Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

 

Das neue Heft 10|2007 vom Juli 2007
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Reform der Führungsaufsicht

Vors. Richter am LG Dr. Thomas Wolf, Marburg

I.

Einleitung

 

Die Führungsaufsicht (folgend: FA) gilt vielen immer noch als "zahnloser Tiger“, mit dem in der Praxis wenig anzufangen ist. Das "Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung“ v. 13.4.2007 (BGBl. I, 513), in Kraft getreten am 18.4.2007, versucht mit einiger Aussicht auf Erfolg, diesem Missstand zu Leibe zu rücken. Es ist sehr gründlich vorbereitet: Das Bundesjustizministerium führte im Jahr 2003 eine Umfrage bei den Bundesländern durch, ob die FA überhaupt beibehalten werden sollte, und wenn ja, welche Möglichkeiten zu einer effizienteren Anwendung gesehen würden. Bereits die Ergebnisse dieser Umfrage waren von großer Praxisnähe gekennzeichnet, welche im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr verloren ging; dabei ist es gelungen, die aktuelle Mediendiskussion über "Wegsperren für immer“ weitgehend außen vor zu halten und sich auf sinnvolle Änderungen zu beschränken.

II.

Grundlagen der FA

 

1.

Entstehen der FA

 

2.

Sanktionen bei Verstößen

 

3.

FA und Bewährungsaufsicht

III.

Die Neuregelungen

 

1.

Redaktionelle Änderungen

 

2.

Kontaktverbot

 

3.

Drogen- und Alkoholverbot

 

4.

Behandlungsweisung

 

5.

Strafbarkeit von Weisungsverstößen

 

6.

Vorführungsbefehl

 

7.

Vorübergehende Wiederinvollzugsetzung der MR zur Krisenintervention

 

8.

Unbefristete FA

 

9.

FA nach Ablauf der Höchstfrist

 

10.

Ende der FA

 

11.

Fristen

 

12.

Verjährung

 

13.

Sicherheitsverwahrung

 

Ermittlung der Teilungsmasse bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach bestätigtem Insolvenzplan

Dipl.-Kfm., Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Jens Weber, Frankfurt/M.

I.

Einleitung

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV sieht vor, dass, wenn das Insolvenzverfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben wird, für die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters der Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen ist.

Im insolvenzrechtlichen Regelverfahren befindet sich der Ausgangspunkt zur Berechnung der Teilungsmasse als Zahlungsmittelbestand auf dem Insolvenzanderkonto. Da bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplanes das Unternehmen in der Regel fortgeführt wird, hat eine Materialisierung des Wertes der in der Masse vorhandenen Vermögensgegenstände durch eine Verwertung hingegen nicht stattgefunden. Die Feststellung der Menge und des Wertes der Vermögensgegenstände steht noch aus. Daher ist in diesem Fall die Ermittlung der Teilungsmasse der Erstellung eines Jahres- oder Zwischenabschlusses ähnlicher als der Erstellung der Schlussrechnung im Regelinsolvenzverfahren. Dennoch sind insbesondere durch die Berücksichtigung von Aus- und Absonderungsrechten sowie der Trennung der Insolvenz- von Masseverbindlichkeiten insolvenzrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Die Vergütungsverordnung stellt auf den Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ab. Im Folgenden ist daher zunächst der unbestimmte Rechtsbegriff des Schätzwertes i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV mit Inhalt zu füllen (II.). Nachdem der unbestimmte Rechtsbegriff des Schätzwertes definiert ist, soll dargestellt werden, wie der Schätzwert der Masse in der Praxis ermittelt werden kann und insbesondere welchen Dokumenten die Informationen zur Ermittlung des Schätzwertes entnommen werden können (III.). Unter IV. wird erläutert, wie bei der Ermittlung der Teilungsmasse auf der Basis des Schätzwertes vorzugehen ist. Der als wesentlicher Kernpunkt der Ermittlung der Teilungsmasse zu betrachtende Einnahmenüberschuss wird hierbei einer besonderen Betrachtung unterzogen (V.). Im Anhang findet sich ein Berechnungsbeispiel, auf das im Text Bezug genommen werden wird.

II.

Der Begriff des Schätzwertes

III.

Informationsgrundlage

IV.

Vorgehensweise zur Ermittlung der Teilungsmasse

V.

