Untitled Document Rpfleger Heft 4/2006

 

Das neue Heft 6|2006 vom Juni 2006
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete Entscheidungen

Abhandlungen

Abschied von der "Gesamtbetrachtung"

- Sieg des Abstraktionsprinzips -

Immobilienschenkung an Minderjährige

Professor Roland Böttcher, Berlin

I.

Ausgangssachverhalt

Der Fall wiederholt sich seit Jahrzehnten: Die Eltern sind Eigentümer einer Immobilie und wollen sie einem minderjährigen Kind übereignen. Handelt das – beschränkt geschäftsfähige – Kind für sich selbst, ist die Frage des rechtlichen Vorteils wegen § 107 BGB zu prüfen. Handelt das geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Kind jedoch nicht selbst, sondern muss vertreten werden, dann stellt sich die Frage, ob die Eltern dazu berechtigt sind (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen ist. Der Elternteil, der gesetzlicher Vertreter des Kindes sein will, aber auch auf der Veräußererseite steht, ist von der Vertretung des Kindes nach § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB ausgeschlossen, falls nicht das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (§ 181 letzter Hs. BGB) oder aber sich als lediglich rechtlich vorteilhaft dem teleologisch reduzierten Anwendungsbereich des § 181 BGB1 entzieht. Für den Elternteil, der an dem Rechtsgeschäft lediglich als gesetzlicher Vertreter des Kindes beteiligt ist, weil er nicht Eigentümer der Immobilie ist, besteht ein Vertretungshindernis nach § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB, falls nicht das Rechtsgeschäft in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Hs. BGB) oder infolge der auch hier vorzunehmenden teleologischen Reduktion2 nicht mehr dem Geltungsbereich der Norm unterliegt, weil es lediglich rechtlich vorteilhaft für das Kind ist. Die Eltern sind also grundsätzlich von der Vertretung ihres minderjährigen Kindes ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob auf der Veräußererseite nur ein Elternteil oder beide Elternteile stehen3. Die Fallgestaltungen spitzen sich insbesondere dann zu, wenn die Übereignung der

 

1.

Unentgeltlicher Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum

 

2.

Unentgeltlicher Erwerb einer vermieteten Immobilie

II.

BGHZ 15, 168

III.

BGH vom 9. 7. 1980, V ZB 16/79

IV.

BGH vom 25. 11. 2004, V ZB 13/04

 

1.

Sachverhalt

 

2.

Schenkungsvertrag

 

3.

Auflassung

 

 

a)

Keine Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft

 

 

b)

Keine Einheit von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäfts

 

 

c)

Grundschuld an Grundstück

 

 

d)

Nießbrauch an Grundstück

 

 

e)

Rückauflassungsvormerkung am Grundstück

 

 

f)

Verpflichtung zur Tragung öffentlicher Lasten

 

 

g)

Folgerunen für die Praxis

 

 

 

aa)

Grundbuchamt

 

 

 

bb)

Notar

 

 

 

cc)

Genehmigung durch Familien- bzw. Vormundschaftsgericht

V.

BGH vom 3. 2. 2005, V ZB 44/04

 

1.

Sachverhalt

 

2.

Abschied von der "Gesamtbetrachtung"

 

3.

Telelogische Reduktion der "Erfüllung einer Verbindlichkeit"

VI.

Fazit: Uneingeschränkte Geltung des Abstraktionsprinzips

Zur Anwendbarkeit der 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB auf "Eigengeschenke" des Pflichtteilsberechtigten

(§ 2327 BGB)

Richter Dr. iur. Mark Seibel, Siegen

I.

Einleitung

 

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob die 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB auch auf so genannte ¹Eigengeschenke“1 eines beschenkten Pflichtteilsberechtigten im Rahmen von § 2327 BGB angewendet werden kann. Auseinandersetzungen zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben im Sinne der §§ 2325 ff. BGB beschäftigen die Gerichte regelmäßig. So ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass der richterliche Alltag des Autors den Anstoß zur Ausarbeitung dieses Beitrags gab.

II.

Herrschende Ansichten in Rechtsprechung und Lehre

III.

Eigene Stellungnahme

VI.

Fazit

 

Die Ausführungen haben veranschaulicht, dass die Auslegung der h.M. in dogmatischer Hinsicht – insbesondere im Hinblick auf den Gesetzgeberwillen – überzeugen muss. Konsequenterweise muss sich ein Pflichtteilsergänzungskläger sämtliche von dem Erblasser an ihn (oder seinen Vorfahren) gemachten Geschenke ohne zeitliche Einschränkung nach § 2327 BGB anrechnen lassen.

