Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

 

Das neue Heft 1|2007 vom Januar 2007
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Zur Anwendbarkeit des § 2306 Abs. 2 BGB
bei angeordneter aufschiebend bedingter oder auflösend bedingter Nacherbfolge

Dipl.-Rechtspfleger Horst Berstelmeyer, Gauting

 

Es ist bereits seit dem In-Kraft-Treten des BGB umstritten, ob die Vorschrift des § 2306 Abs. 2 BGB zur Anwendung gelangt, wenn der Pflichtteilsberechtigte lediglich unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung zum Nacherben eingesetzt ist. Die enorme Bedeutung dieser Streitfrage für die Erbrechtspraxis liegt darin begründet, dass der bedingt eingesetzte Nacherbe im Falle der Anwendbarkeit der Norm nur pflichtteilsberechtigt ist, wenn er die bedingte Nacherbfolge nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB ausschlägt, während die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift dazu führt, dass er seinen Pflichtteilsanspruch auch ohne eine solche Ausschlagung geltend machen kann. Der Verfasser legt dar, dass sich die genannte Problematik durch eine von den bisherigen Deutungen abweichende Auslegung der Vorschrift lösen lässt und dass sich hierdurch auch die aus der Nichtanwendbarkeit der Norm resultierenden Folgeprobleme entschärfen.

I.

 Denkbare rechtliche Konstruktionen von Nacherbfolgeanordnungen

 

1.

Der Normalfall der aufschiebend befristeten Nacherbfolge auf das Ableben des Vorerben

 

2.

Der Fall der vom Zeitpunkt des Ablebens des Vorerben unabhängigen aufschiebend befristeten
Nacherbfolge

 

3.

Der Fall der aufschiebend bedingten Nacherbfolge

 

4.

Mischvarianten

 

 

a)

Der Fall der aufschiebend bedingten und aufschiebend befristeten Nacherbfolge

 

 

b)

Der Fall der aufschiebend befristeten und auflösend bedingten Nacherbfolge

 

 

c)

Der Fall der aufschiebend befristeten und auflösend befristeten Nacherbfolge

 

5.

Die Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten zum Nachnacherben

 

6.

Zwischenergebnis

II.

Die Anwendbarkeit des § 2306 Abs. 2 BGB auf die Fallgestaltungen der ausschließlich aufschiebend
bedingten Nacherbfolge

 

1.

Bisherige Rechtsauffassungen

 

2.

Stellungnahme

 

3.

Der bisher vernachlässigte Gesichtspunkt der "doppelten" Beschränkung des Nacherben

III.

Keine unterschiedliche Behandlung von aufschiebender und auflösender Bedingung

IV.

Steuerliche Kontrollüberlegungen

 

1.

Besteuerung bei Annahme der Vorerbschaft

 

 

a)

Besteuerung im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 2306 Abs. 2 BGB

 

 

 

aa)

Nachlass des erstverstorbenen Ehemannes

 

 

 

bb)

Nachlass der nachverstorbenen Ehefrau

 

 

 

cc)

Steuerlast für beide Erbfälle

 

 

b)

Besteuerung im Fall der Anwendbarkeit des § 2306 Abs. 2 BGB

 

 

 

aa)

Nachlass des erstverstorbenen Ehemannes

 

 

 

bb)

Nachlass der nachverstorbenen Ehefrau

 

 

 

cc)

Steuerlast für beide Erbfälle

 

2.

Besteuerung bei Ausschlagung der Vorerbschaft

 

 

a)

Steuerlast der überlebenden Ehefrau am Nachlass ihres erstverstorbenen Ehemannes

 

 

b)

Steuerlast der Kinder am Nachlass des erstverstorbenen Ehemannes

 

 

c)

Steuerlast der Kinder am Nachlass der nachverstorbenen Ehefrau

 

 

d)

Steuerlast für beide Erbfälle

 

3.

Rechtliche Würdigung

V.

Die Rechtsfolgen der Nichtanwendbarkeit der Norm des § 2306 Abs. 2 BG

 

1.

Die Konsequenzen für den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB

 

2.

Die Aufwertung des materiellen Regelungsgehalts testamentarischer Verwirkungsklauseln

 

3.

Der Interessenausgleich bei späterer Nacherbenstellung des Pflichtteilsberechtigten

 

 

a)

Denkbare Fallgestaltungen

 

 

b)

Bewertungsfragen

 

4.

