Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

 

Das neue Heft 7/8|2007 vom Juli 2007
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

WEG-Novelle 2007

Auswirkungen auf Grundbuch- und Zwangsversteigerungsverfahren

Prof. Walter Böhringer, Notar, Heidenheim und Prof. Udo Hintzen, Berlin

 

Das Wohnungseigentumsrecht gehört dem Sachenrecht an und hat naturgemäß eine größere Statik als andere Rechtsgebiete. Die BGH-Rechtsprechung zu den sog. Zitterbeschlüssen und zur Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haben nun wesentlich dazu beigetragen, dass der Gesetzgeber Handlungsbedarf feststellte. Mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 wurde das rechtliche Instrumentarium praktikabler als bisher gestaltet und manche in den vergangenen Jahren entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt. Die Autoren behandeln die Auswirkungen dieser WEG-Reform auf Grundbuch- und Zwangsversteigerungs-/Zwangsverwaltungsverfahren.

A.

Auswirkungen auf das Grundbuchverfahren

 

I.

Verwirklichte Reformen

 

 

1.

Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

 

 

a)

Verwaltungsvermögen

 

 

 

b)

Künftiger Rechtserwerb

 

 

 

c)

Bezeichnung des Rechtssubjekts

 

 

2.

Zwitterstellung des Verwalters

 

 

3.

Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan

 

 

 

a)

Erweiterte Zuständigkeitskompetenz

 

 

 

b)

Formfragen

 

 

4.

Zustimmung von Drittberechtigten

 

 

 

a)

Einschränkungen je nach Art der Vereinbarung

 

 

 

b)

Sonderrecht bei Sondernutzungsrechten

 

 

 

 

aa)

Begründung von Sondernutzungsrechten

 

 

 

 

bb)

Änderung bei Sondernutzungsrechten

 

 

 

c)

Sonstiges

 

 

5.

Insolvenzunfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?

 

 

6.

Wirkung gesetzes- und vereinbarungsändernder Beschlüsse

 

 

7.

Erleichterte Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen

 

 

8.

Bestellungsdauer für Erst-Verwalter

 

 

9.

Einführung einer Beschluss-Sammlung

 

II.

Nicht verwirklichte Reformbestrebungen

B.

Auswirkungen auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

 

Nach Auffassung des Gesetzgebers sind nach bisherigem Recht Hausgeldforderungen gegen einen zahlungsunfähigen oder -unwilligen Wohnungseigentümer im Wege der Zwangsversteigerung häufig nicht eintreibbar. Denn sie können nur im Range nach den Forderungen der Grundpfandrechtsgläubiger geltend gemacht werden (Rangklasse 5 nach § 10 Abs. 1 ZVG). In der Praxis führt das dazu, dass solche Eigentümer über beträchtliche Zeiträume auf Kosten der anderen Eigentümer in ihren Wohnungen verbleiben können. Es ist daher die Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten in der Zwangsversteigerung zu stärken. Die Kritik hieran, dass Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung kein größeres Gewicht beizumessen ist als den Forderungen anderer Gläubiger, hat den Gesetzgeber wenig beeindruckt. Die Geltendmachung eines Anspruches in der Zwangsversteigerung dient nicht dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft, es bleibt daher abzuwarten, inwieweit die Kreditwirtschaft im Rahmen der Beleihung von Wohnungseigentum hierauf reagieren wird. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Beleihungsfähigkeit von Eigentumswohnungen eingeschränkt und sich für den Wohnungsbau nachteilig auswirken könnte.

 

I.

Neue Rangklasse 2

 

 

1.

Inhalt

 

 

2.

Fälligkeit und Umfang

 

 

3.

Anspruchsberechtigte

 

II.

Betreiben aus Rangklasse 2

 

 

1.

Betragshöhe: Unter- und Obergrenze

 

 

2.

Einheitswert

 

 

3.

Inhalt des Vollstreckungstitels

 

III.

Feststellung des geringsten Gebots, § 45 ZVG

 

 

1.

Anmeldung und Glaubhaftmachung

 

 

2.

Rechtsfolge bei Nichtglaubhaftmachung

 

IV.

Bestehen bleibende Rechte, § 52 Abs. 2 ZVG

 

V.

Zwangsverwaltung, öffentliche Lasten

 

 

1.

Inhalt der Neuregelung

 

 

2.

Vorschuss

 

VI.

In Kraft treten, § 62 WEG

 

Neue Aspekte zum Feststellungsvermerk im Insolvenzverfahren

Kann as Insolvenzgericht auf die Titelvorlage und Titelbehandlung verzichten?

