Das neue Heft 2|2007 vom
Februar 2007
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete
Entscheidungen
Abhandlungen
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Wertpapierrechtliche Entwicklungen und Schlussfolgerungen für die Wahrung der Mündelsicherheit von Anlagen |
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Prof. Dr. Ingo Fritsche, Fachhochschule für Rechtspflege NRW |
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I. |
Vorbemerkung | |||
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Der Rechtspfleger beim Familiengericht und beim Vormundschaftsgericht hat vielfältige Aufgaben bei der Beaufsichtigung der Eltern, Vormünder und Betreuer. Diese beziehen sich unter anderen auf die Wahrung der Vermögensrechte der unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung stehenden Personen. Wenn der Rechtspfleger auch in komplizierten vermögensrechtlichen Fällen gutachterliche Hilfe heranziehen kann, so wird er sich doch auch selbst professionelles Wissen zu Problemen der Vermögensanlage und Vermögensverwaltung aneignen, um der Vielfalt der täglichen Aufgaben gewachsen zu sein. Dabei wird er zunehmend mit Begriffen des Kapitalmarktes in Berührung kommen. Die klassische Bestimmung des Wertpapierbegriffs, wie sie heute noch vielfach in Lehrbüchern und anderen Veröffentlichungen enthalten ist, kann die dort vollzogenen Entwicklungen aber nur bedingt widerspiegeln. Erinnert sei daran, dass im modernen Kapitalmarkt Wertpapiere i. d. R. papierlos begeben und gehandelt werden. Die Verbriefung erfolgt gem. § 9 a DepotG in Form von Globalurkunden, die von Wertpapiersammelbanken verwaltet werden. Der Auslieferungsanspruch wird gem. § 9 a Abs. 3 DepotG durch die Emissionsbedingungen abbedungen. Zudem haben zunehmend Begriffe des Kapitalmarktes, wie etwa "Anleihen“ oder "Ranking“ Eingang in das Wertpapiergeschäft gefunden. Diese Begriffe sind z. T. juristisch schwer fassbar, weil sie entweder Beschreibungen für Gruppen von verschiedenen Anlageformen sind oder keinen direkten Bezug zu Rechtsvorschriften haben (so z.B. das Ranking von Anlagen). Gleichwohl müssen sich Vormünder, Betreuer und Mitarbeiter der Vormundschaftsgerichte im Rahmen ihrer Verantwortung für die Verwaltung von Mündel- und Betreutenvermögen mit den Bedingungen des modernen Wertpapierhandels und den dort üblichen Begriffen auseinandersetzen. Nicht zuletzt haben sich durch das "Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts“ aus dem Jahre 2005 Veränderungen bei der Gewährträgerhaftung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute vollzogen, die bei der Beurteilung der Mündelsicherheit ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Der nachfolgende Beitrag will eine Übersicht zu den dabei auftretenden Problemen geben und Lösungsansätze anbieten. | ||||
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II. |
Der Wertpapierbegriff | |||
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1. |
"Klassischer Wertpapierbegriff" | ||
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2. |
Kapitalmarktrechtlicher Wertpapierbegriff | ||
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III. |
Erwerb von Wertpapieren | |||
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1. |
Besonderheiten des Kapitalmarktes | ||
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2. |
Erwerberschutz | ||
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IV. |
Wertpapiere als mündelsichere Anlagen | |||
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1. |
Subjektive und objektive Mündelsicherheit im BGB | ||
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2. |
Begriffe des Kapitalmarktes | ||
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a) |
Anleihen | ||
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b) |
Fondspapiere | |
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3. |
Objektiv mündelsichere Forderungen gem. § 1807 Abs. 1 Ziff. 1 BGB | ||
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4. |
Objektiv mündelsichere Anlagen gem. § 1807 Abs. 1 Ziff. 2 BGB | ||
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5. |
Objektiv mündelsichere Forderungen gem. § 1807 Abs. 1 Ziff. 3 BGB | ||
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6. |
Für mündelsicher erklärte Wertpapiere oder Forderungen gem. § 1807 Abs. 1 Ziff. 4 BGB | ||
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7. |
Subjektiv mündelsichere Institutionen § 1807 Abs. 1 Ziff. 5 BGB | ||
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V, |
Prüfung der Mündelsicherheit | |||
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1. |
Prüfungsmaßstäbe | ||
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a) |
Riskante und insbesondere spekulative Anlagen sollten trotz Gewinnaussichten ausscheiden, weil sie eine Gefährdung des Mündelvermögens darstellen. | ||
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b) |