Die Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des § 2307 BGB

VI.

Fazit

Der fehlerhafte Zugriff in der Zwangsvollstreckung

zugleich ein Beitrag zur Dogmatik der Anfechtung fehlerhafter Judikativakte -

Privatdozent Dr. Nikolaj Fischer, Frankfurt a. M.

I.

Einleitung: Schuldnerschutz und Vollstreckungszugriff

 

Ein klassisches Beispiel für die Belastung des zivilprozessualen Regelungsgefüges mit hochkomplizierten verfassungsrechtlichen Streitfragen und Problemen stellt die fach- und verfassungsgerichtliche Anfechtung von Akten der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) dar. Aufgrund der vielfältigen Praxisprobleme des verfassungsrechtlich dominierten Schuldnerschutzes und der damit einhergehenden verfassungsrechtlichen "Verfestigung" des Vollstreckungsrechts wird besonders in der Zivilprozessrechtswissenschaft und -praxis ein Verlust an Flexibilität und Stringenz desselben beklagt. Auch findet der Umstand, dass der Aspekt der Rechtsschutzgewährleistung zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 14, 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 GG) in der Diskussion um den "Vollstreckungszugriff als Grundrechtseingriff" vernachlässigt wird, mittlerweile schon häufiger kritische Beachtung. Besonders bei näherer Betrachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drängt sich der Verdacht auf, dass es einen Zusammenhang zwischen der Vernachlässigung des Aspekts der Rechtsschutzgewährleistung mit der in diesen Problemkonstellationen regelmäßig herangezogenen "Eingriffsformel" gibt. Ein erster Ansatz zur Problemanalyse und -lösung sollte sich mit dem – fehlerhaften – Vollstreckungszugriff (siehe II., III.) als Anknüpfungspunkt fachgerichtlicher wie bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zum Umfang des Schuldnerschutzes in der Zwangsvollstreckung befassen (s. IV.).

II.

Vollstreckungszugriff als Untersuchungsgegenstand – Vollstreckungszugriff als atypischer Judikativakt?

 

1.

Dogmatisch-verfahrensrechtliche Betrachtung des Vollstreckungszugriffs

 

2.

Anfechtungsorientierte Betrachtung des Vollstreckungszugriffs

 

3.

Vollstreckungszugriff als rechtstatsächliches Geschehen

III.

Die Fehlerhaftigkeit des Vollstreckungszugriffs ("Vollstreckungsrechtswidrigkeit")

 

1.

Probleme bei der Bestimmung von "Vollstreckungsrechtswidrigkeit"

 

2.

"Vollstreckungsrechtswidrigkeit" als Handlungs- oder Erfolgsunrecht?

 

3.

"Vollstreckungsrechtswidrigkeit" und "Vollstreckungsmängel"

 

 

a)

"Vollstreckungsrechtswidrigkeit" im Allgemeinen

 

 

b)

"Vollstreckungsmängel" im Besonderen

IV.

Fazit und Ausblick

 


Anmerkung

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Rechtsprechung

Rechtspflegerrecht

RPflG § 9 (Dienstzeitregelung)

BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, 2 C 41/04

Rechtspfleger sind bei ihrer Tätigkeit von der Einhaltung gesetzlicher Dienststundenregelungen nicht befreit.

Mit Anmerkung von Dipl.-Rpfl. (FH) Karl-Otto Herrmann, Regierungsdirektor a. D., Mannheim

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; RPflG § 11 Abs. 2 (Zulassung der Rechtsbeschwerde)

BGH, Beschluss vom 10.10.2006, X ZB 6/06

Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet.

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

BGB § 705; GBO § 47; ZPO § 736 (GbR als Eigentümer eines Grundstücks)

BGH, Urteil vom 25.9.2006, II ZR 218/05

Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.

Anmerkung, gleichzeitig Duplik zu Volmer, ZfIR 2006,475 f.:Rechtsreferendar Dipl.-Rpfl. Michael Dümig, Lahnstein

BGB § 925 Abs. 1, § 127 a; GBO §§ 19, 20, 29 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6 (Auflassung in einem Vergleich)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.8.2006, I-3 Wx 137/06

Aufgrund einer Auflassung in einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht erfolgen.