Trotzdem sollte nicht übersehen werden, dass in rechtspolitischer Hinsicht (de lege ferenda) einige Zweifel an dieser Handhabung vorgebracht werden können. So ist insbesondere das Argument, der Pflichtteilsberechtigte werde nicht unbillig benachteiligt, nach Auffassung des Autors zumindest fragwürdig. Auch die mit der h.M. einhergehenden Probleme der Tatsachenfeststellung können nicht übersehen werden.

Entwicklungen im Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

sowie in strafrechtlichen Kostensachen seit 2004

- im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2004, 408 -

Vorsitzender Richter am Landgericht Thomas Wolf, Marburg

 

Wie im vorherigen Beitrag soll nachfolgend ein gedrängter und deshalb nur gelegentlich kommentierter Überblick über die im Titel genannten Gebiete gegeben werden, soweit sie – wenigstens mittelbar – für die rechtspflegerische Tätigkeit in der Strafvollstreckung Bedeutung erlangen können.

I.

Materielles Strafrecht

 

1.

Gesamtstrafe, Einheitsjugendstrafe; Härteausgleich

 

2.

Geldstrafe; Vermögensstrafe

 

3.

Widerruf

 

4.

Maßregeln, Freiheitsentzug

 

 

a)

freiheitsentziehende Maßnahmen

 

 

b)

nicht freiheitsentziehende Maßnahmen

 

 

c)

Fahrverbot

 

5.

Strafvereitelung durch Rechtspfleger

II.

Strafverfahrensrecht

 

1.

Formalien

 

2.

Ermittlungsverfahren

 

 

a)

Untersuchungshaft

 

 

b)

Verfall, Einziehung

 

 

c)

Beschlagnahme

 

3.

Verteidiger; Pflichtverteidiger und -bestellung

 

4.

Jugendrecht

 

5.

Adhäsionsverfahren

 

6.

Rechtsmittel, -verzicht und -rücknahme

III.

Strafvollstreckungsrecht

 

1.

Urkundliche Grundlage

 

2.

Zulässigkeit der Strafvollstreckung

 

3.

Zustellung

 

4.

Rechtskraft

 

5.

Ladung zum Strafantritt (in die richtige Anstalt); Vollstreckungshaftbefehl; Verlegung

 

6.

Strafzeitberechnung

 

7.

Anrechnung

 

8.

Organisationshaft

 

9.

Reihenfolge der Vollstreckung

 

10.

Strafunterbrechnung

 

11.

Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe

 

12.

Jugendrecht

 

13.

Internationales Strafrecht und Rechtshilfeverkehr

IV.

Kosten, Auslagen, Gebühren, PKH

 

1.

Grundentscheidung

 

 

a)

Kosten

 

 

b)

Notwendige Auslagen

 

2.

Höhe der Gebühren BRAGO/RVG

 

3.

Rechtsmittel

 

4.

PKH

V.

Weitere Gesetze

 

1.

ZSEG; JVEG

 

2.

StrEG

 

3.

DNA-Verfahren


Anmerkung

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Rechtsprechung

Liegenschafts- und Grundbuchrecht

BGB §§ 1191, 1192 Abs. 1, § 1115 (Keine Angabe des Höchstzinssatzes)

BGH, Beschluss vom 26.1.2006, V ZB 143/05

Bei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben werden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs.1 BGB ausgerichtet haben.

Mit Anmerkung von Dipl.-Rpfl. Helmut Wagner, Verwaltungsfachhochschule Rotenburg a. d. F., FB Rechtspflege.

GBBerG § 9 (Duldung von Energieanlagen, Dienstbarkeit)

BGH, Urteil vom 24.2.2006, V ZR 145/05

§ 9 Abs. 2 GBBerG steht dem Entstehen einer Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG schon dann entgegen, wenn die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) am Stichtag des 25.12.1993 einschlägig war.