Geschäfte, die gegenüber den Anlagen nach § 1807 keine Vorteile bieten sind ebenfalls nicht genehmigungsfähig weil der wirtschaftliche Vorteil gegenüber den vom Gesetzgeber für mündelsicher erachteten Anlageformen nicht erkennbar ist.64 Bei Anlegung von Mündelgeld bei ausländischen Kreditinstituten mit Filialen in Deutschland ist zu prüfen, ob diese einem Einlagensicherungsfonds (s. unten) angehören. | |||
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c) |
Anlagen, die der steuerlichen Entlastung des Mündelvermögens dienen (Abschreibungsinvestitionen) sind auf ihren langfristigen Effekt hin zu überprüfen. Solche Anlagen können sich nach einer gewissen Phase steuerlicher Entlastung in Hinblick auf die Folgekosten als wirtschaftlich nachteilig erweisen. | |||
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d) |
Darlehn aus dem Mündelvermögen an die Eltern oder einen Elternteil | |||
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Qualitätssicherung
bei der Bestellung |
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Roman Paulus, Düsseldorf |
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Die deutschen Insolvenzverwalter fordern eindringlich höhere Qualitätsstandards bei der Auswahl von Spezialisten. Dadurch sollen Einzelfälle von Veruntreuungen bis zu 60 Mio. Euro, wie sie vermehrt in die Medien gekommen sind, vermieden werden und der Gefahr der Zunahme solcher Fälle, die ihre Ursache in der ansteigenden Zahl von Verbraucherinsolvenzen, die sich oft als Zuzahlgeschäft erweisen, begegnet werden. Der Ruf nach bestimmten Standards, nach denen die Insolvenzanwälte bestellt werden, wird aus diesen Gründen lauter. Das sieht auch der Verband der Insolvenzverwalter (VID) so. Dessen Vorsitzender Siegfried Beck betonte unlängst auf einer VID-Tagung, dass verbindliche Berufsrichtlinien ein wesentliches Instrument zur Qualitätssicherung der Arbeit von Insolvenzverwaltern seien. Der folgende Beitrag beleuchtet das Bedürfnis einer Einführung bestimmter Standards und setzt sich mit konkreten Umsetzungsmöglichkeiten zur Qualitätssicherung bei der Insolvenzverwalterbestellung auseinander. | |||
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I.
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Notwendigkeit bestellungsrelevanter Standards | ||
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II. |
Heranzuziehende Standards | ||
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1. |
Ausreichende Bonität | |
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a) |
Relevanz dieses Kriteriums |
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b) |
Anforderungen an ausreichende Bonität |
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c) |
Erforderlichkeit eines Ausnahmetatbestandes |
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2. |
Branchenmäßige Spezialisierung | |
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3. |
Ausbildung | |
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4. |
Erreichbarkeit für das Insolvenzgericht | |
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III. |
Verbindlichkeit dieser Kriterien | ||
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IV |
Richterliches Begründungserfordernis | ||
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V, |
Einführung eines Berufsrechts der Insolvenzverwalter | ||
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VI. |
Transparenz | ||
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VII. |
Fazit | ||
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Zu hoffen bleibt, dass der Gesetzgeber die Entscheidung des BVerfG zum Anlass nimmt, auch das Auswahlverfahren "transparent“ zu gestalten. Der insolvenzbezogene Rechtsverkehr würde aus vorgenannten Gründen wesentlich erleichtert werden. Insbesondere würde den Insolvenzrichtern durch Einführung bestimmter Standards eine erhebliche Entscheidungserleichterung geboten. Zugleich bliebe allen Bewerbern die Möglichkeit auf die Auswahl aktiv, beispielsweise durch Fortbildungsmaßnahmen, Einfluss zu nehmen. Nicht zuletzt würde man den tragenden Prinzipien unserer Rechtsordnung, dem Bestimmtheitsgebot durch Rechtsklarheit und dem Schutz der Grundrechte, Rechnung tragen. | |||
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Rechtsprechung |
| Rechtspflegerrecht |
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ErbbauVO § 9 a Abs. 1 (Erhöhung des Erbbauzinses) BGH, Urteil vom 6.10.2006, V ZR 20/06 |
Ist in einem vor dem Inkrafttreten des § 9 a ErbbauVO (23.1.1974) geschlossenen Erbbaurechtsvertrag die Höhe des Erbbauzinses in der Weise an den Grundstückswert gekoppelt, dass in bestimmten Zeitabständen die ¾nderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, wenn sich der Grundstückswert um einen bestimmten Prozentsatz geändert hat, kann die ergänzende Vertragsauslegung ergeben, dass eine Erhöhung des Erbbauzinses auch dann möglich ist, wenn seit der letzten Erhöhung der Grundstückswert nicht oder nicht in dem vereinbarten Maß gestiegen ist, die vorhergehende Erhöhung jedoch wegen der Kappungsgrenze in § 9 a Abs. 1 ErbbauVO nicht die nach der Vereinbarung mögliche Höhe erreicht hat.