ZPO §§ 866, 867, § 50; GBV § 15 Abs. 1 (Keine Grundbuchfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins)

LG Hagen, Beschluss vom 19.6.2006, 3 T 291/06

Ein nicht rechtsfähiger Verein ist nicht grundbuchfähig. Er kann weder als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek noch als Berechtigter eines beschränkten dinglichen Rechts noch als Grundstückseigentümer eingetragen werden.

Erb- und Nachlassrecht

BGB §§ 2069, 2096, 2142 (Nacherb- und Ersatznacherbfolge)

OLG München, Beschluss vom 25.7.2006, 31 Wx 39/06

Sind durch letztwillige Verfügung die Kinder des Erblassers zu Nacherben und deren Abkömmlinge zu Ersatznacherben berufen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ersatzerbfolge nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers auch für den Fall gelten soll, dass die Nacherben ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Im Zweifel sind die Abkömmlinge der Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.

BGB § 1944 Abs. 2 (Fristbeginn zur Erbausschlagung)

OLG München, Beschluss vom 28.8.2006, 31 Wx 45/06

1. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung ist nicht gegeben, wenn der durch eine auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung berufene Miterbe mit vertretbaren Gründen annimmt, er sei Alleinerbe aufgrund Gesetzes.

2. Der nicht näher begründete gerichtliche Hinweis, die Erbfolge richte sich nach dem Testament, dessen Auslegung zwischen den Beteiligten streitig ist, vermittelt in der Regel keine zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung.

3. Es bleibt offen, ob es in einem solchen Fall für den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten des Erben ankommen kann.

Handels- und Registerrecht

HGB § 106 Abs. 2 Ziffer 4, §§ 161, 164, 170, 115, 125; BGB § 181 (Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.7.2006, 20 W 191/06

Für eine KG kann die Befreiung der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrer Organe vom Verbot des Selbstkontrahierens auch dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn Komplementärin eine nach englischem Recht gegründete und registrierte Limited ist.

GmbHG § 12 (Satzungsänderung zu Bekanntmachungen der Gesellschaft)

LG Bielefeld, Beschluss vom 24.8.2006, 24 T 23/06

Bei der Anmeldung von Satzungsänderungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem 1.4.2005 ist trotz der Neuregelung in § 12 GmbHG eine Änderung der Satzungsbestimmung "Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger" nicht erforderlich. Gesetzeskonform ist diese Satzungsbestimmung dahin auszulegen, dass Veröffentlichungen auf die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger beschränkt werden (Abweichung von OLG München Rpfleger 2006,21).

Prozesskostenhilferecht

ZPO § 114 Satz 1, § 120 Abs. 4 (Änderung des PKH- Beschlusses)

BGH, Beschluss vom 21.9.2006, IX ZB 305/05

a) Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.

b) Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist.

ZPO § 121 Abs. 1, 3 (Beiordnung eines auswärtigen RA)

OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2006, 6 WF 237/06

1. Einer auswärts wohnenden Partei kann im Einzelfall neben dem Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts auch ein zusätzlicher Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden (hier: Notwendigkeit in Ehesachen).

2. Wird ein auswärtiger Rechtanwalt beigeordnet, muss diesem die Erstattung von Reisekosten ermöglicht werden.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

BGB §§ 874, 1092 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 3; InsO § 36 Abs. 1, § 81 Abs. 1 (Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit)

BGH, Urteil vom 29.9.2006, V ZR 25/06

a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegen halten lassen muss.

b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grundbucheintrags auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.

 

ZPO §§ 758, 758 a, 892; GG Art. 13 (Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung)

BGH, Beschluss vom 10.8.2006, I ZB 126/05

Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i. S. von Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758 a ZPO dar. Dem Richtervorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, dass dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden.

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 185 Nr. 1 (Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung einer notariellen Urkunde)

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 26.7.2006, 5 T 242/06

Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung (§ 185 Nr. 1 ZPO) einer notariellen Urkunde im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügt grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Zustelladressaten zuständigen Einwohnermelde- und Postamts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.2.2003, IXa ZB 56/03 in Rpfleger 2003,307).   

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZPO § 750 Abs. 2; ZVG §§ 15, 16 (Zustellung der Vollmacht oder Genehmigungserklärung)

BGH, Beschluss vom 21.9.2006, V ZB 76/06

Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder – bei vollmachtlosem Handeln – die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.

