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Das ist neu | |
Redaktionell redigierte Zusammenfassung der Empfehlungen der Kommission zur Vorauswahl und Bestellung von InsolvenzverwalterInnen sowie Transparenz, Aufsicht und Kontrolle im Insolvenzverfahren(„Uhlenbruck-Kommission“) | |
A. |
ZIELSETZUNG DER KOMMISSIONSARBEIT |
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Ziel der Kommission ist es, durch ihre Beschlüsse bei allen Beteiligten größtmögliche Akzeptanz und damit eine einheitliche Handhabung zu erreichen. |
B. |
VORAUSWAHL |
I. |
Allgemeine Grundsätze |
1. |
Rechtliche Notwendigkeit der Vorauswahlliste |
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An der rechtlichen Notwendigkeit einer Vorauswahlliste besteht kein Zweifel. Das Führen von Scheinlisten, d. h. die Aufnahme von Insolvenzverwaltern auf eine Vorauswahlliste ohne Prüfung der Qualitätsanforderungen und/oder ohne die ernsthafte Absicht zur Bestellung im Einzelfall, ist unzulässig. Die Liste ist aber nicht grundsätzlich verbindlich. In Ausnahmefällen kann das Gericht auch einen bei ihm nicht gelisteten Verwalter bestellen. | |
2. |
Vermeidung von Mehrfach-Bewerbungen |
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Eine bundeseinheitliche Vorauswahlliste ist nicht erforderlich, auch nicht für Verfahren mit überregionalem oder internationalem Bezug. Das Listen bei einem Insolvenzgericht begründet keinen Anspruch auf Listing bei einem anderen Gericht bzw. anderen Richter. |
3. |
Gliederung der Vorauswahlliste |
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Es sollte bei jedem Amtsgericht als Insolvenzgericht nur eine Vorauswahlliste geführt werden. Eine Differenzierung innerhalb dieser Liste nach Verfahrensarten ist möglich. | |
4. |
Beschränkung der Vorauswahlliste |
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Eine Beschränkbarkeit der Vorauswahlliste ist dringend geboten, wenn eine sorgfältige Abwägung der multipolaren Interessen aller Verfahrensbeteiligten ergibt, dass wegen der Vielzahl der Bewerber eine professionelle und optimale Verfahrensabwicklung mangels dauerhafter Befassung mit Insolvenzverfahren nicht mehr gewährleistet ist. |
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Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Zahl der zu listenden Bewerber nach der derzeitigen Rechtslage nur aufgrund der Anwendung von Qualitätskriterien möglich ist. Sie empfiehlt eine Gesetzesänderung, aufgrund derer es den Insolvenzgerichten zusätzlich erlaubt wird, die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerber und gelisteten Verwalter nach Maßgabe des Geschäftsanfalls bei dem jeweiligen Insolvenzgericht zu beschränken. |
5. |
Öffentlichkeit der Vorauswahlliste |
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Sowohl die Vorauswahlliste selbst als auch die Auswahlkriterien für eine Aufnahme in die Vorauswahlliste werden zur Einsichtnahme bei Gericht bereitgehalten und gegebenenfalls auf die Internetseite des jeweiligen Insolvenzgerichtes eingestellt. | |
II. |
Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Vorauswahlliste |
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Vorbemerkung |
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Nach Feststellung des BVerfG (Beschl. v. 19.7.2006 – 1 BvR 1351/06 – ZInsO 2006, 869) ist es „Aufgabe der Fachgerichte, Kriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ermessensausübung zu entwickeln.“ In Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit hat sich die Kommission eingehend mit den Kriterien befasst, die aus der Sicht aller Beteiligten notwendige Voraussetzung für die Aufnahme auf eine Vorauswahlliste sein sollten. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass die Insolvenzgerichte eigene, qualitätsbezogene Kriterien zu Anwendung bringen, insbesondere um eine professionelle und qualitätssichernde Insolvenzverwaltung durch eine sachlich begründete Begrenzung der Vorauswahllisten zu gewährleisten. Die nachfolgenden Kriterien für die Vorauswahl und Auswahl im Einzelfall verstehen sich daher auch als eine konsentierte Empfehlung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Verbindlichkeit zu erheben. |