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GBO § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 71 (Antragsrecht zur Löschung einer Zwangshypothek) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.10.2006, I-3 Wx 165/06 |
Im Grundbuchverfahren kann der Vormerkungsberechtigte als lediglich mittelbar Betroffener nicht geltend machen, eine Sicherungshypothek sei zu Unrecht eingetragen worden.
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GBO § 19; WEG § 7 Abs. 3 (Sondernutzungsrecht im Grundbuch) OLG München, Beschluss vom 12.9.2006, 32 Wx 133/06 |
Ist im Grundbuch ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums an einer Wohnung bereits wirksam durch eine Bezugnahme auf die Teilungserklärung eingetragen, besteht kein Anspruch der Berechtigten mehr auf ausdrückliche Verlautbarung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch.
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GBO § 71 (Beschwerderecht des Eigentümers) OLG München, Beschluss vom 10.8.2006, 32 Wx 113/06 |
Einem Beschwerdeführer, der sich mit der Beschwerde gegen seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch wendet, fehlt hierfür die Beschwerdeberechtigung.
| Familien- und Vormundschaftsrecht |
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FGG §§ 13 a, 27; ZPO §§ 103, 574 (Zuständigkeit für die sofortige weitere Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) BGH, Beschluss vom 28.9.2006, V ZB 105/06 |
Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist – soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist – auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat v. 30.9.2004, V ZB 16/04, NJW 2004,3412 [= Rpfleger 2005,22]; insoweit Aufgabe von Senat v. 9.3.2006, V ZB 164/05, NJW 2006,2495 [= Rpfleger 2006,438]).
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FGG §§ 19, 20, 69 g, 69 i (Aufhebung der Betreuung) OLG München, Beschluss vom 24.8.2006, 33 Wx 222/05 |
1. Hebt das Amtsgericht eine Betreuung auf, weil es den bisherigen Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen muss und der geschäftsfähige Betroffene die Bestellung eines anderen Betreuers ablehnt, so steht dem bisherigen Betreuer ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung zu.
2. Stellt sodann das Beschwerdegericht fest, dass mangels psychischer Erkrankung eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, so kann es die insoweit nicht entscheidungserhebliche Frage der Eignung des Betreuers und seine Pflichtverletzungen nicht zu einem eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen.
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BGB § 1899 Abs. 1; VBVG § 5 (Vergütung mehrerer Berufsbetreuer) OLG Hamm, Beschluss vom 9.10.2006, 15 W 141/06 |
Mehreren Berufsbetreuern, die im Sinne des § 1899 Abs. 1 BGB für je gesonderte Aufgabenkreise bestellt worden sind, steht jeweils eine Vergütung nach dem vollen pauschalen Stundenansatz gem. § 5 VBVG zu.
| Erb- und Nachlassrecht |
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BGB § 2032; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (Keine Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft) BGH, Beschluss vom 17.10.2006, VIII ZB 94/05 |
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146,341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163,154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
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BGB §§ 2274, 2276, 127 a, 242; FGG § 12 (Erbvertrag im gerichtlichen Vergleich) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2006, I-3 Wx 185/06 |
1. Soll in einem gerichtlichen Vergleich zugleich ein Erbvertrag geschlossen werden, ist dieser nur dann formwirksam, wenn die Partner des Erbvertrages ihn persönlich genehmigen.