Mit Anmerkung von Dipl.-Rechtspfleger Erhard Alff, Hamburg

ZVG §§ 180 ff.; ZPO §§ 114 ff. (PKH für die Teilungsversteigerung)

LG Heilbronn, Beschluss vom 14.6.2006, 1 T 202/06

Prozesskostenhilfe für ein Teilungsversteigerungsverfahren kann nur dann bewilligt werden, wenn im Rahmen einer zu treffenden Prognose über den Gang des Verfahrens die Aussicht besteht, dass es auch tatsächlich durchgeführt wird. Ist aufgrund der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte mit einem Gebot nicht zu rechnen, ist Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Insolvenzrecht

InsO § 89 Abs. 3, §§ 207, 210; ZPO § 766 Abs. 1 Satz 1 (Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen PfÜB, Zuständigkeit des Insolvenzgerichts)

BGH, Beschluss vom 21.9.2006, IX ZB 11/04

a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt.

b) Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.

InsO § 148 Abs. 2; ZPO § 793 (Insolvenzeröffnungsbeschluss, Vollstreckungstitel)

BGH, Beschluss vom 21.9.2006, IX ZB 127/05

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt.

InsVV §§ 10, 11 Abs. 1 S. 2 (Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters)

AG Göttingen, Beschluss vom 28.9.2006, 74 IN 43/06

1. Aus- und Absonderungsrechte sind weiterhin in die Berechnungsgrundlage für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen, wenn er eine nennenswerte Tätigkeit entfaltet hat.

2. Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit einen erheblichen Umfang hatte (BGH v. 14.12.2005, IX ZB 268/05 = ZInsO 2006, 143 und IX ZB 256/04 = ZIP 2006, 621) oder ob die Gegenstände nicht schuldnerfremd bzw. wertausschöpfend belastet sind (BGH v. 13.7.2006, IX ZB 104/05 = Rpfleger 2006, 559). Diese Rechtsprechung widerspricht § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der Fassung vom 4.10.2004.

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 5 (Versagung der RSB)

AG Göttingen, Beschluss vom 31.7.2006, 74 IK 36/03

1. Bezieht der Schuldner über zwei Jahre Einkommen im unpfändbaren Bereich, ohne dies dem Treuhänder mitzuteilen, liegt darin ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

2. Wird dieses Verhalten erst nach dem Zeitpunkt zur Geltendmachung von Versagungsanträgen gem. § 290 InsO bekannt, ist ein erneuter Versagungsantrag nicht generell unzulässig.

3. Zulässig ist ein Antrag jedenfalls, wenn bei schriftlichen Verfahren nach längerem Zeitraum (hier: Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH) über einen vorherigen Versagungsantrag noch nicht in der letzten Tatsacheninstanz entschieden ist.

Strafverfahrensrecht

StVollzG § 201 Nr. 3 Satz 1; BGB § 839; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34 (Amtspflichtwidrige Verletzung der Menschenwürde)

BGH, Beschluss vom 28.9.2006, III ZB 89/05

Zur amtspflichtwidrigen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der gemeinsamen Unterbringung von Strafgefangenen in einem Haftraum.

StPO § 345 Abs. 2 (Unterschrift unter Protokoll zur Revisionsbegründung)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.9.2006, 2 Ss 131/06

Das Fehlen der Unterschrift des Angeklagten unter die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsbegründung berührt die Wirksamkeit der Protokollierung auch dann nicht, wenn sich der Angeklagte zwar ausdrücklich geweigert hat, das Protokoll zu unterzeichnen, aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls kein Zweifel daran besteht, dass die Rechtsmittelerklärung seinem Willen entspricht.

Kostenrecht

BRAGO §§ 57, 58; ZPO § 887 Abs. 1 und 2 (Mehrere Angelegenheiten)

BGH, Beschluss vom 10.8.2006, I ZB 99/05

Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als eine Angelegenheit im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO.

ZPO § 91; BRAGO § 33 Abs. 3, § 53 S. 1 (Mehrkosten durch Unterbevollmächtigten)

OLG Bamberg, Beschluss vom 4.7.2006, 8 W 19/06

Wenn die durch Einschaltung eines Unterbevollmächtigten veranlassten Mehrkosten die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um mehr als 10 % übersteigen, so ist bei der Kostenfestsetzung ein Zuschlag von 10 % auf die fiktiven Reisekosten nur dann gerechtfertigt, wenn der auf Kosteneinsparung bedachte Hauptbevollmächtigte vorausschauend davon ausgehen durfte, dass durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine höheren Kosten entstehen würden.