BGB § 873 Abs. 1; GBO §§ 19, 39 Abs. 1 (Rechtsinhaber im Grundbuch)

BGH, Urteil vom 20.1.2006, V ZR 214/04

a) Für die Wirksamkeit der Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte als Rechtsinhaber in dem Grundbuch eingetragen ist.

b) Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung eines Rechtsinhabers unrichtig, muss der wahre Berechtigte und nicht der Buchberechtigte die formelle Eintragungsbewilligung abgeben.

c) Der Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen steht der Berechtigung des nicht in dem Grundbuch eingetragenen wahren Rechtsinhabers zu der Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen materiell- und formellrechtlichen Erklärungen nicht entgegen.

WEG §§ 23, 25, 28 (Werdende Eigentümergemeinschaft)

OLG München, Beschluss vom 9.1.2006, 34 Wx 089/05

1. "in-Mann-Beschlüsse“ des teilenden Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers im gesamten Eigentum sind unbeachtlich und können Wohngeldansprüche nicht begründen.

2. Eine werdende Eigentümergemeinschaft kann erst entstehen, wenn der Anspruch mindestens eines Erwerbers auf Eigentumsverschaffung an einzelnen Einheiten durch Auflassungsvormerkung gesichert ist. Sie entsteht nicht, wenn das in Wohnungseigentum aufgeteilte Eigentum insgesamt an einen Erwerber übertragen wird.

GBO § 45; BGB § 879 (Stillschweigende Rangbestimmung)

OLG München, Beschluss vom 25.10.2005, 32 Wx 107/05

Werden in einem Vertrag über die unentgeltliche Übergabe eines Grundstücks zugunsten des Übergebers eintragungsfähige Rechte bestellt, so liegt darin eine stillschweigende Anordnung dahingehend, dass diese Rechte zusammen mit der Eigentumsumschreibung und im Rang vor später vom Erwerber bewilligten Rechten zugunsten Dritter eingetragen werden müssen. Bestellt der Erwerber in einer späteren Urkunde Grundpfandrechte, so kann er nicht wirksam anordnen, dass diese Grundpfandrechte Vorrang vor den Rechten des Übergebers haben sollen.

Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting

GBO § 44 Abs. 2; BGB §§ 1018, 1090 (Klarstellungsvermerk zum Inhalt einer Dienstbarkeit)

LG Chemnitz, Beschluss vom 25.1.2006, 3 T 830/05

Gibt die im Grundbuch eingetragene schlagwortartige Bezeichnung einer Dienstbarkeit deren Inhalt nicht zutreffend wieder, kann ein Klarstellungsvermerk eingetragen werden. Dieser darf in den Inhalt des Rechts selbst nicht eingreifen.

Familien- und Vormundschaftsrecht

EStG § 64 Abs. 2 Satz 3 (Bezugsberechtigung für Kindergeld)

OLG München, Beschluss vom 27.1.2006, 33 Wx 068/05

Das Vormundschaftsgericht hat seine Entscheidung, wen es zum Bezugsberechtigten des Kindergeldes erklärt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei hat es entscheidend das Kindeswohl zu berücksichtigen.

Mit Anmerkung von: Rechtspfleger Georg Riederle, München

BGB § 1908 b Abs. 1 Satz 1; VBVG § 5 (Betreuervergütung, Betreuerwechsel, Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers)

Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 25.1.2006, 2 W 240/05

1. Für die Bemessung der Betreuervergütung ist die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses auch dann maßgebend, wenn der zunächst tätige ehrenamtliche Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen und stattdessen ein Berufsbetreuer bestellt worden ist.

2. Die mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingeführten ¹harten“ Pauschalen sollen das Abrechnungssystem vereinfachen und sowohl den Betreuer als auch das für die Festsetzung der Vergütung zuständige Vormundschaftsgericht von der Erfassung der im Einzelfall aufgewendeten Zeit entbinden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber Ausnahmen von dem in § 5 VBVG niedergelegten

Erb- und Nachlassrecht

BGB §§ 2254, 2257 (Widerruf eines Widerrufstestaments)

OLG Köln, Beschluss vom 8.2.2006, 2 Wx 49/05

Wird ein früheres Testament durch ein späteres ganz oder teilweise aufgehoben und wird das spätere Testament widerrufen, so wird das frühere Testament nur dann nicht wieder wirksam, wenn sich der Wille des Erblassers im Zeitpunkt des Widerrufs positiv feststellen lässt, die Wirksamkeit des früheren Testaments nicht wieder herzustellen.

