Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

 

Das neue Heft 1|2008 vom Januar 2008
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Die Befriedigung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren

Prof. Dr. Ulrich Keller (Berlin)

I.

Einleitung

 

Die Insolvenzordnung regelt zwar die Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren nach § 208 InsO und die Rangfolge der Masseverbindlichkeiten nach § 209 InsO, sie regelt aber nicht, auf welche Art und Weise der Insolvenzverwalter diese Masseverbindlichkeiten zu befriedigen hat. Die Verteilung der Insolvenzmasse an die Massegläubiger ist daher eine immer wieder gestellte Frage der Rechtspraxis. Unklar ist auch, auf welche Art und Weise die Verfahrenskosten der Staatskasse gedeckt werden sollen oder wie die Verteilung durch das Insolvenzgericht zu prüfen ist. Ein besonderes Problem stellt sich bei der fortdauernden und sich verschärfenden Masseunzulänglichkeit, wenn die Insolvenzmasse nicht mehr ausreicht, um die so genannten Neumassegläubiger des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vollständig zu befriedigen.

II.

Die regelmäßigen Arten der Beendigung des Insolvenzverfahrens

 

1.

Die Beendigung durch Schlussverteilung nach §§ 188 ff., 196 ff. InsO

 

2.

Die Beendigung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

   

a)

Der Begriff der Masseunzulänglichkeit nach §§ 208 ff. InsO

 

 

b)

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter

 

 

c)

Die Rangfolge der Masseverbindlichkeiten nach § 209 InsO

 

 

d)

Die Wirkung der Masseunzulänglichkeit gegenüber den Altmassegläubigern

 

 

e)

Die Wirkungen der fortdauernden Masseunzulänglichkeiten

 

 

f)

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit Verfahrenseröffnung

 

 

g)

Die Einstellung des Verfahrens nach §§ 211 ff. Inso

 

3.

Die Beendigung bei Masselosigkeit nach § 207 InsO

 

 

a)

Die Einstellung des wegen Masselosigkeit als Gegenstück zur Abweisung mangels Masse

 

 

b)

Das Verfahren zur Einstellung

 

4.

Die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Massegläubigern

III.

Das Recht und die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Zahlung auf Masseverbindlichkeiten

 

1.

Die allgemeinen Grundsätze zur Befriedigung der Massegläubiger

 

 

a)

Die Beendigung des Insolvenzverfahrens bei Masseunzulänglichkeit

 

 

b)

Die Berücksichtigung der Massegläubiger entsprechend ihrer Rangfolge

 

2.

Die Bedienung von Neumasseverbindlichkeiten unter Berücksichtigung notwendiger Kostendeckung

 

 

a)

Die Frage der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen

 

 

b)

Die allgemeinen Regelungen zur Kostensicherung

 

 

c)

Die Sicherung der Kostenansprüche durch Vorschusszahlung

 

 

d)

BGH, Urteil vom 13.4.2006

 

3.

Die prognostische Bewertung der Insolvenzmasse bei Befriedigung von Massegläubigern

 

 

a)

Die Pflicht des Insolvenzverwalters zu permanenter Liquiditätskontrolle

 

 

b)

Die Bewertung künftiger Massezuflüsse

 

 

c)

Die Beendigung des Insolvenzverfahrens bei negativ abweichender Masseentwicklung

 

4.

Die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber den Massegläubigern

 

 

a)

Die Haftung für Verteilungsfehler

 

 

b)

BGH, Urteil vom 6.5.2004

 

 

c)

Die Geltendmachung als Einzelschaden oder als Gesamtschaden

 

5.

Das Aufsichtsrecht des Insolvenzgerichts

 

 

a)

Das Aufsichtsrecht aus § 58 InsO

 

 

b)

Keine Befugnis zur Anordnung von Rückzahlungen

 

 

c)

Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

IV.

 

Zusammenfassung

Materieller Ausgleich nach beendeter Zwangsvollstreckung

- Ausgewählte Probleme auf Grundlage der "gemischten" Theorie

Ann-Marie Kaulbach, Bonn

I.