1. |
Ausbildung |
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Erforderlich ist der Abschluss einer rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen oder anderen Hochschulausbildung mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung. Haben sich bereits Bewerber bei dem Insolvenzgericht, welches die Liste aufstellt, im Rahmen früherer Tätigkeiten als Insolvenzverwalter bewährt, kann dieses Gericht von vorstehenden Anforderungen im Einzelfall absehen. |
2. |
Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse |
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Der Bewerber muss besondere insolvenzrechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, zumindest in folgenden Bereichen nachweisen: |
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A. Materielles Insolvenzrecht a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters d) Sicherung und Verwaltung der Masse e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren f) Abwicklung der Vertragsverhältnisse g) Insolvenzgläubiger h) Insolvenzanfechtung i) Arbeits- und Sozialrecht j) Steuerrecht k) Gesellschaftsrecht l) Insolvenzstrafrecht m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
B. Insolvenzverfahrensrecht a) Insolvenzeröffnungsverfahren b) Regelverfahren c) Planverfahren d) Verbraucherinsolvenz e) Restschuldbefreiungsverfahren f) Sonderinsolvenzen
C. Betriebswirtschaftliche Grundlagen a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse b) Rechnungslegung in der Insolvenz c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans (Sanierung), der übertragenden Sanierung, der Liquidation |
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Die Berechtigung zur Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" ersetzt grundsätzlich nicht die Nachweispflicht. |
3. |
Nachweis einer praktischen Tätigkeit |
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Erforderlich ist der Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen umfassenden verwalterspezifischen Tätigkeit in einem Insolvenzverwalterbüro oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Verwalter. Die Berechtigung zur Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ entbindet nicht von der Nachweispflicht. | |
4. |
Zuverlässigkeit und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse |
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Bereits bei Aufnahme in die Vorauswahlliste müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden. |
5. |
Unternehmerische Fähigkeiten |
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Für Unternehmensinsolvenzen sollte der Bewerber darlegen, dass er über Erfahrungen in der Unternehmensfortführung (unternehmerische Fähigkeiten) verfügt. |
6. |
Büroausstattung |
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Erforderlich sind eine dem Stand der Technik entsprechende insolvenzspezifische Büroausstattung einschließlich aktueller Software und eine hierauf abgestimmte Büroorganisation. |
7. |
Spezialisierter Mitarbeiterstab |
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Erforderlich ist eine angemessene Zahl qualifizierter eigener Mitarbeiter, die regelmäßig aus- und fortgebildet werden. |
8. |
Ortsnähe / Erreichbarkeit |
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Grundsätzlich ist Ortsnähe zu verlangen, d.h. die jederzeitige Erreichbarkeit für alle Verfahrensbeteiligten und Präsenz des Insolvenzverwalters im jeweiligen Gerichtsbezirk. Von diesem Erfordernis kann in Ausnahmefällen überregionalen und internationalen Bezugs abgewichen werden. Auch in den Fällen des Abweichens von dem Erfordernis der Ortsnähe muss gewährleistet sein, dass der Insolvenzverwalter sowie die für einzelne Verfahrensbereiche zuständigen Mitarbeiter erreichbar sind. |