BGB §§ 1836 e, 1961, 1960 Abs. 1 S. 2; FGG § 56 g Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 69 e (Erstattung von Betreuungskosten aus dem Nachlass bei unbekannten Erben)

Thür.OLG, Beschluss vom 9.1.2006, 9 W 664/05

Betreuungskosten gegen die unbekannten Erben des Betreuten – vertreten durch eine vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspflegerin - im Verfahren nach § 56g Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 69 e FGG festsetzen lassen.

2. Im Festsetzungsbeschluss ist den unbekannten Erben in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 305, 780 ZPO das Recht vorzubehalten, die persönlichen Haftungsbeschränkungen des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB i. V. m. § 92c Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 BSHG (nunmehr § 102 Abs. 3 SGB XII) nachträglich geltend zu machen.

Handels- und Registerrecht

UmwG § 5 Abs. 1 S. 1, §§ 7, 17 Abs. 2 S. 4, § 18 Abs. 1; HRV § 26 S. 2 (Beurkundung einer Kettenverschmelzung)

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2005, 15 W 377/05

1. Ein Verschmelzungsvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass ein früherer Verschmelzungsvertrag, an dem die nunmehr übertragende Gesellschaft als aufnehmender Rechtsträger beteiligt ist, durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird.

2. In einem solchen Vertrag muss die übertragende Gesellschaft entsprechend ihrer gegenwärtigen Eintragung im Handelsregister ohne Berücksichtigung einer im Zusammenhang mit der Erstfusion vorgenommenen, erst mit deren Eintragung im Handelsregister wirksam werdenden Firmenänderung bezeichnet werden.

3. § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG steht dem Erlass einer Zwischenverfügung nicht entgegen, durch die die Möglichkeit einer Klarstellung der Bezeichnung der an der Verschmelzung beteiligten übertragenden Gesellschaft eingeräumt wird.

HRV §§ 16 ff., 19, 35 ("Qualifizierter“ Löschungsvermerk)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.3.2006, I-3 Wx 8/06

1. Scheidet eine samt Unterbeteiligten als Kommanditistin einer GmbH & Co. KG eingetragene GbR aus, tritt für diese zeitgleich ein Sonderrechtsnachfolger als Kommanditist ein und werden beide Vorgänge auf Antrag der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen, so ist – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Ersteintragung – für einen Amtslöschungsvermerk kein Raum mehr.

2. Ein ("qualifizierter“) Löschungsvermerk, der eine (unzulässige) Eintragung ins Handelsregister unkenntlich macht oder auf andere Weise neutralisiert, ist in der HRV nicht vorgesehen.

Prozesskosten- und Beratungshilfe

RVG § 11 Abs. 5; RVG VV 3200, 3335, 3336; ZPO §§ 114, 127 (Nichtgebührenrechtlicher Einwand unzureichender Aufklärung über Kostenfolge)

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2005, 14 W 816/05

Rügt der Auftraggeber des Rechtsanwalts, dieser habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass im PKH-Verfahren Anwaltskosten entstehen, hindert das die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG.

BerHG § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 (Beratungshilfe, Verbraucherinsolvenzberatung)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.2.2006, I-10 W 115/05

Eine Vergütung für nach § 6 Abs. 1 BerHG bewilligte Beratungshilfe aus der Staatskasse ist nur an die zur Gewährung von Beratungshilfe Befugten (§ 3 Abs. 1 BerHG) zu zahlen.

§ 3 Abs. 1 BerHG kann nicht im Wege der Analogie ausgedehnt werden auf Stellen, die im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als für Verbraucherinsolvenzberatung geeignet anerkannt sind.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

EuGVVO Art. 46 Abs. 1; AVAG § 22 Abs. 2, 3; ZPO § 807 Abs. 1, § 900 Abs. 1 (Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)

BGH, Beschluss vom 2.3.2006, IX ZB 23/06

Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag erteilt.

ZPO §§ 829, 765 a (Pfändungsschutz und Kontenpfändung)

LG Berlin, Beschluss vom 9.1.2006, 81 T 1066/05

Die Mehrbelastung des Schuldners mit zusätzlichen Bankgebühren für Bareinzahlungen und die drohende Kündigung des Kontos kann es im Einzelfall rechtfertigen, Pfändungsschutz durch Ruhendstellung oder auch Aufhebung der Kontenpfändung zu gewähren.

