der Schuldner will Besichtigungen, hat aber keinen Besitz mehr.

 

 

 

cc)

Alternative III - Das Objekt steht leer.

 

 

 

dd)

Alternative IV - Die Zwangsverwaltung hat nur mittelbaren Besitz.

 

4.

Gefährdung der Verwaltung

 

5.

Maßnahmen nach § 149 Abs. 2 ZVG

 

 

a)

Mildere Maßnahmen

 

 

b)

Entzug des Wohnrechts

 

 

 

aa)

Allgemein

 

 

 

bb)

Die selbstgenutzte  Eigentumswohnung

 

 

c)

Durchführung der Räumung

IV.

Fazit

Auslegung zur Neufassung des § 92 KostO

Bezirksrevisorin Biance Hille, Landgericht Hannover

A.

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.5.2006 festgestellt, dass § 92 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 KostO (a. F.) nicht mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist, soweit für die Berechnung der Gebühren bei Betreuungen, die ausschließlich die Personensorge zum Inhalt haben, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde gelegt wurde. Dem hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 92 KostO Rechnung getragen. Seit dem 1.1.2008 ist die Gesetzesänderung in Kraft.

Die nachfolgende Ausführungen greifen praxisrelevante Fragestellungen aus den daraus resultierenden, und bereits bestehenden, kostenrechtlichen Konsequenzen bei Einrichtung einer Betreuung auf. Zu den Neuregelungen sind derzeit noch keine Rechtsprechungen veröffentlicht. Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der vewrendeten Begriffe. Es werden ausgesuchte Problemstellungen erörtert.

 

I.

Reinvermögen

 

 

1.

Angemessenheit des Hausgrundstücks

 

 

 

a)

Wohnungsgröße und Zahl der Bewohner, Wohnbedarf

 

 

 

b)

Größe des Grundstücks

 

 

 

c)

Verkehrswert

 

 

2.

Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten/Nießbrauch

 

 

3.

Einbeziehung ererbten Vermögens in das Mündelvermögen

 

 

4.

Schuldenabzug

 

 

 

a)

Berücksichtigung von Grundstücksbelastungen bei einem nicht einzusetzenden Hausgrundstück

 

 

 

b)

Schuldenabzug bei angeordneter Personensorge/Kontrollbetreuung

 

II.

Gebühren

 

III.

Definition der Aufgabenkreise

 

 

1.

Aufgabenkreis Vermögenssorge

 

 

 

a)

Teile der Vermögenssorge

 

 

 

b)

Umfassende Vermögenssorge trotz Vollmacht

 

 

 

c)

Zusammentreffen einer Dauerbetreuung Personensorge mit einer Einzelbetreuung aus dem Bereich Vermögenssorge

 

 

2.

Aufgabenkreis Kontrollbetreuung

 

 

3.

Aufgabenkreis Personensorge

 

 

 

a)

Personensorge mit Vermögensbezug

 

 

 

b)

Personensorge ohne mittelbaren Vermögensbezug

 

IV.

Fälligkeit

 

V.

Abrechnung im Todesfalls

 

 

1.

Berücksichtigung eines Hausgrundstücks

 

VI.

Gebühren bei einer rechtswidrigen Betreuerbestellung

 

VII.

Zuständigkeit

B.

Fazit

 

Entwicklung des Insolvenzrechts in den Jahren 2005 bis 2008

- im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2006, 115 -

Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Hamm

1.

Eröffnungsverfahren

2.

Eröffnungsbeschluss

3.

Insolvenzverwalter

4.

Gläubigerversammlung

5.

Folgen der Verfahrenseröffnung

6.

Insolvenzmasse

7.

Insolvenzforderungen

8.

Durchführung des Insolvenzverfahrens

9.

Insolvenzplan

10.

Verbraucherinsolvenzverfahren

11.

Restschuldbefreiung

12.

Vergütung

13.