Dipl.-Rechtspfleger (FH) Robert Hofer, Augsburg

 

Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung vom 1.12.2005 anlässlich eines Feststellungsprozesses entschieden, dass die Feststellung der titulierten Forderung zur Insolvenztabelle die Vorlage des Originaltitels weder im Prüfungstermin noch noch im Feststellungsrechtsstreit voraussetzt. Überlegungen der Insolvenzgerichte, wie die arbeitsintensive Titelbehandlung nach § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO erleichtert werden könnte, haben dadurch in gewisser Weise neue Nahrung erhalten. Denn im Insolvenzverfahren stellt sich die Frage, ob die weiteren Ausführungen des BGH in den Gründen des genannten Urteils eine Sichtweise ermöglichen, die dem Urkundsbeamten des Insolvenzgerichts- ihm ist die Titelbehandlung nach § 178 Abs .2 Satz 3 InsO auferlegt - eine Titelbehandlung in vielen Fällen ersparen könnte. daher soll das Thema aus der Sicht des Insolvenzgerichts aufgegriffen, aber auch verdeutlicht werden, dass über das genannte Urteil hinaus weitere differenzierte Überlegungen notwendig sind, um zu einer praxistauglichen und zugleich rechtlich tragfähigen Handlung zu gelangen.

A.

Ausgangslage

B.

Möglichkeiten eines Verzichts auf die Titelvorlage und Titelbehandlung

 

I.

Feststellung der titulierten Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren

 

 

1.

Interesse der Gläubiger am Feststellungsvermerk

 

 

2.

Interesse des Schuldners am Feststellungsvermerk

 

 

3.

Zwischenergebnis

 

II.

Vollständiges oder teilweises Bestreiten der titulierten Forderung

 

 

1.

Zivilprozessuale Bedeutung der Titelvorlage bei bestrittenen Forderungen

 

 

2.

Insolvenzrechtliche Bedeutung der Titelvorlage bei bestrittenen Forderungen

 

 

3.

Zwischenergebnis

 

 

4.

Weiterführende Überlegungen

C.

Fazit

Vermögensübergang auf den PSVaG nach dem Betriebsrentengesetz

- Grundvermögen einer Unterstützungskasse -

Rainer Schulte, Köln

A.

Ausgangslage

 

Der PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein alleiniger Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gemäß §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Bei Eintritt des Sicherungsfalls gemäß § 7 Abs .1 BetrAVG gehen gesicherte Versorgungsansprüche durch gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den PSVaG über. Darüber hinaus geht, wenn der insolvente Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse abgewickelt hat, mit Eintritt des Sicherungsfalls das Vermögen der Unterstützungskasse kraft gesetzlichen Vermögensübergangs gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den PSVaG über. Hatte die Unterstützungskasse auch Grundvermögen, ist das aufgrund Vermögensübergangs unrichtig gewordene Grundbuch im Hinblick auf den PSVaG als neuen Eigentümer zu berichtigen. Dies wirft in der praktischen Abwicklung verschiedene Rechtsfragen auf.

B.

Begriff der Unterstützungskasse

C.

Vermögensübergang nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG

D.

Grundbuchberichtigung zugunsten des PSVaG

 

I.

Grundbuchberichtigung aufgrund Nachweises der Unrichtigkeit

 

II.

Öffentliche Urkunde über den Eintritt des Sicherungsfalls

 

III.

Berichtigungsbewilligung (§§ 19, 29 Abs. 1 GBO)

 

IV.

Grundbuchberichtigung von Amts wegen (§ 82 a GBO)

E.

Auflösung der Unterstützungskasse

F.

Zusammenfassung

Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten - grundbuch- und registertauglich?

A. Dr. Thomas Renner, Notar in Erfurt

I.

Einleitung

 

Am 1.7.2007 ist das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) vom 21.4.2005 in Kraft getreten. Nunmehr sind die Betreuungsbehörden berechtigt, Unterschriften unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Dies ist in § 6 Abs. 2 S. 1 Betreuungsbehördengesetz (BgBG) geregelt. Dort heißt es: "Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen zu beglaubigen." Da die Befugnis sich nicht auf andere Texte erstreckt, formuliert S. 2 folgerichtig: "Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text".

In der Öffentlichkeit ist diese neu geschaffene Möglichkeit bislang weitgehend unbekannt geblieben. Die Presse hat nur wenig darüber berichtet. Die Betreuungsbehörden haben kaum mit ihrer neuen Zuständigkeit "geworben".

Erstaunlich ist, dass die Frage nach der "Rechtsnatur" dieser Beglaubigung bislang keine große Aufmerksamkeit in der Fachliteratur gefunden hat. Dabei hat die Problematik erhebliche praktische Relevanz: Davon hängt beispielsweise ab, ob aufgrund einer Vollmacht, die von der Betreuungsbehörde beglaubigt wurde, eine Erbschaft ausgeschlagen, eine Handelsregisteranmeldung vorgenommen und insbesondere eine Grundbucherklärung abgegeben werden kann? In den genannten Fällen verlangt das Verfahrensrecht nämlich, dass eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorliegt (vgl. § 1945 Abs. 3 S. 1 BGB, § 12  Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 HGB, § 29 Abs. 1 S. 1 GBO).