ZPO § 850 c (Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen)

AG Heilbronn, Beschluss vom 23.12.2005, 17 M 2123/98

LG Heilbronn, Beschluss vom 12.1.2006, 1 T 9/06

Mangels gesetzlicher Grundlage kann ein Gläubiger nicht die Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen für einen im Ausland lebenden Schuldner mit der Begründung verlangen, dort beliefen sich die Lebenshaltungskosten allenfalls auf 2/3 der deutschen Lebenshaltungskosten.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

BGB §§ 1059, 1065; ZPO § 857 Abs. 3, 4; ZVG §§ 146, 149, 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1 (Pfändung eines Nießbrauchs)

BGH, Urteil vom 12.1.2006, IX ZR 131/04

a) Die Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück gibt dem Pfändungsgläubiger gegen den Nießbraucher keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks.

b) Ist mit der Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück die Anordnung der Verwaltung verbunden worden, richtet sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 146 ff. ZVG.

c) Der Schuldner, der nicht Eigentümer ist, kann sich dem Verwalter gegenüber nicht auf ein Wohnrecht berufen (Ergänzung von BGHZ 130,314,318 f.).

ZPO § 765 a; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 (Zwangsversteigerung, Suizidgefahr)

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 14.12.2005, 5 T 112/05

1. Bei der im Rahmen von § 765 a ZPO vorzunehmenden Würdigung aller Umstände kann in ganz besonders gelagerten Einzelfällen die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit eingestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr auf die Dauer von zwei Jahren eingestellt worden.

2. Von einem Schuldner, der im Fall der Zwangsversteigerung suizidgefährdet ist, kann bei einer Einstellung in Form einer Auflage verlangt werden, dass er fachliche Hilfe – gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik – in Anspruch nimmt, um die Suizidgefahr auszuschließen oder zu verringern.

3. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger kann von dem Schuldner außerdem verlangt werden, dass er in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten Nachweise durch fachärztliche Bescheinigungen über seine Behandlungsbedürftigkeit beibringt.

ZwVwV § 18 (Erhöhung der Regelvergütung)

AG Greifswald, Beschluss vom 9.3.2006, 41 L 10/2003

1. Gemäß § 18 Abs. 2 ZwVwV kann die Vergütung des Zwangsverwalters bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach § 18 Abs. 1 ZwVwV im Einzelfall von 10 % auf bis zu 15 % angehoben werden.

2. Auf der Grundlage der sog. Faustregeltabelle ist bei wiederholtem Mieterwechsel, häufigen Kontrollbesuchen, erheblichen baulichen Mängeln, unsachgemäßem Umgang der Mietsache, niedrigem Mietpreisniveau, erheblichem Bewirtschaftungsaufwand und aufwändiger Buchführung insgesamt eine Erhöhung der Regelvergütung auf 15 % zu gewähren.

Insolvenzrecht

InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2; ZPO §§ 91 a, 93 (Vorläufig bestrittene Forderung)

BGH, Beschluss vom 9.2.2006, IX ZB 160/04

a) Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung lediglich ¹vorläufig“ bestreitet, löst die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG ZIP 1988,1587,1589).

b) Wird die zunächst vorläufig bestrittene Forderung später zur Insolvenztabelle festgestellt und erklären die Parteien daraufhin übereinstimmend den zuvor vom anmeldenden Gläubiger aufgenommenen Rechtsstreit für erledigt, ist die Kostenentscheidung nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu treffen.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 (Versagung der RSB, Annahme grober Fahrlässigkeit)

BGH, Beschluss vom 9.2.2006, IX ZB 218/04

Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode.

InsO § 22; JVEG § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; ZPO § 568 (Vergütung eines im Insolvenzverfahren isoliert beauftragten Sachverständigen)

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.2005, 14 W 815/05

1. Eine Sachverständigenvergütung von lediglich 65 e nach § 9 Abs. 2 JVEG kommt nur dann in Betracht, wenn der Gutachtenauftrag vom vorläufigen Insolvenzverwalter erteilt wurde. Wird der Sachverständige isoliert beauftragt, ist die Sondervorschrift nicht anwendbar. Der Sachverständige ist dann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu honorieren (hier: 80 e/Stunde).

2. Eine weitere Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG erfordert, dass der Einzelrichter des Landgerichts die Sache zuvor auf die Kammer in der Besetzung des § 75 GVG übertragen und der vollbesetzte Spruchkörper die Zulassungsvoraussetzungen bejaht hat.