9. |
Unabhängigkeit |
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Der Bewerber für die Vorauswahlliste muss nicht nur speziell für das konkrete Verfahren, sondern generell unabhängig sein. |
10. |
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung |
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Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht unverzüglich nach seiner erstmaligen Bestellung und danach einmal jährlich den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Eine Grunddeckungssumme von 2 Mio. Euro erscheint jedoch zu hoch. Für Großverfahren muss jeweils mit Zustimmung des Gerichts und eines etwaigen Gläubigerausschusses eine besondere Haftpflichtversicherung zu Lasten der Masse abgeschlossen werden. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung sollte nicht eingeführt werden. |
III. |
Verfahren zur Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste |
1. |
Aufnahmenantrag |
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Die Aufnahme in die Vorauswahlliste erfolgt aufgrund eines formalisierten Verfahrens. Hierbei sind folgende Schritte einzuhalten: 1.1 Schriftlicher Antrag des Bewerbers 1.2 Vergabe eines Aktenzeichens, Anlage einer Akte und 1.3 Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste durch schriftlichen Bescheid. | |
2. |
Entscheidung bei Einheitsliste |
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Bei Führung nur einer Vorauswahlliste erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme bzw. die Ablehnung durch die Insolvenzabteilung des jeweiligen Insolvenzgerichts im Wege eines von allen Insolvenzrichtern zu unterzeichnenden - und im Falle der Ablehnung – zu begründenden Bescheid. |
3. |
Gläubigerbeteiligung |
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Institutionelle Gläubiger haben das Recht, zur Aufnahme des Einzelnen in die Vorauswahlliste Stellung zu nehmen. Dem Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren. | |
4. |
Bescheid und Rechtsmittel |
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Der Bescheid kann formlos übersandt werden. Er ist im Fall der Ablehnung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG angreifbar. Zuständig soll ein Fachsenat beim zuständigen OLG sein. |
IV. |
Delisting |
1. |
Gründe für ein Delisting |
a) |
Allgemeine Gründe |
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Ein Insolvenzverwalter kann von der Vorauswahlliste gestrichen werden, wenn er die Auswahlkriterien für die Aufnahme in die Liste nicht erfüllt, weil sie zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind ("Delisting"). |
b) |
Personelle Gründe |
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Ein Insolvenzverwalter kann insbesondere von der Vorauswahlliste gestrichen werden, wenn er aa) strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde, insbesondere wegen eines Vermögens- oder Wirtschaftsdeliktes; bb) in Vermögensverfall geraten ist. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzverwalters eröffnet oder der Verwalter in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs.2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist; cc) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seine Aufgabe eines Insolvenzverwalters zu erfüllen. | |
c) |
Weitere DelistinggründeEin Insolvenzverwalter kann außerdem wegen unzureichender Bearbeitung von Insolvenzverfahren nach „Abmahnung“ im Wiederholungsfalle von der Vorauswahlliste gestrichen werden, wie z.B.: aa) fehlerhafter Rechnungslegung bb) verspäteter oder fehlerhafter Berichterstattung cc) Häufung von Haftungsfällen (insbesondere §§ 60, 61 InsO) dd) schuldhaften Verstößen gegen Anzeigepflichten (Interessenkollision, Beteiligung an Verwertungsgesellschaften oder anderen Sachverhalten, die ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters begründen). |