Einleitung

 

Es ist heute allgemein anerkannt, dass die Verstrickung Grundlage der Verwertung von Vermögensgegenständen des Schuldners ist, das Pfändungspfandrecht hingegen Grundlage der Verteilung des Erlöses. Nach der vorzugswürdigen gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtlichen Theorie sind für die Entstehung des Pfändungspfandrechts erforderlich: Verstrickung, Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen, Bestehen der zu sichernden Forderung und Eigentum des Schuldners an der Pfandsache. Demnach kann es vorkommen, dass trotz wirksamer Verstrickung das Pfändungspfandrecht nicht entsteht.

Die ZPO bietet eine Reihe von Rechtsmitteln, um fehlerhafter Zwangsvollstreckung zu begegnen. Diese Rechtsmittel sind jedoch nur während des Zwangsvollstreckungsverfahrens statthaft. Auch nach Beendigung des Vollstreckungsverfahrens können materiell-rechtliche Ausgleichsansprüche bestehen, wenn die Vollstreckung fehlerhaft war, insbesondere das Pfändungspfandrecht nicht entstanden ist, denn die endgültige Güterverteilung ist nach herrschender Meinung nicht Aufgabe der Zwangsvollstreckung. Die Einzelheiten dieser Ansprüche sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der vorliegende Beitrag soll einzelne streitige Konstellationen beleuchten und Zusammenhänge und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

II.

Ansprüche des Eigentümers gegen den Gläubiger bei Pfändung einer schuldnerfremden Sache

 

1.

Gesetzliche Schuldverhältnis oder Vindikationslage?

 

2.

Schuldrechtliche Normen im Rahmen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses

 

3.

Fazit

III.

Ansprüche des Schuldners gegen den Gläubiger bei Pfändung einer unpfändbaren Sache

 

1.

 Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB

 

2.

Aufrechnung durch den Gläubiger?

 

 

a)

Analoge Anwendung des § 394 BGB

 

 

b)

Analoge Anwendung des § 811 a ZPO?

 

3.

Fazit

 

Erlöschen der Zahlungspflicht

Zur Bedeutung und Auslegung von § 30 Satz 1 GKG

Dr. Urban Scheffer, Dresden

1.

Einleitung

 

Im 5. Abschnitt des Gerichtskostengesetzes ist geregelt, wer für die Kosten eines vor den Zivilgerichten geführten Verfahrens aufzukommen hat. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen sind von dem Anliegen getragen, den öffentlich-rechtlichen Anspruch der Staats- oder Landeskasse auf Zahlung der Gerichtskosten durch eine möglichst große Anzahl potentieller Kostenschuldner abzusichern. Der Absicherung des staatlichen Gebührenanspruchs dient auch § 30 Satz 1 GKG. Wenn dort geregelt ist, dass eine "durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten“ nur dann "erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird“, so soll damit "Kollusionen der Parteien“ zulasten der Staatskasse vorgebeugt werden. Ihnen soll es nicht möglich sein, durch eine Parteivereinbarung die im Wege einer gerichtlichen Entscheidung begründete öffentlich-rechtliche Kostenverpflichtung gegenüber der Landes- oder Staatskasse (§ 29 Nr. 1 GKG) zu beseitigen. Der Fortbestand einer Kostenhaftung aufgrund gerichtlicher Entscheidung, welche in anderer Weise als wiederum durch eine gerichtliche Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden ist, wird den Parteien oftmals nicht bewusst sein. Die Missachtung der Regelung des § 30 Satz 1 GKG kann in diesen Fällen zu unliebsamen Ergebnissen führen, nämlich immer dann, wenn sich die Parteien plötzlich mit Kostenforderungen konfrontiert sehen, mit denen sie nicht mehr gerechnet und die bei ihrer Entscheidung über einen Vergleichsschluss keine Rolle mehr gespielt hatten. Es lohnt sich daher, die Regelung des § 30 Satz 1 GKG einer näheren Betrachtung zu unterziehen, sich die mit ihr verbundenen gesetzgeberischen Intentionen zu vergegenwärtigen und sich die Wirkungsweise der Vorschrift in verschiedenen Situationen klarzumachen. Nur so lassen sich auch für den Anwalt unnötige Haftungsrisiken vermeiden.

2.

Zur Gesetzesgeschichte von § 30 Satz 1 GKG

3.

Die Abänderung oder Aufhebung der auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Kostenpflicht durch Vergleich

4.