InsO § 296 Abs. 1, 2, § 300 (Versagung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode)

AG Göttingen, Beschluss vom 13.1.2006, 74 IK 59/99

1. Beruft sich ein Gläubiger bereits im Schuldenbereinigungsplanverfahren auf Verheimlichung von Einkommen des Schuldners, ist er mit einem Antrag auf Versagung der Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO wegen Versäumung der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO präkludiert.

2. Es bleibt dahingestellt, ob und in welchem Umfang bei Vorliegen von Indizien für ein Scheinarbeitsverhältnis der Gläubiger zur Glaubhaftmachung verpflichtet ist und inwieweit vom Schuldner Angaben verlangt werden können.

3. Anders als bei Ablehnung eines Versagungsantrages gem. § 290 InsO für die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist bei Ablehnung des Versagungsantrages für die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO der Richter zuständig.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 (Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen geringfügiger Forderung)

AG Göttingen, Beschluss vom 19.1.2006, 74 IN 360/04

1. Der Schuldner ist verpflichtet, nach Antragstellung, aber vor Eröffnung begründete Forderungen unverzüglich dem Sachverständigen/Insolvenzverwalter mitzuteilen; ansonsten ist der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt.

2. Verschweigt der Schuldner eine im laufenden Eröffnungsverfahren begründete Forderung, ist damit die im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu berücksichtigende Wesentlichkeitsgrenze auch dann überschritten, wenn es sich um eine geringfügige Forderung (hier: 116,40 e) handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schuldner außergewöhnliche Umstände darlegt und ggf. glaubhaft macht.

Strafverfahrensrecht

StPO § 371 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1; RVG VV 4136, 4137, 4138, 4106 (Gebühren für Wiederaufnahmeverfahren)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.2.2006, 2 Ws 17/2006

1. Dem Verteidiger, der mit der Wiederaufnahme zugleich den Freispruch ohne Hauptverhandlung nach § 371 Abs. 2 StPO beantragt und erreicht, stehen für das Wiederaufnahmeverfahren Gebühren nach den Nummern 4136, 4137 und 4138 VV und für das wiederaufgenommene Verfahren eine Gebühr nach Nummer 4106 VV zu.

2. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe nach § 14 Abs. 1 RVG ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger über die Stellung des Antrags hinaus keine Tätigkeiten entfaltet hat und die Entscheidungen über die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeverfahrens und die Entscheidung über den Freispruch im wiederaufgenommenen Verfahren einheitlich in einem Beschluss getroffen wurden.

StPO §§ 462, 462 a (Zuständigkeit für Strafvollstreckungsentscheidungen)

LG Berlin, Beschluss vom 8.2.2006, 81 T 1/06

Über eine Erinnerung im Rahmen der Nebenfolgenvollstreckung nach § 459 g StPO hat gem. §§ 462, 462 a StPO das zuständige Strafgericht und nicht das Zivilgericht zu entscheiden.

RVG § 2 Abs. 1; RVG VV 4142 (Gegenstandswert, Fahrverbot)

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.2.2006, 2 Ws 98/06

Das Fahrverbot sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis haben keinen Gegenstandswert i.S.d. § 2 Abs. 1 RVG.

RVG VV 4116, 4117 (Unterbrechung der Hauptverhandlung)

OLG Koblenz, Beschluss vom 6.2.2006, 2 Ws 70/06

Die Anwendung der Nr. 4116 u. 4117 RVG VV setzt voraus eine Verhandlungsteilnahme von 5 bis 8 bzw. über 8 Stunden. Während einer Unterbrechung ist grundsätzlich nicht von einer Teilnahme an einer Hauptverhandlung auszugehen. Dies gilt insbesondere für längere Sitzungspausen, speziell Mittagspausen, nicht hingegen bei kürzeren Verhandlungspausen.

Kostenrecht

ZPO §§ 91, 96, 494 a (Streitwertidentität, selbständiges Beweisverfahren)

BGH, Beschluss vom 9.2.2006, VII ZB 59/05

a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (Bestätigung von BGH vom 22.7.2004 – VII ZB 9/03, BauR 2004,1809, 1810 = ZfBR 2005,53 = NZBau 2004,674 [=Rpfleger 2004,734]).

b) Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (im Anschluss an BGH v. 24.6.2004 – VII ZB 11/03, BauR 2004,1485,1486 = ZfBR 2004,785 = NZBau 2004,507 und v. 21.10.2004 – V ZB 28/04, BauR 2005,429,430 = NZBau 2005,43 [= Rpfleger 2005,113]).

c) Bleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (im Anschluss an BGH v. 24.6.2004 – VII ZB 34/03, BauR 2004,1487,1488 = ZfBR 2004,788 = NZBau 2005,44 [= Rpfleger 2004,588] und v. 24.6.2004 – VII ZB 11/03, BauR 2004,1485,1486 = ZfBR 2004,785 = NZBau 2004,507 [= Rpfleger 2005,113]).