In der Literatur wird die Frage teilweise vereint. Andere Autoren haben sie bejaht. Spanl hat nunmehr die Problematik im Rpfleger behandelt und damit an einer Stelle, die vor allem für die Gerichte "meinungsbildend" ist. Spanl meint: Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde schafft eine öffentliche Urkunde. Diese Auffassung kann nicht unwidersprochen bleiben. Die Ausführungen von Spanl können in mancherlei Hinsicht nicht überzeugen, wichtige Gegenargumente werden nicht berücksichtigt.

II.

Problematisches Grundverständnis

III.

Fehleinschätzung der notariellen Tätigkeit und der Aufgaben der Betreuungsbehörde

 

1.

Die Aufgabe der Betreuungsbehörde

 

2.

Die Aufgabe des Notars

IV.

Betreuungsbehörden schaffen keine öffentlichen Urkunden - die Argumente

 

1.

Gesetzeswortlaut

 

2.

Entstehungsgeschichte

 

3.

Systematik

 

4.

Telelogische Aspekte

 

 

a)

Überflüssige Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme sind zu vermeiden

 

 

b)

Die bewährte "Filterfunktion" des Notars darf nicht in Frage gestellt werden

 

 

c)

Die Gefahr von Umgehungsgeschäften ist groß

V.

Schlussgedanken

B. Reinhold Spanl, Starnberg

I.

Problematisches Grundverständnis

 

Renner geht in seinen Ausführungen zu Recht auf die Unterscheidung der "Vorsorgevollmacht! von der "allgemeinen Vollmacht" ein. Natürlich handelt es sich auch bei der vorsorgenden Vollmacht um eine Generalvollmacht, sonst könnte eine Betreuung meist nicht verhindert werden. Ein wichtiges Indiz für die Vorsorgevollmacht ist aber zum einen, dass sie in der Regel umfassend ist, insbesondere auch die Gesundheitsfürsorge und freiheitsentziehende oder beschränkende Maßnahmen regelt, sowie das Entgegenkommen und Öffnen der Post zulässt. Welcher Vollmachtgeber wird diese Bereiche in eine Vollmacht aufnehmen, die zur sofortigen Vertretung berechtigt? Zum anderen ist durch die Bezeichnung der Vollmacht als "Vorsorgevollmacht" und Aufnahme einer Erklärung in die Urkunde, wie z. B. "Diese Vollmacht dient der Verhinderung der Betreuung" ein Unterscheidungsmerkmal gegeben. Ein weiterer Hinweis auf das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht dürfte die subsidiäre Aufnahme einer Betreuungsverfügung sein, z. B. als Zusatz: "Sollte diese Vollmacht aus irgendwelchen Gründen nicht anerkannt werden und es zu einem Betreuungsverfahren kommen, so bestimme ich die von mir bevollmächtigte Person als Betreuer zu bestellen". Es ist in der Regel ohne weiteres möglich, die Vorsorgevollmacht als solche zu erkennen. Durch gezielte Informationen seitens der Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine wird außerdem auf die Problematik ausreichend hingewiesen. Die Bedenken von Renner, dass man vielfach nicht sieht, ob und wieweit es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt, sind unbegründet.

Jeder Vollmacht liegt ein "Innenverhältnis" zugrunde, egal ob als Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag. Renner ist beizupflichten, dass diese Vereinbarung nicht immer in einer "Urkunde" getroffen wird, sondern häufig mündlich erfolgt oder konkludent in der Übergabe der Vollmachtsurkunde liegen kann. Ich habe im Übrigen in meinen Ausführungen ausdrücklich dargelegt, dass es zu Problemen kommen kann, wenn sich die Beglaubigungskompetenz der Behörde nur aus dem Innenverhältnis ergibt. Das bedeutet für die Urkundsperson der Behörde, dass sie vor einer Beglaubigung der Unterschrift zu prüfen hat, ob sich das Wesen der Vorsorgevollmacht eindeutig aus der Vollmachtsurkunde selbst ergibt. Bei Zweifeln muss die Beglaubigungshandlung versagt werden.

II.

Fehleinschätzung der notariellen Tätigkeit und der Aufgaben der Betreuungsbehörde

III.

Betreuungsbehörden schaffen keine öffentlichen Urkunden - die Argumente

IV.

Schlussgedanken

Die Entwicklung im Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht seit 2005 (ohne Vergütungsrecht)

- im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2005, 501 ff. -

Diplom-Rechtspfleger Uwe Harm, Bad Segeberg

A.

Vormundschaft (§§ 1773 - 1895 BGB)

 

1.

Führung (§§ 1873 - 1836 BGB) - über § 1908 i BGB auch die rechtliche Betreuung betreffend

B.

Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908 k BGB)

 

1.

Erforderlichkeitsgrundsatz

 

2.

Auswahl / Wechsel des Betreuers

 

3.

Einwilligungsvorbehalt

 

4.

Verlängerung der Betreuung

 

5.

Abbruch künstlicher Ernährung und anderer lebenserhaltender Maßnahmen

 

6.

Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen

 

7.

Wohnraumkündigung (§ 1907 BGB)

 

8.

Abgabe der Betreuung

 

9.

Geeignetheit und Entlassung eines Betreuers

 

10.