d) |
Fehlverhalten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs |
| Das Streichen eines Insolvenzverwalters von der Vorauswahlliste ("Delisting") ist auch möglich bei einem Fehlverhalten des Insolvenzverwalters in einem Verfahren außerhalb der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Die Kommission empfiehlt jedoch, Mitteilungspflichten über die Entlassung, das "Delisten" oder die Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Eröffnung eines Strafverfahrens nicht vorzusehen, um eine unberechtigte wirtschaftliche Vernichtung eines Insolvenzverwalters auszuschließen. | |
2. |
Faktisches Delisting |
| Die Nichtberücksichtigung eines gelisteten Insolvenzverwalters über einen längeren Zeitraum kann faktisches ("kaltes") Delisting sein. | |
3. |
Das Delistingverfahren |
a) |
Rechtliches Gehör |
| Der Insolvenzverwalter ist über die Absicht, ihn von der Liste zu streichen, zu unterrichten; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) einzuräumen. | |
b) |
Beteiligung anderer Richter und der Rechtspfleger |
| Beabsichtigt der Richter, einen Insolvenzverwalter wegen unzureichender Verfahrensbearbeitung von der Vorauswahlliste zu streichen, sollen dazu auch die anderen Richter und die Rechtspfleger des Insolvenzgerichts angehört werden. Andere Richter und die Rechtspfleger des Insolvenzgerichts können ein Delisting-Verfahren anregen. Die Anregung ist schriftlich zu begründen. | |
c) |
richterliche Entscheidung |
| Der Richter entscheidet/ die Richter entscheiden durch einen schriftlichen und begründeten Bescheid. Der Bescheid ist zuzustellen. Er ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG angreifbar. Zuständig soll ein Fachsenat beim zuständigen OLG sein. | |
C. |
Kriterien für die Bestellung im Einzelfall |
| Die nachfolgend erwähnten Kriterien für die Bestellung im Einzelfall sind nicht abschließend. Je nach Art des Insolvenzverfahrens können weitere Kriterien berücksichtigt werden. | |
I. |
Gläubigerbeteiligung im Einzelfall |
| Bei der Entscheidung über die Bestellung des (vorläufigen) Verwalters im Einzelfall sind Anregungen von Beteiligten zum Anforderungsprofil zu berücksichtigen. Die Bestellung eines (vorläufigen) Verwalters sollte nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er von einem Beteiligten vorgeschlagen wurde. | |
II. |
Spezielle Unabhängigkeit |
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(1) Der Insolvenzverwalter ist eine von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person. Er hat daher alles zu vermeiden, was berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit hervorrufen könnte. (2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist nicht gegeben, wenn a) es sich bei dem Insolvenzverwalter um eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne von § 138 InsO handelt; b) der Insolvenzverwalter, eine ihm nahe stehende Person im Sinne von § 138 InsO oder eine mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Person persönlich Gläubiger oder Drittschuldner des Schuldners ist; c) der Insolvenzverwalter oder eine von ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Person innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Schuldner oder eine diesem nahestehende Person (§ 138 InsO) mittelbar oder unmittelbar vertreten oder beraten hat; d) ein verfahrensbeteiligter Großgläubiger, Kreditversicherer oder anderer institutioneller Gläubiger von dem Insolvenzverwalter oder einer mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Person ständig in Insolvenzrechtsangelegenheiten, z. B. auch durch die Übernahme von Poolverwaltungen, betreut wird. Der Verwalter ist mit der Annahme des Amtes verpflichtet, schriftlich anzuzeigen, dass nach seiner Prüfung kein Kollisionsfall vorliegt. Für den Fall der späteren Kenntnis eines Kollisionsfalls hat er dies dem Gericht unverzüglich schriftlich anzuzeigen." Der Verwalter ist mit der Annahme des Amtes verpflichtet, schriftlich anzuzeigen, dass nach seiner Prüfung kein Kollisionsfall vorliegt. Für den Fall der späteren Kenntnis eines Kollisionsfalls hat er dies dem Gericht unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (3) Private Bankverbindungen zu einer Gläubigerbank stehen der Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters in der Regel nicht entgegen. | |