Sonstiges


Anmerkung

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Rechtsprechung

Rechtspflegerrecht

ZPO § 42; InsO § 4; RPflG § 10 (Ablehnung des Rechtspflegers wegen Befangenheit)

BVerfG, Kammer-Beschluss vom 14.11.2007, 2 BvR 1849/07

Entscheidet der Rechtspfleger selbst über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch, kann hierdurch ein Verstoß gegen das Gebot auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet sein.

ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1, § 91 (Nichtabhilfeentscheidung, anwaltliche Geschäftsgebühr)

KG, Beschluss vom 20.9.2007, 2 W 158/07

a) Auch im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Nichtabhilfe-

und Vorlageentscheidung des Ausgangsgerichtes durch einen Beschluss zu erfolgen; eine bloße Verfügung ist unzureichend.

b) Erfolgt die Nichtabhilfe und Vorlage durch bloße Verfügung kann das Beschwerdegericht die Sache zur ordnungsgemäßen Bescheidung an das Ausgangsgericht zurückverweisen; es kann allerdings auch über die Beschwerde sogleich entscheiden.

c) Die anwaltliche Geschäftsgebühr, die der spätere Prozessbevollmächtigte des Kostengläubigers wegen seines vorprozessualen, anspruchszurückweisenden Schreibens verlangen kann, ist nicht Teil der Kosten des Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden können.

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

BGB §§ 744, 745, 1010; WEG § 15 (Nutzungsregelung)

BGH, Urteil vom 28.9.2007, V ZR 276/06

Haben Bruchteilseigentümer oder Wohnungseigentümer vereinbart, dass sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Ausschluss der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch entstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden.

BGB §§ 1094, 1097; GBO § 18 Abs. 1, §§ 22, 53 (Inhalt des Vorkaufsrechts)

OLG München, Beschluss vom 29.10.2007, 34 Wx 105/07

1. Zur Zulässigkeit einer Zwischenverfügung, die die Vorlage einer (Löschungs-)Bewilligung zum Gegenstand hat.

2. Die Vereinbarung eines "limitierten Kaufpreises“ kann nicht Gegenstand eines dinglichen Vorkaufsrechts sein. Die Eintragung eines derartigen Vorkaufsrechts ist jedoch nur hinsichtlich dieser Vereinbarung und nicht insgesamt inhaltlich unzulässig. Unrichtig ist das Grundbuch, wenn anzunehmen ist, dass sich die Bet. über ein Vorkaufsrecht mit dem gesetzlich zulässigen Inhalt nicht geeinigt haben würden.

BGB § 705; GBO § 47; GBV § 15 (Eintragungsfähigkeit der GbR)

Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 29.10.2007, 2 W 212/07

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden.

Familien- und Vormundschaftsrecht

EGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3; BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 (Ersetzung der Sorgeerklärung)

BGH, Beschluss vom 15.11.2007, XII ZB 136/04

1. Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.

2. Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden.

BGB § 1643; FGG § 20 (Beschwerde gegen Vorbescheid)

Brandenbg. OLG, Beschluss vom 31.7.2007, 10 WF 146/07

Ein Vorbescheid, durch den angekündigt wird, eine beantragte Genehmigung nicht zu erteilen, ist unzulässig. Die gegen einen solchen Vorbescheid gerichtete Beschwerde ist, auch wenn die Rechte der Beteiligten nicht unmittelbar berührt sind, zulässig.

Mit Anmerkung von Dipl.-Rechtspflegerin Dagmar Zorn, Großbeeren

Erb- und Nachlassrecht

BGB § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1; VBVB § 3 (Vergütung des Nachlasspflegers)

PfälzOLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.11.2007, 3 W 201/07

Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger hat einen höheren Vergütungsanspruch als die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung. Die Bemessung der Höhe der Vergütung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Nachlasspfleger zur Erbenermittlung fremde Hilfe in Anspruch nimmt.