Einnahmeüberschuss aus Unternehmensfortführung

VI.

Zusammenfassung

Entwicklungen im Handels- und Registerrecht seit 2005

- im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2005, 344 ff. -

Dipl.-Rechtspfleger Steffen Kögel, Stuttgart

1.

Anmeldung

 

Das Thema Anmeldung beschäftigt die Rechtsprechung vor allem im Bereich der GmbH: Meldet ein Geschäftsführer die Niederlegung seines Amtes beim Registergericht zur Eintragung an, ist nicht nur die Niederlegungserklärung selbst, sondern auch deren Zugang bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen. Die Niederlegungserklärung, so das OLG Köln, ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 39 Abs. 2 GmbHG handelt es sich dabei um ein Mittel, mit dem durch eine ordnungsgemäße Anmeldung die Vermutung für die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache begründet wird. Anhand dieser Unterlagen soll das Registergericht sachlich prüfen können, ob eine ordnungsgemäße Willensbildung im Hinblick auf die Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers stattgefunden hat. Bei der Beendigung der Vertretungsbefugnis durch einseitige Willenserklärung muss gewährleistet sein, dass das zuständige Gesellschaftsorgan die notwendigen Maßnahmen für eine anderweitige ordnungsgemäße Vertretung ergreifen kann. Im streng formalen registerrechtlichen Verfahren muss der Anmelder einer eintragungspflichtigen Tatsache daher die Willensbildung des Geschäftsführers und den Zugang dieser Willenserklärung bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachweisen. Eine Abtretungsanzeige nach § 40 Abs. 1 GmbHG braucht die Personalien des Abtretenden und des Abtretungsempfängers nicht zu enthalten. Mit der Vorschrift soll nach Auffassung des SchlHolstOLG erreicht werden, dass sich Dritte möglichst zu jeder Zeit und ohne aufwändige Prüfung der Registerdaten einen Überblick über den aktuellen Gesellschafterbestand verschaffen können. Dieses Ziel soll dadurch verwirklicht werden, dass der oder die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet werden, nach jeder Änderung im Gesellschafterbestand eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen. Daneben besteht die Verpflichtung des Notars, die Abtretung des Geschäftsanteils anzuzeigen. Mit der Anzeigepflicht soll nur sichergestellt werden, dass das Registergericht überhaupt Kenntnis von Veränderungen im Gesellschafterbestand erlangt. Die Anzeige des Notars soll Anhaltspunkte für einen Gesellschafterwechsel geben, um sodann die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste anzufordern und ggf. zu erzwingen. Daraus folgt, dass die Anzeige des Notars nur Hilfsfunktion hat. Informationsgrundlage für Dritte soll allein die Gesellschafterliste sein. Die Gebühr für die Entgegennahme der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) entsteht auch dann, wenn die eingereichte Liste tatsächlich keinerlei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen ausweist.

Zeitaufwändig, aber nach wie vor erforderlich, sind besondere Nachweise bei der Anmeldung von Handwerk-GmbHs. Das OLG Frankfurt weist in Konformität mit der bisherigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Eintragung einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks vorsieht, im Handelsregister nur erfolgen kann, wenn der Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder ein diesbezügliches Negativattest vorgelegt wird. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwanges sei durch die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG dem Registergericht entzogen. Hierüber hätten im Streitfall die Verwaltungsgerichte zu befinden. Diese Aussage trifft zu. Das gesamte Verfahrensprocedere erscheint aber nicht mehr zeitgemäß. Im konkret entschiedenen Fall wurde der Betrieb eines Friseurgewerbes angemeldet. Es sind keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe erkennbar, warum der Betrieb eines Friseurgewerbes erlaubnispflichtig ist, während Gewerbezweige, von denen eine wesentlich größere Gefährdung ausgehen kann, einer besonderen Genehmigung nicht bedürfen.