Vollmacht - Betreuung

 

11.

Vollmachts-Kontroll-Betreuung

C.

Pflegschaft (alle Arten außer Verfahrenspflegschaft)

D.

Verfahrensrecht

 

1.

Rechtliches Gehör

 

2.

Verfahrenspflegschaft

 

3.

Genehmigungsvorbehalt

 

4.

Akteneinsicht

 

5.

Beschwerderecht

 

6.

Verfahrensfähigkeit - Prozessfähigkeit

 

7.

Funktionelle Zuständigkeit


Anmerkung

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Rechtsprechung

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

BGB § 2113; GB § 51 (Vor- und Nacherbschaft)

BGH, Beschluss vom 15.3.2007, V ZB 145/06

Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandsvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen.

(Hinweis: Die Vorentscheidung des OLG Stuttgart ist abgedruckt in Rpfleger 2007, 136)

m. Anmerkung von Notarvertreter Bernhard Armbruster, Laupheim

VermG § 7 Abs. 7 Satz 2; Erbbau VO § 27 (Restitutionsverfahren, Erbbaurecht)

BGH, Urteil vom 2.3.2007, V ZR 61/06

Der Berechtigte, dem ein Erbbaurecht restituiert worden ist, kann von dem Verfügungsberechtigten die Herausgabe der seit dem 1. Juli 1994 aus einer Vermietung des Bauwerks gezogenen Nutzungen verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt war, während des Restitutionsverfahrens abgelaufen und dem Berechtigten deshalb nur ein Entschädigungsanspruch gemäß § 27 ErbbauVO zurück übertragen worden ist.

BGB §§ 1191, 1192 Abs. 1, § 1115 (Keine Ausgabe des Höchstzinssatzes)

BGH, Beschluss vom 26.1.2006, V ZB 143/06

Bei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben werden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB ausgerichtet haben.

Anmerkung von Dipl.-Rpfl. Horst Klawikoswki, Balve/Menden

GBO §§ 22, 29; EGBGB Art. 187 Abs. 1 Satz 1 (Eintragung einer nicht gebuchten Grunddienstbarkeit)

OLG München, Beschluss vom 23.3.2007, 32 Wx 019/07

Eine Grundbuchberichtigung dahingehende, dass eine vor Anlegung der Grundbücher bereits bestehende Grunddienstbarkeit eingetragen wird, setzt regelmäßig mindestens voraus, dass der Antragsteller das Bestehen des Rechts bei Anlegung des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO nachweist.

BGB § 1059a (Begriff des Unternehmensteils)

OLG Hamm, Beschluss vom 11.1.2007, 15 VA 5/06

1. Ein Gegenstand ist bereits dann Unternehmensteil im Sinne des § 1059 a BGB, wenn er im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung objektiv Teil des Betriebsvermögens im Sinne einer organisatorisch-wirtschaftlichen Einheit ist. Danach kann im Einzelfall auch ein einzelnes Betriebsgrundstück als Unternehmensteil zu bewerten sein.

2. Subjektive Zielsetzungen des Übertragenden oder des Übernehmenden sind für diese Bewertung ohne tragende Bedeutung. Auf die konkrete Verwendungsabsicht des Übernehmers und deren wirtschaftliche Realisierbarkeit kommt es nicht an.

GBV § 6 Abs. 4 S. 3 (Anlegung eines Grundbuchblattes)

OLG München, Beschluss vom 27.2.2007, 32 Wx 025/07

Das Grundbuchamt kann seine Verpflichtungen aus § 6 GBV nicht auf den Eigentümer abwälzen.

GBO § 12c Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 (Übereinstimmung zwischen Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis)

OLG München, Beschluss vom 20.3.2007, 32 Wx 022/07

Das Verfahren nach § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO ist nicht geeignet, zu einer Überprüfung der sachlichen Berechtigung des vom Vermessungsamt erstellten Veränderungsnachweises zu führen.

GBO §§ 22, 20 (Auflassung, Verschmelzung

LG München I, Beschluss vom 22.2.2007, 13 T 19457/06

1. Eine Auflassung ist bei einer Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine KG nicht erforderlich.

2. Wird zusätzlich zu der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine KG eine andere KG auf diese KG hinzu verschmolzen, muss nur eine Berichtigungsantrag gestellt werden.

Familien- und Vormundschaftsrecht

BGB § 1836 Abs. 3, § 1915 Abs. 1; FGG § 67 a Abs. 4 (Vergütung bei Vereinspflegschaft)

BGH, Beschluss vom 14.3.2007, XII ZB 148/03

Wird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so steht dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung des § 67 a Abs. 4 FGG zu.

BGB § 1836 d Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 (Vergütung des Betreuers)

OLG München, Beschluss vom 4.4.2007, 33 Wx 228/06

Mit entsprechender Zweckbindung für eine angemessene Bestattungsvorsorge angespartes Vermögen des Betroffenen ist nicht für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Betreuers einzusetzen (Anschluss an OLG Zweibrücken, Rpfleger 2005,666).