Vorrangige Sonderregelungen zu § 30 Satz 1 GKG: Die Kostenhaftung bei Gewährung von Prozesskostenhilfe und bei Kostenfreiheit nach § 2 GKG

5.

Zwischenergebnis

6.

Die Kostenhaftung nach § 30 Satz 1 GKG im Fall der Antrags- oder Klagerücknahme

7.

Klage- bzw. Antragsrücknahme und Vergleich

8.

Ergebnisse


Anmerkung

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Rechtsprechung

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

BGB §§ 873, 925; GBO § 20; VO (EG) Nr. 881/2002 Art. 2 Abs. 3 (Restriktive Maßnahmen gegen Al-Qaida-Netzwerk u. a.)

EuGH (2. Kammer), Urteil vom 11.10.2007, Rs. C-117/06

Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates vom 27. März 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er, wenn der Abschluss eines Grundstückskaufvertrags und die Auflassungserklärung vor der Aufnahme des Erwerbers in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung Nr. 561/2003 geänderten Fassung erfolgten und auch der Kaufpreis vor diesem Zeitpunkt gezahlt wurde, der Eigentumsumschreibung im Grundbuch in Erfüllung dieses Vertrags nach diesem Zeitpunkt entgegensteht.

WEG § 12; UmwG § 20, 131 (Keine Zustimmung des WE- Verwalters bei Verschmelzung)

LG Darmstadt, Beschluss vom 24.9.2007, 26 T 9/07

Eine Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung bzw. Ausgliederung nach §§ 20 bzw. 131 UmwG stellt keine Veräußerung im Sinne von § 12 WEG dar. Ihre Eintragung im Grundbuch ist als bloße Grundbuchberichtigung nicht von der Zustimmung des WE-Verwalters abhängig.

GBO §§ 27, 29 (Eindeutige Löschungszustimmung)

LG München I, Beschluss vom 22.8.2007, 13 T 9260/07 C

Der Eigentümer, der bei Veräußerung eines von mehreren mit der Gesamthypothek belasteten Grundstücks nicht nur der Löschung auf dem veräußerten Grundbesitz, sondern der Gesamtlöschung zustimmen will, muss diese Zustimmung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. Die Formulierung "stimmen die Vertragsteile der Löschung sämtlicher Belastungen, die vom Erwerber nicht übernommen werden, zu“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

GBV § 15 Abs. 3; GBO § 22 (Wechsel GbR in OHG)

LG Berlin, Beschluss vom 18.9.2007, 86 T 335 u. 336/07

Liegt ein gesetzlicher Formwechsel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Handelsgesellschaft vor, ist das Grundbuch nicht nach § 22 GBO zu berichtigen. Es ist vielmehr in tatsächlicher Hinsicht richtig zu stellen. Die Richtigstellung ist durch die Beteiligten im Antragsverfahren nach § 15 Abs. 3 GBV zu verfolgen.

Familien- und Vormundschaftsrecht

BGB § 1626 a Abs. 2, § 1672 Abs. 1, § 1751 Abs. 1; EMRK Art. 8 (Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach Zustimmung zur Adoption)

BGH, Beschluss vom 26.9.2007, XII ZB 229/06

Ruht die alleinige elterliche Sorge der Mutter (§ 1626 a Abs. 2 BGB), weil diese der Adoption ihres Kindes zugestimmt hat (§ 1751 Abs. 1 BGB), bedarf ein Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustimmung. In einem solchen Fall ist dem Antrag des Vaters im Rahmen einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 1672 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention schon dann stattzugeben, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes "nicht widerspricht“.

VBVG § 2 (Rechtzeitiger Vergütungsantrag)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.9.2007, 20 W 276/07

Zur Bestimmung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 2 VBVG ist eine taggenaue Berechnung bezogen auf das Eingangsdatum des Vergütungsantrags beim Vormundschaftsgericht unter Berücksichtigung des Zeitraums von 15 Monaten vorzunehmen; ein Fristbeginn erst mit Ablauf des jeweiligen Vergütungsquartals ist abzulehnen.