III. |
Unternehmerische Fähigkeiten |
| Unternehmerische Fähigkeiten müssen bei der Bestellung in Unternehmensinsolvenz-verfahren in Bezug auf die Bestellung und die Anforderungen im Einzelfall vorliegen. | |
IV. |
Spezielle Branchenkenntnisse |
| Spezielle Branchenkenntnisse können im Einzelfall erforderlich sein. Der bestellende Insolvenzrichter soll dieses Merkmal berücksichtigen. | |
V. |
Bisherige Verfahrensabwicklung |
| Die bisherige Art der Verfahrensabwicklung muss, gemessen an den Kriterien der Insolvenzordnung, erfolgreich gewesen sein. Von einer näheren Definition des Erfolges (etwa Dauer, Führung von Haftungs- und Anfechtungsprozessen u.a.) wird abgesehen. Der bestellende Insolvenzrichter soll den bisherigen Verfahrenserfolg bei der Einzelfallbestellung berücksichtigen. | |
VI. |
Insolvenzplanerfahrung |
| Der Insolvenzverwalter soll Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen von Unternehmenssanierungen insbesondere mittels Insolvenzplänen haben. | |
VII. |
Auslastung des Verwalters |
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Die Abwicklung
von Insolvenzverfahren erfordert – insbesondere in der Anlaufphase –
einen hohen persönlichen Zeiteinsatz. Der Insolvenzverwalter lehnt
deshalb die Übernahme neuer Verfahren ab, wenn er selbst oder seine
Büroorganisation durch laufende Verfahren oder in anderer Weise so
stark belastet sind, dass die ordnungsgemäße Bearbeitung neuer
Verfahren durch ihn nicht mehr in dem erforderlichen Umfang
gesichert ist. Der Insolvenzrichter berücksichtigt bei der Bestellung eines Verwalters im Einzelfall dessen Auslastung durch laufende Verfahren. Dabei ist die Anzahl der laufenden Verfahren kein ausschließliches Kriterium. | |
VIII. |
Soziale Kompetenz |
| Bei der Bestellung im Einzelfall kann der Insolvenzrichter Sozialkompetenz und Kommunikationsfähigkeit des Bewerbers berücksichtigen. | |
IX. |
Ausreichende Büroausstattung |
| Erforderlich ist eine dem konkreten Verfahren angemessene Büroausstattung. | |
X. |
Internationales Insolvenzrecht |
| Bei grenzüberschreitenden oder internationalen Insolvenzverfahren sind Erfahrungen im internationalen Insolvenzrecht erforderlich. | |
XI. |
Fremdsprachenkenntnisse |
| Bei grenzüberschreitenden oder internationalen Insolvenzverfahren soll der Insolvenzverwalter über die im Einzelfall erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügen. | |
D. |
ERHÖHUNG DER TRANSPARENZ UND VERBESSERUNG DER AUFSICHT IM INSOLVENZVERFAHREN |
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Vorbemerkung Eine transparente Verfahrensführung ist für alle Beteiligten notwendige Voraussetzung für eine verbesserte Kommunikation und zur Erleichterung der Aufsicht im gerichtlichen Verfahren. Sie ermöglicht zugleich den Gläubigern eine laufende Verfolgung der Verfahrensentwicklung und sichert damit deren aktive Einbeziehung. Für die gerichtliche Aufsicht und Kontrolle müssen Instrumente und Voraussetzungen geschaffen werden, die aufgrund von Standardisierung eine objektive Vergleichbarkeit und damit auch eine verbesserte Kontrollmöglichkeit gewährleisten. Die Kommission hat die Vorschläge des Justizministeriums des Landes NRW in dem „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren“ und die vom Verband der Insolvenzverwalter Deutschland e.V. erarbeiteten „Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter“ als Arbeitsgrundlage berücksichtigt. | |
I. |
Risikomanagement/Zertifizierung des Verwalters; Einrichtung eines Überwachungssystems |