Der EuGH hat entschieden, dass die Art. 43 und 48 EG der Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat in das Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung abhängig gemacht wird. Bei einer Anmeldung zum Vereinsregister nach § 67 BGB obliegt dem Gericht in materieller Hinsicht im Allgemeinen nur eine Prüfung dahin, ob die Eintragung durch den Inhalt der beigefügten Urkunden gerechtfertigt wird oder ob sich insoweit Bedenken ergeben. Begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der in den Urkunden angegebenen Tatsachen hat das Gericht nach § 12 FGG nachzugehen. Für das Rechtsbeschwerdegericht ist die Prüfung dahingehend eingeschränkt, ob solche Zweifel möglich sind. Einen Überblick über das neue elektronische Handels- und Unternehmensregister und die Auswirkungen auf das Registerverfahren gibt Ries. Auswirkungen der Novellierung der Handwerksordnung auf die Eintragung von GmbH erläutert Kögel. Bettendorf widmet sich dem Thema elektronische Dokumente und Formqualität. Schließlich sei auf den Aufsatz von Malzer zum Thema elektronische Beglaubigung und Medientransfer durch den Notar nach dem Justizkommunikationsgesetz hingewiesen.

2.

Firmenrecht

 

a)

Firmenwahrheit

 

b)

Individualisierung

 

c)

Firmenfortführung

 

d)

Firmenlöschung

3.

Prokura

4.

Personenhandelsgesellschaften

 

a)

Kommanditist

 

b)

Komplementär

 

c)

Behandlungsweisung

5.

GmbH-Recht

 

a)

Vorgesellschaft

 

b)

Sitz der Gesellschaft

 

c)

Geschäfstführer

 

d)

Gesellschaftsvertrag

 

e)

Liquidation

 

f)

Löschung

6.

Internationales Gesellschaftsrecht

7.

Bilanzrecht

8.

Verschmelzung und Umwandlung

9.

Aktiengesellschaften

10.

Veröffentlichung

11.

Partnerschaftsgesellschaften

12.

Vereinsrecht

13.

Genossenschaften


Anmerkung

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Rechtsprechung

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

BGB §§ 1093, 313 (Erlöschen eines Wohnungsrechts)

BGH, Urteil vom 19.1.2007, V ZR 163/06

1. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.

2. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.

BGB §§ 875, 959; EGBGB Art. 233 § 2 b (Selbständiges Gebäudeeigentum)

BGH, Urteil vom 12.1.2007, V ZR 268/05

a) Die für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gegebene Begründung der Flurneuordnungsbehörde, selbständiges Gebäudeeigentum eines Beteiligten liege nicht vor, bindet die Zivilgerichte nicht. Diese haben vielmehr, wenn es weder zu einem Grundbuchverfahren nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 4 EGBGB noch zu einer Feststellung der zuständigen Zuordnungsbehörde nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB kommt, selbst zu prüfen, ob Gebäudeeigentum besteht.

b) Selbständiges Gebäudeeigentum konnte auch vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14.7.1992 (BGBl. I S. 1257) am 21.7.1992 nicht durch schlichte Vereinbarung der Parteien aufgegeben werden, sondern nur durch Aufgabe nach § 875 BGB, durch Dereliktion nach § 959 BGB oder durch Wiederherstellung des Bestandteilverbunds mit dem Grundstück im Wege der Übereignung an den Grundstückseigentümer nach § 929 Satz 2 BGB.

c) Seitdem ist die Aufgabe nur durch Abgabe einer Verzichtserklärung und Löschung des Gebäudeeigentums im Gebäudegrundbuch nach § 875 BGB oder, bei Fehlen eines Gebäudegrundbuchs, durch Einreichung einer notariell beurkundeten Aufgabeerklärung bei dem Grundbuchamt möglich.

BGB § 883 (Vormerkung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks)

OLG München, Beschluss vom 30.1.2007, 32 Wx 9/07

1. Eine Vormerkung ist nur geeignet, einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung zu sichern, nicht aber, ihn zu begründen. Das Grundbuchamt darf deswegen eine Vormerkung auf Bestellung einer Reallast, die den jeweiligen Eigentümer verpflichtet, nicht eintragen.

2. Eintragungsfähig ist jedoch eine Vormerkung, die lediglich den Anspruch gegen den derzeitigen Eigentümer sichert, auch wenn diese im Ergebnis wegen § 888 Abs. 1, § 883 Abs. 2 BGB den jeweiligen Eigentümer bindet.

