Das neue Heft 3|2006 vom
März 2006
enthält u. a. folgende Beiträge und folgende ausführlich begründete
Entscheidungen
Abhandlungen
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Zwangsvollstreckung in Wertpapiere unter Beachtung der Grundsätze des Vollstreckungs- sowie des materiellen Rechts |
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Stefan Hezel, Bayreuth |
| A. | Wertpapiere als Objekte der Zwangsvollstreckung | |||
| I. | Wertpapiere als interessante Vollstreckungsobjekte | |||
| II. | Allgemeiner Begriff des Wertpapiers und Einteilung der verschiedenen Wertpapiere | |||
| 1. | Inhaberpapiere | |||
| 2. | Orderpapiere | |||
| 3. | Rektapapiere | |||
| B. | Zwangsvollstreckung in Wertpapiere nach h. M. | |||
| I. | Inhaberpapiere | |||
| 1. | Pfändung der Inhaberpapiere | |||
| 2. | Verwertung der gepfändeten Inhaberpapiere | |||
| II. | Orderpapiere | |||
| 1. | Orderpapiere über Forderungen | |||
| a) | Pfändung | |||
| b) | Verwertung | |||
| 2. | Anderer Orderpapiere | |||
| III. | Rektapapiere | |||
| IV. | Sonderfall "Qualifizierte Legitimationspapiere" | |||
| 1. | Pfändung durch Beschluss | |||
| 2. | Hilfspfändung | |||
| 3. | Verwertung | |||
| C. | Kritische Würdigung der h. M. | |||
| I. | § 821 ZPO als Grundnorm für alle Wertpapiere inkl. der Rektapapiere | |||
| 1. | Systematische Argumentation | |||
| 2. | Historische Argumentation | |||
| II. | Vorlegungserfordernis als entscheidendes materiellrechtliches Kriterium | |||
| III. | § 831 ZPO als Ausnahme für die Verwertung indossabler Forderungspapiere | |||
| D. | Alternative Lösungsvorschläge | |||
| I. | Analoge Anwendung von § 831 ZPO als Verwertungsvorschrift auf bestimmte Rektapapiere | |||
| II. | Möglichkeit der Verwertung gem. § 821 ZPO nach Forderungspfändung | |||
| III. | Analoge Anwendung des § 831 ZPO auf alle Rektapapiere | |||
| E. | Übertragungsmodus als entscheidender Gesichtspunkt für Sach- und Rechtspfändung | |||
| I. | Pfändung als Zwangsverfügung | |||
| II. | Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs als entscheidendes Kriterium | |||
| 1. | Inhaberpapiere | |||
| 2. | Orderpapiere | |||
| 3. | Rektapapiere einschließlich der qual. Legitimationspapiere des § 808 BGB | |||
| F. | Zusammenfassung | |||
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Entwicklung im Insolvenzrecht in den Jahren 2003 bis 2005 - im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2004, 149 - |
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Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Hamm |
| 1. | Vorläufiger Insolvenzverwalter und Sicherungsmaßnahmen |
| 2. | Eröffnungsbeschluss |
| 3. | Insolvenzverwalter |
| 4. | Richter und Rechtspfleger im Insolvenzverfahren |
| 5. | Gläubigerversammlung |
| 6. | Vergütung |
| 7. | Stundung der Verfahrenskosten |
| 8. | Insolvenzplan |
| 9. | Restschuldbefreiung |
| 10. | Verbraucherinsolvenzverfahren |
| 11. | Sonstiges |
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Das BayObLG in der Auflösungsphase |
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Michael Lorbacher, Richter am BayObLG |
Der Beitrag von Roth (Rpfleger 2006,1 ff.) behandelt mit begrüßenswerter Klarheit die Anwendung von ZPO-Vorschriften im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Diese Abhandlung gibt Gelegenheit eine von Roth nicht weiter vertiefte Problematik zur Zuständigkeit des BayObLG anzusprechen. Das BayObLG ist nicht mehr für die weitere (sofortige) Beschwerde gemäß §§ 27, 28 FGG gegen Beschlüsse bayerischer Landgerichte bis 1.7.2006 zuständig. Dies zeigt ein näherer Blick auf die maßgebliche gesetzliche Lage, mit der sich der Beitrag nicht weiter beschäftigt.