| Die Kommission hält ein Qualitätssicherungssystem für Verwalter, das sich auf die Bereiche Qualifikation, Infrastruktur, Organisation und Transparenz eines Verwalters bzw. seiner Kanzlei beschränkt, vergleichbar mit dem peer-review der Wirtschaftsprüfer, für sinnvoll und notwendig. Für die Einrichtung eines Überwachungssystems könnte § 91 Abs. 2 AktG Vorbild sein. | |
II. |
Vermögens- und Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung |
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Die Kommission empfiehlt, die Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögenshaftpflicht gesetzlich vorzusehen, allerdings abweichend von § 60 a Abs. 1 InsO (GAVI-Ergänzungsentwurf) nicht nur auf Verlangen des Gerichts oder der Gläubigerversammlung. Sie schlägt daher vor, § 60 a Abs. 1 S. 2 InsO (GAVI-Ergänzungsentwurf) wie folgt zu fassen: „Das Bestehen dieser Versicherung hat der Insolvenzverwalter dem Gericht unverzüglich nach der erstmaligen Bestellung und danach einmal jährlich nachzuweisen“. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 InsO idF GAVI-E) ist nicht einzuführen. Siehe auch oben B.II Ziff. 10. | |
III. |
Standardisierung der Verzeichnisse, Tabellen, Berichte und Schlussrechnungen sowie der insolvenzrechtlichen Gutachten |
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Die Kommission empfiehlt die Standardisierung und Strukturierung der Verzeichnisse, Tabellen, Berichte und Schlussrechnungen sowie der Insolvenzgutachten. Sie unterstützt – unter Einräumung von Übergangsfristen für die Verwalter - die entsprechenden Vorschläge der GAVI-Kommission zur Änderung bzw. Ergänzung der §§ 66, 153 InsO, allerdings mit folgender Einschränkung: - die Schlussrechnung hat eine fortgeschriebene Vermögensübersicht zu enthalten - die in § 66 Abs. 2, Ziff. 2 des Entwurfs gewählte Formulierung der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung wird durch den Begriff der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung ersetzt - § 66 Abs. 2, Ziff. 3 und 4 des Entwurfs sollen dahingehend geändert bzw. zusammengefasst werden, dass nicht die ordnungsgemäße Verwendung der Insolvenzmasse, sondern die ordnungsgemäße Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse gefordert werden soll der Schlussbericht soll aus zwei Teilen bestehen: der erste Teil soll einen Bericht über den Verlauf des Insolvenzverfahrens enthalten, der sich an § 289 Abs.1 HGB orientiert; im zweiten Teil sollen ausgehend von der Vermögensübersicht nach § 153 InsO die Geschäftsvorfälle erläutert werden. | |
IV. |
Fristen für die regelmäßige Berichterstattung über den Verfahrensstand und Zwangsgeldfestsetzung |
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Die in § 58 Abs. 2 InsO (GAVI-E) vorgesehene Frist von 6 Monaten für die regelmäßige Berichterstattung wird befürwortet. Auch die vorgeschlagene Regelung des § 58 Abs. 3 S. 3 InsO (GAVI-E) wird grundsätzlich unterstützt. Sie ist erforderlich, wenn die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht ausreichend ist. Die Kommission empfiehlt jedoch zur Klarstellung, dass sich die Herausgabepflicht nicht auf solche Gegenstände beziehen soll, die keinen Bezug zu dem jeweiligen Verfahren haben, sich andererseits aber auch auf Daten erstrecken soll, die in elektronischer Form gehalten werden, Satz 3 wie folgt zu fassen: „Ordnet das Gericht die Herausgabe von verfahrensbezogenen Gegenständen, Unterlagen oder Daten durch Beschluss an....“. | |
V. |
Mindestanforderungen an den Inhalt der Zwischenberichte |
| Die Kommission befürwortet eine Regelung über den Inhalt der Zwischenberichte und empfiehlt, folgende Regelung als § 58a InsO aufzunehmen: „Die Berichte über den Sachstand und die Geschäftsführung nach § 58 InsO haben mindestens eine fortgeschriebene Vermögensübersicht entsprechend § 153 InsO und eine aktualisierte insolvenzrechtliche Rechnungslegung zu enthalten. Einzelne Positionen sind, soweit erforderlich, zu erläutern und auf Anforderung des Gerichts zu belegen. Kontenbestände sind in geeigneter Form nachzuweisen. | |