Erb- und Nachlassrecht

BGB §§ 1987, 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1; VBVG § 3 Abs. 4; FGG § 75 Satz 1, § 56 g Abs. 7, Abs. 5 Satz 2 (Vergütung des Nachlassverwalters)

PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.3.2007, 3 W 19/07

Zur Frage des Anspruchs des Nachlassverwalters auf Abschlagszahlungen auf seine Vergütung.

FGG § 20 ABs. 1, § 69 g Abs. 1 Satz 1 (Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers)

OLG München, Beschluss vom 18.4.2007, 33 Wx 052/07

Der Testamentsvollstrecker eines Nachlasses, für den der Betroffene als Erbe eingesetzt ist, hat grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Entlassung eines berufsmäßigen Betreuers mit der Aufgabe der Vermögenssorge.

Handels- und Registerrecht

GmbHG § 66 Abs. 5, § 74 Abs. 1; AktG § 273 Abs. 4 (Bestellung eines Nachtragsliquidators)

KG, Beschluss vom 13.2.2007, 1 W 272/06

Auf den Antrag eines Gläubigers einer nach § 74 Abs. 1 GmbHG im Handelsregister gelöschten GmbH ist ein Nachtragsliquidator zur Führung eines Zivilprozesses gegen die Gesellschaft zur Titulierung des behaupteten Anspruchs nur dann zu bestellen, wenn das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen konkret vorgetragen werden kann. Dazu reicht die einfache Behauptung unwirksamer Stammeinlageleistungen nicht aus.

EGHGB Art. 61 Abs. 4; HGB § 10 a. F.; HRV § 11 Abs. 2 a. F.; FGG §§ 19, 126 (Bezeichnung des Amtsblattes durch das Registergericht)

OLG Köln, Beschluss vom 16.4.2007, 2 Wx 9/07

1. Der Industrie- und Handelskammer steht ein eigenständiges Beschwerderecht gegen die Verfügung des Registergerichts zu, mit welcher das Amtsblatt für die Veröffentlichung gemäß § 10 HGB a. F. bzw. Art. 61 Abs. 4 EGHBG bezeichnet wird.

2. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 10 HGB und der Regelung in Art. 61 Abs. 4 EGHGB die Bekanntmachung in mehreren Printmedien abgeschafft. Bis zum 31. Dezember 2008 ist zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung noch in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt zu veröffentlichen.

3. Die Bestimmung einer überörtlichen Zeitung durch das Registergericht ist nicht ermessensfehlerhaft, sondern wird dem Informationsbedürfnis der Wirschaft am ehesten gerecht.

Prozesskostenhilfe- und Beratungsrecht

RVG § 44; RVG VV 2501, 1008 (Erhöhnungsgebühr in der Beratungshilfe)

KG, Beschluss vom 6.2.2007, 1 W 243/06

Die Erhöhungsgebühr nach RVG VV 1008 wegen mehrere Auftraggeber findet auf die Beratungsgebühr nach RVG VV 2501 keine Anwendung.

RVG § 48; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 (Erstattung der Prozessgebühr)

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.2.2007, 6 W 165/06

Die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten erfassen die Prozessgebühr eines Rechtsanwalts auch dann, wenn er zunächst eine Verteidigungsanzeige eingereicht, Prozesskostenhilfe aber erst mit der anschließenden Klageerwiderung beantragt hat.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 3; RVG § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 1 (Beiordnung eines auswärtigen Anwalts)

OLG Celle, Beschluss vom 20.3.2007, 23 W 31/07

Wird ein auswärtiger Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne ausdrücklich Beschränkung im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet, sind dessen Terminsreisekosten aus der Staatskasse zu vergüten, da sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss bestimmt. Daran hat die Entscheidung des BGH vom 10.10.2006 (NJW 2006, 3783) nichts geändert.

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2 (Voraussetzungen für die Beratungshilfe)

AG Zeven, Beschluss vom 16.2.2007, 6 II 18/07

Beratungshilfe kann erst in Anspruch genommen werden, wenn gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG die zur Verfügung stehenden anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 850c Abs. 1 Satz 2 (Keine Reduzierung der Pfändungsfreibeträge)

BGH, Beschluss vom 28.3.2007, VII ZB 94/06

Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.

ZPO § 851 Abs. 1; SchfG § 46 Satz 1 (Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister)

BGH, Beschluss vom 28.3.2007, VII ZB 43/06

Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von § 850 c ZPO pfändbar.

ZPO §§ 240, 829 (Unterbrechung der Zwangsvollstreckung nach Insolvenzeröffnung)

BGH, Beschluss vom 28.3.2007, VII ZB 25/05

a) Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.

b) Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf Herausgabe muss der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein.

ZPO § 903 Satz 1 (Späterer Vermögenserwerb)

BGH, Beschluss vom 16.11.2006, I ZB 5/05

Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 Satz 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ersten Vermögensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgelöst hat.