2. Soweit nach der Sitzungsniederschrift ein gerichtlicher Vergleich genehmigt worden ist, bedarf es zur Annahme eines wirksamen Erbvertragsschlusses der ausdrücklichen Feststellung, dass diese Genehmigung nicht nur durch den Verfahrensbevollmächtigten, sondern auch durch die persönlich anwesende Partei erteilt worden ist.
| Handels- und Registerrecht |
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UmwG §§ 16, 198; BGB § 839; RPflG § 9 (Negativerklärung nach dem UmwG, sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers) BGH, Urteil vom 5.10.2006, III ZR 283/05 |
1. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Negativerklärung der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechtsträgers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses abgegeben werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG).
2. Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RPflG) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unvertretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ 155,306).
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HGB § 9 Abs. 1 (Umfang des Einsichtsrechts im Handelsregister) OLG Hamm, Beschluss vom 15.8.2006, 15 W 47/06 |
Dem unbeschränkten Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB unterliegen auch Bankbelege, die vom Geschäftsführer einer GmbH auf Anforderung durch das RegG zum Nachweis der Einzahlung des Stammkapitals eingereicht werden.
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BGB § 27 Abs. 1, § 29 (Undurchführbare Satzungsbestimmung) KG, Beschluss vom 12.9.2006, 1 W 428/05 |
Ist eine Satzungsbestimmung eines Vereins nicht (mehr) durchführbar, so tritt an ihre Stelle grundsätzlich die gesetzliche Bestimmung. Kann der Vorstand daher nicht mehr entsprechend der Satzung durch einen Dritten bestimmt werden, weil dieser Dritte weggefallen ist, so ist der Vorstand durch die Mitgliederversammlung nach § 27 Abs. 1 BGB zu wählen. Die Bestellung eines Notvorstands kommt nicht in Betracht.
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AktG § 37 Abs. 4 Nr. 5; BRAO §§ 59 c ff. (Zulässigkeit einer Anwalts-Aktiengesellschaft) OLG Hamm, Beschluss vom 26.6.2005, 15 W 213/05 |
1. Die anwaltliche Berufstätigkeit im Rahmen einer Aktiengesellschaft ist nicht im Sinne des § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG von einer Genehmigung abhängig. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Anwalts-Aktiengesellschaft auf Antrag in Anlehnung an die §§ 59 c ff. BRAO zur Anwaltschaft zugelassen werden muss (vgl. BGH NJW 2005,1568 ff).
2. Bei der Eintragung einer Anwalts-Aktiengesellschaft im Handelsregister findet eine inhaltliche Überprüfung der Satzungsbestimmungen auf die Einhaltung berufsrechtlicher Mindeststandards nicht statt. Eine solche Überprüfung ist ausschließlich den berufsrechtlichen Organen der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.
| Prozesskostenhilfe- und Beratungsrecht |
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ZPO § 121 Abs. 3 (Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts) BGH, Beschluss vom 10.10.2006, XI ZB 1/06 |
Der für den Fall der Bewilligung von PKH gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthält regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts.
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BerHG §§ 2, 4, 6; RVG §§ 16, 22, 44 (Mehrere Angelegenheiten) OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.10.2006, 8 W 360/06 |
Für die Beratungshilfe in einer Familiensache sind Regelungen für die Zeit der Trennung vor Rechtskraft der Scheidung einerseits und die Scheidungssache mit den Folgesachen im Sinne des § 16 Nr. 4 RVG andererseits jeweils eine Angelegenheit. Wenn für die Beratungshilfe- Vergütung auf die Definition der Angelegenheit im Sinne der §§ 16 ff. RVG (hier des § 16 Nr. 4 RVG) – mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im Beratungshilfegesetz – zurückgegriffen wird, dann ist es sachgerecht, dies auch gebührenrechtlich umzusetzen.
| Zivilprozess und Zwangsvollstreckung |
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ZPO §§ 829, 857; BGB §§ 1066, 743, 745 (Rechte des Gläubigers nach Pfändung eines Nießbrauchs) BGH, Urteil vom 25.10.2006, VII ZB 29/06
BGB §§ 874, 1092 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 3; InsO § 36 Abs. 1, § 81 Abs. 1 (Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) BGH, Urteil vom 29.9.2006, V ZR 25/06 |
Zu den Rechten eines Gläubigers, der einen Nießbrauch an einem ideellen Grundstücksteil (Bruchteilsnießbrauch) gepfändet hat.