VI. |
Einsichtsrecht der Gläubiger |
| Die Kommission empfiehlt, den Gläubigern auf deren Antrag Berichte nach deren Zuleitung an das Insolvenzgericht vorrangig über den Insolvenzverwalter elektronisch zur Verfügung zu stellen. | |
VII. |
Befreiung der kontoführenden Bank von dem Bankgeheimnis für die Verfahrenskonten |
| Die Kommission empfiehlt, dass der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht bei jeder Neubestellung eine Bescheinigung erteilt, mit der die Banken auch für künftig zu eröffnende Verfahrenskonten von dem Bankgeheimnis befreit werden. Der Gesetzgeber sollte prüfen, ob die Banken von Gesetzes wegen in einem Insolvenzfall von der Schweigepflicht entbunden werden könnten. | |
VIII. |
Online-Konteneinsicht |
| Eine Online-Konteneinsicht wird nicht befürwortet, weil die Insolvenzgerichte außerstande sind, die Konten fortlaufend zu überprüfen und auf diese Weise missbräuchlichen Umgang mit der Insolvenzmasse rechtzeitig aufzudecken. Es ist Aufgabe der Gläubiger, im Rahmen der Bestellung und Beauftragung eines Gläubigerausschusses eine besondere Überprüfung der Konten, z. B. durch Online-Einsicht, zu beschließen. Der Verwalter ist verpflichtet, die Online-Einsicht zu ermöglichen. | |
IX. |
§ 29 Abs. 1 InsO (GAVI-E), Eröffnungsbeschluss, Terminsbestimmungen |
| Die Kommission lehnt die Aufsplittung des Eröffnungsbeschlusses ab. | |
E. |
Qualitätskriterien für Richter und Rechtspfleger |
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Die Kommission macht sich die Ausführungen des Kommissionsmitglied Prof. Dr. Heyer zu eigen und zum Gegenstand folgender Beschlussfassung: Die Justiz, die Verbände der Insolvenzverwalter und Gläubigervertreter haben die Diskussion um die Qualitätsmerkmale bei der Bestellung und Aufsicht über die Insolvenzverwalter aufgenommen. Um diese Anforderungen praktisch umsetzen zu können, bedarf es nicht nur einer Festlegung der Qualitätskriterien für die Bestellung der Insolvenzverwalter. Die Justiz muss ihrerseits in der Lage sein, diese Kriterien bei der Beurteilung der generellen Eignung eines Bewerbers um das Amt eines Insolvenzverwalters, bei der Bestellung im Einzelfall und bei der Ausübung der Aufsicht im laufenden Verfahren zu erkennen und durchzusetzen. Hierfür bedarf es neben der notwendigen Personal- und Sachmittelausstattung vor allem einer entsprechenden Fachkompetenz im Bereich der Richter- und Rechtspflegerschaft. Nur unter dieser Voraussetzung können sich Gerichte und Verwalter fachlich auf gleicher Augenhöhe begegnen. Hierzu gehört es auch, die Verfahren in der gerichtlichen Zuständigkeit so zu konzentrieren, dass sich die Richter und Rechtspfleger dieser Aufgabe in vollem Umfang widmen können, wie dies in vielen Bundesländern bereits erfolgt ist. Vor allem im Bereich der Aufsichtsaufgabe der Gerichte nach § 58 InsO liegt die Forderung nach Schaffung einer entsprechenden Fachkompetenz zur Ausübung dieser Funktion und einer notwendigen Personalausstattung auch im fiskalischen Interesse der Justiz, denn wenn diese Eigenkompetenz nicht hinreichend zur Verfügung steht, müssen Prüfungsaufträge an externe Sachverständige vergeben werden, selbst wenn die dadurch entstehenden hohen Kosten nicht aus der Masse gedeckt sind. Um diesen Anforderungen im Bereich der Justiz gerecht werden zu können bedarf es einer besonderen insolvenzrechtlichen Schwerpunktbildung in den Bereichen a) der Richter- und Rechtspflegerausbildung b) der berufsbegleitenden Fortbildung c) des tatsächlichen Einsatzes der entsprechenden Fachkräfte in der Praxis d) und einer hinreichenden Sachmittelausstattung der Gerichte. a) In der Juristenausbildung spielt das Vollstreckungsrecht und insbesondere das Insolvenzrecht bisher nur eine untergeordnete Rolle. Das steht im Widerspruch zur wachsenden Bedeutung dieses Rechtsgebiets nicht nur für die Insolvenzverfahren