§ 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht (Gerichtsauflösungsgesetz – BayObLGAuflG) vom 25.10.2004 (GVBl. S. 400) hat Art. 11 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG – BayRS 300-1-1-J) aufgehoben. Darin war landesgesetzlich (unter anderem) dem BayObLG die Zuständigkeit für die Entscheidung über die weiteren Beschwerden in Grundbuchsachen und in den anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen, zugewiesen. In Kraft getreten ist die erstgenannte Bestimmung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BayObLGAuflG bereits am 1.1.2005.
Zugleich mit der Aufhebung dieser Zuständigkeiten wurde in § 2 Nr. 4 BayObLGAuflG (= Art. 11 a AGGVG) bestimmt, dass für diese Bereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit nun das Oberlandesgericht München auch für die Bezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg zuständig ist. Diese landesweite Konzentration beruht auf § 199 FGG und findet eine Entsprechung noch im Bundesland Rheinland-Pfalz mit dem Oberlandesgericht Zweibrücken als zuständigem Oberlandesgericht auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz. Soweit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayObLGAuflG bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes erst zum 1.7.2006 in Kraft treten, spielen diese für die bereits seit 1.1.2005 bestehende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München in den genannten Bereichen keine Rolle.
Es wäre also verfehlt und für einen rechtskundigen Berater auch kaum mehr zu entschuldigen, würden in der fortgeschrittenen Abwicklungsphase des BayObLG noch Rechtsmittel (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG) bei diesem, derzeit hauptsächlich zur Abwicklung von vor dem 1.1.2005 angefallenen ¹Altfällen“ noch bis 1.7.2006 fortbestehenden Gericht (vgl. zur Wiedereinsetzungsproblematik OLG München v. 11.3.2005, 32 Wx 002/ 05 = NZM 2005,668) oder aber in Unkenntnis der Konzentration bei einem der anderen bayerischen Oberlandesgerichte (Nürnberg oder Bamberg) eingelegt (zur vergleichbaren Rechtslage in Rheinland-Pfalz siehe OLG Zweibrücken, NJW 2005,1439,3358).
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Rechtsprechung |
| Liegenschafts- und Grundbuchrecht |
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ZPO §§ 866, 867; GBV § 15 (WE-Gemeinschaft als Gläubiger) LG Hamburg, Beschluss vom 26.7.2005, 321 T 16/05 |
Nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit einer WE-Gemeinschaft durch den BGH kann eine Zwangssicherungshypothek für eine Wohnungseigentümergemeinschaft als solche eingetragen werden, auch wenn der Titel nicht unter dieser Bezeichnung, sondern unter Auflistung aller Eigentümer ergangen ist.
Mit Anmerkung von Johann Demharter, Richter am BayObLG a. D., München
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GBO §§ 76, 53, 19; BGB § 878, 1163, 1177; ZPO §§ 936, 939 (Verbot zur Stellung eines Löschungsantrags) LG Hamburg, Beschluss vom 15.7.2005, 321 T 22/05 |
Ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Verbot, einen Löschungsantrag zu stellen oder aufrecht zu erhalten, stellt (wie ein Erwerbsverbot) ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Eintragungshindernis dar, auf das § 878 BGB keine Anwendung findet.
Mit Anmerkung von Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting
| Familien- und Vormundschaftsrecht |
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BGB §§ 1897, 1899 Abs. 1 Satz 3, § 1908 b Abs. 2; FGG § 20 (Entlassung und Neubestellung von Betreuern) OLG München, Beschluss vom 7. 11. 2005, 33 Wx 164/05 |
1. Sind für verschiedene Aufgabenkreise ein ehrenamtlicher und ein berufsmäßiger Betreuer bestellt, so stellt die Entlassung des ehrenamtlichen Betreuers jedenfalls dann einen wichtigen Grund für die Entlassung des anderen Betreuers dar, wenn für alle bestehenden Aufgabenkreise ein anderer berufsmäßiger Betreuer bestellt werden soll.
2. In einem derartigen Fall ist jeder der bisherigen Betreuer beschwerdebefugt mit dem Ziel, seine Entlassung aufzuheben und ihn auch für die übrigen Aufgabenkreise zu bestellen.
3. Bei der Auswahl des neuen Betreuers ist auch das Interesse des Betroffenen an der Kontinuität des Betreuungsverhältnisses zu berücksichtigen
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BGB § 1906 Abs. 1 (Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation) Thür. OLG, Beschluss vom 30. 11. 2005, 9 W 627/05 |
Die zum Zweck einer - gegen den Willen des Betroffenen vorzunehmenden - Zwangsmedikation angeordnete Unterbringung des Betroffenen kann nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
| Erb- und Nachlassrecht |
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BGB § 2356 Abs. 2 Satz 2 (Formerleichterung zur eidesstattlichen Versicherung) OLG München, Beschluss vom 15. 11. 2005, 31 Wx 056/05 |
Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene "eidesstattliche Versicherung" vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen.