Mit Anmerkung von RA Michael Melchers, Remagen

BGB §§ 2084, 2102 (Testamentsauslegung im Abgrenzungsbereich zwischen Ersatz- und Nacherbfolge)

OLG Hamm, Beschluss vom 9.7.2007, 15 W 125/07

Der Wortlaut eines privatschriftlichen Testaments, durch den der Erblasser seinen Sohn zum Miterben und für den Fall, dass die Ehe seines Sohnes kinderlos bleibt und seines "Vorablebens" dessen Ehefrau zur Vorerbin und die Kinder der als weitere Miterbin eingesetzten Tochter zu Nacherben beruft, spricht für eine Auslegung, dass es sich nicht lediglich um eine Ersatzerbfolge für den Fall des Vorversterbens des Sohnes, sondern um eine gewollte Vor- und Nacherbeinsetzung für den Fall seiner Kinderlosigkeit handeln soll.

Handels- und Registerrecht

BGB § 29; GmbHG § 6 (Bestellung eines Notgeschäftsführers)

OLG München, Beschluss vom 11.9.2007, 31 Wx 049/07

Zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern.

BGB § 21 (Eintragungsfähigkeit eines Behindertensportvereins)

OLG Hamm, Beschluss vom 6.9.2007, 15 W 129/07

Der ideale Zweck eines Behindertensportvereins wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verein beabsichtigt, Fördergelder von Sozialversicherungsträgern in Anspruch zu nehmen, die für Teilnahme ihrer Versicherten an Sportveranstaltungen im Rahmen des organisierten Vereinssports mit der Maßgabe gewährt werden, dass deren Teilnahme nicht von einer Vereinsmitgliedschaft abhängig gemacht werden darf.

Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe

ZPO § 115 Abs. 3, § 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8 (Änderung der PKH-Bewilligung)

BGH, Beschluss vom 31.10.2007, XII ZB 55/07

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer ¾nderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück i. S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18.7.2007, FamRZ 2007,1720 = Rpfleger 2007,612).

RVG § 59 Abs. 1; ZPO §§ 122, 123, 126 (Erstattung der außergerichtlichen Kosten)

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2007, 13 WF 955/07

Der Geltendmachung des gem. § 59 Abs. 1 RVG auf die Landeskasse übergegangenen Anspruchs gegen den erstattungspflichtigen Prozessgegner steht nicht entgegen, dass diesem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 727; SGB II § 33 Abs. 2 (Nachweis der Rechtsnachfolge)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.10.2007, 8 WF 128/07

Bei der Titelumschreibung gem. § 727 ZPO ist das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II i. d. F. vom 20.6.2006 mangels Offenkundigkeit nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (Aufgabe der bisherigen Rechsprechung des Senats).

ZPO § 788 Abs. 2 (Zuständigkeit für die Festsetzung von Vollstreckungskosten)

KG, Beschluss vom 19.10.2007, 2 AR 42/07

§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet – über seinen Wortlaut hinausgehend – auch die Zuständigkeit desjenigen Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Vollstreckungssache gemäß § 764 Abs. 2 ZPO anhängig gemacht werden könnte.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG §§ 33, 85a (Ergebnislose Versteigerung, kein Wegfall der Wertgrenzen)

BGH, Beschluss vom 18.10.2007, V ZB 141/06

a) Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85 a ZVG nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen.

b) Eine ergebnislose Versteigerung in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn der Gläubiger die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung darüber nach § 33 ZVG durch Versagung des Zuschlags erfolgt.

ZVG §§ 85 a, 97 Abs. 1 (Beschwerderecht des Schuldners gegen Zuschlagsversagung)

BGH, Beschluss vom 18.10.2007, V ZB 75/07

Versagt das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein unwirksames Gebot nach § 85 a Abs. 1 ZVG, statt es nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen, so kann der Schuldner diese Entscheidung entgegen dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten.

BGB §§ 1154, 1192; ZPO §§ 727, 750 Abs. 2, § 798; ZVG §§ 28, 31 (Fortsetzungsantrag nach Gläubigerwechsel)

LG Detmold, Beschluss vom 28.11.2007, 3 T 320/07

Zur Wahrung der Frist des § 31 Abs. 1 ZVG müssen nach Abtretung des vollstreckbaren Anspruchs nicht nur der Fortsetzungsantrag, sondern auch die Vollstreckungsvoraussetzungen (Rechtsnachfolgeklausel, erneute Zustellung, Ablauf der Wartefrist) innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG vorliegen.