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ZPO § 807 (Eidesstattliche Versicherung, Vereinsvorstand) BGH, Beschluss vom 28.9.2006, I ZB 35/06 |
Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, bleibt verpflichtet, für den Verein die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre.
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ZPO §§ 720 a, 807 (Eidesstattliche Versicherung, Sicherungsvollstreckung) BGH, Beschluss vom 26.10.2006, I ZB 113/05 |
Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen.
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ZPO §§ 771, 835, 859 (Einwendungen Dritter gegen Pfändung) BGH, Urteil vom 21.9.2006, IX ZR 23/05 |
Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein Dritter habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht.
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ZPO § 850 k (Pfändungsschutz, Arbeitseinkommen auf dem Konto) LG Regensburg, Beschluss vom 25.9.2006, 7 T 471/06 |
Pfändungsschutz nach § 850 k ZPO ist auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitgeber den unpfändbaren Teil des Arbeitslohns nicht auf das Konto des Arbeitnehmers überweist, sondern diesem über den Betrag einen Barscheck aushändigt, den der Arbeitnehmer dann auf sein Konto gutschreiben lässt.
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ZPO § 850 k; SGB I § 55 (Pfändungsschutz, Sozialleistungen auf dem Konto) LG Konstanz, Beschluss vom 11.8.2006, 62 T 19/06 |
1. Der Pfändungsschutz nach § 850 k ZPO ist neben dem Schutz nach § 55 SGB I anzuwenden.
2. Eine Aufhebung der Pfändung gem. § 850 k ZPO kommt bei einem Bankkonto, dass sich im Soll befindet, nicht in Betracht, da es keine Guthaben aufweist.
3. Der Schuldner ist nicht befugt, die Aufhebung der Pfändung hinsichtlich der Einkünfte des Ehepartners zu beantragen, die dieser auf das Konto des Schuldners einzahlen lässt.
| Zwangsversteigerungsrecht |
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ZVG § 71 Abs. 1, § 85a Abs. 1, 2 (Eigengebot eines Gläubigervertreters) BGH, Beschluss vom 24.11.2005, V ZB 98/05 |
a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.
b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.
Mit Anmerkung von Richter am Landgericht Franz-Peter Groß, Meiningen
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ZVG § 30 Abs. 1, § 83 Nr. 6; BGB §§ 1150, 268 (Einstellung des Verfahrens nach Ablösung) BGH, Beschluss vom 5.10.2006, V ZB 2/06 |
1. Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist.
2. Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht voraus; er kann durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich.
3. Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des Zuschlags.
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ZVG § 63 Abs. 3, 4, § 83 Nr. 1 (Zuschlagserteilung bei Einzel- und Gesamtausgebot) BGH, Beschluss vom 28.9.2006, V ZB 55/06 |
a) Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch dann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG für einige Grundstücke auf Einzelausgebote verzichtet haben.
b) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen, wenn es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den Meistgeboten auf die Einzelausgebote erhöhte geringste Gebot nicht erreicht.
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ZVG § 18; §§ 63, 73 Abs. 1, § 83 (Gemeinsamer Versteigerungsschluss bei mehreren Ausgebotsarten) LG Kassel, Beschluss vom 3.8.2006, 3 T 367/06 |
Werden in demselben Verfahren mehrere Grundstücke nach Gesamt- und Einzelausgeboten versteigert, sind den Bietinteressenten alle Ausgebotsarten bis zum gemeinsamen Schluss der Versteigerung offenzuhalten.
| Insolvenzrecht |
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InsVV §§ 3, 11 (Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters) BGH, Beschluss vom 28.9.2006, IX ZB 230/05 |
Zur Frage, wann sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Aus- oder Absonderungsrechten beschäftigt.
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InsVV § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 19 (Auslagenpauschale für vorläufige Insolvenzverwaltung) BGH, Beschluss vom 6.4.2006, IX ZB 109/05 |
a) Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der vor dem 1.1.2004 bestellt worden ist, bemisst sich die Vergütung nach der ab 7.10.2004 geltenden Fassung der InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31.12.2003 eröffnet worden ist.
b) Die Auslagenpauschale bemisst sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach seiner Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
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InsVV § 13 Abs. 1 Satz 2 (Herabsetzung der Vergütung des Treuhänders) BGH, Beschluss vom 12.10.2006, IX ZB 191/05 |
Die Herabsetzung der Vergütung des Treuhänders wegen vorzeitiger Beendigung des vereinfachten Insolvenzverfahrens setzt nicht eine vergleichsweise kurze Verfahrensdauer voraus.