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BGB §§ 2265, 133, 2084 (Schlusserbeneinsetzung) KG , Beschluss vom 29. 11. 2005, 1 W 17/05 |
Ergibt sich, dass die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist, ergibt sich daraus, dass dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit erhalten bleiben soll. In einem solchen Fall kann die für den Fall des Nacheinanderversterbens fehlende Schlusserbeneinsetzung nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden.
| Handels- und Registerrecht |
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EG Art. 43, 48 (Niederlassungsfreiheit, grenzüberschreitende Verschmelzungen) EuGH, Urteil vom 13.12.2005, C-411/03 |
Die Art. 43, 48 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, währen eines solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben.
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HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12 (Sonderrechtsnachfolge in einem Kommanditanteil) BGH, Beschluss vom 19.9.2005, II ZB 11/04 |
An dem Erfordernis der vom Reichsgericht (RG, Beschluss vom 30.9.1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195) als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen Amtsprüfung (§ 12 FGG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten sog. (negativen) "Abfindungsversicherung", die sich in langjähriger stetiger Praxis der meisten Registergerichte bewährt hat und die von den Antragstellern ohne Schwierigkeiten zu erbringen ist, ist im Interesse der Kontinuität der Rechtsprechung und der steten zügigen Abwicklung derartiger standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten.
Mit Anmerkung von Richter am KG Dr. Peter-Hendrik Müther, Berlin
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HRegGebV § 1; GV Nr. 5004 (Entgegennahme der Liste der Gesellschafter) OLG Köln, Beschluss vom 9. 8. 2005, 2 Wx 17/05 LG Köln, Beschluss vom 4. 10. 2005, 88 T 10/05 |
Die Gebühr für die Entgegennahme der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) entsteht auch dann, wenn die eingereichte Liste tatsächlich keinerlei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen ausweist.
Mit Anmerkung von Dipl.-Rpfl´in Marianne Odenthal, Köln
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GmbHG § 38, 39 (Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung) LG Mainz, Beschluss vom 5. 9. 2005, 12 HK & 6/05 |
Die von dem einzigen Geschäftsführer einer GmbH erklärte Amtsniederlegung und ebenso der Antrag des alleinigen Geschäftsführers auf Eintragung seiner Abberufung nach einer Gesellschafterversammlung ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn mit diesem Abberufungsantrag nicht gleichzeitig ein neuer Geschäftsführer bestellt wird.
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AktG § 293 Abs. 2; HGB § 33 (Zustimmung des Gewährträgers einer Sparkasse) LG Aurich, Beschluss vom 14. 9. 2005, 4 T 332/05 |
Der Gewährträger einer Sparkasse (herrschendes Unternehmen) muss einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zustimmen. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die den Gewährträger einer Sparkasse weniger schutzwürdig erscheinen lassen als die Aktionäre in vergleichbarer Position.
| Prozesskosten- und Beratungshilfe |
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ZPO § 114 (PKH zur Rechtsverteidigung gegen ein noch nicht begründetes Rechtsmittel) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. 10. 2005, 2 UF 195/05 |
1. Nach ständiger Rechtsprechung - auch des BGH - kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Rechtsmittel grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Gegner das Rechtsmittel begründet hat.
2. Zum Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des BGH zur Frage der Erstattung der Kosten des vom Rechtsmittelbeklagten vor Begründung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts nach § 91 ZPO.
3. Zum Grundsatz, dass die unbemittelte Partie in ihrer prozessualen Rechtsstellung nicht in wesentlicher Weise (hier: Frage der Notwendigkeit einer Anwaltsbeauftragung) schlechter stehen darf als die bemittelte Partei.
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RVG VV § 1003; BGB § 1671 Abs. 2 (Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren) PfälzOLG, Beschluss vom 7. 10. 2005, 5 WF 96/05 |
Auch in isolierten Sorgerechtsverfahren kann eine Einigungsgebühr entstehen; sie ist dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten.
| Zivilprozess und Zwangsvollstreckung |
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ZPO § 829; GG Art. 25 (Pfändung von Umsatzsteuererstattungsansprüchen, ausländischer Staat) BGH, Beschluss vom 4. 10. 2005, VII ZB 8/05 |
a) Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. 5. 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003,1218 = Rpfleger 2003,518).
b) Aus der in dem Investitionsschutzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 13.6.1989 (BGBl. 1990 II 342) enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich für das Zwangsvollstreckungsverfahren kein Verzicht auf Immunität).