Mit Anmerkung von Dipl.-Rechtspfleger Erhard Alff, Hamburg

Insolvenzrecht

InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2 (Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase)

BGH, Beschluss vom 15.11.2007, IX ZB 237/06

a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode“ fort (Festhaltung an BGH, Beschluss v. 17.6.2004 – IX ZB 92/03).

b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.

ZPO § 850 Abs. 3 lit. b, § 765a; InsO § 36 Abs. 4 Satz 1 (Pfändungsschutz für private Versicherungsrente)

BGH, Beschluss vom 15.11.2007, IX ZB 34/06

1. Private Versicherungsrenten von selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.

2. Über einen Vollstreckungsschutzantrag hat im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden.

InsO § 36 Abs. 1; ZPO §§ 829, 851 (Pfändung von Beihilfeansprüchen)

BGH, Beschluss vom 8.11.2007, IX ZB 221/03

Ausgezahlte Beihilfen des Dienstherrn für Aufwendungen im Krankheitsfall gehören zur Insolvenzmasse eines Beamten, der Anspruch auf diese Leistung jedoch erst, wenn sich seine Zweckbindung zugunsten des Gläubigers, dessen Forderung als Aufwand der konkreten Beihilfegewährung zugrunde liegt, erledigt hat.

InsO § 4; ZPO § 765 a (Renteneinkünfte, Vollstreckungsschutzantrag)

BGH, Beschluss vom 15.11.2007, IX ZB 99/05

1. Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind kein Arbeitseinkommen i. S. des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO.

2. Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter Vollstreckungsschutzantrag ist unbeachtlich.

InsVV § 1 Abs. 1 (Vergütung des Verwalters, Umsatzsteuererstattung)

BGH, Beschluss vom 25.10.2007, IX ZB 147/06

Eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ergibt.

InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, § 11 Abs. 1 Satz 4 (Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters)

BGH, Beschluss vom 11.10.2007, IX ZB 15/07

Eine nicht erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten rechtfertigt keinen Zuschlag.

InsO § 4 c Nr. 2 (Widerruf der Kostenstundung)

BGH, Beschluss vom 25.10.2007, IX ZB 14/07

Für die Entscheidung, ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens widerrufen werden kann, weil die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Stundung abzustellen.

InsO § 14 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3 (Zweites Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensphase)

AG Göttingen, Beschluss vom 5.10.2007, 74 IN 295/07

1. Befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode, liegt das rechtliche Interesse (§ 14 Abs. 1 InsO) für die Durchführung eines zweiten Insolvenzverfahrens vor, ohne dass der Antragsteller darlegen muss, dass für ein neues Verfahren Vermögen vorhanden ist (a. A. AG Oldenburg ZInsO 2004,1154).

2. Ob im Falle der Verfahrenseröffnung des Zweitinsolvenzverfahrens der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreift, bleibt dahingestellt.

Kostenrecht

ZPO § 91 Abs. 1, 2 (Erstattung der Umsatzsteuer)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.9.2007, 5 W 1582/07

Werden eine OHG und ihre Gesellschafter als Streitgenossen wegen einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen, können sie im Falle ihres Obsiegens von der unterlegenen Klägerseite keine Erstattung der Umsatzsteuer verlangen, die sie ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, sofern die vorsteuerabzugsberechtigte OHG – wie im Regelfall – im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.

RVG VV 3100 Vorb. 3 Abs. 4 (Anrechnung der Geschäftsgebühr)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2007, 3 W 1748/07

Die Rechtsprechung des BGH zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Geschäftsgebühr

(vgl. Urteil vom 7.3.2007, VIII ZR 86/06, NJW 2007,2049 [= Rpfleger 2007,505] ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar.)