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InsVV §§ 1, 3; InsO § 6 (Zuschläge zur Vergütung des Treuhänders) BGH, Beschluss vom 28.9.2006, IX ZB 108/05 |
1. In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen.
2. Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwalter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen.
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InsVV § 6 Abs. 1 (Vergütung für Nachtragsverteilung) BGH, Beschluss vom 12.10.2006, IX ZB 294/05 |
1. Der Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist der Wert des nachträglich verteilten Vermögens zugrunde zu legen.
2. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung ist allein nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen; ein Regelsatz kommt nicht in Betracht.
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InsO § 155 Abs. 3; KostO § 14 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 121; RL 69/335/EWG Art. 4, 10, 11 (Abschlussprüfer im Insolvenzverfahren) PfälzOLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.10.2006, 3 W 178/06 |
Für die Bestellung des Abschlussprüfers im Insolvenzverfahren durch das Registergericht bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 Abs. 2 KostO; die EG-Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dabei nicht anwendbar.
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InsVV § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 (Zusatzvergütung bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks) LG Heilbronn, Beschluss vom 17.10.2006, 1 T 408/06 |
1. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Feststellungskostenbeitrag besteht bei freihändiger Veräußerung eines Grundstücks nicht.
2. Der Feststellungskostenbeitrag ist nur dann vergütungsrelevant, wenn er zur Masse fließt und ausdrücklich als solcher vereinbart ist. Ein Verwertungskostenbeitrag führt nicht zu einer Zusatzvergütung.
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InsO § 56; EGGVG §§ 23 ff., 27 Abs. 1, 2 Nr. 2 (Auswahlverfahren zur Bestellung des Insolvenzverwalters) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2006, I-3 Va 9/06 |
1. Das Begehren des potentiellen Insolvenzverwalters (Antragstellers) um Aufnahme in eine Vorauswahlliste bzw. in ein Vorauswahlverfahren kann – auch wenn ein förmliches Vorauswahlverfahren nicht vorgesehen ist (insoweit abweichend von Senat, NJW-RR 1996,1273) – zulässig als Antrag im Verfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG geltend gemacht werden.
2. Richtiger Antragsgegner ist in Nordrhein-Westfalen der Direktor des Amtsgerichts (potentiellen Insolvenzgerichts), nicht das Land.
3. Die Entschließung über die Aufnahme eines Bewerbers in eine Liste derjenigen Personen, aus denen der Richter sodann im Einzelfall in dem Eröffnungsbeschluss den nach seiner Auffassung am besten geeigneten Insolvenzverwalter auswählt und bestellt, ist als Justizverwaltungshandeln, nicht als Spruchrichtertätigkeit zu qualifizieren.
4. Die Justizverwaltung ist verpflichtet – gegebenenfalls mit Hilfe der Insolvenzrichter – sachgerechte Kriterien für ein Vorauswahlverfahren zu bestimmen, danach eine Vorauswahlliste für mögliche Insolvenzverwalter anzulegen und aufgrund der entwickelten Kriterien, den Antragsteller zu bescheiden.
5. Die bloße Sammlung möglicherweise in Betracht kommender Bewerber und bereits beauftragter Verwalter (faktisch ¹geschlossene Liste“) reicht zur Vorbereitung der Bestellung durch den Richter im Einzelfall nicht aus und genügt nicht den vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006,2613) aufgestellten Anforderungen.
6. Überlässt die Justizverwaltung die Vorauswahl und die Festlegung der maßgebenden Auswahlkriterien den Insolvenzrichtern, so entfällt hierdurch nicht ihre Verantwortung, ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln im Sinne einer sachgerechten und verfassungsrechtlichen Maßstäben genügenden Vorauswahl sicherzustellen.
| Straf- und Strafverfahrensrecht |
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StPO § 464a Abs. 1 Satz 2 (Vollstreckungskosten nach Rechtskraft des Strafurteils) BVerfG, 3. Kammer, Beschl. v. 28.6.2006, 2 BvR 1596/01 |
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit, ob die Kosten der Strafvollstreckung nach § 464 a Abs. 1 Satz 1 StPO zu den Verfahrenskosten i. S. von § 465 Abs. 1 StPO gehören, die der Verurteilte zu tragen hat.