GBO §§ 5, 6; BGB § 890 (Zuständiges Gericht für die Eintragung einer Vereinigung)

OLG Hamm, Beschluss vom 18.1.2007, 15 Sbd 1/07

1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Eintragung der Vereinigung von Grundstücken, über die Grundbücher in verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden, löst keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Eintragung aus, setzt aber voraus, dass nach Einschätzung des Bestimmungsgerichts überwiegende Erfolgsaussichten für den Vereinigungsantrag bestehen.

2. Ein erhebliches Bedürfnis für die Zulassung der Vereinigung kann bei der Bestellung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken bestehen, die eine einheitliche Bahnanlage bilden.

GBO § 18 Abs. 2 S. 1, § 53 (Schutzwirkung der Vormerkung von Amts wegen)

OLG München, Beschluss vom 16.1.2007, 32 Wx 163/06

1. Das Grundbuch ist nicht mehr unrichtig, wenn das GBA zwar entgegen § 18 Abs. 2 S. 1 GBO die Eintragung eines Schutzvermerks unterlassen, mittlerweile aber nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung seinerseits den Eintragungsantrag endgültig zurückgewiesen und dies dem Antragsteller mitgeteilt hat.

2. Ob die Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde, ist dabei ohne Bedeutung.

ZPO §§ 866, 867; GBV § 15 (Bezeichnung der WE- Gemeinschaft als Gläubiger)

LG Bremen, Beschluss vom 2.3.2007, 3 T 137/07

Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft genügt die Bezeichnung der Lage der Wohnanlage unter Angabe der Straße und Hausnummer.

GBO § 35 Abs. 1; EGBGB Art. 25 (Vorlage eines Erbscheins)

LG München I, Beschluss vom 5.2.2007, 13 T 13484/06

Lässt sich einem notariellen Testament im Wege der Auslegung zweifelsfrei entnehmen, dass die Beteiligte im Grundbuchverfahren befreite Vorerbin des Erblassers nach deutschem Recht ist, ist die Vorlage eines Erbscheins für die Eintragung der befreiten Vorerbin in das Grundbuch nicht erforderlich.

Familien- und Vormundschaftsrecht

BVerfGG § 81 a; VBVG §§ 4, 5 (Betreuervergütung)

BVerfG, Beschluss vom 6.2.2007, 1 BvL 10/06

Zur Frage, ob

a) §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) betreffend die Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht im Sinne von § 1836 d BGB mittellosen Betreuten mit dem Grundgesetz insofern vereinbar sind, als diese Vorschriften sowohl für den pauschalierten Stundensatz gemäß § 5 VBVG als auch für den Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG von den Sonderfällen in § 6 VBVG abgesehen in keinem Fall Ausnahmen für besonders aufwändige und schwierige Betreuungen vorsehen,

b) die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit danach der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 VBVG auch Kosten für Aufwendungen des Berufsbetreuers abdeckt, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB darstellen und die nicht zu den gewöhnlichen mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehören, namentlich Reisekosten zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- bzw. Dienstort des Betreuers.

BGB §§ 1899, 1908 b Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3 (Entlassung eines Betreuers bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung)

OLG München, Beschluss vom 7.2.2007, 33 Wx 210/06

1. Bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung ist es ein Entlassungsgrund für zumindest einen der beiden Betreuer, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Mitbetreuung entfallen ist.

2. Die entsprechende Entscheidung des Vormundschaftsgericht bedarf als Eingriff in die Rechte eines Beteiligten einer nicht nur formelhaft den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründung. Das gilt vor allem dann, wenn im Vorfeld der Entscheidung mehrere Entlassungsgründe (hier: zerrüttetes Verhältnis der Mitbetreuer und mangelnde persönliche Eignung eines von ihnen) erörtert wurden.

3. Ficht der entlassene Betreuer die Entscheidung an und verlangt zugleich neben seiner Wiedereinsetzung die Entlassung des verbliebenen Betreuers, hilfsweise die Bestellung eines Dritten als Einzelbetreuer, hat grundsätzlich das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz eine abschließende Entscheidung über die Fortführung der Betreuung zu treffen. Es ist ihm verwehrt, lediglich die Entlassung des Mitbetreuers aufzuheben und weitere Prüfungen von Amts wegen dem VormG zu überlassen.