KostO § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2 (Wert eines Wohnungsbesetzungsrechts)

OLG München, Beschluss vom 20.9.2007, 32 Wx 138/07

Steht die Eintragung eines Wohnungsbesetzungsrechts nicht im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufwendungszuschusses oder eines zinsverbilligten Darlehens oder der Verpflichtung zur verbilligten Vermietung der Wohnung, ist der Geschäftswert für die Eintragung dieses Rechts nach § 30 Abs. 2 KostO regelmäßig auf 3.000 e festzusetzen (in Anschluss an KG DNotZ 1969, 49 ff.; OLG Oldenburg Rpfleger 1994,273). Hohe Grundstückswerte können bei der Frage der Erhöhung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO mit einer angemessenen Quote berücksichtigt werden.

RVG § 18 Nr. 15 und 16; ZPO §§ 888, 890 (Einmalige Vollstreckungsgebühr)

LG Mannheim, Beschluss vom 25.10.2007, 7 O 391/04 ZV II

Beantragt der Rechtsanwalt als Gläubigervertreter gem. § 888 ZPO nach Verhängung und Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels ein weiteres Zwangsmittel, weil der Schuldner die nicht vertretbare Handlung (hier: Auskunft) noch immer nicht vorgenommen hat, so fällt – anders als bei der wiederholten Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO – die Vollstreckungsgebühr nicht erneut an.

KostO § 30 Abs. 1 und 2, §§ 60, 61; EWG-Richtlinie 69/ 335 (Kosten der Eintragung eines weiteren Eigentümer- Gesellschafters im Grundbuch ohne Veränderung der Gesellschaftsanteile)

KG, Beschluss vom 6.11.2007, 1 W 254/03

1. Die Erhebung der nach § 60 Abs. 1 KostO bemessenen Gebühr für die Eintragung eines weiteren Gesellschafters der Eigentümer-GbR im Grundbuch verstößt nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/ EWG.

2. Der Wert der dinglichen Mitberechtigung des ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, aber mit Alleinvertretungsbefugnis eingetretenen Gesellschafters ist nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen. Es ist sachgerecht, den Wert wie bei der Eintragung einer Firmenänderung des Eigentümers nach einem Prozentsatz des Grundstückswertes (hier: 10 %) zu bestimmen. Die Obergrenze nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO gilt nicht.

KostO §§ 60, 67; GBO § 82; Richtlinie 69/335/EWG Art. 10, 11 (Gesellschafterwechsel im Grundbuch)

OLG Hamm, Beschluss v. 25.10.2007, 15 W 361/06 u. 362/06

1. Für die Eintragung eines Wechsels der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch kann lediglich eine Viertelgebühr gemäß § 67 KostO erhoben werden, da der Eintragung kein Eigentümerwechsel zugrunde liegt (Anschluss an BayObLGZ 2002, 137 ff. und OLG Schleswig OLGR 2005,702 f.).

2. Die Erhebung dieser Gebühr steht mit der Richtlinie 69/335/EWG (Gesellschaftssteuerrichtlinie) in Einklang. Die Eintragung stellt insbesondere keine Förmlichkeit im Sinne des Art. 10 lit. c der Richtlinie dar. Insbesondere kann die Eintragung nicht durch ein Verfahren nach § 82 GBO erzwungen werden, da der Gesellschafterwechsel zu keinem Eigentümerwechsel führt (Anschluss an BGH NJW 2006,3716).

KostO § 68 (Löschung einer Globalgrundschuld)

Brandenbg. OLG, Beschluss vom 5.6.2007, 5 Wx 10/06

Wird eine nach vorangegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einen Miteigentumsanteil lastende Gobalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld. Eine Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.12.2007 - 25.01.2008

BGBl. I

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007, BGBl. I 2007 S. 3189

Erstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21.12.2007, BGBl. I 2007 S. 3194

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21.12.2007, BGBl. I 2007 S. 3198

Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 28.12.2007, BGBl. I 2007, 3283

BGBl. II

Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 28.11.2007 <Geltung für Irland>, BGBl. II 2007 S. 1994

Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29.11.2007 <Geltung für die Schweiz>, BGBl. II 2007 S. 1995