Erb- und Nachlassrecht

BGB §§ 2359, 2255 (Feststellungslast bei einem Testament mit teilweise ausgeschnittenem Text)

OLG Hamm, Beschluss vom 14.8.2007, 15 W 331/06

Wird ein Erbscheinsantrag auf ein Testament gestützt, das ersichtlich unvollständig ist, da aus der Urkunde ein Teil des Textes herausgeschnitten wurde, so ist zu prüfen, ob sich der fehlende Teil rekonstruieren lässt. Dahinstehen kann der fehlende Textbestandteil nur, wenn sich feststellen lässt, dass die Ausschneidung von dem Erblasser oder auf seine Veranlassung vorgenommen wurde, da dann regelmäßig von einem teilweisen Widerruf auszugehen ist. Lässt sich nach Durchführung der nach § 2358 BGB, § 12 FGG gebotenen Ermittlungen weder der Inhalt des fehlenden Textbestandteils, noch die Urheberschaft des Erblassers hinsichtlich der Veränderung feststellen, geht dies zu Lasten desjenigen, der sein Erbrecht auf die letztwillige Verfügung stützen will.

BGB §§ 2084, 2269 Abs. 1, § 2270 Abs. 2, § 2271 Abs. 2 Satz 1 (Wechselbezügliche Erbeinsetzung)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.9.2007, I-3 Wx 131/07

Setzen Eheleute durch ein gemeinschaftliches Testament einander gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen sie, dass nach ihrem Tode der Neffe der Ehefrau und dessen Familie "unser Vermögen erben“ soll, so ist für die Frage ob der überlebende Ehegatte hierdurch gehindert ist, anderweit zu testieren, einerseits zu untersuchen, ob die Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten wechselbezüglich zu der Einsetzung seiner Person als Erbe nach seinem vorverstorbenen Ehegatten sein sollte, andererseits, ob die Schlusserbeneinsetzung durch den einen Ehegatten in Wechselbezug zu der Einsetzung der nämlichen Schlusserben durch den anderen Ehegatten steht.

Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspflegerin Elfriede Walter, Bad Münstereifel

Handels- und Registerrecht

GmbHG § 4 a; EG Art. 43, Art. 48 (Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland)

OLG München, Beschluss vom 4.10.2007, 31 Wx 036/07

Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in einen anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Daran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt "de Lasteyrie du Saillant“ und "Sevic“) zur Niederlassungsfreiheit nichts geändert.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 172 Abs. 1 (Zustellung an bisherigen Prozessbevollmächtigten)

BGH, Beschluss vom 19.9.2007, VIII ZB 44/07

a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten bewirkt werden. Dieser ist aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO weiterhin berechtigt, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon Gebrauch, ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam.

b) Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht zuzurechnen.

ZPO § 648 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1 (Wirksamwerden eines Beschlusses)

KG, Beschluss vom 2.8.2007, 16 WF 183/07

Ein nicht verkündeter Beschluss wird nicht bereits mit Unterzeichnung, sondern regelmäßig erst dann existent, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ihn der Post übergibt zum Zwecke der Zustellung an den Empfänger. Erst dann ist der Festsetzungsbeschluss verfügt, § 648 Abs. 3 ZPO. Bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Schriftsätze sind zu berücksichtigen.

EGStGB Art. 7 Abs. 2 und 4; RPflG § 31 Abs. 6 Satz 1; ZPO §§ 793, 890 (Zahlungserleichterungen im Rahmen der Vollstreckung von Ordnungsgeld)

KG, Beschluss vom 14.8.2007, 5 W 187/07

Über Einwendungen gegen Bewilligungen von Zahlungserleichterungen im Rahmen der Vollstreckung von zivilrechtlich verhängtem Ordnungsgeld entscheidet die Zivilkammer des Landgerichts.

ZPO § 850 b (Pfändung des Taschengeldanspruchs)

LG Konstanz, Beschluss vom 16.8.2007, 62 T 3 7/07 C

Zu den Voraussetzungen und zur Berechnung des der Pfändung unterliegenden Taschengeldanspruchs.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 74 a Abs. 5 S. 3 (Verkehrswertbeschwerde bei Zutrittsverweigerung des Schuldners gegenüber dem bestellten Sachverständigen)

LG Lüneburg, Beschluss vom 5.7.2007, 4 T 92/07

Die Verkehrswertbeschwerde eines Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zum Zwangsversteigerungsobjekt verweigert hat, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn kein rechtfertigender Grund für die Verweigerungshaltung des Schuldners vorliegt und die Verkehrswertfestsetzung nicht offensichtlich an einem schwerwiegenden Mangel leidet.