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 (Kostenerstattung des obsiegenden Streitgenossen)

BGH, Beschluss vom 20.2.2006, II ZB 3/05

Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003,1217 [= Rpfleger 2003, 537]; v. 17.7.2003 – I ZB 13/03, NJW-RR 2003,1507).

KostO § 44 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 2 (Gegenstandswert für Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen)

BGH, Beschluss vom 9.2.2006, V ZB 172/05

1. Der Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen nach § 44 Abs. 1 KostO entstehenden Gebühr bemisst sich nach dem Wert des gemeinsamen Gegenstands, auf den sich die Erklärungen beziehen.

2. Ein Grundstückskaufvertrag ist mit Löschungsanträgen, die der Verkäufer in Erfüllung der übernommenen Verpflichtung, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, mitbeurkunden lässt, gegenstandsgleich. Der nach § 44 Abs. 1 KostO maßgebliche Gegenstandswert bemisst sich auch dann nach dem Kaufpreis (§ 20 Abs. 1 KostO), wenn der Nennwert der zu löschenden Grundpfandrechte (§ 23 Abs. 2 KostO) höher ist.

ZVG § 74 a Abs. 5; KostO § 60 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 (Geschäftswert für die Eigentumseintragung nach Zuschlagserteilung)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.1.2006, I-10 W 100/05

Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung des Erstehers eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren ist ausnahmsweise abweichend von dem im Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert zu bemessen, wenn erhebliche Umstände dafür sprechen, dass der ermittelte Verkehrswert den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr zutreffend wiedergibt – hier: erheblicher Zeitablauf zwischen sachverständiger Wertermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren und Eigentumseintragung des Erstehers; erhebliches Abweichen des Meistgebotes vom festgesetzten Verkehrswert; zeitnaher Verkauf durch den Ersteher zu einem wesentlich geringeren Kaufpreis, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser weit unterhalb des unter den konkreten Marktgegebenheiten erzielbaren Preises liegt.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.3.2006 - 25.4.2006

BGBl. I

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006, BGBl. I 2006 S. 866

Länderreport

Baden-Württemberg

Bekanntmachung der Neufassung des Ausführungsgesetzes zum Grundstücksverkehrsgesetz (AGGrdstVG) vom 21. Februar 2006, GVBl. 2006 S. 85

Hamburg

Hamburgisches Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) vom 11. April 2006, GVBl. 2006 S. 167

Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts und nach anderen Rechtsvorschriften vom 6. April 2006, GVBl. 2006 S. 101

Sachsen-Anhalt

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger vom 8. März 2006, GVBl. 2006 S. 76

Thüringen

Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom 9. März 2006, GVBl. 2006 S. 53

 

Schrifttumshinweise

Familien- und Vormundschaftsrecht

Büte, Elterliche Sorge und Umgangsrecht – Teil 2, FuR 2006,117

Harms, Qualität der Betreuungsarbeit, BtPrax 2006,48

Meier, Qualität und gerichtliche Aufsicht nach dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz – Von den Pflichten des Betreuers, BtPrax 2006,54

Preuß, Das für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäft, JuS 2006,305

Erb- und Nachlassrecht

Fetsch, Auslandsvermögen im Internationalen Erbrecht – Testamente und Erbverträge, Erbschein und Ausschlagung bei Auslandsvermögen –, RNotZ 2006,77

Leible/Sommer, Nachlassspaltung und Testamentsform: Probleme der Testamentsabwicklung bei Nachlassspaltung wegen Grundbesitzes im Ausland, ZEV 2006,93

Handels- und Registerrecht

Dauner-Lieb/Linke, Digital gleich optimal?! Der Regierungsentwurf des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmerregister (EHUG), DB 2006,767

Lingl, Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE), JA 2006,304

Meyding/Schnorbus/Hennig, Die GmbH in der Registerpraxis, ZNotP 2006,122

Müller, Die Limited in Deutschland: Ein Überblick über das anzuwendende englische Gesellschaftsrecht, DB 2006,824