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 12.11.2007 <Geltung für Montenegro u. das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Erstreckung auf Anguilla>, BGBl. II 2008 S. 3

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 13.12.2007 <Geltung für die Russsische Föderation, für San Marino und Mexiko), BGBl. II 2008 S. 21

Länderreport

Länderreport

Berlin

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Berlin (Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz – JStVollzG Bln) vom 15.12.2007, GVBl. 2007 S. 653

Brandenburg

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Brandenburg (Brandenburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz – BbgJStVollzG) vom 18.12.2007, GVBl. 2007 S. 348

Hamburg

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz – HmbStVollzG) vom 14.12.2007, GVBl. 2007 S. 471

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Jugendstrafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – JStVollzG M-V) vom 14.12.2007, GVBl. 2007 S. 427

Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten im nachlassgerichtlichen Verfahren vom 11.12.2007, GVBl. 2008 S. 2

Sachsen

Sächsisches Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz – SächsJStVollzG) vom 12.12.2007, GVBl. 2007 S. 558

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14.12.2007, GVBl. 2007 S. 600

Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Benennung der Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (Kontaktstellenverordnung – KstVO) vom 12.12.2007, GVBl. 2007 S. 409

Schleswig-Holstein

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holstein – Jugendstrafvollzugsgesetz – (JStVollzG) vom 19.12.2007, GVBl. 2007 S. 563

Thüringen

Thüringer Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz – ThürJStVollzG –) vom 20.12.2007, GVBl. 2007, S. 221

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Böhringer, Der Anwendungsbereich für die Erlaubnis nach dem ehemaligen § 7 GBBerG, NotBZ 2007,435

Böttcher, Nachträgliche Regelungen zum Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer, NotBZ 2007,421

Bohrer, Notarielle Form, Beurkundung und elektronischer Rechtsverkehr, DNotZ 2008,39,

Holzer, Klar- und Richtigstellungen im Grundbuch, NotBZ 2008,14

Tersteegen, Gestaltung der Eigentumsverhältnisse an der zentralen Tiefgarage unter großen Baugebieten, ZNotP 2008,21

Wilsch, Immobiliarrechtliche Aspekte des neuen Preisklauselgesetzes, NotBZ 2007,431

Familien- und Vormundschaftsrecht

Born, Das neue Unterhaltsrecht, NJW 2008,1

Rieck, Kindesentführung und die Konkurrenz zwischen dem HKÜ und der EheEuGVVO 2003 (Brüssel IIa), NJW 2008,182

Scholz, Der Kindesunterhalt nach dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts, FamRZ 2007,2021

Weitzel, Das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 – Zur Interaktion der zentralen Behörden, NJW 2008,186

Erb- und Nachlassrecht

Odersky, Reformüberlegungen im Erbrecht, MittBayNot 2008,2

Handels- und Registerrecht

Klein, Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, RNotZ 2007,565

Schäfer, Das registerliche Verfahren betreffend die Zweigniederlassung einer "private limited company“ nach englischem und walisischem Recht (Anmeldung und Eintragung), ZNotP 2007,450

Prozesskostenhilfe- und Beratungsrecht

Nachmann/Fridgen, Gerichtlicher Vergleich im PKH-Verfahren analog § 278 Abs. 6 ZPO, ZInsO 2007,1318

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Mankowski, Rechtsbehelfe gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die trotz einer ausländischen Insolvenz erfolgen, ZInsO 2007,1324

Wolf, Das Pferd in der Zwangsvollstreckung, InVo 2007,483

Insolvenzrecht

d'Avoine, Verkauf von Immobilien in der Insolvenz an einen Grundpfandrechtsgläubiger, NZI 2008,17

Blank, Der Coup im Bundestag: Die Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV – Einschränkung der Anfechtung bei Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil) gegenüber den Sozialkassen, ZInsO 2008,1

Hingerl, Gruppenbildung im Insolvenzplanverfahren – Manipulation durch "Ein-Gläubiger-Gruppen“? ZInsO 2007,1337