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StPO § 459 e; InsO § 80 (Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe) LG Osnabrück, Beschluss vom 22.6.2006, 1 Qs 37/06 |
Die Anordnung eines Haftbefehls zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist auch dann zulässig, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet ist.
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RVG VV 4130, 4141 Abs. 1 Ziff. 3 (Zusatzgebühr, Rücknahme der Revision) OLG Hamm, Beschluss vom 17.8.2006, 2 Ws 135/06 |
1. Die Gebühr RVG VV 4130 entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Revision begründet, bevor ihm das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden ist.
2. Die Gebühr RVG VV 4141 Anm. 1 Ziff. 3 entsteht durch Rücknahme der Revision in der Regel nur, wenn diese begründet war. Weitere Voraussetzungen müssen aber für das Entstehen der Gebühr nicht gegeben sein.
| Kostenrecht |
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ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 (Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen RA) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.8.2006, I-10 W 49/06 |
Die Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Prozessbev. zum Termin sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre. Entsprechendes gilt für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Unterbevollmächtigten am sogenannten dritten Ort.
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RVG § 34 (Gebühr für Teilnahme an einem Mediationstermin) OLG Braunschweig, Beschluss vom 7.11.2006, 2 W 155/06 |
1. Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.
2. Begleitet der Rechtsanwalt seinen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät.
3. Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.
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RVG VV 3200; ZPO §§ 91, 97, 522, 568, 574 (Kostenhaftung des erfolglosen Berufungsführers) OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2006, 14 W 688/06 |
1. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach RVG VV 3200 ist dem Berufungsbeklagten auch dann zu erstatten, wenn sein anwaltlicher Sachvortrag erst nach einer gerichtlichen Ankündigung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte.
2. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 568 Satz 2 Nr. 2, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat eine Sache nicht schon deshalb, weil es eine abweichende gerichtliche Entscheidung gibt, die dem Einzelrichter jedoch unvertretbar erscheint.
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KostO § 60 Abs.1;
UmwG § 123 Abs. 3, § 135 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; Richtlinie 69/335/EWG
i.d.F. Richtlinie 85/303/EWG Art. 10 Buchst. c, Art. 12 Abs. 1 Buchst. b
(Verfassungskonforme Grundbuchgebühren)
OLG München, Beschluss vom 21.9.2006, 32 Wx 135/06 |
Die Erhebung von Grundbuchgebühren für die Eintragung einer Grundbuchberichtigung in der Folge der Durchführung einer Ausgliederung nach dem Wert des Grundstücks verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen Rechtsnormen der europäischen Gemeinschaft.
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Gesetzgebungsreport |
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Berichtszeitraum vom 26.11.2006 - 25.12.2006 |
BGBl. I
Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. Dezember 2006, BGBl. I 2006 S. 3175
BGBl. II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 14. Dezember 2006, BGBl. II 2006 S. 1350
Länderreport
Brandenburg
Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, Gem. RdErl. vom 27. Oktober 2006, JMBl. 2006,142
Hessen
Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, RdErl. vom 2. Oktober 2006 – 9360-III/B 2-2004/ 30232-R –, JMBl. 2006,539
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Schrifttumshinweise |
Liegenschafts- und Grundbuchrecht
Eusani, Wegerecht ohne Grundbuch – Baulast, Mietrecht oder Notweg? ZfIR 2006,827
Schäfer, Grundbuchrechtsentwicklung im Deutschen Reich – Bemerkenswertes aus einem halben Jahrhundert, RpflStud. 2006,171
Servatius, Vormerkung und Erbgang – Ein Lehrstück juristischer Methodenlehre, JuS 2006,1060