RVG VV 3100, 3101 (Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.8.2006, I-10 W 55/06

1. Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht und dieser zurückgenommen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

2. Die Verfahrensgebühr nach RVG VV 3100 ermäßigt sich in diesem Falle nicht nach RVG VV 3101, weil mit der Schutzschrift ein Schriftsatz eingereicht wurde, der Sachvortrag enthält.

RVG VV 3104; ZPO § 91 a Abs. 1, § 128 Abs. 3 und 4 (Terminsgebühr, Erledigung der Hauptsache)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.9.2006, 16 WF 115/06

Es entsteht keine Terminsgebühr, wenn die Parteien in Schriftsätzen die Hauptsache für erledigt erklären und das Gericht über die Kosten ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Auch eine Rechtsanalogie zu RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und VV 3105 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht möglich.

ZPO §§ 103 ff., 574 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 133; FGG §§ 28, 13 a Abs. 3 (Kostenfestsetzungsverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

OLG Karlsruhe, ZS Freiburg, Beschl. v. 20.7.2006, 14 Wx 19/06

1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das Oberlandesgericht berufen (Anschluss BGH NJW 2004,3412).

2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH vom 9.3.2006 (V ZB 164/05 = Rpfleger 2006,438) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.10.2006 - 25.11.2006

BGBl. I

Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006, BGBl. I 2006 S. 2350

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006, BGBl. I 2006 S. 2553

BGBl. II

Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 21. August 2006 <Geltung für St. Vincent und die Grenadinen, Irland und Kuwait>, BGBl. II 2006 S. 896

Länderreport

Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Änderung der Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 21. September 2006, GVBl. 2006 S. 507

Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Führung der Seeschiffregister und zur Änderung der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 6. September 2006, GVBl. 2006 S. 211

Schrifttumshinweise

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

Eckert/Heckel, Vertretung und Genehmigungserfordernisse bei Rechtsgeschäften kirchlicher Vermögensträger in Bayern – Teil II: Römisch- Katholische Kirche, MittBayNot 2006,471

Holzer, Die Fassungsbeschwerde im Grundbuchrecht, NotBZ 2006,333

Kessler, Die Eintragungsfähigkeit variabler Grundschuldzinsen, MittBayNot 2006,468

Maaß, Genehmigungsfreiheit von Grundpfandrechten an kommunalen Grundstücken in Thüringen, NotBZ 2006,353

Rein, Der Löschungsanspruch eines nachrangigen Grundschuldgläubigers in der Insolvenz des Grundstückseigentümers, NJW 2006,3470

Terstegen, Der Überbau in der notariellen Praxis, RNotZ 2006, 433

Wagner, Zur Grundbuchfähigkeit der Außen-GbR, ZNotP 2006,408

Familien- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Generelle Verlängerung der Überprüfungsfrist für Betreuerbestellung oder Einwilligungsvorbehalt gemäß § 69 I Nr. 5 FGG? FamRZ 2006,1430

Löhnig, Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte von Ehegatten im gesetzlichen Güterstand: Die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB, JA 2006,753

Meier, Demenz und rechtliche Betreuung, BtPrax 2006,159

Erb- und Nachlassrecht

Führ, Grundrechte und Testierfreiheit – "Preußen"-Beschluss und Pflichtteilsrecht, MittBayNot 2006,461

van de Loo, Möglichkeiten und Grenzen eines Übergangs des Rechts zur Erbbausschlagung durch Abtretung bzw. Überleitung, ZEV 2006,473

Schiffer/Scherf, Die wohlwollende Auslegung letztwilliger Verfügungen, ZErb 2006,335

Schmucker, Die Bindung beim gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag, ZNotP 2006,414

Schröder/Meyer, Eröffnetes notarielles Testament versus Erbschein – Zum "Regelfall" des Nachweises der Erbenstellung, NJW 2006,3252

Handels- und Registerrecht

Heckschen, Firmenbildung und Firmenverwertung – aktuelle Tendenzen, NotBZ 2006,346

Noack, Das EHUG ist beschlossen – elektronische Handels- und Unternehmensregister ab 2007, NZG 2006,801

Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht

Schneider, E., Prozesskostenhilfe und Rechtsmittelfristen, AGS 2006,527

Schneider, N., Beratungshilfegebühren im obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15 a EGZPO, AGS 2006,525

 

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Armasow, Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei getrennter Beurkundung von Angebot und Annahme, RNotZ 2006,464

Giers, Vollstreckung in Arbeitseinkommen und Unterhaltspflichten, FamRB 2006,307

Gilleßen, Die Räumungsvollstreckung und ihre Problembereiche – eine systematische Darstellung (I), DGVZ 2006,145

Insolvenzrecht

Bils, Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - Der richtige Feststellungsantrag des Gläubigers nach § 184 InsO, ZInsO 2006,1082

Bräuer, Die (widerspruchserzeugende) Privilegierung des Lohnzessionars im eröffneten Insolvenzverfahren, InVo 2006,413

Gleichenstein, Der Steuererstattungsanspruch als Bestandteil der Insolvenzmasse? NZI 2006,624

Hauß, Verbraucherinsolvenz und unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit, FamRZ 2006,1496

Heyer/Grote, Alternativmodell zum Entschuldungsmodell bei Masselosigkeit, ZInsO 2006,1121

Klaproth, Forderungen aus Steuerhinterziehung als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Deliktforderung i.S. des § 302 InsO?, ZInsO 2006,1078

Köster/Sankol, Die Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, ZfIR 2006,741

Schlie, Die Steuerhinterziehung als Fallstrick der Restschuldbefreiung? ZInsO 2006,1126

Stephan, Die Reform des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens, NZI 2006,671

Straf- und Strafverfahrensrecht

Schulz, Die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 154 Abs. 2 StPO, StraFo 2006,444

Widmaier, Anforderungen an die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, StraFo 2006,437

Kostenrecht

Burhoff, Die zusätzliche Verfahrensgebühr des Verteidigers bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, RVGreport 2006, 412

Enders, Anwaltsvergütung in der "gerichtlichen Mediation", JurBüro 2006,505

Enders, Anrechnung der vereinbarten Gebühr für eine Beratung – Teil I, JurBüro 2006,561

Hansens, Festsetzung von Vollstreckungskosten bei Widerrufsvergleich – Haftungsgefahren für den Rechtsanwalt, RVGreport 2006,401

Henke, Anwaltsgebührenrechnung und Mehrwertsteuererhöhung ab 1. Januar 2007, AnwBl. 2006,754

Onderka, Welche Auswirkungen hat die Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007? RVG prof. 2006,193

Schneider, N., Gebührenerhöhung der Geschäfts- "oder" Verfahrensgebühr, AGS 2006,528

Schneider, N., Gilt § 15 Abs. 3 RVG auch im Verhältnis von Einigungs- und Aussöhnungsgebühr? ZFE 2006,429

Schneider, N., Beratungshilfegebühren im obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO, AGS 2006,525

Buchbesprechungen

Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. Hrsg. von Prof. Dr. Dres. h. c. Karsten Schmidt, Univ. Bonn, Vizepräs. d. Bucerius Law School in Hamburg. Bearb. von Prof. Dr. Michael Enzinger, Univ. Wien, RA; Prof. Dr. Joachim Jickeli, Univ. Kiel; Dr. Gerd H. Langhein, Notar; Prof. Dr. Hans-Joachim Priester, Univ. Hamburg, Notar; Prof. Dr. Peter Rawert, Univ. Kiel, Notar; und Prof. Dr. Dres. h. c. Karsten Schmidt. Verlag C. H. Beck/Verlag Franz Vahlen, München, 2006. 998 S., Ln.

Band 2: Zweites Buch. Handelsgesellschaften und Stille Gesellschaft. Erster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft §§ 105–160. Einzelpreis 170 e

RiAG Robin Melchior und Dipl.-Rechtspfleger Sven Rudolph, Berlin

Familienrecht. Begründet von Prof. Dr. Joachim Gernhuber, fortgeführt von Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen. Verlag C. H. Beck, München. 5. völlig neu bearbeitete Auflage, 2006. LXIV, 1.028 Seiten, Ln., 85 e

Dipl.-Rpflegerin Dagmar Zorn, Großbeeren

Kostenrecht im Zivilprozess und in Familiensachen. Von Helga Hünnekens. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, 2006. 295 S., 38 e


Aktualisierung: 28.12.2006