selbst, sondern auch für das Zivil-, Straf-, Arbeits-, Verwaltungs- und allgemeine Wirtschaftsrecht. So beherrscht etwa das Insolvenzanfechtungsrecht zunehmend zivilrechtliche Auseinandersetzungen. Es ist ein kompliziertes Rechtsgebiet wie sich auch an der umfangreichen Judikatur des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahren zeigt. Gleiches gilt für zivilrechtliche Auseinandersetzungen um Sach- oder Forderungssicherheiten im Insolvenzfall oder die Gestaltung von Vertragsverhältnissen in der Insolvenz. Im Strafrechtsbereich spielen zunehmend die Insolvenzverschleppungstatbestände und Insolvenzstraftaten nach §§ 283 StGB eine Rolle, an die sich wiederum Haftungstatbestände anschließen können. Im Verwaltungsrechtsbereich sind es vornehmlich die Gewerbeuntersagungsverfahren, die durch insolvenzrechtliche Verfahren beeinflusst werden können. Auf diese Entwicklungen muss die allgemeine Juristenausbildung angemessen reagieren. Weiter muss die Ausbildung sowohl in der richterlichen als auch in der anwaltlichen Ausbildung eine optionale insolvenzrechtliche Schwerpunktbildung ermöglichen. Für die Anwaltsausbildung ist zu beachten, dass das Insolvenzrecht im Schnittfeld von klassischen Rechtsbereichen wie dem Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und typisch wirtschaftswissenschaftlichen Bereichen wie der Betriebswirtschaft liegt. Im Bereich der Unternehmenssanierung, die das Insolvenzrecht vermehrt fördern will, sind sehr stark unternehmerisches Wissen und wirtschaftliche Kenntnisse gefragt. Wenn die Juristenausbildung sich aus diesem Bereich nicht zunehmend von den wirtschaftlichen Ausbildungsgängen verdrängen lassen will, muss sie sich dieses Bereiches annehmen. Auch in der Rechtspflegerausbildung muss das Insolvenzrecht noch stärker als bisher Berücksichtigung finden. Diese Ausbildung darf sich nicht auf die reinen insolvenzrechtlichen Themen beschränken, sondern muss alle Bereiche einbeziehen, auf die sich die spätere Tätigkeit nach § 18 RPflG bezieht. Dies erfordert insbesondere für die Rechnungsprüfungen auch Kenntnisse im Buchführungs-, Bilanz- und Steuerrecht. b) Diese spezifischen Kenntnisse müssen sowohl im Bereich der Richterschaft und der Rechtspflegerschaft auch berufsbegleitend verstärkt angeboten und zur notwendigen Voraussetzung für die praktische und in hohem Maße auch haftungsträchtige Tätigkeit gemacht werden. Es ist sicherzustellen, dass zur Aufsicht und Kontrolle von Treuhändern großer Vermögensmassen Justizpersonal eingesetzt wird, das für die auch spezifisch betriebswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit hinreichend qualifiziert und vorbereitet worden ist. c) Der praktische Einsatz sowohl von Richtern wie auch von Rechtspflegern erfordert eine Mindestberufserfahrung allgemeiner Art und durch Aus- oder Fortbildung nachgewiesene fachspezifische Kenntnisse. Berufsanfänger werden kaum jemals in der Lage sein, die spezifischen insolvenzrechtlichen Verfahrensanforderungen in der Praxis umzusetzen. Deshalb sollte als Gegengewicht zu der hohen Spezialisierung der Verwalterschaft eine entsprechende Spezialisierungsmöglichkeit auch in der Justiz ermöglicht werden Das bedeutet, dass sowohl Richtern wie auch Rechtspflegern die Möglichkeit gegeben werden muss, sich – nach einer entsprechenden allgemeinen Berufserfahrung – in ein insolvenzrechtliches Dezernat einzuarbeiten und dieses auch für eine mehrjährige Dauer auszuüben. Das sollte nicht durch Beurteilungskriterien erschwert werden, die das Kriterium der Flexibilität gegenüber der Spezialisierung überbewerten. d) Die Justiz benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine entsprechende Sachmittelausstattung. Hierzu zählt eine leistungsfähige EDV für die Bearbeitung der Verfahren und eine hinreichende Ausstattung mit Fachbüchern, Kommentaren und Zeitschriften. | |
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09. August 2007 | |