ZPO § 900 Abs. 4, § 766 (Widerspruch im Verfahren zur Abgabe einer eidesst. Versicherung)

LG Berlin, Beschluss vom 15.1.2007, 81 T 22/07

Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der Schuldner Einwände nicht mit § 766 Abs. 1 ZPO erheben, sondern nur mit dem speziellen Rechtsmittel des Widerspruchs nach § 900 Abs. 4 ZPO.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 180 Abs. 1, 3; ZPO § 765 a (Kindesschutz in der Teilungsversteigerung)

BGH, Beschluss vom 22.3.2007, V ZB 152/06

a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.

b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.

c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren in die nach § 765 a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.

ZVG §§ 18, 83 Nr. 6 (Zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke)

BGH, Beschluss vom 22.3.2007, V ZB 138/06

Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das Vollstreckungsgericht ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vorliegen. Diese Verfahrensweise widerspricht im Regelfall auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung.

ZPO §§ 30, 33 (Verfahrenseinstellung nach Schluss der Versteigerung)

BGH, Beschluss vom 15.3.2007, V ZB 95/06

Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG).

ZVG § 152 a; ZwVwV § 17 Abs. 1 Satz 2; § 19 Abs. 1 (Vergütung des Zwangsverwalters)

BGH, Beschlus vom 15.3.2007, V ZB 117/06

Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln.

BGB §§ 566, 566a; ZVG § 57 (Rückzahlung der Mietkaution)

BGH, Urteil vom 4.4.2007, VIII ZR 219/06

a) Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters führt nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution.

b) Die Abgrenzung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3.12.2003 - VIII ZR 168/03, NJW 2004,851 [=Rpfleger 2004,303]).

RVG § 27; ZwVwV §§ 17 ff. (Streitwert, Zwangsverwaltervergütung)

BGH, Beschluss vom 8.3.2007, V ZB 63/06

§ 27 RVG erfasst einen Streitwert über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht. Dessen Wert richtet sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.

ZVG §§ 152, 155; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, Abs. 3 (Zahlung des Zwangsverwalters, Jahreseinzelabrechnung)

OLG München, Beschluss vom 12.3.2007, 34 Wx 114/06

Der Zwangsverwalter eines Wohnungs- und Teileigentums ist verpflichtet, als Ausgabe der Verwaltung die so genannte Abrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen Jahreseinzelabrechnung vorab zu bezahlen; es kommt nicht darauf an, ob er für den Zeitraum, die Einzelabrechnung umfasst, schon als Zwangsverwalter bestellt war (Anschluss an BayObLG, FGPrax 1999,138 = BayObLGZ 1999,99).

m . Anm. von RA Ralf Engels, FAStR, Zwangsverwalter, Euskirchen

ZVG § 72 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 101 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1 (Zurückweisung eines Gebots im Zwangsversteigerungstermin)

LG Lüneburg, Beschluss vom 23.4.2007, 4 T 131/06

1. Ein Gebot im Zwangsversteigerungstermin, das in dem Wissen bzw. in der Absicht abgegeben wird, als Meistbietender hierauf keine Zahlung leisten zu können bzw. zu wollen, kann analog § 138 Abs. 1 BGB als rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig zurückgewiesen werden.

2. Eine Zurückweisung aus diesem Grunde muss jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und der Rechtsmissbrauch daher durch offenkundige, nachprüfbare Tatsachen eindeutig belegt sein.

3. Der Rechtspfleger hat die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die wesentlichen Gründe der Zurückweisung im Protokoll des Versteigerungstermins festzuhalten.

ZVG §§ 77, 85 a, 74 a (Zuschlagsvergütung, ergebnisloser Versteigerungstermin)

LG Mainz, Beschluss vom 22.11.2006, 8 T 247/06

Wurde im Versteigerungstermin das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG eingestellt, kann in einem nächsten Termin der Zuschlag aus den Gründen der §§ 74 a oder 85 a ZVG versagt werden.

Anmerkung von RA Heinz Krainhöfner, Bad Schwalbach

Insolvenzrecht

InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1 (Beratungshilfe zur Stellung eines Insolvenzantrags)

BGH, Beschluss vom 22.3.2007, IX ZB 94/06

Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.

InsO § 251 (Bestätigung des Insolvenzplans)

BGH, Beschluss vom 29.3.2007, IX ZB 104/05

a) Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens des Gläubigers zu beurteilen.

b) Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren erwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 (RSB-Versagungsgründe)

BGH, Beschluss vom 22.2.2007, IX ZB 120/05

Im Restschuldbefreiungsverfahren kann jeder Gläubiger, der Forderungen angemeldet hat, einen auf § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestützten Antrag stellen.

InsO §§ 177, 189 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1 (Verspätete Forderungsanmeldung)

BGH, Beschluss vom 22.3.2007, IX ZB 8/05

Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil.

InsVV § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Buchst. b, d; §§ 10, 11 (Zuschlag zur Insolvenzverwaltervergütung)

BGH, Beschluss vom 22.2.2007, IX ZB 120/06

a) Bleibt die Forderung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.

b) Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.