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ZPO § 828; GG Art. 25 (Pfändung wegen öffentlichrechtlicher
Gebührenansprüche eines ausländischen Staates) |
Öffentlichrechtliche Gebührenansprüche eines ausländischen Staates (hier. Zahlungsansprüche der Russischen Föderation aus Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten und Einflugrechten) unterliegen nicht der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und daher nicht dem inländischen Vollstreckungszugriff.
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EuGVÜ Art. 27 Nr. 2 (Vollstreckungsanerkennung einer ausländischen Entscheidung) BGH, Beschluss vom 6. 10. 2005, IX ZB 360/02 |
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zustellung ist vom Gericht des Vollstreckungsstaates der Zeitraum zu berücksichtigen, über den der Beklagte vor dem Gericht des Urteilsstaates tatsächlich verfügte, um den Erlass einer vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern.
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ZPO §§ 705, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 807, 900 (Vollstreckung aus Unterwerfungserklärung) BGH, Beschluss vom 20. 10. 2005, I ZB 3/05 |
Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem Titel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn die Unterwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist.
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ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 (Bestimmtheit des Zahlungsbetrages im
Titel) |
Der in einem Prozessvergleich ausgewiesen bezifferte Zahlungsbetrag ist vollstreckungsrechtlich bestimmt.
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ZPO § 829; BGB §§ 666, 675 (Erteilung von Kontoauszügen und
Rechnungsabschlüssen) |
Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann.
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ZPO § 850 c Abs. 4 (Nichtberücksichtigung eines
Unterhaltsberechtigten) |
Zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. 4. 2005, VII ZB 28/05, Rpfleger 2005, 371 = FamRZ 2005, 1085).
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ZPO § 885
(Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Herausgabe der Wohnung) |
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahren nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.
| Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung |
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ZVG § 71 Abs. 1, § 85 a
Abs. 1, 2
(Eigengebot eines Gläubigervertreters) |
a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das weder rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.
b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.
Mit Anmerkung von Prof. Udo Hintzen, Berlin
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ZPO § 765 a; ZVG §§ 15, 16 (Suizidgefahr des Schuldners) |
Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsversteigerung seines Grundstücks kann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens auch dann führen, wenn sie sich erst nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses aufgrund während des Beschwerdeverfahren zu Tage getretener neuer Umstände ergibt (Abgrenzung zu BGHZ 44,138)
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ZPO § 765 a
(Ernsthafte Gefahr der Selbsttötung des Räumungsschuldners) |
Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegenwirkt.
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ZPO § 890 Abs. 1; ZVG § 27 Abs. 1 (Grundstücksbelastungen nach
Vereinigung von Grundstücken) |
a) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.
b) In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.
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ZwVwV § 20 Abs. 1
(Mindestvergütung bei Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke oder
Miteigentumsanteile) |
Sind mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte Gegenstand einer Zwangsverwaltung, fällt die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für jedes der in Besitz genommenen Grundstücke oder Substrate der grundstücksgleichen Rechte gesondert an, wenn sie keine wirtschaftliche Einheit bilden (Fortführung von BGH v. 5. 11. 2004, IXa ZB 33/03, ZflR 2005,69 [=Rpfleger 2005, 99]).
| Insolvenzrecht |
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InsO § 203 Abs. 1
(Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren) |
a) Die Anordnung einer Nachtragsverwaltung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.
b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös erzielt.
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InsO § 166
Abs. 2; BGB § 378
(Verwertungsrecht des
Insolvenzverwalters) |
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös.
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InsO §§
52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776
(Mehrerlös bei Weiterveräußerung) |
a) Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet.
b) Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach Abzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen.
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InsO §§
91, 103
(Aufschiebend bedingte Verfügung
über künftige Sache oder künftiges Recht) |
a) Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt.
b) Wenn insolvenzfest vereinbart wird, die Ausübung eines Kündigungsrechts sei die aufschiebende Bedingung für einen Rechtsübergang, scheitert dieser nicht daran, dass er vom Willen des Berechtigten abhängt.
c) Hat vor Insolvenzeröffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - ein dinglicher Rechtsübergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr dadurch verhindern, dass er die Nichterfüllung des zugrunde liegenden Vertrags wählt.