Insolvenzrecht

InsO § 210; ZPO § 104 Abs. 2 (Neumassegläubiger, Vollstreckungsverbot)

BGH, Beschluss vom 27.9.2007, IX ZB 172/05

Zum Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Neumasseunzulänglichkeit.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 (Versagung der RSB, Annahme grober Fahrlässigkeit)

BGH, Beschluss vom 27.9.2007, IX ZB 243/06

Zum Merkmal der groben Fahrlässigkeit in § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

InsO § 287 Abs. 2 S. 1; EGInsO Art. 107 (Verkürzung der Wohlverhaltensphase)

LG Göttingen, Beschluss vom 25.9.2007, 10 T 110/07

Die Abkürzung der Wohlverhaltenphase in Altverfahren, die vor den 1.12.2001 eröffnet worden sind, auf eine kürzere Zeit als sieben Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht ist unzulässig, sofern nicht die Voraussetzungen für ein Altverfahren i. S. d. Art. 107 InsO a. F. vorliegen.

Straf- und Strafverfahrensrecht

StPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 (Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens)

BGH, Urteil vom 9.8.2007, 3 StR 96/07

1. Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei.

2. Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen.

StGB § 68 b Abs. 1 (Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht)

OLG Dresden, Beschluss vom 6.9.2007, 2 Ws 423/07

1. Die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB sind wegen der Strafbestimmung des § 145 a StGB genau zu bestimmen. Erst die genaue Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens gibt dieser Strafnorm, für die die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die hinreichenden Konturen und gewährleisten ihre Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG. Die Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes begründet die Rechtswidrigkeit einer Weisung.

2. Die Amtsaufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer verlangt die Feststellung konkreter Anknüpfungstatsachen zur sachgemäßen Ausgestaltung der Führungsaufsicht. Bei ihrer Entscheidungsfindung hat die Kammer im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung eine strenge Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.

Kostenrecht

RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91 a (Keine Terminsgebühr bei Beschlüssen ohne mündliche Verhandlung)

BGH, Beschluss vom 25.9.2007, VI ZB 53/06

Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91 a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet.

RVG §§ 55, 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und 7; RVG VV 1000; VwGO § 67 Abs. 1, § 147 Abs. 1 (Einigungsgebühr)

OVG Hamburg, Beschluss vom 22.8.2007, 3 So 79/07

1. Zum "Verfahren der Prozesskostenhilfe“ im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gehört auch die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung an den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt nach § 55 RVG mit der Folge, dass für Beschwerden nach § 56 Abs. 2 RVG – hier: der Staatskasse – jedenfalls deshalb kein Vertretungszwang besteht. Ob für Beschwerden nach § 56 Abs. 2 RVG eine Ausnahme von dem Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht – trotz der Vorschrift in § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO – spezialgesetzlich in § 33 Abs. 7 RVG normiert ist, bleibt offen.

2. Die Einigungsgebühr nach RVG VV 1000 Abs. 1 entsteht im hochschulrechtlichen Zulassungsstreitverfahren durch das Mitwirken des beigeordneten Rechtsanwalts an der Einigung zwischen der Hochschule und dem Studienbewerber dahin, dass jene diesen endgültig zum erstrebten Studium zulässt, wenn dieser den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurücknimmt (sogenannter "Hamburger Vergleich“). Für ein Mitwirken genügt es auch, dass der beigeordnete Rechtsanwalt das vom Verwaltungsgericht übermittelte Einigungsangebot der Hochschule mit dem Studienbewerber berät und ihn zur Annahme bewegt.

3. Die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr im Verfahren nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, dass die Einigung im Rahmen des zugrunde liegenden Gerichtsverfahrens als Vergleich protokolliert worden ist (Abgrenzung zu BGH v. 28.3.2006, NJW 2006,1523; Anschluss an BGH v. 14.4.2007, NJW 2007,2187).

ZPO § 91 Abs. 1 (Aufwendungen eines Abwehrschreibens)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 3.8.2007, 3 W 1300/07

Bei den durch ein anwaltliches Abwehrschreiben gegen eine vorausgegangene Abmahnung entstandenen Aufwendungen handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO.