Erb- und Nachlassrecht

BGB § 2325 (Kein Ergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten)

BGH, Urteil vom 14.2.2007, IV ZR 258/05

Vereinbart der Erblasser, nachdem er ein Grundstück schenkweise übertragen hat, nachträglich ein volles Entgelt für dieses Grundstück und die daraus vom Erwerber bereits gezogenen Nutzungen, steht dem Pflichtteilsberechtigten beim Erbfall kein Ergänzungsanspruch wegen der ursprünglichen Schenkung zu.

BGB § 2199 Abs. 2, § 2227 Abs. 1 (Verhältnis zwischen Entlassung und Ernennung eines Nachfolgers im Testamentsvollstreckeramt)

OLG Hamm, Beschluss vom 15.1.2007, 15 W 277/06

1. Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann auch darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.

2. Ist dem Testamentsvollstrecker durch die letztwillige Verfügung das Recht zur Ernennung eines Nachfolgers eingeräumt worden, so muss ihm vor dem Wirksamwerden seiner Entlassung Gelegenheit gegeben werden, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Handels- und Registerrecht

GmbHG § 65; BGB § 163 (Eintragung der Auflösung einer Gesellschaft und eines Liquidators)

OLG Hamm, Beschluss vom 8.2.2007, 15 W 34/07 u. 414/06

1. Beschließen die Gesellschafter einer GmbH die Auflösung der Gesellschaft und Bestellung eines der Geschäftsführer zum Liquidator unter der Befristung (§ 163 BGB), dass die Wirkungen jeweils zum 31.12. des Jahres eintreten sollen, so bewirkt dies nicht, dass die nach § 65 GmbHG erforderliche verfahrensrechtliche Anmeldung zum Handelsregister von einer Bedingung abhängig gemacht wurde und deshalb unwirksam ist.

2. Das Registergericht kann in diesen Fällen die Eintragung wegen der Regelung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung erst in dem Jahr eintragen, in dem die Wirkungen der Beschlussfassung eintreten sollen.

HGB § 25 Abs. 2 (Eintragung eines Haftungsausschlusses)

OLG München, Beschluss vom 6.2.2007, 31 Wx 103/06

Eine Eintragung eines Haftungsausschlusses, die frühestens nach Ablauf von sieben Monaten seit Geschäftsübernahme durch den neuen Rechtsträger erfolgen kann, vermag die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Rechtsträger sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereit, nicht mehr zu beseitigen.

Prozesskostenhilfe- und Beratungsrecht

BerHG § 3 (Betreiber einer Verbraucherinsolvenzberatung)

BVerfG, 3. Kammer, Beschl. v. 4.12.2006, 1 BvR 1198/06

Der Betreiber einer Verbraucherinsolvenzberatung, die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als "geeignete Stelle“ anerkannt ist, kann seine Dienste als Beratungshilfe nicht aus der Landeskasse vergütet erhalten.

ZPO §§ 106, 126, 567, 569 (Kostenausgleich, PKH- Bewilligung)

Brandenbg. OLG, Beschluss vom 16.1.2007, 6 W 9/07

1. Die bedürftige Partei ist am Verfahren der Kostenfestsetzung gemäß § 126 ZPO nicht unmittelbar beteiligt. Antragsteller ist der ihr beigeordnete Rechtsanwalt, Antragsgegner ist der Prozessgegner.

2. Ausnahmsweise kann die bedürftige Partei gegen den zugunsten des ihr beigeordneten Rechtsanwalts ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel einlegen, wenn sie geltend macht, ihr werde zu Unrecht die Einziehungsbefugnis hinsichtlich ihres Kostenerstattungsanspruchs gegen den Prozessgegner entzogen. Gegner eines solchen Rechtsmittels ist der ihr beigeordnete Anwalt.

3. Sind die Kosten nach Bruchteilen verteilt und ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so sind die Parteikosten gleichwohl so zu berechnen, wie wenn keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Es ist innerhalb eines einzigen Beschlusses eine Ausgleichung gemäß § 106 ZPO vorzunehmen, dies auch dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren gemäß § 126 ZPO beitreibt.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 83 Nr. 6, § 28 Abs. 2; ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2 (Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite)

BGH, Beschluss vom 25.1.2007, V ZB 47/06

Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des Rechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt.

ZVG §§ 26, 28, 29; BGB § 883 Abs. 2; ZPO § 91 Abs. 1, § 91 a Abs. 1, § 574 (Eigentumsumschreibung nach Beschlagnahme)

BGH, Beschluss vom 25.1.2007, V ZB 125/05

1. Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens.

2. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklären.

ZVG § 156 Abs. 2, §§ 157, 159 (Nachträgliche Änderung des Teilungsplans)

BGH, Beschluss vom 1.2.2007, V ZB 80/06

1. Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.

2. Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abänderung des Teilungsplans geltend machen.

ZVG § 71 Abs. 1 (Eigengebot eines Gläubigervertreters)

LG Potsdam, Beschluss vom 23.11.2006, 5 T 695/06

Das Eigengebot eines Terminsvertreters eines Kreditinstituts im ersten Versteigerungstermin unterhalb der Betragsgrenze nach § 85a Abs. 1 ZVG ist grundsätzlich wirksam. Das Gebot ist nicht rechtsmissbräuchlich, der Bieter macht nur von einer im Gesetz stehenden Möglichkeit Gebrauch (gegen BGH Rpfleger 2006,144).

Insolvenzrecht

InsO § 174 Abs. 2, § 184 Satz 1, § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 a (Unerlaubte Handlung, Feststellungsklage)

BGH, Urteil vom 18.1.2007, IX ZR 176/05

a) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.

b) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.

InsO §§ 56 bis 59; ZPO §§ 42 ff., 406 (Sonderinsolvenzverwalter, Befangenheitsantrag)

BGH, Beschluss vom 25.1.2007, IX ZB 240/05

a) Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine Anwendung.

b) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.

InsO § 296 Abs. 1 Satz 1 (RSB-Versagungsgründe)

BGH, Beschluss vom 8.2.2007, IX ZB 88/06

Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen.

Strafrecht, Strafverfahrensrecht

RVG VV 6101 (Teilnahme an der Anhörung des Verfolgten)

OLG Dresden, Beschluss vom 6.2.2007, OLG 33 Ausl 84/06

Dem im Auslieferungsverfahren nach § 40 Abs. 2 IRG bestellten Beistand steht für die Teilnahme an der Anhörung des Verfolgten (§ 28 IRG) keine Terminsgebühr nach 6101 RVG VV zu. Die Anhörung stellt keine Verhandlung im Sinne von 6101 RVG VV dar.

RVG §§ 15, 16; RVG VV 7002 (Dieselbe Angelegenheit)

Saarl. OLG, Beschluss vom 15.12.2006, 1 Ws 249/06

Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren bildet mit dem sich an dieses anschließende gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszugs dieselbe Angelegenheit, sodass die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach 7002 RVG VV nur einmal entsteht.

Kostenrecht

RVG VV 3104, 3105 (Entstehung der vollen Terminsgebühr)

BGH, Beschluss vom 24.1.2007, IV ZB 21/06

Die volle Terminsgebühr entsteht für den Klägervertreter auch dann, wenn der Beklagte im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, der Klägervertreter aber über den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils hinaus mit dem Gericht die Zulässigkeit seines schriftsätzlich angekündigten Sachantrags erörtert oder mit dem persönlich anwesenden Beklagten Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung bespricht.

RVG § 2; RVG VV 3202, 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 (Entstehung einer Terminsgebühr)

BGH, Beschluss vom 27.2.2007, XI ZB 38/05

Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß 3202 i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 (Wohnungseigentümergemeinschaft, Erhöhungsgebühr)

BGH, Beschluss vom 8.2.2007, VII ZB 89/06

Haben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist diese erhoben worden, bevor der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat (BGH, Beschluss vom 2.6.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154 [= Rpfleger 2005,521]), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig.

RVG VV 1002, 1005 (Entstehung der Erledigungsgebühr)

BSG, Urteil vom 7.11.2006, B 1 KR 13/06 R

Für das Entstehen einer Erledigungsgebühr kommt es auf die auf Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts an. Im Widerspruchsverfahren erfordert dies regelmäßig eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht.