Pape, Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in den Jahren 2005–2007 (Teil 2), ZInsO 2007,1289

Paulus, Beurteilung der notwendigen Kosten von Antragstellern im Spruchverfahren nach Insolvenzeröffnung, ZInsO 2007,1259

Paulus, Die EuInsVO – wo geht die Reise hin? NZI 2008,1

Schäfer, Zur Rechtssystematik der §§ 80–82 InsO und deren Anwendbarkeit bei Kontoeröffnungen des Insolvenzschuldners nach der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen, ZInsO 2008,16

Tetzlaff, Neues zum Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit, ZInsO 2007,1334

Straf- und Strafverfahrensrecht

Sander/Cirener, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH – 1. Teil, NStZ-RR 2008,1

Sickor, Die Übertragung der hypothetischen Einwilligung auf das Strafrecht, JA 2008,1

Kostenrecht

Fölsch, Die "Besprechungsgebühr“ in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung , MDR 2008,1

Hansens, Umsatzsteuer in Übergangsfällen bei Abwicklungstätigkeiten, Beschwer des Prozessbevollmächtigten, RVGreport 2007,441

Hansens, Anrechnung der Geschäftsgebühr beim Prozesskostenhilfeanwalt, RVGreport 2008,1

Ostermeier, Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren, JurBüro 2008,6

Volpert, Die Kostenfestsetzung bei Freispruch oder Teilfreispruch des Mandanten – Teil 2: Besonderheiten beim Teilfreispruch, RVGreport 2007,444

Buchbesprechungen

Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar. Bearbeitet von Peter Bassenge, Gerd Brudermüller, Uwe Diederichsen, Wolfgang Edenhofer, Jürgen Ellenberger, Christian Grüneberg, Andreas Heldrich, Helmut Heinrichs, Hartwig Sprau und Walter Weidenkaff. Verlag C. H. Beck, München. 67. Aufl., 2008. 2.857 S., geb., 100 Euro

RiAG Dr. Martin Menne, zzt. Bundesministerium der Justiz, Berlin

Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG. Handbuch und Kommentar zum Wohnungseigentumsrecht. Von RiOLG Dr. Werner Niedenführ, Frankfurt a. M., RA Dr. Egbert Kümmel, Berlin und RiAG Nicole Vandenhouten, Berlin. 8., neu bearbeitete Auflage, 2007. Verlag C. F. Müller, Heidelberg. XXVII, 1.103 Seiten, geb. mit CD-ROM 92 Euro

Prof. U. Hintzen, Berlin

Zivilprozessordnung mit GVG und anderen Nebengesetzen. Kommentar begründet von Dr. Adolf Baumbach, fortgeführt von Prof. Dr. Wolfgang Lauterbach, sodann von Dr. Jan Albers, PräsOVG a. D. und Dr. Dr. Peter Hartmann, RiAG a. D., nunmehr alleine bearbeitet von Dr. Dr. Peter Hartmann. 66., neu bearbeitete Auflage, 2008. Verlag C. H. Beck, München. 3.007 S., Ln. 134 Euro

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Der Vollstreckungsablauf von der Verfahrensanordnung bis zur Erlösverteilung. Von Klaus-Niels Knees, 5. neu bearbeitete Auflage, 2007. De Gruyter Rechtswissenschaften Verlags-GmbH, Berlin. 304 Seiten kart., 68 Euro. ISBN 978-3-89949-382-5

RB Gerhard Schmidberger, Heilbronn

Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG. Kommentar mitbegründet von Paul Meyer. Weitergeführt von Albert Höver. Fortgesetzt und bearbeitet von RegDir a. D. Wolfgang Bach unter Mitarbeit von Oberamtsrat Henning Oberlack. 24., erweiterte und aktualisierte Auflage 2007. Carl Heymanns Verlag, Köln. XXIII, 413 Seiten, kart. 54 Euro. ISBN 3-452-26213-8

Dipl.-Rechtspfleger Heinrich Hellstab, Berlin

 Aktualisierung: 2. 3. 2008