RVG § 19 Abs. 1 Nr. 11; RVG VV 3328; ZPO § 767, 769 (Isolierter Räumungsschutzantrag)

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.7.2007, 14 W 488/07

Begehrt der Räumungsschuldner außerhalb einer Vollstreckungsabwehrklage die einstweilige Anordnung von Räumungsschutz nach § 769 ZPO, gehört die anwaltliche Tätigkeit noch zum Ausgangsverfahren und ist nicht gesondert zu vergüten.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.10.2007 - 25.11.2007

BGBl. II

Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung, zu dem Abkommen vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe, zu dem Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen, zu dem Zweiten Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie zu dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 26. Oktober 2007, BGBl. II 2007 S. 1618

Länderreport

Hessen

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007, GVBl. 2007 S. 699

Sachsen

Neufassung des Sächsisches Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007, GVBl. 2007 S. 422

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Böttcher, "Begleitschutz“ für die Reallast? ZfIR 2007,791

Fetsch, IPR-Bezüge in notariellen Kauf- und Übertragungsverträgen: Verträge über Immobilien – Teil 1 –, RNotZ 2007,456

Krause, Praktische Fragen des Erbbaurechts, Teil 1: Gesetzlicher und vertraglicher Inhalt des Erbbaurechts, ZAP Fach 7 S. 339

von Oefele/Schneider, Noch einmal: Das Zentralgrundbuch – bei Licht betrachtet, ZMR 2007,753–75

Peters, Windkraftanlagen und §§ 93 ff. BGB, WM 2007,2003

Reul, Aufhebung der Genehmigungspflicht bei Wertsicherungsklauseln – Das neue Preisklauselgesetz (PreisklauselG), MittBayNot 20076,445

Watoro, Das Vorkaufsrecht nach § 17 ThürWaldG, NotBZ 2007,393

Familien- und Vormundschaftsrecht

Schilling, Rechtliche Probleme bei der gemeinsamen Sorge nach Trennung bzw. Scheidung, NJW 2007,3233

Erb- und Nachlassrecht

Horn, Ist die Testamentsvollstreckung nach Entlassung des namentlich benannten Testamentsvollstreckers beendet? ZEV 2007,521

Zimmermann, Probleme der Nachlassverwaltervergütung, ZEV 2007,519

Handels- und Registerrecht

Kort, Paradigmenwechsel im deutschen Registerrecht: Das elektronische Handels- und Unternehmensregister – eine Zwischenbilanz, AG 2007,801

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Boecker, "de-Domains“ – Praktische Probleme bei der Zwangsvollstreckung, MDR 2007,1234

Rausch, Unterhaltsvollstreckung im Ausland, FPR 2007,448

Strasser, Abänderung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln aus dem EU-Ausland in Deutschland, FPR 2007,451

Insolvenzrecht

Haarmeyer/Beck, Die Praxis der Abweisung mangels Masse oder der Verlust der Ordnungsaufgabe des Insolvenzrechts, ZInsO 2007,1065

Straf- und Strafverfahrensrecht

Braum, Der Europäische Haftbefehl. Motor europäischer Strafrechtspflege?, wistra 2007,401

Byrd/Hruschka, Kant zu Strafrecht und Strafe im Rechtsstaat, JZ 2007,957

Neubacher/Seher, Das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (§ 238 StGB), JZ 2007,1029

Nöding, Die Novellierung der strafprozessualen Regelungen zur Telefonüberwachung, StraFo 2007,456

Kostenrecht

Bohnenkamp, Durchlaufende Posten als umsatzsteuerbare Leistung des Rechtsanwals – Teil 2, JurBüro 2007,569

Buhmann/Woldrich, Umsatzsteuer auf Auslagen des Rechtsanwalts, DStR 2007,1900

Burhoff, Tätigkeit des Zeugenbeistands richtig abrechnen, RVG prof. 2007,187

Enders, Erstattung der Geschäftsgebühr/Anrechnung in der Kostenfestsetzung bei Kostenquotelung, JurBüro 2007,561