FGO § 139 Abs. 1, § 149 Abs. 1; ZPO § 91 (Avalprovision)

FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.1.2007, 3 KO 7/03

Die Kosten einer Sicherheitsleistung zur Abwendung (Avalprovision) einer Vollziehung eines Steuerbescheids sind erstattungsfähige Kosten des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nach § 139 Abs. 1 FGO.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.02.2007 - 25.03.2007

BGBl. I

Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG) vom 22. März 2007, BGBl. I 2007 S. 354

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007, BGBl. I 2007 S. 358

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007, BGBl. I 2007 S. 368

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007, BGBl. I 2007 S. 370

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007, BGBl. I 2007 S. 509

Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007, BGBl. I 2007, 513

Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 17. April 2007, BGBl. I 2007 S. 529

BGBl. II

Berichtigung der Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 14. März 2007 <Geltung für Ukraine> BGBl. II 2007 S. 408

Länderreport

Baden-Württemberg

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 20. März 2007, GBl. 2007 S. 183

Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung für die Laufbahn des Amtsanwalts (AOAmtsanw) vom 8. März 2007, GBl. 2007 S. 189

Bremen

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz – BremJStVollzG) vom 27. März 2007, GVBl. 2007 S. 233

Niedersachsen

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen (ERVVO-Register) vom 4. April 2007, GVBl. 2007 S. 134

Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom 13. März 2007, GVBl. 2007 S. 17

 

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Gassen, Die Form der elektronischen Notarurkunde, RNotZ 2007, 142

Gehse, Die Veräußerung von landwirtschaftlichem Grundbesitz unter besonderer Berücksichtigung öffentlicher Subventionen, RNotZ 2007, 61

Heßeler/Kleinhenz, Der weite Weg zur Grundbuchfähigkeit der GbR, NZG 2007, 250

Köhler, Das neue Wohnungseigentumsgesetz – ein Überblick, NotBZ 2007, 113

Terner, Zur Anwendbarkeit des § 1059a BGB auf einzelkaufmännische Unternehmen, ZfIR 2007, 228

Tielmann/Schulenburg, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundbuchfähig, BB 2007, 845

Familien- und Vormundschaftsrecht

Bornhofen, Das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts, StAZ 2007, 33

Gaaz, Scheinvaterschaften. Zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft, StAZ 2007, 75

Götsche, Das Elterngeld im Unterhaltsrecht, FamRB 2007, 120

Helms, Die missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, StAZ 2007, 69

Jaeger, Prüfung des Kindeswohls bei Übertragung des Sorgerechts auf den zuvor nach § 1626a II BGB nicht sorgeberechtigten Vater, FPR 2007, 101

Ludyga, Rechtmäßigkeit von medizinischen Zwangsmaßnahmen bei einer Unterbringung gemäß § 1906 BGB, FPR 2007, 104

Erb- und Nachlassrecht

Rugullis, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren: ein Rechtsfolgenvergleich, ZEV 2007, 156

Zimmer, Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen bei Geschäftsunfähigkeit des Widerrufsgegners, ZEV 2007, 159

Handels- und Registerrecht

Apfelbaum/Bettendorf, Die elektronische beglaubigte Abschrift im Handelsregisterverkehr, RNotZ 2007, 89

Bielfeldt, Die Prüfung von Handelsregisteranmeldungen, RpflStud 2007, 35

Schmidt, Wirtschaftliche Betätigung und Idealverein: Rechtsfolgen einer Überschreitung des "Non-Profit“-Privilegs, ZIP 2007, 605

Weikart, Elektronischer Rechtsverkehr für Notare: Bestandsaufnahme und Ausblick, NotBZ 2007, 73

Prozesskostenhilfe- und Beratungsrecht

Fischer, Prozesskostenhilfe – Bewilligung für die Berufungsinstanz bei Erfolgsaussichten unterhalb der Berufungssumme? MDR 2007, 437

Nickel, Verwertung einer Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe, FamRB 2007, 81

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Beier/Haut, Herausgabevollstreckung gemäß § 883 ZPO aufgrund des Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung als Vollstrekkungstitel, DGVZ 2007, 33

Holzer, Der Hinterbliebenenbegriff im Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, ZVI 2007, 113

Keller, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess (1), Jura 2007, 241

Stöber, Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, NJW 2007, 1242

Wimmer, Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge unter besonderer Berücksichtigung der Hinterbliebenenversorgung, ZInsO 2007, 281

Insolvenzrecht

Anlauf, Die Restschuldbefreiung – ein Novum im deutschen Recht? DZWIR 2007, 146

Böttcher, Zwangshypothek und Insolvenzeröffnung, NotBZ 2007, 86

Büttner, Der Schutz des unredlichen Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren, ZVI 2007, 116