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InsO § 63 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1; InsVV § 1
Abs. 1 Satz 1, § 3
(Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Amts des
Insolvenzverwalters) |
a) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Amts als Insolvenzverwalter richtet sich die Berechnungsgrundlage nach dem Wert der Masse, die der Verwaltung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters bis zu seiner Ablösung unterlegen hat.
b) Ein nach Ablösung des Insolvenzverwalters, aber noch vor der Entscheidung über seinen Vergütungsfeststellungsantrag sich ergebender Massezufluss ist dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter zuzurechnen, falls er ausschließlich Folge seiner Tätigkeit ist. Ist er dis nicht, hat der ausgeschiedene Insolvenzverwalter jedoch wesentlich zu dem Massezufluss beigetragen, kann dies einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.
c) Ein Massezufluss, der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zwar möglich erscheint, jedoch noch nicht eingetreten ist, kann vorerst nicht berücksichtigt werden. Dem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter bleibt jedoch unbenommen, nach erfolgter Masseanreicherung eine Ergänzung seiner Vergütung zu beantragen.
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InsO § 92 (Gesamtschaden) |
Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich auch dann um einen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO, welcher der Gemeinschaft der (Alt-)Gläubiger zur Last fällt und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist, wenn der Schaden ein Grundstück betrifft, das der Insolvenzverwalter freigegeben hat.
| Strafverfahrensrecht |
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StPO § 111 d Abs. 1 und 2, § 111 f Abs. 3; ZPO §
771, GVG § 17 a
(Rechtsweg für Drittwiderspruchsklage) |
Die (streitige) Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet.
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RVG § 61
Abs. 1 (Übergangsrecht beim Rechtsanwalt als
Pflichtverteidiger ) |
Der Zeitpunkt der Bestellung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist im Falle der Bestellung eines Pflichtverteidigers der der Unterzeichnung der diesbezüglichen Verfügung durch den Vorsitzenden.
| Kostenrecht |
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ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 (Kosten für Schiedsgutachten) |
Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig.
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ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 (Geltendmachung der Abmahnkosten) |
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.
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ZPO § 91 (Mehrkosten
durch Rechtsbeistand im Mahnverfahren) |
Die im Anwaltsprozess anfallenden Mahnkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.
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BGB § 839; GG Art. 34; ZPO §§ 103, 104 (Personelle
Unterbesetzung des Gerichts; keine Amtshaftung) |
Eine Amtshaftungsklage wegen Verzögerung eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, dass der Haushaltsgesetzgeber die Justiz unzureichend ausgestattet habe.
(Es handelt sich um die Berufungsentscheidung zu LG Berlin, Rpfleger 2005, 418).
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RVG VV 3101
(Klagerücknahme, Zuständigkeitsrüge) |
Hat der Kläger beim Amtsgericht einen Verweisungsantrag zum Landgericht gestellt und rügt der Beklagte die Zuständigkeit des Amtsgerichts ohne einen Klageabweisungsantrag zu stellen, so ist allein in der Zuständigkeitsrüge kein Sachantrag zu sehen. Dem Beklagtenvertreter steht deshalb nach einer Klagerücknahme nur die ermäßigte Verfahrensgebühr von 0,8 gem. RVG 3101 zu.
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Gesetzgebungsreport |
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Berichtszeitraum vom 26.12.2005 - 25.1.2006 |
Länderreport
Niedersachsen
Beglaubigung und Legalisation inländischer Urkunden zur Verwendung im Ausland, Erteilung der Apostille, Befreiung von diesen Förmlichkeiten, AV d. JM vom 2. November 2005, Nds. Rplf. 2005, 369
Nordrhein-Westfalen
Benachrichtigung in Nachlasssachen, AV d. JM und RdErl. d. IM vom 8.l November 2005, JMBl.NRW 2005, 265
Sachens-Anhalt
Benachrichtigung in Nachlasssachen, AV vom 24. November 2005, JMBl. LSA 2005, 359
Schleswig-Holstein
Änderung der Anordnung über die Benachrichtigung in Nachlassaschen vom 29. November 2005, SchlHA 2005, 408
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein vom 3. Januar 1873 vom 9. Dezember 2005, GVBl. 2005, 538
Thüringen
Beglaubigung und Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung der Apostille, Befreiung von diesen Förmlichkeiten, Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 18. Oktober 2005, ThürJMBl. 2005, 98.
