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Neueste Informationen (vorgesehen für Heft 1 / 2012) | |
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Aktuelle Gesetzgebungsverfahren Stand: 31. Dezember 2011 Wegen bereits verkündeter Vorschriften wird auf die Rubrik „Gesetzgebungsreport“ in jedem Heft verwiesen Der Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (Bundestags-Drucksachen 17/5126 und 17/8059) zur Schaffung eines in Deutschland und Frankreich identischen Wahlgüterstandes, der in modifizierter Form der deutschen Zugewinngemeinschaft entspricht, ist vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Der zweite Durchgang im Bundesrat steht noch aus. Der Rechtspfleger soll für die Entscheidungen über die Stundung einer Ausgleichsforderung und die Übertragung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Ausgleichs zuständig sein. Das Bundesministerium der Justiz hat den betroffenen Verbänden den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Das elektronische Grundbuch soll auf eine neue, strukturierte Datenhaltung umgestellt werden, die auch neue Darstellungsformen wie beispielsweise eine aktuelle Ansicht zulässt, die nur die noch bestehenden Rechte ausweist. Die angestrebten Ansichtsformen und Rechercheoptionen setzen nach Ansicht des BMJ jedoch eine stärkere Strukturierung der Grundbuchinhalte und eine Standardisierung der Eintragungstexte voraus. Eintragungsmasken und Mustertexte daher sollen durch Rechtsverordnung des BMJ grundsätzlich als verbindlich festgelegt werden. Dem Grundbuchgericht soll lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden, von den Mustertexten abzuweichen, wenn rechtliche Gründe im Einzelfall eine abweichende Formulierung erfordern. Gelegenheit zur Äußerung wurde außerdem zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess gegeben. Neben der Einführung einer zwingenden Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sieht der Entwurf Klarstellungen und Korrekturen vorwiegend redaktioneller Art im FamFG und im RPflG vor. Mit dem Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, zu dem gleichfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, soll die Kostenordnung durch ein modernes Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt werden. Eine übersichtliche Zusammenstellung der Gebühren- und Auslagentatbestände in einem Kostenverzeichnis soll das Gesetz transparenter machen und an den Aufbau der übrigen Kostengesetze angleichen. Die Gebühren der Gerichte und der Gerichtsvollzieher, die Vergütung der Rechtsanwälte, die Honorare von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen werden an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die Justizverwaltungskostenordnung soll zu einem modernen Justizverwaltungskostengesetz weiterentwickelt werden. Eine als Entwurf des BMJ vorgelegte Verordnung über das Vermögensverzeichnis soll die Einzelheiten der Führung des Vermögensverzeichnisses (Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung) regeln, das mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) durch die neue Vorschrift des § 802k ZPO verändert und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde. Auf europäischer Ebene liegt der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen vor (Bundesrats-Drucksache 426/11). Damit soll ein auf Sicherung gerichtetes europäisches Verfahren eingeführt werden, mit dem ein Gläubiger einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung („EuBvKpf“) – auch vor Einleitung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens – erwirken kann. Zuständig sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem gemäß den anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften das Verfahren in der Hauptsache anhängig gemacht werden muss. Der Antragsteller muss hinreichend belegte, sachlich relevante Tatsachen vorbringen, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass sowohl die Forderung gegenüber dem Antragsgegner begründet ist als auch ohne den Beschluss die spätere Vollstreckung eines bestehenden oder künftigen Titels gegen den Antragsgegner unter Umständen unmöglich oder sehr erschwert würde, unter anderem weil die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner von dem oder den Bankkonten, die vorläufig gepfändet werden sollen, Geld abhebt oder die Gelder anderweitig verwendet oder verschiebt.
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Verfügung über gesamtes Vermögen durch Grundschuldbestellung BGH, Urteil vom 7.10.2011, V ZR 78/11 Bei der Feststellung, ob ein Ehegatte mit einer Grundschuldbestellung über sein (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt, sind neben dem Nominalbetrag der Grundschuld auch die bei einer künftigen Vollstreckung in die Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Grundschuldzinsen einzubeziehen und regelmäßig mit dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag zu berücksichtigen.
Vergütung des Berufsbetreuers, Krankenpflegerin BGH, Beschluss vom 26.10.2011, XII ZB 312/11 1. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat. 2. Die Würdigung des Tatrichters, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach § 10 Abs. 1 KrPflG a.F. mit einer Lehre nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG nicht vergleichbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Einsetzung des Heimträgers als Nacherbe BGH, Beschluss vom 26.10.2011, IV ZB 33/10 Das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.
Verfahrenseinstellung bei Zahlung durch
BGH, Beschluss vom 6.10.2011, V ZB 68/11 a) Gehen mehrere zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 75 ZVG geeignete Zahlungen ein, ist Grundlage der Einstellung die zuerst eingegangene ordnungsgemäße Zahlung. Ordnungsgemäß ist die Zahlung eines Ablösungsberechtigten nur, wenn dieser seine Ablösungsberechtigung vor der Zahlung nachweist. b) Besteht Streit darüber, welche Zahlung in diesem Sinne maßgeblich ist, muss das Vollstreckungsgericht – gegebenenfalls auch nach Aufhebung des Verfahrens – dem Schuldner und den anderen Einzahlern rechtliches Gehör gewähren und eine beschwerdefähige Entscheidung treffen. Danach bestimmen sich die materiell-rechtlichen Wirkungen der erfolgten Zahlungen. Insolvenzfestigkeit abgetretener Rückgewährsansprüche BGH, Urteil vom 10.11.2011, IX ZR 142/10
Die Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr
Rechtsanwalt am dritten Ort BGH, Beschluss vom 25.10.2011, VIII ZB 93/10 a) Macht die bei einem auswärtigen Gericht klagende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort“), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten. b) Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bedarf es daher nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt hat.
Sonderregel der Unternehmergesellschaft,
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2011, 8 W 341/11 Die Sonderregel der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG gilt nicht für diejenige Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital der GmbH entsprechend § 7 Abs. 2 GmbHG erreicht wird. Der Wegfall der Beschränkungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG ist nicht von einer Volleinzahlung des Stammkapitals abhängig. |
| Stand: w8. Januar 2012 | |