Enders, Verbindung und Trennung – Teil V, JurBüro 2007,564

Hansens, Fälligkeit der Anwaltsvergütung und Umsatzsteuerhöhe im Mahnverfahren, RVGreport 2007,411

Schneider N., Gebührenanrechnung bei Zurückverweisung in Altfällen, ZAP Fach 24 S. 1085

Schons, Durchlaufende Posten und die Umsatzsteuerproblematik, RVGreport 2007,402

Buchbesprechungen

Erbrecht Lehrbuch mit Fällen. Von Prof. Dr. Walter Zimmermann. Erich Schmidt Verlag, Berlin, 2007, 2., neu bearbeitete Aufl., 520 S., kart., 24,80 Euro, ISBN 978-3-503-103490-9

Dipl.-Rpfl'in Dagmar Zorn, Großbeeren

Münchener Kommentar zum HGB. Hrsg. von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Karsten Schmidt, Univ. Bonn, Präs. der Bucerius Law School, Hamburg. Bearb. von Prof. Dr. Christoph Benicke, Univ. Gießen; Prof. Dr. Franco Ferrari, LL.M.; Prof. Dr. Barbara Grunewald, Univ. zu Köln; Prof. Dr. Franz Häuser, Univ. Leipzig, und Prof. Dr. Peter Mankowski, Univ. Hamburg. Verlag C.H. Beck/Verlag Franz Vahlen, München 2007.

Band 6: Viertes Buch. Handelsgeschäfte. Zweiter Abschnitt. Handelskauf. Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft §§ 373-406, Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG. 950 S., Ln. Einzelpreis 148 Euro. ISBN 978- 3-406-54064-6.

RiAG Robin Melchior, Berlin

Immobiliarvollstreckung aus Sicht der kommunalen Vollstreckungsbehörden. Handbuch für Praxis und Ausbildung. Von Hans-Jürgen Glotzbach, Fachreferent für Verwaltungsvollstreckung beim Fachverband der Kommunalkassenverwalter e. V. und JOAR a. D. Günter Mayer, vormals Dozent an der FH für Rechtspflege, Schwetzingen. 4. Auflage, 2007. Verlag Reckinger & Co., Siegburg. Kart., 42 Euro

Prof. U. Hintzen, Berlin

Thomas/Putzo: Zivilprozessordnung mit GVG, den Einführungsgesetzen und europarechtlichen Vorschriften. Begründet von Prof. Dr. Heinz Thomas (+) und Prof. Dr. Hans Putzo, VizePräsBayObLG a. D., fortgeführt von Dr. Klaus Reichold, VRiBayObLG a. D. und Dr. Rainer Hüßtege, VRiOLG. 28., neu bearbeitete Auflage, 2007. Verlag C. H. Beck, München. 1.706 Seiten, Ln. 52 e

Prof. U. Hintzen, Berlin

Insolvenzordnung. Kommentar herausgegeben von Eberhard Braun, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer in Achern und bearbeitet von Rüdiger Bauch, Elke Bäuerle, Dr. Andreas Beck, Dr. Peter de Bra, Dr. Eberhard Braun, Stefano Buck, Harald Bußhardt, Ellen Delzant, Dr. Thomas Diethmar, Achim Frank, Dr. Dirk Herzig, Dr. Ferdinand Kießner, Thomas Kind, Harald Kroth, Dr. Andreas Lang, Dr. Oliver Liersch, Dr. Rainer Riggert, Detlef Schneider, Detlef Specovius, Dr. Annerose Tashiro und Bertram Wolf. 3., neu bearbeitete Auflage, 2007. Verlag C. H. Beck, München. LXIX. 1.722 S., Ln. 98 Euro, ISBN 978-3-406-55400-1

Dipl.-Rpfl. Rolf Bernsen, Köln

Verwaltungslehre. Juristische Kurz-Lehrbücher. Von Prof. Dr. Dr. h. c. Günter Püttner. 4. Auflage, 2007. Verlag C. H. Beck, München. XI, 304 Seiten, kart. 26,50 Euro

Prof. U. Hintzen, Berlin

Föderalismusreform. Einführung. Herausgegeben von Prof. Dr. Christian Starck. Verlag C. H. Beck/Franz Vahlen, München. XXVI, 198 Seiten, kart. 32,– Euro

Aktualisierung: 1. 1. 2008