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Schrifttumshinweise |
Familien- und Vormundschaftsrecht
Everts, Vermögenstrennungen nach dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, FamRZ 2005, 1888
Harke, Schlüsselgewalt als Versionshaftung, FamRZ 2006, 88
Paal/Leyendecker, Weiterführende Probleme aus dem Minderjährigenrecht, JuS 2006, 25
Schmidt, Verbraucherbegriff und Verbrauchervertrag - Grundlagen des § 13 BGB, JuS 2006,1
Schilling, § 1615l BGB im Spiegel der höchstrichterlichen Rechtsprechung, FamRZ 2006,1
Schneider, Rechtstellung des getrennt lebenden Ehegatten gegenüber dem Vermieter der Ehewohnung, wenn der andere Ehegatte allein Mieter ist, FamRZ 2006, 10
Staudinger/Winkelsträter, Grenzüberschreitende Adoption in Deutschland (II), FamRBint 2006,10
Erb- und Nachlassrecht
Gaier, Die Bedeutung der Grundrechte für das Erbrecht, ZEV 2006,2
Schöpflin, Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts und der Pflichtteilsentziehung, FamRZ 2005, 2025
Wendt, Unverzichtbares bei erbrechtlichen Verzichten, ZNotP 2006,2
Handels- und Registerrecht
Schlichte, Die Zulässigkeit der Ltd. & Co. KG, DB 2006, 87
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
Führ, Aus der Praxis: Prozent oder Prozentpunkte - Ein gar nicht so kleiner und feiner Unterschied?!, JuS 2005,1095
Stadler/Jarsumbek, Das Versäumnisverfahren gem. §§ 330 ff ZPO, insbesondere das zweite Versäumnisurteil, JuS 2006,34
Straf- und Strafverfahrensrecht
Bock,
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung, JuS 2006,12Jahn, Strafprozessrecht als geronnenes Verfahrensrecht - Hauptprobleme und Streitfragen des § 136 a StPO, JuS 2005, 1057
Kostenrecht
Burhoff, Der Längenzuschlag auf die Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger, RVGreport 2006,1
Hansens, Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs in Freiheitsentziehungssachen, RVGreport 2006,11
Lappe, Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 2005, NJW 2006, 270
Schneider, N., Gebühren und Streitwerte in Familiensachen, ZFE 2005,439
Volpert, Die Vergütung in Scheidungs- und Folgesachen - Teil 3: Die Berechnung der Vergütung, RVGreport 2006,5
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Buchbesprechungen |
Palandt: BGB. 65. Auflage, 2006. Bearbeitet von Dr. Peter Bassenge, Prof. Dr. Gerd Brudermüller, Prof. Dr. Uwe Diederichsen, Wolfgang Edenhofer, Dr. Christian Grünberg, Prof. Dr. Helmut Heinrichs, Prof. Dr. Andreas Heldrich, Prof. Dr. Hans Putzo, Hartwig Sprau, Walter Weidenkaff. Verlag C. H. Beck, München, 2005. XXXV, 2.945 Seiten, Ln. 100,– Euro
Prof. Udo Hintzen, Berlin
Zivilprozessordnung mit GVG und anderen Nebengesetzen. Kommentar begründet von Dr. Adolf Baumbach, fortgeführt von Prof. Dr. Wolfgang Lauterbach, nunmehr verfasst von Dr. Jan Albers, PräsOVG a. D., Hamburg und Dr. Dr. Peter Hartmann, RiAG a. D., Lübeck. 64., neu bearbeitete Auflage, 2006. Verlag C. H. Beck, München. 3.178 Seiten, Ln. 128 Euro
Prof. Udo Hintzen, Berlin
Handbuch der Erbengemeinschaft, Steuerrecht, Zivilrecht. Von RA und Notar, StB Dr. Reinhard Geck, Richter am FG Jörg Grune und RA, Fachanwalt für Steuerrecht und Dipl.-Finanzwirt Dr. Jürgen Christ. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. Loseblattsammlung (Stand Juli 2005)
Dipl.-Rpfl. Ulrich Gerken, RA, FA für Steuerrecht, Hamburg
Der Insolvenzplan. Von Prof. Dr. Stefan Smid, Kiel und RA Rolf Rattunde, Berlin. 2. Aufl., 2005. W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart. 464 S., kart. 34,– Euro
Prof. Dipl.-Rpfl. Udo Hintzen, Berlin
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG. Kommentar von Dr. Peter Zimmermann. Gieseking Verlag, Bielefeld, 2005, XX und 415 Seiten. Geb. 58,– Euro, ISBN 3-7694-0965-5
Dipl.-Rechtspflegerin Renate Baronin von König, Berlin
Aktualisierung: 28. 2. 2006