Strafrecht, Strafverfahrensrecht

RVG § 14 Abs. 1 Satz 4; RVG VV 6100 (Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts)

OLG Hamm,. Beschluss vom 1.3.2007, (2) 4 Ausl. A 34/05 (220/06)

Die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts ist nur dann nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht bindend, wenn sie unbillig ist. Das ist auch für das RVG dann der Fall, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20 % übersteigt. Zur angemessen Bemessung der Verfahrensgebühr RVG VV 6100.

StPO § 404 Abs. 5 Satz 3 Hs. 2; ZPO § 127 Abs. 2, 3; RPflG § 11 Abs. 2 (Rechtsmittel gegen Aufhebung der PKH-Bewilligung)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.4.2007, 4 Wx 119/2007

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Adhäsionsverfahren nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. § 404 Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 StPO enthält für das Adäsionsverfahren eine abschließende Sonderregelung, die eine Anwendung von § 127 Abs. 2, 3 ZPO ausschließt. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist jedoch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.

Kostenrecht

ZPO § 688; GKG § 34 (Gegenstandswert im Mahnverfahren)

BVerfG (1. Kammer), Beschluss vom 3.1.2007, 1 BvR 737/04

Die Gebührenerhebung im Mahnverfahren berechnet nach der Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist verfassungskonform.

RVG §§ 32, 50; GK § 48 (Streitwert in Ehesachen bei PKH-Bewilligung)

BVerfG (3. Kammer), Beschl. v. 21.2.2007, 1 BvR 2679/06

Aus Gründen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine Absenkung der Anwaltsvergütung durch einen gegenüber der gesetzlichen Regelung verminderten Streitwert nicht gerechtfertigt (im Anschluss an BVerfG v. 23.8.2005 in BVerfGK 6,130).

ZPO § 91 Abs. 2 (Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen RA)

BGH, Beschluss vom 22.2.2007, VII ZB 93/06

Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts

RVG § 2 Abs. 2; RVG VV 3104 (Entstehung der Terminsgebühr)

BGH, Urteil vom 8.2.2007, IX ZR 215/05

Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.

RVG VV 3104; ZPO § 278 (Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich über rechtshängigen Anspruch)

BGH, Beschluss vom 22.2.2007, VII ZB 101/06

1. Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3.7.2006 - II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507 [=Rpfleger 2006,624]).

2. Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.

RVG VV 3101, 3100; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 (Verfahrensgebühr nach Abgabe des Mahnverfahrens bei Klagerücknahme vor Anspruchsbegründung)

KG, Beschluss vom 9.3.2007, 1 W 378/05

Nimmt der Kläger nach der von ihm beantragten Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht die Klage vor Anspruchsbegründung zurück, so ist die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erwachsene Verfahrensgebühr nach VV 3101 erstattungsfähig. Stellt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Antrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, ist zusätzlich eine nach dem Kostenwert bemessene Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 in den Grenzen des § 15 Abs. 3 RVG zu erstatten.

RVG Anl. 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO §§ 91, 104 (Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr)

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.3.2007, 14 W 170/07

Die Anrechnungsbestimmung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 2 RVG VV hindert nicht die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen den Gegner (gegen BayVGH JurBüro 2006,77).

ZPO §§ 70, 91, 104, 516, 522 (Kosten einer Nebenintervention nach Zurückweisungsankündigung)

OLG Koblenz, Beschluss vom 1.3.2007, 14 W 162/07

Wird die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen, besagt die Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenintervenienten nicht zwingend, dass es sich bei dessen Anwaltskosten um notwendigen Prozessaufwand gehandelt hat, wenn der Beitritt erst nach dem Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung erfolgte.

KostO § 95 Abs. 1 (Gebühr für familiengerichtliche Genehmigung)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.2.2007, 10 WF 118/07

Werden Grundschuldbestellung und Darlehnsaufnahme gesondert zur familiengerichtlichen Genehmigung vorgelegt, fällt die Gerichtsgebühr aus jedem Rechtsgeschäft gesondert an. Werden Grundschuldbestellung und Darlehnsaufnahme einheitlich eingereicht, ist die Gerichtsgebühr aus dem addierten Wert zu bemessen.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.04.2007 - 25.05.2007

BGBl. I

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007, BGBl. I 2007, S. 542

BGBl. II

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 23. Februar 2007 <Geltung für Kroatien, Griechenland, Mexiko und Niederlande>, BGBl. II 2007 S. 618

Länderreport

Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 10. April 2007, GVBl. 2007 S. 83

Sachsen-Anhalt

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 17.4.2007, GVBl. 2007 S. 130

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Hügel, Das neue Wohnungseigentumsrecht. DNotZ 2007,326

Löffler/Weise, WEG-Reform - Die neuen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, MDR 2007,561

Familien- und Vormundschaftsrecht

Faetan, Internationale Rechtsgrundlagen im Unterhaltsrecht sowie europäische und internationale Vollstreckungsübereinkommen, JAmt 2007,181

Heukamp, Tod des Vaters während des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens, FamRZ 2007,606