Gundlach/Frenzel/Strandmann, Der § 93 Abs. 5 AktG in der Insolvenz, DZWIR 2007, 142

Lüke, Die Aufnahme des Insolvenzverwalters in die gerichtliche Vorauswahlliste – Irrwege bei Ausübung des freien Auswahlermessens, ZIP 2007, 701

Pape, Rechtsprechungsüberblick zum Regelinsolvenzverfahren für die Jahre 2004 – 2006, ZInsO 2007, 337

Straf- und Strafverfahrensrecht

Ambos, Gewahrsamlose "Zueignung“ als Unterschlagung? GA 2007, 127

Heger, Die Rolle des Opfers im Strafverfahren, JA 2007, 244

Wagemann, Der betrügerische Vollstreckungsauftrag, GA 2007, 146

Kostenrecht

Burhoff, Die Rechtsprechung zur Abrechnung im Strafverfahren, insbesondere nach den Teilen 4 und 5 VV RVG, in den Jahren 2004–2006 (Teil 1), StraFo 2007, 134

Enders, Verbindung und Trennung – Teil I, JurBüro 2007, 169

Hansens, Einklagen der vollen Geschäftsgebühr, RVGreport 2007, 121

Hansens, Aktuelle Änderungen des RVG – Teil II, RVGreport 2007, 125

Hansens, Berechnung der Postentgeltpauschale bei Beratungshilfe, RVGreport 2007, 133

Mock, Wertberechnung bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, RVGreport 2007, 130

Onderka, Anwaltskosten im Berufungsverfahren, AGS 2007, 221

Schneider, N., Probleme der "neuen“ Umsatzsteuer im Mahn- und Vollstreckungsverfahren“, NJW 2007, 1035

Sturm, Die Kosten im Beschwerdeverfahren um ein Richterablehnungsgesuch, MDR 2007, 382

Buchbesprechungen

Zöller: Zivilprozessordnung. Begründet von Richard Zöller. Bearbeitet von Reinhold Geimer, Reinhard Greger, Peter Gummer, Kurt Herget, Hans-Joachim Heßler, Peter Philippi, Kurt Stöber und Max Vollkommer. 26. Aufl. 2007. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 3.083 S., geb., 154,80 e

RiAG Dr. Martin Menne, zzt. Bundesministerium der Justiz, Berlin

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. Hrsg. von Prof. Dr. Dres. h.c. Karsten Schmidt, Univ. Bonn, Vizepräs. d. Bucerius Law School in Hamburg. Redakteur: Prof. Dr. Dres. h.c. Karsten Schmidt. Bearbeitet von Prof. Dr. Dres. h.c. Karsten Schmidt, Prof. Dr. Peter O. Mülbert und Prof. Dr. Barbara Grunewald. 2. Auflage 2007. Verlag C. H. Beck/Verlag Franz Vahlen, München. XXVIII, 747 S. Leinen.

Band 3: Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft. Dritter Abschnitt. Stille Gesellschaft §§ 161–237. Konzernrecht der Personengesellschaften. Einzelpreis 148 e

RiAG Robin Melchior, Berlin

Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens. Leitfaden für Gläubiger, Schuldner und Rechtspfleger. Von Dr. Karl-Alfred Storz, Stuttgart. 10 Auflage, 2007. Verlag C. H. Beck, München. XXIX, 780 Seiten, kart. 65 e

Dipl.-Rechtspfleger Horst Klawikowski, Balve/Menden

Bassenge/Roth: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Rechtspflegergesetz. Bearbeitet von Dr. Peter Bassenge, Vorsitzender Richter am LG Lübeck a. D. und Prof. Dr. Herbert Roth, Universität Regensburg. 11. neu bearbeitete Auflage, 2007. Verlag C. F. Müller, Heidelberg. XL, 859 Seiten, geb., 89 e

Prof. Udo Hintzen, Berlin

Das Recht der elterlichen Sorge. Von Dipl.-Rechtspflegerin Dagmar Zorn, Berlin. Verlag W. de Gruyter, Berlin, 2006. 388 Seiten, geb. 88 e

Prof. Udo Hintzen, Berlin

 

Aktualisierung: 19.05.2007