Schaffland/Korte, Das Genossenschaftsgesetz im Zeichen der Europäisierung und Internationalisierung, NZG 2006,253

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Eickmann, Miet- und Pachtforderungen im Zugriff von Grundpfandrechts- und anderen Gläubigern, ZfIR 2006,273

Fischer/Weinert, Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners (§§ 901 ff. ZPO) – Insbesondere zum Problem des ¹Asyls“ des Vollstreckungsschuldners bei Dritten –, DGVZ 2006,33

Schmidt, Die Korrektur eines Redaktionsversehens, InVo 2006,129

Stöber, Löschungsvormerkung und Grundschulderlösanspruch, WM 2006,607

Insolvenzrecht

Frind, ¹Entschuldung light“ – auf dem Rücken der Schuldner und Insolvenzgerichte, ZInsO 2006,342

Kesseler, Vormerkung und Freigabe im Insolvenzverfahren, ZNotP 2006,133

Mäusezahl, Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Verfahren, ZVI 2006,106

Uhlenbruck, Zahlungsunfähigkeit wegen vorläufig vollstreckbarer Zahlungstitel? ZInsO 2006,338

Vorwerk, Die Facetten des Insolvenzplanverfahrens – eine Gesamtschau, ZInsO 2006,347

Straf- und Strafverfahrensrecht

Burhoff, Die Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen (§§ 42, 51 RVG), RVGreport 2006,125

Burhoff, Abrechnung von Strafverfahren nach dem RVG – erste Erfahrungen, aktuelle Fragen und Brennpunkte, StV 2006,207

Kostenrecht

Burhoff, Abrechnung von Strafverfahren nach dem RVG – erste Erfahrungen, aktuelle Fragen und Brennpunkte, StV 2006,207

Enders, Auftrag und Gebühren – Teil II, JurBüro 2006,169

Hansens, Berücksichtigung der Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung im Kostenfestsetzungsverfahren, RVGreport 2006,134

Hergenröder, Probleme mit der ¹neuen Terminsgebühr“ im anwaltlichen Gebührenrecht, AGS 2006,106

Hergenröder, Die Gebühren im Adhäsionsverfahren, AGS 2006,158

Madert, Strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Strafverfahren – eine Angelegenheit oder zwei Angelegenheiten? AGS 2006,105

Schneider, N., Probleme der Gebührenberechnung bei Verbindung, Abtrennung und isolierter Anfechtung von Kindessachen im Verbund, ZFE 2006,146

Schneider, N., Vergütung im Mahnverfahren nach dem RVG, ZAP Fach 24,967

Volpert, Die Vergütung in Scheidungs- und Folgesachen – Teil 5: Die Überleitung in das Verbundverfahren, RVGreport 2006,131

 

 

Buchbesprechungen

 

Handbuch des Familiengerichtsverfahrens. Rahm/Künkel (Hrsg.). Mit Auslands- und Formularteil. Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln. Loseblattausgabe. Grundwerk ca. 5.756 S. in vier Ordnern, 119,– e mit Abonnementverpflichtung für zwei Jahre, 229,– e ohne Abonnementverpflichtung. 50. Lfg. September 2005, 624 S., 99,80 e und 51. Lfg. November 2005, 266 S., 42,80 e

RiAG Dr. Martin Menne, z. Zt. Bundesministerium der Justiz, Berlin

Recht der Kapitalgesellschaften. Von Prof. Dr. Thomas Raiser und Prof. Dr. Rüdiger Veil. 4., neu bearbeitete Aufl., 2006. Verlag Vahlen, München. XXXVII, S. 877. Ln., 75,– e

Dr. Peter-Hendrik Müther, Richter am Kammergericht, Berlin

Musteranträge für Pfändung und Überweisung. Bearbeitet von Udo Hintzen und Hans-Joachim Wolf. 8., völlig neubearbeitete Auflage, 2006. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. 528 Seiten mit CD, geb., 79,80 e, ISBN 3-504-47127-1

Richterin Katja Weidner, Koblenz

ZPO. Kommentar anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Prof. Dr. Walter Zimmermann, Passau mit Praxishinweisen von R. Egon Schneider, Much. 7. Aufl., 2005. ZAP Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis, Recklinghausen. 1.973 Seiten, geb. 88,– EUR

Prof. Udo Hintzen, Berlin


Aktualisierung: 02.06.2006