Jakob, Die Ausstattung (§1624 BGB) - ein familienrechtliches Instrument moderner Vermögensgestaltung? AcP 207,198

Passauer, Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜ), ZFE 2007, 176

Erb- und Nachlassrecht

Becker, Das Schweizer Konto im Nachlass Deutscher, ZEV2007, 208

Krause, Erbauseinandersetzungsvertrag, ZFE 2007,182

Weidlich, Zuwendungsverzicht und Erbenberufung nach § 2069 BGB, MittBayNot 2007, 194

Handels- und Registerrecht

Eidenmüller, Die GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen, ZGR 2007,168

Franck, REIT-Aktiengesellschaften - Voraussetzungen und Rechtsfolgen, MIttBayNot 2007, 173

Reithmann, Registeranmeldungen aus dem Ausland, ZNotP 2007, 167

Wedeking/Dreyer, Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) und dessen Bedeutung für die Praxis hinsichtlich der Publizitätspflichten der §§ 325, 264a ZGB, StB 2007, 174

Prozesskostenhilfe- und Beratungsrecht

Fischer, Prozesskostenhilfe – Bewilligung für die Berufungsinstanz bei Erfolgsaussichten unterhalb der Berufungssumme? MDR 2007, 437

Möller, Anrechenbarkeit von Vorschüssen bei Gewährung von PKH, RVG professionell 2007,81

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Burbulla, Parteiberichtigung, Parteiwechsel und Verjährung, MDR 2007,439

Hauß, Der neue § 851c ZPO und seine familienrechtlichen Konsequenzen, FamRZ 2007,147

Holzer, Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, DStZ 2007,767

Hornung, Zustellung der Benachrichtigung des Schuldners vom Räumungstermin, DGV/ 2007,58

Keller, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess, (Teil 2), Jura 2007, 327

Schmidt, Teilweiser Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gem. § 850 c Abs. 4 ZPO, InVo 2007,175

M. Stöber, Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, NJw 2007, 1242

Insolvenzrecht

Bauer, Ungleichbehandlung der Gläubiger im geltenden Insolvenzrecht, DZWIR 2007, 188

Flitsch, Lebensversicherungsverträge und Altersvorsorge als Teil der Insolvenzmasse. Ein Überblick über die aktuellen Änderungen durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, ZVI 2007,161

Graeber/Pape, Der Sonderverwalter im Insolvenzverfahren, ZIP 2007,991

Mroß, Reform der Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - neue Aufgaben für Gerichtsvollzieher, KTS 2007,1

Schilken, Die Vollmacht in der Insolvent, KTS 2007,1

Schindler, Pflichtteil und (Nachlass-) Insolvenz, ZInsO 2007,484

Sternal, Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschudlbefreiungsverfahren im Jahre 2006, NZI 2007,257

Straf- und Strafverfahrensrecht

Peglau, Das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung, NJW 2007,1558

Kostenrecht

Abramenko, Zum Streitwert in Prozessen zwischen Wohnungseigentümergemeinschaften und Dritten, AGS 2007,281

Burhoff, Strafverfahren und anschleißendes Bußgeldverfahren sind verschiedene Angelegenheiten, RVGreport 2007,161

Hansens, Aktuelle Änderungen des RVG - Teil III, RVGreport 2007,163

Löw, Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz, MDR 2007,637

Schneider, N., Berechnung der Verfahrensgebühr(en) bei Abschluss einer Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände im gerichtlichen Termin, AGS 2007,277

Sturm, Die Kosten im Beschwerdeverfahren um ein Richterablehnungsgesuch, MDR 2007,382

Volpert, Die Vergütung in isolierten Familiensachen - Teil 3: Die Berechnung der Vergütung in gerichtlichen Verfahren, RVG-report 2007,170

Buchbesprechungen

Zwangsverwaltung. Zwangsversteigerungsgesetz (§§ 146-161) und Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV). Von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Rechtsanwalt Wolfgang Wutzke, Rechtsanwalt Dr. Karsten Förster, Prof. Dipl.-Rpfl. Udo Hintzen. 4. neu bearbeitet Auflage, 2007. Verlag C. H. Beck, München, XVIII, 528 Seiten, Ln. 68 Euro.

Dipl.-Rechtspfleger Horst Klawikowski, Balve/Menden

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung für die Beratungspraxis. Von Prof. Dr. Walter Zimmermann, Erich Schmidt Verlag, Berlin. 303 Seiten, kart. 39,80 Euro.

Dipl.-Rechtspfleger Otto Wesche, Goslar

Wieczorek/Schütze: Zivilprozessordnung und Nebengesetze. Großkommentar. Herausgegeben von Rolf A. Schütze. 3., neu bearb. Auflage. Verlag Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin, New York

Band VI, §§ 1067 bis 1806; Rechtsquellen und Materialien zum internationalen und europäischen Zivilprozessrecht. 1.548 Seiten, geb. 298 Euro

Band II, 1. Teilband, §§ 128 bis 252. 1.059 Seiten, geb. 328 Euro.

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Aktualisierung: 08.07.2007