Wagner, Zur Grundbuchfähigkeit der Außen-GbR. Relevanz und Irrelevanz bei der Sanierung von Fonds, ZNotP 2006,408
Weber, Der "Antrag“ im Grundbuchverfahrensrecht, RpflStud 2006,102
Familien- und Vormundschaftsrecht
Dieker, Der Gesetzentwurf zur FG-Reform, RpflStud. 2006,134
Erb- und Nachlassrecht
Everts, Heimgesetz und Testamentsvollstreckung, ZEV 2006,544
Kesseler, Die Vereitelung der Ziele der Testamentsvollstreckung durch Veräußerung des Miterbanteils, NJW 2006,3672
Lessing, Zwar legal, aber unmoralisch? Probleme bei der erbrechtlichen Versorgung behinderter Kinder, RpflStud. 2006,161
Schmucker, Die Bindung beim gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag, ZNotP 2006,414
Handels- und Registerrecht
Bergmann, Der Kommanditist als Vertretungsorgan der Kommanditgesellschaft, ZIP 2006,206
Lettl, Die Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts wegen Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB, WM 2006,2336
Liebscher/Scharff, Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, NJW 2006,3745
Melchior, Handelsregisteranmeldungen und EHUG – Was ist neu? NotBZ 2006,409
Ries, Das Handelsregister weiter im Umbruch – Neuerungen durch das EHUG, RpflStud. 2006,129
Willer, Die elektronische Einreichung von Handelsregisteranmeldungen aus Sicht der Registerpraxis, DNotZ 2006,885
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
Deckenbrock/Dötsch, Gerichtlicher Vergleich. Unanwendbarkeit des § 127 a BGB im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO? MDR 2006,1325
Gilleßen, Die Räumungsvollstreckung und ihre Problembereiche – eine systematische Darstellung (II), DGVZ 2006,165
Lessing, Prozesskostenhilfe und die Vollstreckung ausländischer Titel im Inland, RpflStud. 2006,108
Röthel/Sparmann, Der europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, WM 2006,2285
Insolvenzrecht
Adam, Grundfragen der Restschuldbefreiung, DZWIR 2006, 495
Eckert, Im Überblick: Die Schuldnerwohnung im Verbaucherinsolvenzverfahren, NZM 2006,803
Heyrath, Die Prüfung der Schlussrechnung (Teil 2), ZInsO 2006,1196
Janca, Die Umsatzsteuersatzanhebung zum 1.1.2007 auf 19 % und die Auswirkungen auf die Gutachter- und Verwaltervergütung, ZInsO 2006,1191
Münzel, Die lange vorläufige Verwaltung – Gedanken zur Zulässigkeit der bewussten Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2006,1238
Mylich, Der Zugriff Dritter auf ein zur eigenkapitalersetzenden Nutzung überlassenes Grundstück. Die Konkurrenz der GmbH bzw. ihres Insolvenzverwalters mit einem Grundstückserwerber, dem Zwangsverwalter, dem Nacherben und dem Fiskus, KTS 2006,385
Pape, Vollstreckung von Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen während des Insolvenzverfahrens, InVo 2006,454
Zeeck, Die Umsatzsteuer in der Insolvenz, KTS 2006,407
Straf- und Strafverfahrensrecht
Hackner/Schomburg/Lagodny/Gleß, Das 2. Europäische Haftbefehlsgesetz, NStZ 2006,663
Schwarz/Sengbusch, Zur Wirksamkeit von Strafanträgen minderjähriger Verletzter, NStZ 2006,673
Kostenrecht
Baronin von König, Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr, RpflStud. 2006,184
Zorn, Nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr und Haftpflichtversicherer, RVG prof. 2006,205
Volpert, Erledigung der Hauptsache vor dem Termin, RVG prof. 2006,207
Volpert, Die Vergütung in isolierten Familiensachen – Teil 2: Die Berechnung des Streitwertes in Unterhaltsverfahren, RVGreport 2006,452
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Buchbesprechungen |
Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechts. Festschrift für Werner Bienwald zum 70. Geburtstag. Herausgegeben von Susanne Sonnenfeld, Berlin. Gieseking Verlag, Bielefeld. 382 Seiten, Ln. 98 Euro, ISBN 3-7694-0993-0
Dipl.-Rechtspfleger Otto Wesche, Goslar
Nachlasspflegschaft. Von Günter Jochum und Kay-Thomas Pohl, Rechtsanwälte. 3. überarbeitete Auflage, 2006, Bundesanzeiger Verlag, Köln. 552 Seiten, geb., 82 Euro
Rechtspflegerin Renate Kieselbach, Hamburg
Gegen § 78 Halbs. 2 GmbHG verstoßende Handelsregisteranmeldungen und die Beseitigung ihrer Eintragung. Von Matthias Horn, Frankfurt. Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften, Band 66. Ergon Verlag, Würzburg. 238 S., kart., 36 Euro
Aktualisierung: 27.01.2007